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Zaun auf Gemeinschaftsfläche: Warum die WEG doch über die Beseitigung entscheiden muss

Ein eigenmächtig errichteter Stabmattenzaun sorgte in einer norddeutschen Wohnanlage für erheblichen Ärger: Er reichte weit über das zugewiesene Sondernutzungsrecht eines Eigentümers hinaus und nahm so anderen Bewohnern die Nutzung der allgemeinen Grünfläche. Als ein betroffener Wohnungseigentümer die Beseitigung forderte, lehnte die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft seinen Antrag jedoch ab. Daraufhin zog der Kläger vor Gericht und forderte eine verbindliche Entscheidung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 514 C 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 03.07.2025
  • Aktenzeichen: 514 C 4/25
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Wohnungseigentümer. Er klagte gegen die Ablehnung eines Antrags, der die Versetzung eines Zauns durch einen Miteigentümer forderte, und begehrte eine gerichtliche Entscheidung.
  • Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie wollte die Klage abweisen lassen und sah die Ablehnung des Antrags als Genehmigung des Zauns an.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer errichtete einen Zaun, der auch Gemeinschaftsflächen umschloss. Die Eigentümergemeinschaft lehnte einen Antrag ab, den Zaun zu versetzen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Wird die Ablehnung eines Antrags zur Beseitigung eines eigenmächtig gebauten Zauns als Genehmigung des Zauns gewertet? Oder kann ein Gericht die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu verpflichten, eine Entscheidung über den Umgang mit dem Zaun zu treffen, wenn diese ihre Entscheidungspflicht nicht wahrnimmt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde teilweise abgewiesen, jedoch wurde im Wege der Beschlussersetzung angeordnet, dass die Eigentümergemeinschaft eine Entscheidung herbeiführen muss.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte klar, dass die Ablehnung eines Antrags zur Zaun-Beseitigung keine Genehmigung des Zauns darstellt und die Eigentümergemeinschaft ihr Ermessen zur Lösung des Problems noch ausüben muss.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss 60% der Gerichtskosten tragen, die Beklagte 40%.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem Nachbarschaftsstreit?

In einer Wohnanlage in einer norddeutschen Großstadt schwelte ein Konflikt, der sich um einen einfachen Stabmattenzaun drehte. Dieser Zaun, eigenmächtig und ohne jede vorherige Absprache oder Genehmigung der Miteigentümer errichtet, fasste einen Teil der gemeinschaftlichen Grünfläche ein und ragte damit weit über den Bereich hinaus, der dem Zaun-Errichter zur alleinigen Nutzung zugewiesen war. Dem Zaun-Errichter stand zwar für einen bestimmten Bereich seiner Wohnung ein sogenanntes Sondernutzungsrecht zu – eine exklusive Erlaubnis, einen Teil des sonst allen gehörenden Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen, wie es etwa bei einer Terrasse oder einem kleinen Gartenstück der Fall sein kann. Doch der Zaun reichte deutlich darüber hinaus und nahm somit anderen Bewohnern die Nutzung eines Teils der allgemeinen Grünfläche.

Wie versuchte der Kläger, eine Lösung für den Zaun zu erzwingen?

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft debattieren ernsthaft über die Entfernung eines Zauns, der als eigenmächtige bauliche Veränderung auf der Gemeinschaftsfläche errichtet wurde.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Der Kläger, ebenfalls ein Eigentümer in dieser Wohnanlage, sah in dem eigenmächtig errichteten Zaun ein Ärgernis und eine unzulässige Einschränkung der Rechte aller Miteigentümer. Er wollte, dass dieser Zustand beendet wird. Zunächst versuchte er, die Angelegenheit innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu klären. In einer Eigentümerversammlung schlug er vor, dass der Zaun-Errichter verpflichtet werden sollte, den Zaun wieder auf den Bereich seines ihm zugewiesenen Sondernutzungsrechts zurückzusetzen. Doch dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Eigentümer abgelehnt. Man spricht hier von einem sogenannten „Negativbeschluss“: Es wurde nicht aktiv etwas beschlossen, sondern lediglich die Zustimmung zu einem Vorschlag verweigert.

