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Zahlungspflicht von Stromkosten, Gaskosten und Wasserkosten durch Vermieter

AG Bielefeld – Az.: 406 C 148/13 – Urteil vom 30.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 862,48 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses.

Seitdem der letzte Mieter des Objektes, Herr P., aus dem Objekt ausgezogen ist und einen mit der Klägerin bestehenden Versorgungsvertrag zum 30.11.2010 gekündigt hatte, steht das Objekt leer.

Herr P., der mittlerweile verstorben ist, hatte der Klägerin schriftlich Zählerstände der Zähler für Gas, Wasser und Strom zum Zeitpunkt seines Auszuges mitgeteilt.

Im Verfahren Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 403 C 553/12, wurden durch die Klägerin gegen die Beklagte Kosten für Strom, Gas und Wasser für den Abrechnungszeitraum ab 01.12.2010 in Höhe von 6.221,10 EUR geltend gemacht.

Das Verfahren wurde durch einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beendet, in dem u.a. vereinbart wurde, dass die Beklagte der Klägerin Zugang zu den Strom-, Gas- und Wasserzählern in dem Objekt gewährt. Die Parteien seien sich darüber einig, dass an einem zu vereinbarenden Termin die aktuellen Zählerstände abgelesen werden sollten und aufgrund dieser Zählerstände eine konkrete Abrechnung erstellt werden solle.

Hiermit seien alle geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme etwaiger wechselseitiger Ansprüche aus der noch zu erstellenden Abrechnung wechselseitig erledigt.

Wegen des Inhalts und genauen Wortlautes des Vergleichs wird verwiesen auf Anlage A6 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.09.2013 (Bl.39f. d.A.).

Unter dem 17.04.2013 wurden im Beisein der Beklagten folgende Zählerstände für Strom, Gas und Wasser im Objekt abgelesen.

Strom – 143.953, Gas – 60.141, Wasser – 261.

Aufgrund der ermittelten Zählerstände wurden die Jahresrechnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 korrigiert.

Für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 27.12.2010 wurden für Strom, Gas und Wasser 198,24 EUR geltend gemacht (vgl. Bl.49 ff. d. A.), für den Zeitraum 28.12.2010 bis 27.12.2011 288,85 EUR (vgl. Bl.54 ff. d. A.), für den Zeitraum vom 28.12.2011 bis zum 20.12.2012 225,75 EUR (vgl. 59 ff. d. A.).

Die Beklagte leistete keine Zahlung, auch nicht auf eine Mahnung der Klägerin vom 04.06.2013.

Netzbetreiberin und Messstellenbetreiberin für Gas-/ Strom ist die T. GmbH, Betreiberin für Wasser die Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Abnehmerin der Klägerin für Strom, Gas und Wasser. Das Vertragsverhältnis sei durch konkludentes Handeln zustande gekommen. Es sei zwischen dem 01.12.2010 und dem 12.04.2013 tatsächlich Verbrauch angefallen.

Am 01.12.2010 seien durch den Vormieter P. folgende Zählerstände abgelesen worden:

Strom – 134.810, Gas – 59.682, Wasser – 231.

Die Anfangszählerstände stünden damit fest bzw. könnten entsprechend den Abrechnungen zugrunde gelegt werden.

Die Klägerin müsse die abgelesenen Anfangszählerstände gegen sich gelten lassen und sei zur Zahlung verpflichtet, da sich aus den Umständen nicht ergebe, dass offensichtliche Fehler vorlägen.

Die weiteren Zählerstände für die drei korrigierten Jahresabrechnungen seien durch das maschinelle Abrechnungssystem der Klägerin geschätzt worden, da in diesen Jahren ein Zugang zu den Messeinrichtungen nicht möglich gewesen sei.

Die Abrechnungen vom 08.05.2013 seien der Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2013 übersandt worden.

Die jetzt geltend gemachten Forderungen seien nicht bereits im Verfahren 403 C 553/12 abgegolten worden, sondern ausweislich des Vergleichs gerade nicht erledigt worden.

Da die Beklagte Abnehmerin der Klägerin u.a. für Wasser sei und die Klägerin der ihr obliegenden Verpflichtung zum Zählerwechsel zum Zwecke der Eichung nachkommen müsse, habe die Klägerin einen Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zum Zwecke des Wasserzählerwechsels gehabt.

Sollte die Beklagte keine klägerischen Leistungen in Anspruch nehmen bzw. sollte kein Versorgungsvertrag bestehen, so könne die Beklagte nicht über die bei ihr eingebauten Zähler verfügen; die Zähler müssten zwingend ausgebaut werden.

