KG Berlin – Az.: 12 W 2/12 – Beschluss vom 19.01.2012
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2011 gegen die Festsetzung einer Räumungsfrist in dem am 30. September 2011 verkündeten Berufungsurteil des Landgerichts Berlin – 63 S 612/10 – wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die gemäß § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO mögliche isolierte sofortige Beschwerde gegen die Bemessung einer Räumungsfrist bei Räumung von Wohnraum durch Urteil ist lediglich dann statthaft, wenn es sich bei dem Urteil, in welchem die Räumungsfrist festgesetzt worden ist, um ein im ersten Rechtszug ergangenes Urteil handelt, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller-Stöber, 29. Aufl., § 721 ZPO, Rn. 13).
Da das Landgericht vorliegend als Berufungsgericht entschieden hat, ist eine sofortige Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) in der ZPO hier nicht vorgesehen.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.