In Berlin hat ein Mieter erfolgreich gegen seinen Vermieter geklagt und die Rückzahlung von über 1.100 Euro zu viel gezahlter Miete erstritten. Dabei ging es um eine Wohnung in einem denkmalgeschützten Haus, bei der sogar die Küchenausstattung eine Rolle spielte. Dieser Fall zeigt, wie Mieter ihre Rechte nutzen können und was bei der Berechnung der korrekten Miethöhe alles berücksichtigt werden muss.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Mängel an Immobilien: Einfluss auf Wohnwertminderung und Mietrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche baulichen Mängel berechtigen zu einer Mietminderung?
- Wie hoch darf die Mietminderung bei fehlender Grundausstattung sein?
- Wie muss ich eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen?
- Ab wann kann ich die Miete mindern und wie lange?
- Welche Beweise brauche ich für eine erfolgreiche Mietminderung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 24.09.2024
- Aktenzeichen: 67 S 57/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Abänderung eines im ersten Rechtszug ergangenen Urteils)
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Mietrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Legte Berufung ein; ihre Berufung wurde teilweise gehändert.
- Kläger: Zwischenstand der weitergehenden Berufung wurde zurückgewiesen; dem Kläger wird ein Rückzahlungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum sowie ein Anspruch auf Rückzahlung eines dreifachen Differenzbetrags aus der Kaution zugesprochen.
- Beklagte: Wurde zur Zahlung eines Gesamtbetrags inkl. Zinsen verurteilt und trägt den überwiegenden Teil der Kosten in beiden Instanzen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es ging um die Frage, ob die beklagte Partei Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Klägerinnen und Klägern zu leisten hat. Konkret wurden Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Beträge für den Zeitraum von Juni 2019 bis einschließlich Dezember 2020 (jeweils errechnet als Differenzbetrag von 452,06 Euro und 387,94 Euro) sowie ein Kautionsrückzahlungsanspruch aus dem maßgeblichen dreifachen Differenzbetrag (443,20 Euro ./. 387,94 Euro) geltend gemacht.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Berechnung und Anerkennung der Rückzahlungs- und Kautionsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften (insb. §§ 812 Abs. 1, 556d ff.) und die damit verbundene Kosten- und Zinsregelung.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde gehändert, während die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Gegenseite zurückgewiesen wurden. Die Beklagte ist zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 1.164,70 Euro nebst Zinsen verpflichtet; ferner wird die Kostentragung in beiden Rechtszügen anteilig verteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Die Entscheidung basiert auf der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, wonach der jeweilige Rückzahlungsanspruch sowie der Kautionsrückzahlungsanspruch anhand der ermittelten Differenzbeträge zu berechnen sind. Das Gericht stellte fest, dass die vorgebrachten Ansprüche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend bestehen und der Kläger damit einen Anspruch auf die im Urteil festgesetzten Zahlungen hat.
- Folgen: Die Beklagte muss die festgelegten Zahlungsbeträge samt Zinsen leisten. Zudem werden die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs im festgelegten Verhältnis zwischen den Parteien verteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sodass ohne weitere Rechtsmittel die Entscheidung wirksam wird.
Mängel an Immobilien: Einfluss auf Wohnwertminderung und Mietrecht
Das Vorhandensein kritischer Mängel wie fehlende Spüle und fehlender Keller führt häufig zu einer spürbaren Wohnwertminderung. Die eingeschränkte Wohnqualität beeinflusst die Immobilienbewertung und kann zu Mietminderung sowie Anpassungen im Mietrecht führen. Aspekte wie Wohnraummangel, Platzmangel und Bedenken bezüglich Ausstattung und Bauzustand spielen ebenso eine Rolle. Im Folgenden wird ein konkreter Fall dieser Problematik dargestellt.
Der Fall vor Gericht
Mieter erstreitet Rückzahlung überhöhter Miete in Berlin-Mitte

Das Landgericht Berlin hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Mieter Anspruch auf die Rückzahlung von insgesamt 1.164,70 Euro überhöhter Mietzahlungen hat. Die überhöhten Zahlungen betrafen eine Wohnung im denkmalgeschützten Ensemble der Spandauer Vorstadt für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2020.
