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Wohnzuführungsaufforderung bei Leerstand: Wann Eigentümer vermieten müssen

Neubauwohnung in Berlin, drei Monate Leerstand, eine lukrative Verkaufschance. Die Stadt stellt sich quer und droht der Eigentümerin mit Zwang.

Leere Neubauwohnung mit Parkettboden, weißer Wand und Verkaufsschild am Fenster mit Blick auf eine Stadt.
Ein Gericht entschied: Bloße Verkaufsabsichten rechtfertigen keinen dauerhaften Leerstand von bezugsfertigem Wohnraum in Berlin. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 L 146/24

Das Wichtigste im Überblick

VG Berlin lehnt Eilrechtsschutz ab: Leerstand trotz Verkaufs- und Vermietungsversuchen bleibt rechtswidrig.
  • Die Wohnzuführungsaufforderung und das Zwangsgeld gegen die Projektentwicklerin bleiben bestehen.
  • Das Gericht sah keine ernsthaften Vermietungsbemühungen. Eine Inserierung allein reicht nicht.
  • Verkaufsabsichten schützen Leerstand nicht. Die Wohnung hätte zumutbar günstiger vermietet werden können.
  • Das Zwangsgeld war bestimmt genug. Frist, Pflicht und Betrag standen klar fest.

  • Gericht: VG Berlin
  • Datum: 02.08.2024
  • Aktenzeichen: 6 L 146/24
  • Verfahren: Vorläufiger Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Zweckentfremdungsrecht, Verwaltungsrecht, Vollstreckungsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Vermieter, Projektentwickler, Bezirksämter

Wann ist eine Wohnzuführungsaufforderung bei Leerstand rechtmäßig?

Gemäß dem Zweckentfremdungsrecht kann eine Behörde anordnen, dass Wohnraum wieder zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Nach dem Gesetz tritt eine formelle Zweckentfremdung ein, sobald eine Immobilie länger als drei Monate ununterbrochen leer steht. Geschützter Wohnraum umfasst dabei alle Räumlichkeiten, die von ihrer Bauart und rechtlichen Einordnung her für eine dauerhafte Wohnnutzung geeignet sind. Dies gilt unabhängig vom Baujahr der Immobilie.

Das Verwaltungsgericht Berlin bewertete diese Kriterien am Beispiel einer Projektentwicklerin, die eine knapp 79 Quadratmeter große Neubauwohnung im fünften Obergeschoss nach deren Nutzungsaufnahme im Oktober 2021 durchgehend leer stehen ließ. Das zuständige Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf reagierte im August 2023 mit einer behördlichen Aufforderung, die Einheit innerhalb einer bestimmten Frist wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen. Die Immobilienentwicklerin wehrte sich dagegen im Eilverfahren – einem beschleunigten gerichtlichen Verfahren, bei dem das Gericht innerhalb von Tagen oder Wochen statt erst nach Monaten vorläufig entscheidet, ob die behördliche Anordnung offenbar rechtmäßig ist. Die Eigentümerin scheiterte jedoch vor Gericht (Az. 6 L 146/24). Das Gericht stellte klar, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt wird, da auch fertiggestellte Neubauten keineswegs generell vom Zweckentfremdungsverbot ausgenommen sind.

Insbesondere sind Neubauten nicht generell dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen. Für die Einordnung als geschützter Wohnraum kommt es nicht darauf an, ob Wohnraum im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung bereits bewohnt bzw. auf dem regulären Wohnungsmarkt angeboten wurde. Entscheidend ist allein die tatsächliche und rechtliche Eignung zur dauernden Wohnnutzung. – so das Verwaltungsgericht Berlin
Infografik: Die Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot bei Leerstand scheitert, wenn Vermietungsbemühungen nicht ernsthaft sind oder das Angebot nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt, wobei bloße Verkaufsabsichten nicht ausreichen.
Leerstands-Ausnahme nur mit echten Mietbemühungen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Neu errichteter Wohnraum unterliegt uneingeschränkt dem gesetzlichen Zweckentfremdungsverbot, sofern die Räumlichkeiten tatsächlich und rechtlich für eine dauerhafte Wohnnutzung geeignet sind.
  2. Eine reine Verkaufsabsicht oder vergebliche Verkaufsbemühungen rechtfertigen keinen anhaltenden Leerstand von Wohnraum; die gesetzliche Ausnahme für erfolglose Vermietungsversuche ist auf Verkaufsfälle nicht anwendbar.
  3. Ernsthafte Vermietungsbemühungen zur Rechtfertigung eines Leerstands setzen voraus, dass die Wohnung zu marktüblichen Konditionen angeboten wird. Eine behördliche Anordnung zur Wiedervermietung ist dabei rechtlich hinreichend bestimmt, auch wenn sie keine exakt bezifferte Mietobergrenze vorgibt.