Andernfalls stelle sich für den zuständigen Netzbetreiber das Problem, dass er eine mögliche fortgesetzte Strom- und Gasentnahme aus dem Netz wegen der Abmeldung durch die Klägerin nicht mehr zuordnen könne; die Strom- und Gasentnahme könnte von einem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, so dass die Beklagte letztlich kostenlos Strom und Gas aus dem Versorgungsnetz entnehmen könnte, wobei die Berechnung letztlich auf alle Strom- und Gaslieferanten in Bielefeld umgelegt würde, somit letztendlich von der Allgemeinheit zu zahlen sei.

Sofern die Beklagte also keinerlei Leistung der Klägerin in Anspruch nehmen wolle und auch kein anderer Lieferant benannt werde, sei der Ausbau der Messeinrichtung zwingend notwendig. Es sei daher Klage auf Ermöglichung und Duldung des Zutritts zu den Messeinrichtungen zum Zwecke der Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtungen geboten.

Die Klägerin führe den Ausbau von Messeinrichtungen im Auftrag der T. GmbH durch. Daher habe sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zutritt zum Zwecke des Ausbaus aus § 21 NAV.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 712,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,50 EUR und Sperrgebühren vom 01.06.2011 in Höhe von 35,28 EUR zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 hat die Klägerin die Klage erweitert und weiter beantragt,

2) die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden Mitarbeiters der Klägerin zu der Messeinrichtung für Wasser (Zähler-Nr.: 144398) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke des Zählerwechsels zu ermöglichen und zu dulden, für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, es liege kein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien vor, hilfsweise,

3) die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden beauftragten der Stadtwerke Netz GmbH zu den Messeinrichtungen für Strom (Zähler-Nr. 396356) und Gas (Zähler-Nr. 146750) sowie eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenen Mitarbeiters der Klägerin zu der Messeinrichtung für Wasser (Zähler-Nr. 144398) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke der drei Tage im Voraus angekündigten Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtung zu ermöglichen und zu dulden.

Nachdem der zuständige Netzbetreiber umfirmiert hat (von Stadtwerke Netz GmbH zur T. GmbH) hat die Klägerin den Hilfsantrag wie folgt abgeändert:

hilfsweise

3) die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden Beauftragten der T. GmbH zu den Messeinrichtungen für Strom (Zähler-Nr. 396356) und Gas (Zähler-Nr. 146750) sowie eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenen Mitarbeiters der Klägerin zu der Messeinrichtung für Wasser (Zähler-Nr. 144398) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke der drei Tage im Voraus angekündigten Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtung zu ermöglichen und zu dulden.

Nachdem die Klägerin während des laufenden Verfahrens den Wasserzähler austauschen konnte, hat sie mit Schriftsatz vom 27.10.2014 den Antrag zu 2) für erledigt erklärt.

Der Antrag zu 3) ist unter dem 12.05.2016 insofern für erledigt erklärt worden, als die Duldung des Ausbaus des Wasserzählers geltend gemacht worden ist.

Die Beklagte hat sich der (teilweisen) Erledigungserklärung jeweils angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 712,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,50 EUR und Sperrgebühren vom 01.06.2011 in Höhe von 35,28 EUR zu zahlen, für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, es liege kein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien vor, hilfsweise,

2) die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden Beauftragten der T. GmbH zu den Messeinrichtungen für Strom (Zähler-Nr. 396356) und Gas (Zähler-Nr. 146750) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke der drei Tage im Voraus angekündigten Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtung zu ermöglichen und zu dulden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Vertragsverhältnis habe nicht bestanden.

Hierzu behauptet sie, sie habe Leistungen der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Vertragsentwürfe und Mitteilungen der Klägerin seien umgehend an diese zurückgesandt worden.

Ein Verbrauch sei im geltend gemachten Zeitraum nicht erfolgt.

Die in den Abrechnungen zugrunde gelegten Anfangsbestände seien willkürlich angenommen und nicht konkret abgelesen worden bzw. werde die Richtigkeit einer Ablesung durch Herrn P. bestritten; zudem sei dieser auch nicht befugt gewesen, Zählerstände verbindlich abzulesen, insbesondere, da er ein Interesse an der Angabe von zu geringen Zählerständen gehabt habe.

Da es an einer korrekten Ablesung der Anfangsbestände fehle, sei ein Verbrauchsnachweis nicht erbracht.