Mietpreisüberschreitung im geschützten Altbau
Der Mieter hatte für seine 55,40 Quadratmeter große Wohnung eine monatliche Nettokaltmiete von 452,06 Euro gezahlt. Nach den Regelungen der Mietpreisbremse, die durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung seit Juni 2015 gilt, war jedoch nur eine Miete von 387,94 Euro zulässig. Dies ergab sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete von 352,68 Euro zuzüglich des erlaubten Aufschlags von 10 Prozent.
Detaillierte Wohnwertbeurteilung durch das Gericht
Bei der Ermittlung der zulässigen Miete bewertete das Gericht die Wohnungsausstattung neu. Die Küche wurde negativ bewertet, da bei Mietbeginn keine Spüle vorhanden war. Dies wurde durch eine Zeugenaussage bestätigt. Das Fehlen eines Balkons wirkte sich neutral auf die Bewertung aus, da nach Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde ein Balkonanbau aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig war. Das Gebäude ist Teil des Denkmalensembles am ehemaligen Bülowplatz, heute Rosa-Luxemburg-Platz.
Rückzahlungsanspruch und Kautionserstattung
Das Gericht sprach dem Mieter für 19 Monate eine Rückzahlung von monatlich 64,12 Euro zu. Zusätzlich muss die Vermieterin die zu hoch bemessene Kaution teilweise zurückzahlen. Von der Gesamtforderung wurden bereits geleistete Zahlungen der Vermieterin in Höhe von 219,36 Euro abgezogen. Der Mieter erhält auf die zugesprochene Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Kostenverteilung im Rechtsstreit
Die Prozesskosten wurden entsprechend dem Erfolg der Parteien aufgeteilt. Für die erste Instanz muss der Mieter 29 Prozent und die Vermieterin 71 Prozent der Kosten tragen. In der zweiten Instanz trägt der Mieter 27 Prozent und die Vermieterin 73 Prozent der Kosten. Das Gericht ließ keine Revision zu.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit der Mietpreisbremse in Berlin und das Recht von Mietern auf Rückzahlung überhöhter Mieten. Entscheidend ist der Zustand der Wohnung zu Mietbeginn für die Berechnung der zulässigen Miete nach Mietspiegel. Das Gericht stellt klar, dass fehlende Ausstattungsmerkmale wie eine Spüle zu einem Abschlag bei der ortsüblichen Vergleichsmiete führen, auch wenn der Mieter diese später selbst einbaut.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn diese die nach Mietspiegel zulässige Höhe übersteigt. Wichtig ist, dass Sie die überhöhte Miete förmlich rügen. Fehlende Ausstattung wie Kücheneinrichtung bei Mietbeginn führt zu einer niedrigeren zulässigen Miete – auch wenn Sie diese später selbst nachrüsten. Dies gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rüge. Lassen Sie sich bei der Berechnung Ihrer möglichen Ansprüche beraten, da die genaue Höhe von verschiedenen Faktoren wie dem Mietspiegel und der Wohnungsausstattung abhängt.
Benötigen Sie Hilfe?
Herausforderungen bei Mietminderungsfällen
Wohnsituation und Mietzahlungen werfen häufig Fragen auf, wenn es um die Überprüfung von zu hoch angesetzten Mieten geht. Insbesondere in denkmalgeschützten Objekten, in denen Details der Wohnwertbeurteilung und mietrechtliche Vorgaben aufeinander treffen, können Unklarheiten entstehen, die das Vertrauen in das bestehende Mietverhältnis beeinträchtigen.
Unsere Rechtsberatung unterstützt Sie dabei, den Sachverhalt präzise zu erfassen und Ihre Rechte zu wahren. Durch eine strukturierte Analyse Ihrer Situation und eine transparente Darstellung der rechtlichen Zusammenhänge schaffen wir die Grundlage, um den weiteren Verlauf Ihrer mietrechtlichen Angelegenheiten fundiert anzugehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche baulichen Mängel berechtigen zu einer Mietminderung?
