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Zeitmietvertrag – fristlose Kündigung und Schadensersatz für die Restlaufzeit

LG Krefeld, Az.: 2 O 156/17

Beschluss vom 27.11.2017

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld am 27.11.2017 beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 55% und der Beklagte zu 45%.

Streitwert: 130.000 Euro

Gründe:

Nachdem die Parteien sich im Termin vom 25.10.2017 in der Hauptsache verglichen haben, war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu entscheiden. Dies führte zu der erkannten Kostenverteilung.

I.

Zeitmietvertrag – fristlose Kündigung und Schadensersatz für die Restlaufzeit
Foto: Pixabay

Die Klägerin hat mit der Klage die Herausgabe des gemieteten Kopiergeräts verlangt sowie die rückständigen Mieten (monatlichen 1.265,00 Euro netto = 1505,35 Euro brutto) bis zur Kündigung im März 2017 i.H.v. 8731,03 Euro. Außerdem hat sie Schadensersatz begehrt in Höhe der ab April 2017 bis zum Vertragsablauf im August 2022 zu zahlenden Nettomieten in Höhe von monatlich 1265,00 Euro, insgesamt 82.225,00 Euro abzüglich Zinsrückvergütung wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages i.H.v. 1562,00 Euro. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass ihm statt des vereinbarten Neugerätes ein gebrauchtes Gerät zur Verfügung gestellt worden sei, dass das Gerät nicht der vereinbarten Konfiguration entsprochen habe, dass die Druckzeiten zu lang seien und häufiger als bei dem früheren Gerät Papierstau entstehe. Der für die Zukunft geltend gemachte Schaden sei noch nicht fällig.

II.

Ohne die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleichsschluss wäre der Beklagte zur Herausgabe des Gerätes verurteilt worden, außerdem zur Zahlung der rückständigen Mieten sowie zur Zahlung von monatlichem Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Nettomiete bis zur Rückgabe des Gerätes. Die weitergehende Klage wäre abzuweisen gewesen. Aus diesem Prozessergebnis ergibt sich die Kostenverteilung.

1. Bei Ausspruch der Kündigung im März 2017 war der Beklagte mit der Zahlung der monatlichen Miete jedenfalls für September 2016 bis Januar 2017, also mit mehr als zwei Monatsmieten vollständig in Rückstand. Aufgrund dieses Rückstandes war der Klägerin ein Kündigungsrecht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB entstanden, das sie auch ausgeübt hat.

Der Mietzins war nicht gemindert. Auf ein Neugerät hatte der Beklagte keinen Anspruch. Gemäß der Beschreibung des Mietgegenstandes im Vertrag hatte die Klägerin vielmehr nur ein Lagergerät zur Verfügung zu stellen, was gleichzusetzen ist mit einem Gebrauchtgerät. Abgesehen davon hat sich die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter II.2. die Lieferung eines Gebrauchtgeräts vorbehalten. Auch mit seinem Einwand, das Gerät habe über eine falsche Konfiguration verfügt, nämlich über zwei Papierfächer statt einem, dringt der Beklagte nicht durch. Er hat für seine Behauptung schon keinen Beweis angetreten; abgesehen davon wäre dieser Mangel offensichtlich gewesen (der Beklagte spricht von zwei Türmen statt nur einem), so dass er mit einem etwaigen Minderungsrecht nach § 536b BGB ausgeschlossen wäre, weil er bei Übergabe keinen Vorbehalt erklärt hat. Überdies weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Parteien den ursprünglich geschlossenen Mietvertrag gerade hinsichtlich dieses Punktes einvernehmlich abgeändert haben, ohne dass der Beklagte dem widersprochen hätte. Die mit dem zweiten Papierschacht angeblich verbundene längere Druckdauer stellt angesichts dessen ebenfalls keinen Mangel dar. Allein relevant könnte deshalb sein Einwand sein, dass es zu einem zu häufigen Papierstau kommen soll, nämlich ca. zweimal pro Stunde statt wie üblich nur einmal. Dieser bestrittene Mangel führte aber schon deshalb nicht zu einer Minderung, weil der Beklagte nach Bestreiten der Klägerin nichts Konkretes dazu vorgetragen hat, wann er ihn der Klägerin angezeigt hat. Selbst wenn das geschehen wäre und wenn sich die Mangelbehauptung erweisen ließe, dann würde allenfalls eine geringe Minderung eingetreten sein, die nicht zu einem Verlust des Kündigungsrechts geführt hätte.