Vertragspartner der Klägerin bezüglich der Wasserkosten sei ohnehin der damalige Bewohner des Hauses, der mittlerweile verstorbene Herr P., gewesen.

Da die Klageforderung bereits in dem Verfahren 403 C 553/12 eingeklagt worden sei, könne sie nicht nochmals geltend gemacht werden.

Da die Messeinrichtungen ohnehin gesperrt seien, sei kein neuer geeichter Wasserzähler zu installieren gewesen.

Weil die Messstellen bzw. Zähler nicht der Klägerin, sondern dem Messstellenbetreiber gehörten, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Duldung des Ausbaus.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.)

Soweit die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 712,84 EUR in Anspruch nimmt, hat sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus § 433 II BGB.

Die Lieferung von Strom, Wärme und Wasser ist als Kaufvertrag zu behandeln (vgl. Palandt, § 433, Rn.8).

Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch steht grundsätzlich nicht entgegen, dass Zahlungsansprüche aus dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auch im Verfahren 403 C 553/12 geltend gemacht wurden.

Denn das dortige Verfahren ist abgeschlossen worden, ohne dass über die Forderungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum abschließend und rechtskräftig entschieden worden wäre.

Dem Wortlaut des im Verfahren 403 C 553/12 geschlossenen Vergleichs ist eindeutig zu entnehmen, dass nach der vorzunehmenden Ablesung eine Rechnung über den streitgegenständlichen Zeitraum erstellt werden sollte; die Forderungen aus den zu korrigierenden Rechnungen sollten gerade nicht mit Vergleichsabschluss erledigt sein.

Ein Anspruch aus § 433 II BGB ist aber nicht gegeben, da die Klägerin als insoweit beweisbelastete Partei nicht hat nachweisen können bzw. nicht nachweisen kann, dass ein Versorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen wurde.

Ein ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erfolgt.

Aber auch ein Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten ist nicht ausreichend durch die Klägerin nachgewiesen:

Zwar hat die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Vertragsschluss durch Bereitstellung von Gas, Wasser und Strom unterbreitet:

Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Palandt, Einf. zu § 145, Rn.27).

Der Vertrag mit dem (letzten) Mieter des Hauses, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn P., wurde unstreitig zum 30.11.2010 gekündigt, weshalb ein Vertrag mit einem Dritten ab dem 01.12.2010 nicht mehr bestand.

Seitdem steht das Haus leer, weshalb die Beklagte als Grundstückseigentümerin grundsätzlich Empfängerin des Leistungsangebots der Klägerin war.

Allerdings konnte/ kann die Klägerin nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das Angebot durch die Beklagte auch angenommen wurde:

Die Annahme des Angebotes kann durch sozialtypisches Verhalten, nämlich durch Entnahme von Strom, Wasser, Gas etc. erfolgen (Palandt, a.a.O.).

Gegen eine Annahme durch sozialtypisches Verhalten spricht auch nicht etwa, wenn der Annehmende gleichzeitig erklärt, er wolle keinen Vertrag schließen („protestatio facto contraria“).

Denn eine solche Erklärung ist unbeachtlich:

Wer aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, nimmt die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an; er muss auch bei einem ausdrücklichen Widerspruch das tarifliche Entgelt zahlen (BGH NJW 1983, 1777; Palandt, Einf. v. § 145, Rn.26, 27).

Allerdings konnte/ kann durch die Klägerin hier gerade nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte tatsächlich Gas/ Wasser/ Strom entnommen hat.

Die Beklagte hat eine Entnahme bestritten.

Mit diesem Einwand ist sie auch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2013, 2273, Rz. 14).

Aufgrund der im Beisein der Beklagten erfolgten Ablesung der Endstände der Zähler stehen diese ausreichend fest.

Aber durch die Klägerseite kann nicht nachgewiesen werden, dass die Anfangsstände andere, niedrigere waren, als die Endstände, dass also ein tatsächlicher Verbrauch erfolgt ist.

Denn die Klägerin selbst hat die Zählerstände nach Auszug des Mieters P. nicht abgelesen.

Vielmehr sind diese durch den Mieter mitgeteilt worden.

Die Beklagte hat bestritten, dass die mitgeteilten Zählerstände korrekt waren.

Da der ehemalige Mieter P. mittlerweile verstorben ist, ist es der Klägerin aber nicht mehr möglich, hier den Nachweis zu erbringen, dass dieser die Zählerstände korrekt mitgeteilt hat, dass also die Zählerstände im Dezember 2010 andere waren, als im April 2013 und dass also ein tatsächlicher Verbrauch erfolgt ist.