Ein baulicher Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand der Wohnung vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abweicht und dadurch die Wohnqualität beeinträchtigt wird. Die Mietminderung tritt dabei kraft Gesetzes ein, sobald der Mangel dem Vermieter angezeigt wurde.
Erhebliche bauliche Mängel
Schimmelbefall stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, besonders wenn er gesundheitsgefährdend ist. Die Minderungshöhe richtet sich nach Ausmaß und betroffenen Räumen. Ein Schimmelbefall im Schlafzimmer wird dabei schwerwiegender bewertet als im Keller.
Heizungsausfälle werden je nach Jahreszeit unterschiedlich bewertet. In der Heizperiode kann ein kompletter Ausfall zu einer Minderung von bis zu 100% berechtigen. Dabei wird berücksichtigt, welche Temperaturen in den verschiedenen Räumen noch erreicht werden.
Wasserschäden und feuchte Wände können ebenfalls eine Mietminderung rechtfertigen, besonders wenn sie zu Folgeschäden wie Schimmelbildung führen können.
Technische Defekte
Defekte Sanitäranlagen oder nicht funktionierende elektrische Installationen berechtigen zur Mietminderung, wenn sie die Wohnnutzung erheblich einschränken.
Aufzugsausfälle werden nach der Höhe der betroffenen Wohnung bewertet. Ein Ausfall wiegt für eine Wohnung im 10. Stock schwerer als für eine im 2. Stock.
Wichtige Voraussetzungen
Eine Mietminderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn:
- Der Mangel erheblich ist und nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen verursacht
- Der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht hat
- Der Vermieter über den Mangel informiert wurde und eine angemessene Frist zur Beseitigung verstrichen ist
Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung. Ist die Wohnung gar nicht mehr nutzbar, kann die gesamte Miete gekürzt werden. Bei eingeschränkter Nutzbarkeit wird die Miete anteilig gemindert.
Wie hoch darf die Mietminderung bei fehlender Grundausstattung sein?
Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die fehlende Grundausstattung. Die Minderung wird auf Basis der Bruttomiete (Warmmiete) berechnet.
Typische Minderungsquoten bei Grundausstattung
Bei Ausfall oder Fehlen der Heizung können Sie im Winter eine Mietminderung von 50 bis 100 Prozent geltend machen.
Bei Problemen mit der Warmwasserversorgung ist eine Minderung zwischen 20 und 50 Prozent möglich.
Defekte oder fehlende sanitäre Anlagen berechtigen zu folgenden Minderungen:
- Toilette komplett unbenutzbar: 50 bis 100 Prozent
- Bad/Dusche nicht nutzbar: 20 bis 40 Prozent
Berechnung der Minderung
Die Minderungsberechnung erfolgt nach dieser Formel: Minderungsbetrag = (Bruttomiete ÷ 100) × Minderungsquote × (Anzahl der Mangeltage ÷ 30)
Wichtige Einschränkungen
Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung. Dazu gehören etwa eine einzelne defekte Steckdose oder ein fehlender Waschmaschinenanschluss.
Die Minderung muss angemessen sein und sich an der tatsächlichen Beeinträchtigung orientieren. Bei einer Beeinträchtigung unter 3 Prozent ist eine Mietminderung in der Regel ausgeschlossen.
Die Minderung greift erst, wenn Sie den Mangel beim Vermieter angezeigt haben und dieser nicht innerhalb angemessener Frist behoben wurde.
Wie muss ich eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen?
Eine Mietminderung tritt kraft Gesetzes automatisch ein, sobald ein Mangel vorliegt. Dennoch müssen Sie als Mieter bestimmte formale Schritte einhalten:
Schritt 1: Mängelanzeige erstellen
Sie müssen den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren. Die Mängelanzeige sollte folgende Elemente enthalten:
- Eine präzise Beschreibung des Mangels
- Das Datum des Auftretens des Mangels
- Eine angemessene Frist zur Beseitigung (üblicherweise 14 Tage)
- Den Hinweis auf die beabsichtigte Mietminderung
Schritt 2: Dokumentation sicherstellen
Der Mangel sollte sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehören:
- Fotos oder Videos des Mangels
- Protokolle über Zeitpunkt und Dauer der Beeinträchtigung
- Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Personen, die den Mangel bestätigen können
Schritt 3: Mietzahlung unter Vorbehalt
Nach der Mängelanzeige sollten Sie die Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzahlen. Dies ermöglicht Ihnen, später eine rückwirkende Mietminderung durchzusetzen. Vermerken Sie bei der Überweisung im Verwendungszweck „Zahlung unter Vorbehalt“.