Was sind ernsthafte Vermietungsbemühungen bei Wohnraum?

Der Vorwurf einer Zweckentfremdung entfällt laut Gesetz nur dann, wenn eine Einheit trotz geeigneter Vermietungsbemühungen über einen längeren Zeitraum schlichtweg nicht vermietet werden konnte. Der jeweilige Eigentümer trägt dafür die Beweislast und muss lückenlos nachweisen, dass er alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte hinsichtlich einer Vermietung unternommen hat. Die Rechtsprechung legt an den Nachweis solcher Bemühungen sehr strenge Maßstäbe an.

Bei der behördlichen Überprüfung der Projektentwicklerin zeigte sich schnell, dass die angesetzten Maßstäbe weit verfehlt wurden, da die Wohnung lediglich über ein einziges Online-Portal angeboten worden war. Die Richter rügten ausführlich, dass seitens der Eigentümerin völlig im Unklaren blieb, ab wann konkrete Versuche stattfanden, mit welchem exakten Auftrag eine externe Maklerfirma ausgestattet war und warum keine weiteren Vermarktungskanäle genutzt wurden. Zudem stellte das Gericht fest, dass bloße Verkaufsbemühungen nicht genügen – das Gesetz lässt eine reine Verkaufsabsicht nicht als Ausnahme für einen anhaltenden Leerstand gelten. Vielmehr bestehe kein grundrechtlicher Anspruch darauf, eine Mietwohnung zwingend an einen Selbstnutzer zu verkaufen oder maximale Verkaufserlöse zu erzielen.

Ernsthafte und geeignete Verkaufsbemühungen können, anders als vergebliche Vermietungsversuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG, keinen weitergehenden Leerstand rechtfertigen. Denn die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwVbG ist auf fruchtlose Verkaufsbemühungen bzw. eine ernsthafte Verkaufsabsicht weder unmittelbar noch analog anwendbar. – so das Verwaltungsgericht Berlin

Konkret bedeutet das: Wer seine leer stehende Wohnung ausschließlich zum Verkauf anbietet und auf einen Käufer wartet, riskiert trotzdem ein Zweckentfremdungsverfahren. Eigentümer müssen parallel nachweislich Vermietungsbemühungen betreiben – auch wenn sie eigentlich verkaufen wollen. Die Verkaufsabsicht allein schützt nicht vor Zwangsgeld.

Praxis-Hinweis: Dokumentationspflicht bei Vermietungsbemühungen

Ein einzelnes Inserat auf einem Online-Portal reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation: Ab wann wurde inseriert, über welche verschiedenen Kanäle, mit welchem konkreten Auftrag an einen Makler? Wer diese Fragen nicht umfassend beantworten kann, wird mit dem Argument, die Wohnung sei trotz Bemühungen nicht vermietbar gewesen, typischerweise scheitern.

Darf die Miete über der marktüblichen Nettokaltmiete liegen?

Vermarktungsversuche rechtfertigen einen anhaltenden Leerstand nur dann, wenn die Immobilie potenziellen Interessenten zu ortsüblichen und marktgerechten Konditionen angeboten wird. Gelingt eine reguläre Vermietung zu einem Wunschpreis nicht, ist es dem Eigentümer zumutbar, die geforderte Miete entsprechend zu senken oder die Rahmenbedingungen der Vermietung anzupassen. Dazu gehört im Ernstfall auch, eine Wohnung komplett leer statt möbliert anzubieten, um eine regelmäßige Wohnnutzung endlich zu ermöglichen.

Prüfen Sie vor jedem Inserat den aktuellen örtlichen Mietspiegel und einschlägige Wohnungsmarktberichte. Wer eine Miete deutlich über diesen Vergleichswerten ansetzt und keinen Mieter findet, kann sich später nicht auf „erfolglose Vermietungsbemühungen“ berufen. Die Beweislast liegt bei Ihnen: Dokumentieren Sie, wie Sie Ihren Mietpreis ermittelt haben – Gerichte ziehen dieselben Marktdaten zur Überprüfung heran.

