Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist Untermiete wucherähnlich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie ermittelt man die ortsübliche Miete?
- Wann spricht Kaufmannseigenschaft gegen Wucher?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf meine Untermiete im Gewerbe doppelt so hoch sein wie die Hauptmiete?
- Kann ich die Miete wegen Wucher mindern, wenn ich als Kaufmann gelte?
- Reicht ein einfacher IHK-Marktbericht als Beweis für eine wucherähnliche Miete aus?
- Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn mein gewerblicher Untermietvertrag sittenwidrig ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZR 74/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH: Vorinstanz muss Miete neu prüfen; ohne Gutachten durfte sie den Vertrag nicht kippen.
- Der BGH hebt das Urteil auf und lässt die Revision zu.
- Das Berufungsgericht nahm Büroflächen als Vergleich, obwohl das Objekt ein Fitnessstudio mit Bar war.
- Ein Sachverständiger muss die ortsübliche Miete für 2016 prüfen.
- Der Vertrag kann nur fallen, wenn Miete und Marktwert stark auseinanderliegen.
- Der Rechtsstreit geht zurück ans Oberlandesgericht.
- Gericht: BGH
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: XII ZR 74/24
- Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Insolvenzrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 104.545 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Insolvenzverwalter, Gewerberaummietrecht
Wann ist Untermiete wucherähnlich?
Ein Vertrag ist als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten hinzutreten. Bei gewerblichen Mietverträgen wird ein solches Missverhältnis regelmäßig dann angenommen, wenn die vereinbarte Miete knapp 100 Prozent höher oder niedriger liegt als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung.
Auch bei gewerblichen Mietverträgen liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn die vereinbarte Miete um knapp 100 % höher oder niedriger ist als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung. – so der Bundesgerichtshof
Das bedeutet konkret: Ein nichtiges Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an ungültig, als wäre es nie geschlossen worden. Keine der beiden Parteien kann daraus Ansprüche ableiten – also auch keine Miete fordern.
Wer selbst Haupt- und Untermietverträge für dieselben Gewerbeflächen hat, sollte jetzt die Mietbeträge ins Verhältnis setzen: Liegt die Untermiete annähernd beim Doppelten der Hauptmiete – oder umgekehrt deutlich unter der Hälfte –, besteht ein Anhaltspunkt für ein wucherähnliches Missverhältnis. In diesem Fall sollten Sie frühzeitig Vergleichsdaten für genau Ihre Nutzungsart (z. B. Fitnessstudio, Gastronomie, Einzelhandel) und den relevanten Zeitraum zusammentragen und im Streitfall ein Sachverständigengutachten beantragen, statt sich auf allgemeine Marktberichte zu verlassen.
Bei demselben Objekt klafften die Mietbeträge tatsächlich weit auseinander. Die insolvente F. GmbH hatte Flächen mit Fitnessbereich, Bar- und Loungefläche sowie Terrassen für 14.261,40 € netto monatlich angemietet – 35 € pro Quadratmeter für die umbaute Fläche, 10 € pro Quadratmeter für die Terrassen. Mit Untermietvertrag vom 26. Oktober 2016 vermietete sie einen Teil dieser Flächen an die C. OHG weiter, und zwar für eine Kaltmiete von 33.355,56 € netto – mehr als das Doppelte der ursprünglichen Miete für die betreffenden Flächen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wertete dieses Verhältnis als auffälliges Missverhältnis und stufte den Untermietvertrag als nichtiges wucherähnliches Rechtsgeschäft ein. Die Klage des Insolvenzverwalters auf rückständige Untermiete aus dem Jahr 2017 wies es deshalb insgesamt ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete zur Beurteilung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts ist bei Spezialgewerbeimmobilien in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen; ein Rückgriff auf allgemeine Marktberichte für abweichende Nutzungsarten ist ohne sachverständige Beratung restriktiv zu behandeln und oftmals unzulässig.
- Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen in der Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte keine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit in verwerflicher Weise ausgenutzt hat.

Wie ermittelt man die ortsübliche Miete?