Da dann aber letztlich nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Entnahme von Wasser/ Strom/ Gas tatsächlich erfolgt ist, kann auch von einer Annahme durch sozialtypisches Vergalten und damit von einem Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden.

Mangels nachgewiesenen Vertragsverhältnisses hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten und Sperrgebühren.

II.)

Da das Gericht davon ausgeht, dass ein Vertragsverhältnis nicht nachgewiesen ist, s.o., war über den Hilfsantrag zu entscheiden.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Denn soweit die Klägerin gegen die Beklagten die Ermöglichung und Duldung des Zutritts zum Haus zum Zwecke der Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtungen für Gas und Strom geltend macht, ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

Denn Inhaberin des Rechts auf Anschlussunterbrechung ist bezüglich des Gas- und Stromzählers nicht die Klägerin als Versorgungsunternehmen, sondern der Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber, also die T. GmbH.

Ob ein Grundversorger als Gläubiger der Lieferentgelte die Titulierung sowohl der Verpflichtung des Kunden zur Duldung der Unterbrechung des Versorgung als auch der Gewährung des Zutritts durch den Beauftragten des Netzbetreibers erwirken kann, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Ansicht hat der Lieferant ein eigenes Zutrittsrecht (vgl. LG Siegen, Beschluss vom 25.07.2011 – 3 T 2/11).

Nach einschränkender Auffassung kann der Grundversorger im eigenen Namen den Anschlussinhaber dahin in Anspruch nehmen, dass jener den Zutritt eines vom Netzbetreiber Beauftragten nach § § 21 Satz1, 24 III NAV/NDAV duldet (LG Kassel, Urteil vom 10.05.2007 – 1 S 430/06).

Nach ablehnender Ansicht besteht für den Lieferanten weder ein eigenes Recht auf Zutritt noch kann er den Anspruch des Netzbetreibers – abgesehen von der Möglichkeit der gewillkürten Prozessstandschaft – geltend machen (LG Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2012 – 4 O 283/11).

Dieser Rechtsstreit ist aber vorliegend nicht von Belang.

Denn die Klägerin kann nicht nachhalten, dass überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand/ ein Verbrauch erfolgt ist, s.o.

Die Klägerin selbst hat also aus § 19 Strom-/GasGVV keinen Anspruch auf Anschlussunterbrechung gegen die Beklagte, da weder ein Vertrag mit der Beklagten noch ein Zahlungsrückstand der Beklagten nachgehalten werden kann.

Dann hat aber die Klägerin kein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht/ keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstellung der Versorgung, den sie durch den beauftragten Netzbetreiber technisch durch Zutritt und Unterbrechung umsetzen könnte/müsste.

Vielmehr kann ein Recht zur Anschlussunterbrechung hier nur dem Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber selbst zustehen, der hierfür ggf. einen Dritten beauftragen kann. Inhaber der Rechts ist aber nicht der Versorger, also die Klägerin (auch nicht, wenn sie im Auftrag der Klägerin handelt), sondern eben der Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber.

Da die Klägerin im eigenen Namen klagt und nicht ausreichend dargelegt hat, mit dem Antrag zu 2) gerade Ansprüche für die T. GmbH geltend machen zu wollen, kann auch von einer gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin nicht ausgegangen werden.

III.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr.1, 91a ZPO.

Da die Klägerin hinsichtlich des Wasserzählers unstreitig Versorgerin und Betreiberin ist, dürfte ihr ein Recht auf Gewährung des Zutritts zum Zwecke der Eichung zugestanden haben, § § 16, 18 I AVBWasserV.

Da die auf diesen Antrag entfallenden Kosten (6 x 5,00 EUR) allerdings im Vergleich zum Gesamtstreitwert als geringfügig zu bewerten sind, sind hier im Ergebnis der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen, § 92 II Nr.1 ZPO, weshalb letztlich dahinstehen kann, ob die Klägerin mit dem Antrag zu 2) obsiegt hätte.

IV.)

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § § 708 Nr.11, 711 ZPO.

V.)

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1): 712,48 EUR

Antrag zu 2): 6 x 5,00 EUR (Abschlag Wasser) = 30,00 EUR

Antrag zu 3): 6 x 20,00 EUR (Abschlag insgesamt) = 120,00 EUR

Insgesamt 862,48 EUR.

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