Dass die Preisvorstellungen völlig an der Realität vorbeigingen, belegte das Gericht anhand der ursprünglichen Forderung der Eigentümerin, die für die Zweizimmerwohnung zunächst eine Nettokaltmiete von 5.070,00 Euro und im späteren Verlauf immerhin noch 3.780,00 Euro verlangte. Um die extreme Überhöhung des Preises sachlich festzustellen, zogen die Richter aktuelle Marktdaten wie den Berliner Wohnungsmarktreport 2024 sowie einschlägige Online-Mietspiegel heran. Die Entwicklerin scheiterte mit dem Argument, ihre aufgerufenen Preise seien aufgrund existierender, möblierter Luxusimmobilien absolut marktüblich.

Nettokaltmiete bedeutet konkret: die reine Miete für die Wohnungsnutzung ohne Heizkosten, Betriebskosten und eventuelle Möblierungszuschläge. Sie ist die zentrale Vergleichsgröße, an der Gerichte und Mietspiegel messen, ob ein geforderter Preis ortsüblich ist.

Vergleichsobjekte ohne Beweiskraft

Das Verwaltungsgericht wies die durch die Antragstellerin präsentierten Vergleichsangebote aus dem Grunewald strickt zurück, da diese hinsichtlich der mikroskopischen Lage, der Gebäudeausstattung sowie der Wohnungsgröße schlicht nicht vergleichbar waren. Ebenso blieb die Klägerseite eine schlüssige Erklärung völlig schuldig, wie sich der immens hohe Möblierungszuschlag rechnerisch auf die Grundmiete zusammensetzte. Das Argument der Entwicklerin, das Bezirksamt habe im Vorfeld keine exakte Mietobergrenze benannt und der behördliche Bescheid sei deshalb unbestimmt, verwarf die Kammer: Eine feste behördliche Preisvorgabe zur Beendigung des Leerstandes sei im Vorfeld weder gesetzlich erforderlich noch in der Verwaltungspraxis zielführend.

Die Antragstellerin hat darüber hinaus keine alternative Grundlage für die Ermittlung des marktüblichen Mietpreises vorgelegt. Die zu diesem Zweck übermittelten Vermietungsangebote für möblierte Luxus-Wohnungen […] sind hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil es sich dabei um (lediglich) zwei besonders prestigeträchtige Immobilien handelt, die eine Marktüblichkeit für die streitgegenständliche Wohnung […] nicht zu begründen vermögen. – so das Verwaltungsgericht Berlin

Achtung Falle: Vergleichsobjekte

Wer überhöhte Mietpreise mit Verweis auf angeblich vergleichbare Luxusangebote rechtfertigen will, muss exakt vergleichbare Objekte vorlegen. Gerichte prüfen Lage, Ausstattung und Größe sehr streng — der Verweis auf teure Wohnungen in Premiumlagen hilft bei einer durchschnittlichen Wohnung in einer anderen Gegend nicht weiter.

Wann droht Zwangsgeld bei Leerstand?

Die behördliche Durchsetzung eines sogenannten Wohnzuführungsgebots erfolgt durch finanzielle Zwangsmittel auf der Basis der bestehenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Die grundlegende rechtliche Voraussetzung hierfür ist ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt, der mit einer schriftlichen und betragsmäßig klar definierten Androhung verbunden sein muss. Aus den spezifischen Regelungen des Justizgesetzes für die Hauptstadt ergibt sich in Verbindung mit dem Zweckentfremdungsrecht zudem die sofortige Vollziehbarkeit solch einer amtlichen Anordnung.

Wichtig für Betroffene: Ein Widerspruch oder eine Klage gegen das Wohnzuführungsgebot schiebt die Vollstreckung in Berlin nicht automatisch auf. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Wer einen Bescheid erhält, muss deshalb sofort handeln und die Vermietung einleiten – parallel zu einem möglichen Rechtsmittel. Sonst drohen Zwangsgelder, auch wenn das Verfahren noch läuft.

Nach dem fruchtlosen Verstreichen der gesetzten Frist im September 2023 vollstreckte das Charlottenburger Bezirksamt diese Vorgaben konsequent und erließ einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid in Höhe von 5.000,00 Euro gegen die Eigentümerin. Um weiteren behördlichen Druck aufzubauen, wurde gleichzeitig eine weitere Strafzahlung angedroht, sollten die Räumlichkeiten danach nicht zeitnah dem regulären Markt zugeführt werden – in diesem Schritt in Höhe von 10.000,00 Euro. Die Einwände der Projektentwicklerin, die Zwangsgeldandrohung sei wegen der fehlenden Nennung eines konkreten Mietzinses im Bescheid wesentlich zu unbestimmt formuliert, ließ das Verwaltungsgericht Berlin nicht gelten. Die Pflicht zur zügigen Beendigung des Leerstands sei transparent und völlig unmissverständlich benannt gewesen. Folglich muss die Immobilienentwicklerin nicht nur die finanziellen Zwangsmittel in Kauf nehmen, sondern trägt als unterlegene Partei auch alle anfallenden Kosten des Gerichtsverfahrens.