Schritt 4: Minderungshöhe bestimmen
Die Höhe der Mietminderung muss dem Grad der Beeinträchtigung entsprechen. Orientieren Sie sich dabei an:
- Der Art und Schwere des Mangels
- Der Beeinträchtigung der Wohnqualität
- Der Dauer des Mangels
Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete, also einschließlich der Nebenkosten. Die Berechnung erfolgt wie folgt:
Geminderte Miete = Bruttomiete × (100% – Minderungsprozentsatz)
Der Mangel muss die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung spürbar beeinträchtigen. Die Minderung erfolgt automatisch ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige.
Ab wann kann ich die Miete mindern und wie lange?
Beginn der Mietminderung
Die Mietminderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, sobald ein erheblicher Mangel an der Mietsache auftritt. Sie müssen die Minderung nicht beim Vermieter beantragen oder von diesem genehmigen lassen.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie den Mangel dem Vermieter anzeigen. Die Minderung greift dann ab dem Zeitpunkt der Mangelanzeige. Wenn Sie im Vertrauen auf eine zeitnahe Beseitigung des Mangels zunächst die volle Miete weitergezahlt haben, können Sie die Minderung auch rückwirkend geltend machen.
Dauer der Minderung
Die Mietminderung gilt so lange, bis der Mangel vollständig beseitigt ist. Wird der Mangel nur teilweise behoben und verbleibt eine geringere Beeinträchtigung, reduziert sich entsprechend die Höhe der Minderung.
Bei einer energetischen Modernisierung bleiben Beeinträchtigungen für die ersten drei Monate außer Betracht.
Verjährungsfristen
Für die Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen gelten folgende Fristen:
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie vom Mangel Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie beispielsweise einen Mangel am 15. März 2025 entdecken, können Sie bis zum 31. Dezember 2028 Ihre Ansprüche geltend machen.
Der Anspruch auf Mietminderung kann maximal bis zu zehn Jahre zurückreichen. Dies ist besonders relevant bei Mängeln, die bereits seit Mietbeginn bestehen, wie etwa eine geringere als im Mietvertrag angegebene Wohnfläche.
Welche Beweise brauche ich für eine erfolgreiche Mietminderung?
Bei einer Mietminderung tragen Sie als Mieter die Beweislast für das Vorliegen des Mangels. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher von entscheidender Bedeutung.
Grundlegende Beweismittel
Die Mängelanzeige bildet das Fundament Ihrer Beweisführung. Diese muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter nachweisbar zugehen. Senden Sie die Mängelanzeige per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang beweisen zu können.
Dokumentation des Mangels
Für eine überzeugende Beweisführung benötigen Sie:
- Detaillierte Beschreibung des Mangels mit Angaben zu Ort, Art und Zeitpunkt des Auftretens
- Fotodokumentation oder Videoaufnahmen des Mangels
- Protokolle über die Beeinträchtigung, beispielsweise bei Lärmbelästigungen oder Heizungsausfällen
- Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Personen, die den Mangel bestätigen können
Beweissicherung bei der Kommunikation
Der gesamte Schriftverkehr mit dem Vermieter muss aufbewahrt werden. Dazu gehören:
- Die ursprüngliche Mängelanzeige mit Zugangsnachweis
- Sämtliche Antworten des Vermieters
- Dokumentation aller Gespräche mit Datum und Inhalt
- Einzahlungsbelege der unter Vorbehalt gezahlten Miete
Bei der Beweisführung gilt: Je umfangreicher und detaillierter die Dokumentation, desto höher die Erfolgsaussichten der Mietminderung. Achten Sie besonders darauf, dass Sie den Mangel unverzüglich nach Feststellung anzeigen, da Sie sonst Ihren Anspruch auf Mietminderung gefährden können.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Mietpreisbremse
Ein gesetzliches Instrument zur Begrenzung von Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Regelung begrenzt die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Rechtlich verankert ist die Mietpreisbremse in §§ 556d ff. BGB und wird durch landesrechtliche Verordnungen konkretisiert.