Mit dieser Ablehnung wollte sich der Kläger nicht zufriedengeben. Er war der festen Überzeugung, dass nur eine Verpflichtung zur Zaunversetzung dem entsprach, was man eine „Ordnungsgemäße Verwaltung“ des Gemeinschaftseigentums nennen würde. Seiner Ansicht nach war der Entscheidungsspielraum der Wohnungseigentümer in dieser Frage auf ein Minimum reduziert – so, als gäbe es nur eine einzig richtige Lösung, nämlich die Beseitigung des Zauns in seiner jetzigen Form. Als weitere Argumente führte der Kläger an, der Zaun-Errichter erhalte angeblich Fördergelder für die Pflege der gemeinschaftlichen Grünfläche, und zudem sei sein Sondernutzungsrecht vor der Zaunerrichtung nicht „optisch vergrößert“ gewesen, was suggerieren sollte, dass der Zaun eine neue, störende Gegebenheit darstellte. Er zog deshalb vor Gericht und forderte, den Negativbeschluss für ungültig zu erklären und das Gericht solle einen Beschluss ersetzen, der den Zaun-Errichter zur Zaunversetzung zwingt. Hilfsweise beantragte er, das Gericht möge die Eigentümergemeinschaft verpflichten, in einer neuen Versammlung über den Umgang mit dem Zaun nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Wie verteidigte sich die Eigentümergemeinschaft gegen die Klage?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer forderte vor Gericht die Abweisung der Klage. Sie vertrat die Auffassung, dass in der Ablehnung des ursprünglichen Beschlussantrags eine nachträgliche, stillschweigende Genehmigung des Zauns zu sehen sei. Aus ihrer Sicht sei diese Entscheidung ohne Fehler im Ermessen der Eigentümer getroffen worden. Sie bestritten zudem, dass der Zaun-Errichter Fördergelder für die Pflege der Grünfläche erhielt. Darüber hinaus behauptete die Eigentümergemeinschaft, dass der Bereich des Sondernutzungsrechts bereits vor der Zaunerrichtung durch eine Mauer optisch vergrößert gewirkt habe, was die Notwendigkeit des Zauns in Frage stellen sollte.

Welche rechtlichen Leitplanken setzte das Gericht?

Das Gericht hatte nun zu klären, wie mit diesem Zaun und dem „Nein“ der Eigentümergemeinschaft umzugehen war. Dabei legte es mehrere wichtige Rechtsgrundsätze zugrunde, die bei Streitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften oft eine Rolle spielen:

  1. Negativbeschluss ist keine Genehmigung: Wenn eine Eigentümergemeinschaft einen Antrag ablehnt, bedeutet das nicht automatisch, dass sie das genaue Gegenteil des Antrags billigt oder eine bestehende unerlaubte Situation damit nachträglich genehmigt. Ein Negativbeschluss ändert die Rechtslage nicht.
  2. Ermessen der Eigentümer: Die Eigentümergemeinschaft hat einen gewissen Entscheidungsspielraum, ein sogenanntes Ermessen, wenn es um die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums geht. Das Gericht überprüft diese Entscheidungen nur eingeschränkt. Es gibt den Eigentümern, solange sie sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bewegen, die Freiheit, zwischen verschiedenen vertretbaren Möglichkeiten zu wählen.
  3. Ermessen auf Null reduziert“: Nur wenn es tatsächlich nur eine einzige, richtige Lösung gäbe und alle anderen Optionen definitiv falsch wären, wäre der Entscheidungsspielraum der Eigentümer „auf Null reduziert“. In solchen seltenen Fällen könnte das Gericht dann direkt die einzig richtige Entscheidung für die Eigentümergemeinschaft treffen.
  4. Gerichtliche Beschlussersetzung: Das Gericht kann zwar Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft ersetzen, aber dabei muss es das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer respektieren. Es soll primär den Eigentümern ermöglichen, selbst eine Entscheidung zu treffen, wenn mehrere Optionen im Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung liegen. Nur wenn die Gemeinschaft ihr Ermessen überhaupt nicht ausübt oder grob fehlerhaft handelt, kann das Gericht eingreifen und die Entscheidung ersetzen. Das Gericht soll also nicht überstürzt die Rolle der Eigentümer übernehmen.

Warum wies das Gericht die Hauptanträge des Klägers ab?

Mit diesen Grundsätzen im Blick prüfte das Gericht die Forderungen des Klägers. Der Kläger hatte in seinem Hauptantrag verlangt, den Negativbeschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären und die Eigentümergemeinschaft zu zwingen, den Zaun-Errichter zur Zaunversetzung zu verpflichten.