Was Eigentümer aus dem Urteil lernen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat als erste Instanz entschieden – die Grundsätze gelten damit für alle Berliner Bezirke und lassen sich auf jeden Eigentümer übertragen, der Wohnraum leer stehen lässt, nicht nur auf professionelle Projektentwickler. Auch private Vermieter, die ihre Wohnung aus Spekulationsgründen oder wegen überzogener Preisvorstellungen nicht vermieten, müssen mit Wohnzuführungsgeboten und steigenden Zwangsgeldern rechnen. Die Hürden für den Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen liegen bewusst hoch: Ein einzelnes Inserat reicht ebenso wenig wie der Verweis auf Verkaufsbemühungen oder überhöhte Vergleichsobjekte.

Wer derzeit Wohnraum länger als drei Monate leer stehen hat, sollte sofort nachweisbare Vermietungsbemühungen über mehrere Kanäle zu marktgerechten Preisen starten – orientiert am örtlichen Mietspiegel und aktuellen Marktberichten. Wer bereits eine behördliche Aufforderung erhalten hat, muss innerhalb der gesetzten Frist handeln: Die Anordnung ist sofort vollziehbar, ein Widerspruch allein hält die Vollstreckung nicht auf. Lassen Sie im Zweifel anwaltlich prüfen, ob einstweiliger Rechtsschutz sinnvoll ist – also ein Eilantrag beim Gericht, der die behördliche Anordnung vorläufig aussetzen kann, bis über die eigentliche Klage entschieden ist. Die Erfolgsaussichten sind nach dieser Entscheidung allerdings eng begrenzt.

Das Zwangsgeld ist kein einmaliger Strafzettel: Behörden können es wiederholt festsetzen und schrittweise deutlich erhöhen. Wer eine Wohnzuführungsanordnung ignoriert, riskiert eine finanzielle Eskalationsspirale. Rechnen Sie im Zweifel genau nach: Die schnelle Vermietung zu marktüblichen Konditionen ist fast immer günstiger als anhaltende Zwangsgelder plus Gerichts- und Verfahrenskosten.


Droht Ihnen ein Zwangsgeld wegen Leerstand?

Wenn Ihre Wohnung länger als drei Monate leer steht, können Behörden eine Wohnzuführungsanordnung erlassen und Zwangsgelder festsetzen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der Anordnung und entwickeln mit Ihnen eine Strategie, um nachweisbare Vermietungsbemühungen zu dokumentieren. So sichern wir Ihre Fristen und vermeiden finanzielle Nachteile.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Viele unterschätzen den Ermittlungsdruck der Bezirksämter beim Leerstand. Die Behörden fliegen heute nicht mehr blind, sondern nutzen automatisierte Software-Crawler auf Immobilienportalen und gleichen Daten mit dem Melderegister ab. Wer das mit Scheinkonstrukten oder Alibi-Wohnsitzen von Verwandten umgehen will, liefert der Gegenseite die Beweise oft direkt frei Haus.

Ich rate betroffenen Eigentümern daher, schon beim ersten Anhörungsschreiben die Konfrontation zu vermeiden und sofort rechtssichere Fakten zu schaffen. Der einzige Ausweg ist die sofortige, nachweisbare Vermarktung zu marktüblichen Konditionen über die großen Standardportale. Wer hier taktiert oder auf Zeit spielt, verliert das spätere Eilverfahren vor Gericht krachend und zahlt am Ende doppelt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich meine Wohnung leer stehen lassen, wenn ich sie zeitnah verkaufen möchte?

Nein, eine reine Verkaufsabsicht rechtfertigt keinen Leerstand; Sie müssen parallel zur Verkaufsbemühung nachweislich auch eine Vermietung zu marktüblichen Konditionen versuchen. Das Zweckentfremdungsrecht schützt den Wohnraum selbst und stellt nicht auf Ihre Verwertungsstrategie ab.

Die gesetzliche Ausnahme für leer stehenden Wohnraum greift grundsätzlich nur bei erfolglosen Vermietungsversuchen, nicht bei bloßen Verkaufsbemühungen. Wer eine Wohnung nach drei Monaten ununterbrochenem Leerstand nicht als Wohnraum nutzt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Zweckentfremdung, wenn kein ernsthafter Mietversuch dokumentiert ist. Ein Maklerauftrag nur zum Verkauf oder ein Inserat allein für Kaufinteressenten reicht dafür nicht aus. Sie müssen deshalb belegbar zeigen, dass die Wohnung auch zur Vermietung angeboten wurde, etwa mit Inseraten und einem marktgerechten Mietpreis.

Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Leerstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unvermeidbar ist und der Wohnraum nicht sinnvoll vermietet werden kann. Die bloße Hoffnung, später einen höheren Kaufpreis zu erzielen, schützt dagegen nicht. Wer bereits eine behördliche Aufforderung erhalten hat, sollte sofort handeln, weil Fristen und Zwangsgelder sonst schnell greifen können.


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Reicht ein einzelnes Online-Inserat als Nachweis für meine ernsthaften Vermietungsbemühungen aus?

Nein, ein einzelnes Online-Inserat reicht regelmäßig nicht aus; Sie müssen Ihre ernsthaften Vermietungsbemühungen lückenlos und über mehrere Kanäle dokumentieren. Ein bloßer Screenshot von einem Portal belegt weder die Dauer noch die Reichweite noch die tatsächliche Ernsthaftigkeit Ihrer Vermarktung.

Die Beweislast liegt vollständig bei Ihnen, wenn Sie einen Leerstand mit erfolglosen Vermietungsversuchen rechtfertigen wollen. Gerichte verlangen deshalb nachvollziehbare Unterlagen dazu, wann Sie angeboten haben, zu welchem Preis, über welche Plattformen oder Makler und mit welcher Reaktion des Marktes. Werden keine weiteren Schritte erkennbar, wirkt ein einzelnes Inserat schnell wie ein reines Alibi-Inserat. Hilfreich ist eine Chronologie mit Datum, Kanal, Mietpreis, Änderungen und sämtlicher Korrespondenz, damit die Vermarktung als fortlaufend und real belegt ist.


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Muss ich die Miete senken, wenn ich zu meinem Wunschpreis keinen Mieter finde?

JA, wenn sich zum Wunschpreis kein Mieter findet, müssen Sie die Miete auf das ortsübliche Niveau senken, sonst gelten Ihre Vermietungsbemühungen rechtlich nicht als ernsthaft. Für die Bewertung zählt nicht Ihre persönliche Preisvorstellung, sondern die marktübliche Nettokaltmiete nach Mietspiegel und vergleichbaren Marktberichten.

Der Grund ist einfach: Das Zweckentfremdungsrecht verlangt echte Vermietungsversuche zu marktgerechten Konditionen, weil nur dann ein Leerstand überhaupt plausibel erklärt werden kann. Setzen Sie die Miete deutlich höher an und bleibt die Wohnung deshalb leer, unterstellt die Behörde regelmäßig, dass nicht ernsthaft vermietet werden sollte. Maßgeblich sind dabei Vergleichsobjekte, die in Lage, Größe und Ausstattung wirklich passen; teure Luxusangebote aus Bestlagen tragen eine normale Wohnung nicht. Wer den Preis realistisch anpasst, schafft erst die rechtliche Grundlage, sich auf erfolglose Vermietung zu berufen.


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Kann ich die Vollstreckung des Zwangsgeldes durch einen Widerspruch gegen den Bescheid stoppen?

Nein, ein Widerspruch stoppt die Vollstreckung des Zwangsgeldes in Berlin nicht. Die Wohnzuführungsanordnung ist sofort vollziehbar, sodass die Behörde trotz laufenden Rechtsbehelfs Zwangsgelder festsetzen und beitreiben darf.

Der Grund ist die fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wenn das Gesetz oder das Landesrecht die sofortige Vollziehbarkeit anordnet, hier nach § 80 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Berliner Zweckentfremdungsrecht. Ein Zwangsgeld wird fällig, sobald die gesetzte Frist verstreicht und die behördliche Anordnung nicht erfüllt wird, auch wenn der Bescheid noch angefochten ist. Der Widerspruch verschafft deshalb regelmäßig nur Zeit im Verfahren, aber keinen Vollstreckungsstopp. Wer die Vollstreckung vorläufig bremsen will, muss gesondert beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragen.

Ein solcher Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Vollziehung aussetzen, wenn das Gericht die Anordnung vorläufig für zweifelhaft hält. Die Hürden dafür sind jedoch hoch, weil die Berliner Behörden bei Leerstand und Zweckentfremdung oft von einer sofort durchsetzbaren Gefahrenabwehr ausgehen. Wer nur auf den Widerspruch setzt, riskiert deshalb weitere Zwangsgelder und zusätzliche Kosten.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Berlin – Az.: 6 L 146/24 – Beschluss vom 02.08.2024

 


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