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Zugang einer vermieterseitigen Abmahnung

LG Berlin – Az.: 67 S 139/21 – Beschluss vom 28.09.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat den geltend gemachten Räumungsanspruch zutreffend verneint, da das Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder fristlos noch fristgerecht beendet wurde. Zwar stellen unpünktliche Mietzahlungen eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Erforderlich ist aber stets ein für die Kündigung hinreichendes Gewicht der Pflichtverletzung. Ein solches hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend verneint, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung dazu bedarf, ob die streitgegenständliche Abmahnung dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Selbst im Falle ihres Zugangs und der Kenntnisnahme der Abmahnung durch den Beklagten hätten die hier streitgegenständliche Anzahl und Dauer der Verspätungen angesichts des zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit über vierzehn Jahren währenden Mietverhältnisses – noch – nicht genügt, um ein für den Ausspruch einer Kündigung hinreichende Gewicht zu begründen (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, NZM 2018, 36, beckonline Tz. 5). Es kommt hinzu, dass zu Gunsten des Klägers allenfalls von einem Zugang der Abmahnung, aufgrund des Bestreitens des Beklagten indes nicht von deren positiver Kenntnisnahme durch den Kündigungsempfänger auszugehen ist. Damit fiele dem Beklagten allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung zur Last. Eine derartige Pflichtverletzung wiegt erheblich weniger schwer als eine vorsätzliche (vgl. Kammer, Urt. v. 3. Juli 2018 – 67 S 20/18, WuM 2018, 562, beckonline Tz. 17; Urt. v. 22. August 2019 – 67 S 109/19, ZMR 2019, 944, beckonline Tz. 8). Auch aufgrund dieses vergleichsweise geringen Verschuldensgrades haben die dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen die für die Wirksamkeit einer fristlosen und fristgerechten Kündigung maßgebliche Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschritten.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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