Das Gericht wies diese Hauptanträge jedoch ab. Der entscheidende Punkt war, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Entscheidungsspielraum der Eigentümergemeinschaft „auf Null reduziert“ war. Das Gericht sah nämlich durchaus verschiedene Alternativen zur vom Kläger geforderten Zaunversetzung, die ebenfalls einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen könnten.

Dazu zählten beispielsweise:

  • Die nachträgliche Genehmigung des Zauns, vielleicht unter bestimmten Auflagen.
  • Die Vermietung der eingezäunten Gemeinschaftsfläche an den Zaun-Errichter gegen ein angemessenes Entgelt.
  • Das dauerhafte Offenhalten eines eventuell im Zaun vorhandenen Tores oder die Aushändigung von Schlüsseln an alle Eigentümer, um den Zugang zur Fläche zu ermöglichen.
  • Das Treffen einer allgemeinen Benutzungsregelung für die eingezäunte Fläche.
  • Eine Entscheidung über den Umfang der Pflege durch die Gemeinschaft.

Da diese verschiedenen, rechtlich zulässigen Optionen bestanden, war der Entscheidungsspielraum der Eigentümergemeinschaft nicht auf eine einzige Lösung beschränkt. Es gab also keine Verpflichtung für die Gemeinschaft, den Zaun zwingend entfernen zu lassen. Da die Gemeinschaft zwischen mehreren ordnungsgemäßen Optionen wählen konnte, konnte das Gericht nicht die vom Kläger gewünschte konkrete Handlung – die Zaunversetzung – direkt anordnen.

Das Gericht wies auch die Argumentation der Eigentümergemeinschaft zurück, der Negativbeschluss sei bereits eine stillschweigende Genehmigung des Zauns gewesen. Es betonte, dass die Ablehnung eines Antrags eben keine Genehmigung des Gegenteils darstellt und somit die ursprüngliche Rechtslage des eigenmächtig errichteten Zauns unverändert blieb.

Welche Entscheidung traf das Gericht stattdessen?

Obwohl die Hauptanträge des Klägers abgewiesen wurden, hatte sein hilfsweise gestellter Antrag auf eine „Beschlussersetzung“ Erfolg. Der Kläger hatte hilfsweise beantragt, das Gericht möge die Eigentümergemeinschaft verpflichten, eine Entscheidung über den Umgang mit dem Zaun zu treffen.

Das Gericht stellte fest: Da die eigenmächtige bauliche Veränderung – der Zaun – nicht durch einen Beschluss genehmigt worden war und die Eigentümergemeinschaft auch keine andere Entscheidung über den Umgang mit dem Zaun getroffen hatte, war es notwendig, dass die Eigentümer ihr Ermessen überhaupt erst einmal ausüben. Die Eigentümer hatten zwar entschieden, nicht gegen den Zaun vorzugehen, aber sie hatten eben keine aktive Gestattung oder eine andere Regelung beschlossen.

Das Gericht befand, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht seine Aufgabe sei, die konkrete Entscheidung über den Zaun selbst zu fällen. Das wäre nur der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft selbst nach Aufforderung durch das Gericht erneut keine ordnungsgemäße Entscheidung treffen würde oder wenn, wie bereits erörtert, nur eine einzige Lösung denkbar wäre. Da dies nicht der Fall war und den Eigentümern ein Entscheidungsspielraum zustand, war es vorrangig, ihnen die Möglichkeit zu geben, in eigener Verantwortung eine Lösung zu finden.

Deshalb ordnete das Gericht im Wege der Beschlussersetzung an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrer ersten Versammlung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Gerichtsverfahrens eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich des umstrittenen Zauns treffen muss. Die Gemeinschaft ist nun also verpflichtet, eine konkrete Beschlussfassung über den Umgang mit dem Zaun herbeizuführen – sei es eine Genehmigung, eine Versetzung, eine Vermietung oder eine andere der denkbaren Optionen. Damit wurde der Ball gewissermaßen an die Eigentümergemeinschaft zurückgespielt, mit der klaren Ansage, dass sie eine aktive und bewusste Entscheidung treffen muss.

Wichtigste Erkenntnisse

Gerichte stärken das Selbstverwaltungsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften, indem sie deren Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums respektieren.