Maßstab für den objektiven Marktwert ist der übliche Wert einer vergleichbaren Leistung. Bei Miet- und Pachtverhältnissen wird dieser regelmäßig anhand vergleichbarer Objekte ermittelt. Fehlen ausnahmsweise vergleichbare Objekte, dürfen andere Erfahrungswerte herangezogen werden – der Maßstab der Markt- beziehungsweise Ortsüblichkeit darf dabei aber nicht aufgegeben werden. In der Regel muss sich der Tatrichter dafür sachverständig beraten lassen.
In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete einschließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig beraten […] lassen müssen, welche Miete für dieses besondere Objekt erzielt werden kann. – so der Bundesgerichtshof
Der Tatrichter ist die Instanz, die Beweise erhebt, Zeugen hört und den Sachverhalt feststellt. Hier war das das Oberlandesgericht als Berufungsgericht – im Gegensatz zum Bundesgerichtshof, der nur Rechtsfehler prüft, aber keine neuen Tatsachen ermittelt.
An dieser methodischen Anforderung scheiterte das Vorgehen der Vorinstanz. Das Berufungsgericht stützte sich ohne Sachverständigengutachten auf den Gewerbemarktbericht der IHK Frankfurt, der für Büroflächen in Spitzenlage X. im Jahr 2015 eine Miete von 18 bis 38,50 € pro Quadratmeter auswies. Den Antrag des Insolvenzverwalters, stattdessen ein Gutachten einzuholen, lehnte es ab. Dieser Gehörsverstoß führte zur Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof.
Ein Gehörsverstoß bedeutet: Das Gericht hat einer Partei das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör verletzt – hier indem es einen beantragten Sachverständigen ablehnte, obwohl dieser zur Aufklärung einer entscheidenden Frage nötig war. Ein solcher Verfahrensfehler führt allein schon zur Aufhebung des Urteils, unabhängig davon, ob das Ergebnis in der Sache richtig war.
Warum der Vergleich mit Büroflächen nicht ausreichte
Das Berufungsgericht meinte, ein Gutachten sei entbehrlich, weil sich die ortsübliche Miete bereits aus dem Hauptmietvertrag und dem IHK-Bericht für Büroflächen ableiten lasse. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Annahme: Büroflächen dürfen nicht ohne sachverständige Beratung mit einem Fitnessstudio samt Bar gleichgesetzt werden. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf im Hauptmietvertrag vorgesehene ärztliche Behandlungs- und Besprechungsräume im sechsten Obergeschoss half nicht weiter – diese Räume waren gar nicht Gegenstand des streitigen Untermietvertrags.
Ein weiterer Fehler kam hinzu: Der IHK-Marktbericht stammte aus dem Jahr 2015, während der Untermietvertrag 2016 geschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass dieser Bericht keinen Aufschluss über die im relevanten Jahr ortsübliche Miete für ein Fitnessstudio mit Bar in Spitzenlage geben konnte.
Allgemeine Marktberichte (etwa von der IHK) sind oft zu ungenau, wenn es um Spezialimmobilien geht. Der Bundesgerichtshof macht klar: Man kann nicht einfach „Bürofläche“ mit „Fitnessstudio“ oder „Gastronomie“ gleichsetzen. Fehlt im Prozess ein Gutachten, das exakt die ortsübliche Miete für die konkrete Nutzungsart ermittelt, ist eine Verurteilung wegen Wuchers häufig nicht haltbar.
Wann spricht Kaufmannseigenschaft gegen Wucher?
Liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, bedarf es bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen zusätzlich der tatrichterlichen Würdigung, ob dieses Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten nach § 6 Abs. 1 HGB begründet dabei in der Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte keine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit ausgenutzt hat.
Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet aber in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat. – so der Bundesgerichtshof
Eine widerlegliche Vermutung ist eine gesetzliche Annahme, die so lange gilt, bis die Gegenseite das Gegenteil beweist. Im Gewerbemietrecht bedeutet das: Bei Kaufleuten unterstellt das Gericht automatisch, dass beide Seiten gleich stark verhandeln können – wer Wucher behauptet, muss also konkrete Beweise für eine Ausnahmesituation wie Zwang oder Täuschung vorlegen.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute (GmbH, OHG, e.K.), wirkt die Kaufmannseigenschaft gegen den Wuchervorwurf: Gerichte vermuten dann, dass keine Unterlegenheit ausgenutzt wurde. Wer als Untermieter einen Wuchereinwand erheben will, muss diese Vermutung aktiv widerlegen – etwa durch Nachweis besonderer Unerfahrenheit, einer Zwangslage oder gezielter Täuschung. Wer umgekehrt selbst als Vermieter oder Untervermieter mit dem Wuchervorwurf konfrontiert wird, kann die eigene Kaufmannseigenschaft des Vertragspartners als Verteidigungsargument nutzen.
Für die anstehende Neuverhandlung gab der Bundesgerichtshof den Richtern in Frankfurt konkrete Vorgaben mit auf den Weg. Das Berufungsgericht hatte die verwerfliche Gesinnung als indiziert angesehen, weil der für beide Vertragsseiten unterzeichnende Zeuge W. – Kaufmann und Initiator des Projekts – die günstigere Hauptmiete genau kannte. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die bloße Kenntnis der Hauptmiete lässt nur dann zweifelsfrei auf eine verwerfliche Gesinnung schließen, wenn diese Hauptmiete auch der ortsüblichen Miete im Jahr 2016 entsprach und W. dies erkennen konnte. Zu dem Argument, die Vollkaufmann-Eigenschaft des Beklagten lasse bestimmte Schlüsse zu, wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass diese Eigenschaft eher das Gegenteil nahelegt – nämlich die Vermutung, dass keine Unterlegenheit ausgenutzt wurde.
Im B2B-Bereich ist die Hürde für den Wuchervorwurf höher. Sind beide Parteien Kaufleute (z. B. GmbH, OHG), vermuten Gerichte regelmäßig, dass keine Unterlegenheit ausgenutzt wurde. Der Vorwurf der „verwerflichen Gesinnung“ erfordert hier weit mehr als nur eine schlechte Verhandlungsposition oder die bloße Kenntnis der eigenen günstigen Anmietung.
Der Bundesgerichtshof gab damit der Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters statt, ließ die Revision zu und hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 auf. Der Rechtsstreit geht zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hat. Ob Gegenansprüche der C. OHG oder des Beklagten bestehen, hatte das Oberlandesgericht bislang offengelassen – auch das wird nun zu klären sein.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei den Bundesgerichtshof anrufen kann, wenn das Berufungsgericht die Revision – also die Überprüfung durch die höchste Instanz – nicht zugelassen hat. Der BGH prüft dann, ob der Fall grundsätzliche Bedeutung hat, und kann die Revision trotzdem zulassen. Genau das ist hier geschehen: Der Insolvenzverwalter hat sich erfolgreich direkt an den BGH gewandt.
Für das weitere Verfahren bedeutet das vor allem eines: Ohne ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete eines Fitnessstudios mit Bar in Spitzenlage im Jahr 2016 lässt sich die Nichtigkeit des Untermietvertrags nicht mehr begründen. Erst wenn ein solches Gutachten ein auffälliges Missverhältnis bestätigt, kann das Berufungsgericht überhaupt wieder zur Frage der verwerflichen Gesinnung des Zeugen W. vordringen – und selbst dann nur unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Zurechnungsgrenzen.
Zurechnungsgrenzen bestimmen im Zivilrecht, wem das Wissen oder Verhalten bestimmter Personen – etwa Vertreter, Mitarbeiter oder Mittelsmänner – rechtlich zugerechnet werden kann. Der BGH hat hier klargestellt: Nicht alles, was der Zeuge W. wusste, darf automatisch der beklagten Vertragspartei als eigenes Wissen angelastet werden.
Was müssen Vermieter jetzt beachten?
Der Bundesgerichtshof als höchste zivilrechtliche Instanz hat mit dieser Entscheidung verbindliche Maßstäbe für alle nachgeordneten Zivilgerichte gesetzt. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern gilt grundsätzlich für jeden Gewerbemiet- und Untermietvertrag, bei dem ein Wuchereinwand im Raum steht. Die Kernbotschaft: Ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete für die konkrete Nutzungsart im konkreten Zeitraum ist unverzichtbar – allgemeine Marktberichte wie IHK-Statistiken genügen nicht.