Beispiel: In Berlin darf bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 10€/m2 die Neuvertragsmiete maximal 11€/m2 betragen.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Der durchschnittliche Mietpreis für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Lage, der sich aus den üblichen Mieten der letzten sechs Jahre ergibt. Sie wird meist durch den Mietspiegel dokumentiert und dient als Basis für die Berechnung zulässiger Mieterhöhungen und der Mietpreisbremse gemäß § 558 BGB.
Beispiel: Für eine 70m2 Altbauwohnung mit Standardausstattung in mittlerer Lage beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel 8,50€/m2.
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten, die der Mieter für die Überlassung der Wohnung zahlt. Sie ist Basis für viele mietrechtliche Berechnungen wie Mieterhöhungen oder die Prüfung der Mietpreisbremse nach § 557 BGB.
Beispiel: Bei einer Gesamtmiete von 800€ mit 200€ Nebenkosten beträgt die Nettokaltmiete 600€.
Wohnwertminderung
Eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts einer Wohnung durch Mängel oder fehlende Ausstattungsmerkmale. Sie kann zu einem Anspruch auf Mietminderung nach § 536 BGB führen und ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Fehlen einer Küche oder eines vertraglich zugesicherten Kellerraums kann den Wohnwert erheblich mindern.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 812 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wenn jemand ohne rechtlichen Grund eine Leistung erlangt hat, muss er diese zurückgeben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger überhöhte Mieten gezahlt, die nicht dem vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Mietpreis entsprachen. Daher besteht ein Anspruch auf Rückzahlung dieser überzahlten Beträge.
- § 556d ff. BGB: Diese Paragraphen befassen sich mit der Mietpreisbremse, die bei der Begründung neuer Mietverhältnisse die Mieten begrenzt, um übermäßige Mietsteigerungen zu verhindern. Die Regelungen gelten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wie es in Berlin der Fall ist. Im vorliegenden Fall war die von der Beklagten verlangte Miete über dem durch die Mietpreisbremse erlaubten Niveau, wodurch der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete hat.
- Mietpreisbremse gemäß Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015: Diese Verordnung setzt die Mietpreisbremse in Berlin um und legt spezifische Regelungen für die Mietpreisgestaltung fest. Sie dient dazu, überhöhte Mieten zu verhindern und Mieter vor finanziellen Belastungen zu schützen. Im vorliegenden Urteil wurde festgestellt, dass die von der Beklagten verlangte Miete die durch diese Verordnung festgelegten Grenzen überschritt, was den Rückzahlungsanspruch des Klägers begründet.
- § 556g Abs. 2 BGB a.F.: Dieser Absatz betrifft die Rückforderung von überzahlten Mieten und die Fristen, innerhalb derer der Mieter solche Ansprüche geltend machen muss. Obwohl die alte Fassung von § 556g hier erwähnt wird, ist sie relevant für den Zeitraum, in dem die Mietzahlungen als preisrechtswidrig eingestuft wurden. Der Kläger hat fristgerecht Rügen erhoben, was die Grundlage für seinen Anspruch auf Rückzahlung bildet.
- § 287 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Nutzung von Zeugen und deren Glaubwürdigkeit im Zivilprozess. Im vorliegenden Fall spielte die Aussage der Zeugin eine entscheidende Rolle bei der Feststellung, dass die Wohnung ohne Spüle vermietet wurde und der Mieter selbst eine Spüle eingebaut hat. Die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der Zeugenaussagen bestätigten die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Klägers.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 67 S 57/24 – Urteil vom 24.09.2024
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