  • Keine stillschweigende Genehmigung: Lehnt eine Eigentümergemeinschaft einen Antrag ab, billigt sie damit nicht automatisch den gegenteiligen Zustand oder eine bestehende unerlaubte Handlung.
  • Umfassender Entscheidungsspielraum: Die Eigentümergemeinschaft entscheidet eigenverantwortlich über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und wählt aus verschiedenen vertretbaren Lösungen.
  • Gerichtliche Zurückhaltung: Ein Gericht ersetzt eine Entscheidung der Gemeinschaft nur dann, wenn einzig eine korrekte Lösung existiert oder die Gemeinschaft ihr Ermessen gänzlich ungenutzt lässt.

Dies betont die Notwendigkeit, dass Eigentümergemeinschaften stets eine aktive und bewusste Entscheidung über Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums treffen.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Nachbarschaftsstreit wirkt, entpuppt sich als richtungsweisendes Urteil für das Selbstverständnis jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ist die unbequeme Wahrheit: Ein schlichter Negativbeschluss kann eigenmächtige bauliche Veränderungen nicht stillschweigend legalisieren oder ins Nirwana befördern. Vielmehr zwingt das Gericht die Gemeinschaft, ihr Ermessen aktiv auszuüben und eine bewusste Entscheidung über den Umgang mit der Situation herbeizuführen. Damit wird dem passiven Aussitzen ein Riegel vorgeschoben und jede WEG zu einer klaren und ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet – eine ernüchternde, aber notwendige Botschaft für alle Beteiligten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Ablehnung eines Antrags in einer Eigentümergemeinschaft eine eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung nachträglich genehmigen?

Die Ablehnung eines Antrags in einer Eigentümergemeinschaft, wie etwa die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung, stellt keine nachträgliche Genehmigung dieser Veränderung dar. Ein solcher sogenannter Negativbeschluss ändert die ursprüngliche Rechtslage des eigenmächtig errichteten Zustands nicht.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter pfeift ein Foul nicht ab. Das bedeutet nicht, dass das Foul nachträglich erlaubt oder für rechtens erklärt wurde; es wurde lediglich in diesem Moment keine Sanktion ausgesprochen. Ähnlich billigt ein „Nein“ der Eigentümergemeinschaft zu einem Vorschlag nicht das Gegenteil oder einen bereits bestehenden, potenziell unerlaubten Zustand.

Für eine wirksame Genehmigung einer baulichen Veränderung oder eines anderen Zustands ist immer eine aktive, positive Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Lehnt die Gemeinschaft einen Antrag auf Beseitigung ab, bleibt die ursprünglich eigenmächtig vorgenommene Veränderung weiterhin ungenehmigt und damit potenziell rechtswidrig. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer die Beseitigung der Veränderung auch später noch fordern können, solange keine explizite Genehmigung durch einen positiven Beschluss erfolgt ist.

Diese Regelung gewährleistet Rechtsklarheit und schützt das Vertrauen in transparente Entscheidungsprozesse innerhalb der Eigentümergemeinschaft.


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Wann kann ein Gericht die Entscheidung einer Eigentümergemeinschaft direkt ersetzen und eine konkrete Handlung vorschreiben?

Ein Gericht kann die Entscheidung einer Eigentümergemeinschaft nur in sehr seltenen Ausnahmefällen direkt ersetzen und eine konkrete Handlung vorschreiben. Dies geschieht lediglich dann, wenn für die Gemeinschaft objektiv nur eine einzige, rechtlich zulässige und gebotene Entscheidung in Frage kommt.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter bei einem Fußballspiel muss eine Entscheidung treffen. Normalerweise gibt es mehrere vertretbare Optionen, etwa ob ein Foul schwer genug für eine gelbe Karte ist oder nur eine Ermahnung. Der Schiedsrichter hat Ermessen. Wenn jedoch ein Spieler offensichtlich die Hand nimmt, um den Ball ins Tor zu befördern, gibt es nur eine einzige korrekte Entscheidung: Handspiel, Freistoß, vielleicht Karte. In solchen eindeutigen Fällen ist der „Entscheidungsspielraum auf Null reduziert“.

Dieser Zustand, in dem der Entscheidungsspielraum „auf Null reduziert“ ist, bedeutet, dass alle anderen denkbaren Optionen definitiv falsch oder unzulässig wären. Das Gericht respektiert grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht und den Entscheidungsspielraum der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung ihres Gemeinschaftseigentums. Solange die Gemeinschaft zwischen verschiedenen ordnungsgemäßen und vertretbaren Möglichkeiten wählen kann, wird das Gericht die konkrete Wahlentscheidung der Gemeinschaft überlassen.