Wer aktuell einen Gewerbemietvertrag mit deutlich überhöhter oder auffällig niedriger Miete hat, sollte das Missverhältnis dokumentieren und im Streitfall gezielt ein Gutachten für die exakte Nutzungsart fordern. Untervermieter, die deutlich mehr Miete verlangen als sie selbst zahlen, riskieren die Nichtigkeit des Vertrags – inklusive Rückzahlungsansprüchen. Wer als Kaufmann einen Wuchereinwand plant, muss wissen: Die bloße Kenntnis der günstigeren Hauptmiete reicht vor Gericht nicht aus; es braucht zusätzliche Belege für verwerfliche Gesinnung.
Untermiete zu hoch? Vertrag auf Wucher prüfen lassen
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Haupt- und Untermiete kann zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen – mit erheblichen finanziellen Folgen für beide Seiten. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Vertragssituation, prüfen die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre konkrete Nutzungsart und zeigen Ihnen auf, ob ein Vorgehen gegen überhöhte Mietforderungen oder unberechtigte Wuchervorwürfe Erfolg verspricht.
Experten-Kommentar
Der reine Blick auf den Quadratmeterpreis täuscht gewaltig, wenn es um teure Spezialimmobilien geht. Ein massiver Aufschlag bei der Untermiete ist oft gar kein Wucher, sondern schlicht die verdeckte Weitergabe von immensen Ausbaukosten. Wer als Hauptmieter eine leere Halle auf eigene Kosten in ein voll ausgestattetes Fitnessstudio verwandelt, muss diese Investition natürlich über den Vertrag refinanzieren.
Ich rate dazu, solche Investitionen vertraglich stets sauber herauszurechnen und als völlig separaten Nutzungsaufschlag auszuweisen. Wer die bloße Flächenmiete strikt von der Finanzierung der teuren Einbauten trennt, entkräftet den Wuchervorwurf rechtssicher von vornherein. Fehlt diese klare Dokumentation im Vertragstool, droht bei einem späteren Zerwürfnis ein extrem teurer Gutachterstreit über den wahren Wert der nackten Räume.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf meine Untermiete im Gewerbe doppelt so hoch sein wie die Hauptmiete?
Ja, eine doppelt so hohe Untermiete kann ein starkes Indiz für ein wucherähnliches Geschäft sein, aber entscheidend ist nicht der Vergleich mit der Hauptmiete, sondern der objektive Marktwert. Liegt die verlangte Untermiete nahe am Doppelten dessen, was der Hauptmieter zahlt, spricht das für ein auffälliges Missverhältnis nach § 138 Abs. 1 BGB.
Rechtlich prüft das Gericht bei Gewerberaummiete nicht nur die interne Differenz zwischen Haupt- und Untermiete, sondern die ortsübliche Miete für genau die konkrete Nutzungsart, etwa Gastronomie, Fitness oder Einzelhandel. Die Hauptmiete ist deshalb nur ein erster Anhaltspunkt, weil sie selbst überhöht, vergünstigt oder aus besonderen Gründen abweichend sein kann. Erst wenn ein Sachverständigengutachten zeigt, dass Ihre Untermiete im Vergleich zum Marktwert um knapp 100 Prozent erhöht ist, kann der Vertrag als nichtig behandelt werden. Dann wären aus dem Vertrag grundsätzlich keine Mietansprüche mehr durchsetzbar.
Gerade bei Spezialflächen reicht ein allgemeiner Marktbericht oft nicht aus, weil die Vergleichbarkeit mit anderen Gewerbeflächen fehlt. Bei Verträgen zwischen Kaufleuten kann zudem die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts schwerer durchzusetzen sein, wenn keine zusätzliche Ausnutzungslage vorliegt. Für eine belastbare Bewertung sollten daher die Flächen, die Nutzungsart und der Vertragszeitraum genau dokumentiert werden.
Kann ich die Miete wegen Wucher mindern, wenn ich als Kaufmann gelte?
Ja, aber die Hürde ist als Kaufmann deutlich höher. Das Gericht vermutet bei Ihnen regelmäßig, dass keine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit ausgenutzt wurde, sodass Sie diese Vermutung aktiv widerlegen müssen.