2. Der Beklagte hat der Klägerin den durch die Kündigung entstehenden Nichterfüllungsschaden zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Dieser besteht im Ansatz darin, dass die Klägerin mit dem Ausspruch der Kündigung ihren Anspruch auf Zahlung von Mietzins verloren hat, also die bis zum vereinbarten Vertragsende ausstehenden Mieten.

a. Diesen Schaden begehrt sie auch mit der Klage und zwar – wiederum im Ansatz zu recht – sofort. Zwar hat der BGH früher entschieden, dass der Mietausfallschaden eines Vermieters entsprechend der erst zukünftigen Fälligkeit des Mietzinses nur sukzessiv fällig wird (vgl. BGH VIII ZR 183/78). Diese Rechtsprechung ist aber überholt. Später hat der BGH nämlich im Sinne einer sofortigen Fälligkeit geurteilt (BGH VIII ZR 302/80 am Ende). Dass diese Entscheidung, die eine weitere Begründung nicht enthält, aber der ständigen späteren Rechtsprechung entspricht, zum Leasingrecht ergangen ist, macht keinen Unterschied, da der BGH in ihr den Gleichlauf mit dem Mietrecht betont (zu Beginn von III.1.).

Die sofortige Fälligkeit der ausstehenden Mieten ist im Mietwie im Leasingrecht deswegen gerechtfertigt, weil die Kündigung eine Zäsur darstellt. Mit ihrem Ausspruch steht bereits fest, dass der Vertrag mit seinen Pflichten beendet ist und die Klägerin einen Anspruch auf Rückgabe des Kopiergeräts hat. Warum angesichts der Vertragsbeendigung für Teile des Schadens quasi die vertraglichen Vereinbarungen fortgeschrieben werden sollten, wenn man für die Fälligkeit des Schadens auf die Regelungen zur Fälligkeit des Mietzinses abstellen würde, ist nicht ersichtlich. Es steht vielmehr schon jetzt fest, dass die Klägerin die ihr bis zum Ablauf der Vertragszeit im Jahr 2022 zustehenden Mietzinsansprüche endgültig verloren hat. Die Möglichkeit der früheren Kapitalnutzung, die mit der sofortigen Fälligkeit des Gesamtschadens eintritt, hat nicht zur Konsequenz, dass die Fälligkeit einzelner Schadensanteile hinauszuschieben wäre und sich nach der vertraglichen Fälligkeit zu richten hätte; die frühere Möglichkeit der Kapitalnutzung stellt vielmehr einen Vorteil dar, den die Klägerin auszugleichen hat. Im Leasingrecht ist dies anerkannt und geschieht durch entsprechende Abzinsung der bis zum Vertragsende anfallenden Leasingraten.

b. Diesen Vorteilsausgleich hat die Klägerin Ansatz dadurch vorgenommen, dass sie sich eine Zinsrückvergütung angerechnet hat. Ob sie die Höhe der Zinsrückvergütung, die der Beklagte nicht ausdrücklich bestritten hat, durch bloße Behauptung einer Zahl ohne Angabe der Berechnungsparameter hinreichend dargelegt hat, kann dahinstehen; gleichfalls kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt darlegungspflichtig für die Höhe der Zinsrückvergütung ist. Denn die Klägerin konnte aus anderen Gründen nicht den sofortigen Ausgleich der noch ausstehenden Nettomieten verlangen, sie standen ihr vielmehr nur bis zur Rückgabe des Kopiergeräts zu.