Es kann also nicht einfach die konkrete Lösung eines Eigentümers durchsetzen, wenn die Gemeinschaft auch andere, ebenfalls korrekte Wege gehen könnte. Stattdessen wird das Gericht in vielen Fällen die Eigentümergemeinschaft dazu verpflichten, ihr Ermessen überhaupt erst auszuüben und eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen. Diese Zurückhaltung des Gerichts sichert die Autonomie der Eigentümergemeinschaft und fördert, dass sie ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regelt.


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Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn ein Wohnungseigentümer ohne Genehmigung bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornimmt?

Nimmt ein Wohnungseigentümer ohne die erforderliche Genehmigung bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, droht die rechtliche Verpflichtung, diese Veränderung rückgängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn ein Eigentümer zwar ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Bereich besitzt, die vorgenommene Veränderung jedoch die festgelegten Grenzen dieses Rechts überschreitet und somit in das allgemeine Gemeinschaftseigentum eingreift.

Stellen Sie sich vor, eine Familie würde im Gemeinschaftsgarten eines Mehrfamilienhauses ohne jede Absprache einen eigenen großen Geräteschuppen aufstellen, obwohl der Garten allen gehört. Ein anderer Bewohner oder die Hausverwaltung würde darauf bestehen, dass der Schuppen entweder nachträglich genehmigt oder entfernt wird, da er gegen die gemeinsamen Regeln verstößt.

Bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise das Errichten eines Zauns auf einer gemeinsamen Grünfläche, erfordern grundsätzlich die vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfolgt eine solche Maßnahme eigenmächtig und ohne Genehmigung, bleibt ihr rechtswidriger Zustand bestehen, selbst wenn die Gemeinschaft einen Antrag auf Beseitigung zunächst ablehnt. Andere Miteigentümer oder die Gemeinschaft selbst können in einem solchen Fall gerichtlich eine Klärung und Entscheidung über den Zustand der Veränderung einfordern.

Das Gericht kann die Gemeinschaft dann verpflichten, eine konkrete Entscheidung darüber zu treffen, wie mit der eigenmächtigen Veränderung umgegangen werden soll. Diese Entscheidung kann verschiedene Optionen umfassen, etwa eine nachträgliche Genehmigung der Veränderung, deren Versetzung oder vollständige Entfernung. Solche Regelungen stellen sicher, dass alle Änderungen am gemeinsamen Besitz transparent und im Konsens erfolgen und das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft über ihr Eigentum gewahrt bleibt.


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Warum ist es für eine Wohnungseigentümergemeinschaft wichtig, bei strittigen baulichen Veränderungen eine aktive Entscheidung zu treffen?

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist es entscheidend, bei strittigen baulichen Veränderungen eine aktive Entscheidung zu treffen, da bloßes Nichtstun oder die Ablehnung eines Antrags das Problem nicht löst. Eine solche aktive Beschlussfassung ist Teil der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter fordert eine Mannschaft auf, den Ball ins Spiel zu bringen. Lehnt die Mannschaft dies ab oder tut nichts, verbleibt der Ball weiterhin in einer unklaren Situation. Der Schiedsrichter kann dann anordnen, dass die Mannschaft aktiv über die Fortsetzung des Spiels entscheidet, ohne ihr jedoch vorzuschreiben, wie genau sie den Ball spielen soll.

Ein reiner Negativbeschluss, also die Ablehnung eines Antrags zur Beseitigung einer eigenmächtigen Veränderung, ist keine stillschweigende Genehmigung. Er ändert die bestehende Rechtslage nicht. Die nicht genehmigte Veränderung bleibt somit weiterhin ein ungeklärter Zustand. Übt die Gemeinschaft ihr Ermessen nicht aus und trifft keine bewusste Entscheidung, kann sie durch ein Gericht zur Beschlussfassung gezwungen werden. Das Gericht gibt der Gemeinschaft die Möglichkeit, selbst eine von mehreren rechtlich zulässigen Optionen zu wählen, erzwingt aber die Herbeiführung einer Lösung.

Dies schafft Rechtsklarheit, vermeidet langwierige und kostenintensive Streitigkeiten und sichert der Gemeinschaft die Kontrolle über ihr Eigentum.


