Skip to content
Menü

Zahlung auf ein Mieterhöhungsverlangen unter Vorbehalt – Klagefrist

LG Berlin – Az.: 63 S 159/19 – Urteil vom 21.02.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.03.2019 – … – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 05.12.2019, der Klägerin zugestellt am 16.12.2019 Widerklage auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten erhöhten Miete erhoben.

Sie beantragen, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Berufung erhobene Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagten der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf 793,29 € aus § 558 BGB zu. Insbesondere ist die Kappungsgrenze wegen der durch die Klägerin zutreffend zugrunde gelegte Ausgangsmiete gewahrt.

Zwar wendet die Berufung insofern zutreffend ein, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.07.2014, wie das Amtsgericht meint, nicht ergibt, dass nur ein Vorbehalt für eine Zahlung von zwei Mieten erklärt werden solle, jedoch stellt der Ablauf der Klagefrist des vorangegangenen Mieterhöhungsverlangens nach § 558b Abs. 2 S. 2 BGB, mithin am 30.09.2014 eine zeitliche Zäsur dar. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin aus dem ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen keine Rechte mehr geltend machen. Dessen waren sich die Beklagten ausweislich ihrer Schreiben auch bewusst. Dennoch haben die Beklagten den geforderten Erhöhungsbetrag in Kenntnis der Nichtschuld weitere 3 Jahre entrichtet, ohne sich nach Ablauf der Klagefrist erneut mit irgendeiner Begründung auf einen Vorbehalt zu berufen.

Spätestens ab dem Ablauf der Klagefrist stellte sich die Leistung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als vorbehaltlos und demnach als Zustimmung dar. Sämtliche Korrespondenz der Parteien über die streitige Berechtigung der damals geforderten Miete datiert vor Ablauf der Klagefrist. Auch haben die Beklagten weder ihr Sonderkündigungsrecht geltend gemacht, eine Feststellungsklage erhoben oder sich sonst in irgendeiner Weise derart verhalten, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, der damals nach Zugang des Erhöhungsverlangens im Jahre 2014 erklärte Vorbehalt wirke auch dann fort, wenn sie durch Ablauf der Klagefrist aus dem Mieterhöhungsverlangen keine weiteren Rechte geltend machen werde. Vielmehr haben die Beklagten weiterhin bis zum Zugang des hier streitigen Mieterhöhungsverlangens die Miete in der geforderten Höhe entrichtet.

Im Übrigen kann – insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens und der Spanneinordnung – auf die vollumfänglich zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Die Widerklage ist zulässig, da sie sachdienlich ist und geeignet, den Streit der Parteien alsbald zu beendet, § 533 ZPO. Das Berufungsgericht hat bei Zulassung der Widerklage nicht über einen völlig neuen, sondern einen nach § 529 zulässigen Streitstoff zu entscheiden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 533 ZPO, Rn. 10).

Sie ist jedoch aus vorgenannten Gründen unbegründet, da der Klägerin zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum ab 2016 ein Anspruch auf die erhöhte Miete zustand.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!