Denn mit der Kündigung des Vertrages wird die Klägerin von ihrer Gebrauchsgewährungspflicht befreit. Dies stellt für sich genommen noch keinen bei einer Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Vermögenswert dar, weil die Klägerin ohne Geräterückgabe die mit dem Wegfall der Gebrauchsgewährungspflicht neu gewonnene Möglichkeit der Nutzung nicht realisieren kann. Deswegen mindert der bloße Wegfall der Gebrauchsgewährungspflicht den Schaden der Klägerin nicht. Das ändert sich allerdings mit der Rückgabe des Kopiergerätes. Hiernach erlangt die Klägerin den Vorteil, das Kopiergerät wieder vermieten zu können und hierdurch den ihm innewohnenden Nutzwert realisieren zu können. Einen so gewonnener Vorteil wirkt unmittelbar auf die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ein. Denn für eine Vorteilsausgleichung bedarf es keiner Gestaltungserklärung des Schädigers oder einer Einrede, es handelt sich vielmehr um einen Fall der Anrechnung, was bedeutet, dass der Vorteil direkt vom ersatzfähigen Schaden abgezogen wird (vgl. BGH XI ZR 334/11 Rdn. 21).

c. Da die Klägerin jedenfalls zur Schadensminderung gehalten ist, nach Wiedererlangung des Kopiergerätes dieses (möglichst schnell und gut) weiterzuvermieten und es weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass dies nicht gelingen könnte, steht schon jetzt mit großer Sicherheit fest, dass der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Schaden nicht so hoch bleiben wird, wie er eingeklagt ist. Diese durch Weitervermietung eintretende Verminderung des Schadens stellt sich nicht als bloß entfernte Möglichkeit dar. Vielmehr gehört die Vermietung von Kopiergeräten zum Kerngeschäft der Klägerin und gerade angesichts des von der Klägerin vorgetragenen Restwertes des Gerätes ist davon auszugehen ist, dass der darin auch zum Ausdruck kommende Nutzwert mit den Weitervermietungschancen korreliert; wäre das anders, wäre der Restwert niedriger.

Die nicht bloß entfernte Möglichkeit der Weitervermietung muss unmittelbar auf den Erfolg des Klagebegehrens durchschlagen, anstatt – wie es bei entfernteren Schadensentwicklungen in Betracht käme – den Beklagten auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Deshalb konnte die Klägerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand nur den Mietausfallschaden bis zur Rückgabe des Kopiergerätes geltend machen, nicht aber einen weiteren Schaden für die Zeit danach. Um diesen Anspruch zu sichern, hätte die Klägerin Feststellungsklage erheben müssen; soweit ihre Zahlungsklage über den bis zum erledigenden Ereignis (Vergleich) eingetretenen Mietausfall hinausging, war sie derzeit unbegründet, weil zu diesem Zeitpunkt unsicher war, ob und in welcher Höhe für die Zeit nach Rückgabe des Kopiergerätes ein Schaden entstehen würde.

Für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung ist zwar nicht die Klägerin als Geschädigte beweispflichtig, sondern im Ansatz der Beklagte; allerdings obliegt der Klägerin hierzu eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH V ZR 275/12 Rdn. 22). Dieser sekundären Darlegungslast kann die Klägerin vorläufig nicht nachkommen, weil sie vor dem (vor Vergleichsschluss) ungewissen Zeitpunkt der Rückgabe nicht sinnvoll einen Nachmieter suchen konnte und deswegen Zeitraum und Ausmaß der Vorteilsgewinnung unklar waren. Diese Unklarheit führt aber dazu, dass der der Klägerin letztendlich entstehende Schaden zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht einmal ansatzweise genau beziffert werden konnte und deshalb auch eine Schätzung zur Schadenshöhe gem. § 287 ZPO nicht möglich war.

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