Der Wuchereinwand setzt bei Mietverträgen nach § 138 Abs. 1 BGB nicht nur ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und Marktwert voraus, sondern zusätzlich eine verwerfliche Ausnutzung Ihrer Lage. Bei Kaufleuten wird wegen der angenommenen Verhandlungserfahrung meist unterstellt, dass beide Seiten ihre Interessen sachkundig vertreten konnten. Deshalb reicht es in der Regel nicht aus, nur eine überhöhte Miete oder die Kenntnis des Vermieters von einer günstigeren Vormiete zu behaupten. Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte für eine Zwangslage, gezielte Täuschung oder besondere Unerfahrenheit, die der andere Teil ausgenutzt hat.
Wenn Sie als GmbH, OHG oder e.K. auftreten, genügt der bloße Verweis auf ein schlechtes Geschäft also meist nicht. Erfolgsaussichten bestehen eher dann, wenn Unterlagen, E-Mails oder Vertragsumstände zeigen, dass Sie wirtschaftlich unter Druck gesetzt wurden oder der Vertragspartner bewusst falsche Vorstellungen über den Wert der Fläche erzeugt hat.
Reicht ein einfacher IHK-Marktbericht als Beweis für eine wucherähnliche Miete aus?
Nein, ein allgemeiner IHK-Marktbericht reicht bei Spezialimmobilien regelmäßig nicht aus. Für einen Wuchereinwand nach § 138 Abs. 1 BGB muss die ortsübliche Miete für genau Ihre Nutzungsart und den maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar festgestellt werden.
Der Grund ist, dass ein Marktbericht oft nur grobe Vergleichsdaten enthält und damit nicht prüft, ob die Fläche wirklich mit Ihrem Objekt vergleichbar ist. Bei einem Fitnessstudio, einer Gastronomiefläche oder anderen Sondernutzungen lassen sich Büro- oder Allgemeinflächen nicht ohne Weiteres übertragen, weil Lage, Zuschnitt, Ausstattung und Ertragsmöglichkeiten ganz anders sein können. Deshalb verlangt die Rechtsprechung in solchen Fällen regelmäßig ein Sachverständigengutachten, das den objektiven Marktwert konkret ermittelt. Ohne diese sachkundige Einordnung fehlt dem Bericht meist die Beweiskraft für die entscheidende Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
Ein IHK-Bericht kann allenfalls ein erster Anhaltspunkt sein, wenn es um wirklich vergleichbare Standardflächen geht. Er wird aber schwächer, wenn er aus einem anderen Jahr stammt, eine andere Nutzungsart betrifft oder nur sehr allgemeine Preisspannen nennt.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn mein gewerblicher Untermietvertrag sittenwidrig ist?
Ja – ein sittenwidriger gewerblicher Untermietvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig, sodass bereits gezahlte Mieten grundsätzlich zurückgefordert werden können. Wenn der Vertrag rechtlich nie wirksam entstanden ist, fehlt der Zahlung die vertragliche Grundlage.
Der Vermieter kann dann aus dem nichtigen Vertrag keine Miete verlangen, und umgekehrt haben Sie einen Rückforderungsanspruch für Beträge, die ohne Rechtsgrund geflossen sind. Im gewerblichen Bereich wird ein wucherähnliches Missverhältnis vor allem bei einer Miete nahe dem Doppelten oder unterhalb der Hälfte des objektiven Marktwerts angenommen, wobei die konkrete Nutzungsart maßgeblich ist. Entscheidend ist also, ob die vereinbarte Untermiete im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete deutlich aus dem Rahmen fällt und zusätzlich die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit vorliegen.
Praktisch sollten Sie die Zahlungen nicht einseitig stoppen, solange die Nichtigkeit nicht rechtssicher festgestellt ist, denn formale Zahlungsansprüche können sonst zunächst weiter im Raum stehen. Für die Durchsetzung oder Abwehr eines Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig ein belastbares Gutachten zur ortsüblichen Miete der konkreten Gewerbefläche wichtig.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: XII ZR 74/24 – Beschluss vom 13.05.2026
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