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Welche verschiedenen Optionen stehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung, um mit einer ungenehmigten baulichen Veränderung umzugehen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über verschiedene Handlungsoptionen, um mit einer ohne Genehmigung vorgenommenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum umzugehen, solange diese Optionen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegen. Dies bedeutet, dass eine Gemeinschaft nicht auf eine einzige Lösung festgelegt ist, sondern einen gewissen Entscheidungsspielraum besitzt.

Man kann sich die Situation wie einen Schiedsrichter bei einem Fußballspiel vorstellen: Wenn ein Spieler einen Regelverstoß begeht, muss der Schiedsrichter nicht immer sofort die härteste Strafe verhängen. Er hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, wie er reagieren kann – von einer Ermahnung bis zu einer Karte. Ähnlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft je nach Art und Schwere der ungenehmigten Veränderung die passende Maßnahme wählen.

Dieser Spielraum erlaubt es der Gemeinschaft, auf den Einzelfall abgestimmte Entscheidungen zu treffen. Konkret stehen einer Gemeinschaft unter anderem folgende Optionen zur Verfügung: Die bauliche Veränderung kann nachträglich genehmigt werden, möglicherweise unter bestimmten Auflagen oder gegen die Zahlung eines Entgelts. Es ist denkbar, die betroffene Gemeinschaftsfläche an die Person zu vermieten, die die Veränderung vorgenommen hat. Die Gemeinschaft kann eine allgemeine Benutzungsregelung für die Fläche festlegen, um beispielsweise den Zugang für alle Eigentümer zu sichern. Als letzte Option kann die Beseitigung der Veränderung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet werden.

Die Wahl der geeigneten Option hängt stark von den spezifischen Umständen ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung innerhalb der Gemeinschaft. Dieser Entscheidungsspielraum soll sicherstellen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften flexible und praktikable Lösungen finden können, die den Interessen aller gerecht werden und die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gewährleisten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ermessen auf Null reduziert

„Ermessen auf Null reduziert“ bedeutet, dass eine Entscheidung so eindeutig ist, dass es nur eine einzige, rechtlich korrekte Lösung gibt und keinerlei Entscheidungsspielraum mehr besteht. Dieses Prinzip kommt zur Anwendung, wenn alle anderen denkbaren Optionen definitiv falsch oder unzulässig wären. Es dient dazu, dass Gerichte nur in absolut klaren Fällen direkt in die Autonomie einer Gemeinschaft eingreifen und ihr eine konkrete Handlung vorschreiben, anstatt sie selbst entscheiden zu lassen.

Beispiel: Im Fall des Zauns argumentierte der Kläger, der Entscheidungsspielraum der Eigentümer sei „auf Null reduziert“ gewesen, da seiner Ansicht nach nur die Zaunversetzung die einzig richtige Lösung darstellte. Das Gericht sah dies jedoch anders, da es verschiedene andere, ebenfalls ordnungsgemäße Optionen gab.

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Gerichtliche Beschlussersetzung

Die gerichtliche Beschlussersetzung ermöglicht es einem Gericht, einen fehlenden oder fehlerhaften Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Dieses Instrument dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, wenn sie selbst keine ordnungsgemäße Entscheidung trifft oder ihr Ermessen grob fehlerhaft ausübt. Das Gericht respektiert dabei stets das Selbstbestimmungsrecht der Eigentümer und greift nur ein, wenn dies unbedingt nötig ist.

Beispiel: Obwohl die Hauptanträge des Klägers auf direkte Zaunversetzung abgewiesen wurden, hatte sein hilfsweise gestellter Antrag auf „gerichtliche Beschlussersetzung“ Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Eigentümergemeinschaft, in ihrer nächsten Versammlung eine konkrete Entscheidung über den Umgang mit dem Zaun zu treffen, da sie bisher kein Ermessen ausgeübt hatte.

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Negativbeschluss

Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Antrag nicht zustimmt und ihn damit ablehnt, ohne jedoch eine aktive gegenteilige Entscheidung zu treffen. Er ändert die ursprüngliche Rechtslage eines Sachverhalts nicht. Der Zweck dieser Unterscheidung ist es, Klarheit darüber zu schaffen, dass die Ablehnung eines Vorschlags nicht automatisch bedeutet, dass eine bestehende, eventuell unerlaubte Situation dadurch nachträglich genehmigt wird.

Beispiel: Im Streit um den Zaun lehnte die Eigentümerversammlung den Antrag des Klägers ab, den Zaunverrichter zur Zaunversetzung zu verpflichten. Dies wurde als „Negativbeschluss“ bezeichnet und bedeutete nicht, dass der eigenmächtig errichtete Zaun damit nachträglich genehmigt war.

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Ordnungsgemäße Verwaltung

Die „ordnungsgemäße Verwaltung“ ist ein zentraler Rechtsgrundsatz, der vorgibt, wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Gemeinschaftseigentum sachgerecht und im Interesse aller Eigentümer verwalten muss. Sie dient als Maßstab für alle Entscheidungen der Gemeinschaft und stellt sicher, dass Maßnahmen wie Instandhaltung, Instandsetzung oder bauliche Veränderungen vernünftig und nach den Regeln des Wohnungseigentumsrechts erfolgen. Solange Entscheidungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung liegen, haben die Eigentümer einen gewissen Spielraum.

Beispiel: Der Kläger war der Meinung, nur eine Zaunversetzung entspräche einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ des Gemeinschaftseigentums. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da es auch andere Optionen gab, die ebenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung denkbar wären, wie etwa die nachträgliche Genehmigung des Zauns.

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Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht ist die exklusive Erlaubnis für einen einzelnen Wohnungseigentümer, einen bestimmten Teil des sonst allen gehörenden Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen. Es dient dazu, die Nutzung von Flächen wie Gärten, Terrassen oder Stellplätzen im Gemeinschaftseigentum klar einem Eigentümer zuzuweisen, ohne dass dieser alleiniger Eigentümer dieser Fläche wird. Dieses Recht muss in der Regel in der Teilungserklärung oder durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt sein.

Beispiel: Dem Zaun-Errichter stand ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Bereich seiner Wohnung zu, wie es oft bei Terrassen oder kleinen Gartenstücken der Fall ist. Der Konflikt entstand, weil der Zaun dieses zugewiesene Sondernutzungsrecht überschritt und somit in die allgemeine Grünfläche hineinragte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum (§ 20 Wohnungseigentumsgesetz – WEG)

    Wenn Teile des Gemeinschaftseigentums baulich verändert werden, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich zustimmen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Zaun war eine bauliche Veränderung an der gemeinschaftlichen Grünfläche und erforderte daher die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die hier nicht vorlag.

  • Ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

    Die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums muss so erfolgen, dass die Interessen aller Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt werden und der Wert des Eigentums erhalten bleibt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger forderte die Beseitigung des Zauns, weil er der Meinung war, dies sei die einzig richtige Entscheidung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

  • Ermessen der Wohnungseigentümer (Allgemeines Rechtsprinzip im WEG-Recht)

    Die Eigentümergemeinschaft hat bei Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum einen gewissen Spielraum, um zwischen verschiedenen vernünftigen Lösungen zu wählen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht respektierte diesen Entscheidungsspielraum der Eigentümer und betonte, dass es nicht einfach die Rolle der Eigentümer bei der Verwaltung übernehmen kann.

  • „Ermessen auf Null reduziert“ (Rechtsprinzip im WEG-Recht)

    Nur wenn es im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung lediglich eine einzige, unzweifelhaft richtige Lösung gibt, ist der Entscheidungsspielraum der Eigentümer so eingeschränkt, dass das Gericht direkt eine Entscheidung vorgeben könnte.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht mehrere denkbare und zulässige Optionen für den Umgang mit dem Zaun sah (z.B. Genehmigung, Vermietung), war das Ermessen der Eigentümer nicht auf Null reduziert, weshalb der Hauptantrag des Klägers abgewiesen wurde.

  • Wirkung eines Negativbeschlusses (Allgemeines Rechtsprinzip im WEG-Recht)

    Die Ablehnung eines Antrags in einer Eigentümerversammlung bedeutet nicht automatisch, dass das Gegenteil des Antrags genehmigt wird oder dass eine ursprünglich unerlaubte Situation nachträglich legalisiert wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Ablehnung des Antrags zur Zaunversetzung durch die Eigentümergemeinschaft nicht bedeutete, dass der Zaun nachträglich genehmigt oder sein eigenmächtiger Bau legitimiert wurde.


Das vorliegende Urteil


AG Dortmund – Az.: 514 C 4/25 – Urteil vom 03.07.2025


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