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Zusammentreffen Bestandsschutzklausel und Ausschluss der Eigenbedarfskündigung

Mieter in Berlin triumphiert! Trotz Eigenbedarfs des neuen Eigentümers darf er in seiner Wohnung bleiben. Eine im Mietvertrag festgeschriebene Klausel schützt ihn vor Kündigung und bindet sogar den neuen Vermieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 08.08.2024
  • Aktenzeichen: 67 S 180/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren gegen eine Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Kläger: Partei, die die Räumungsklage eingereicht hat.
    • Wesentliche Argumente: Wunsch nach Räumung der Wohnung, gestützt durch Eigenbedarf.
  2. Beklagter: Partei, die gegen die Räumung klagt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Räumung einer Wohnung unter Berufung auf Eigenbedarf, das Amtsgericht wies jedoch die Räumungsklage ab, da die Voraussetzungen für eine solche Klage nicht erfüllt waren. Der Mietvertrag enthielt eine Bestandsschutzklausel, die den Kläger bindet.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung und die Eigenbedarfsgeltendmachung des Klägers ausreichend sind, um eine Räumung rechtlich durchzusetzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Amtsgericht hatte korrekt entschieden, dass die Kündigungsbeschränkung des Mietvertrages auch für den neuen Eigentümer gilt. Der Eigenbedarf des Klägers berührt nicht wesentliche Interessen des Beklagten, die eine Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen würden.
  • Folgen: Der Kläger erhält die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage einer möglichen Rücknahme der Berufung. Eine Rücknahme könnte unter Umständen zu einer Kostenreduzierung führen.

Bestandsschutzklauseln im Mietrecht: Ein aktuelles Urteil zum Kündigungsschutz

Im deutschen Mietrecht gibt es zahlreiche Regelungen, die den Schutz von Mietern sicherstellen. Eine zentrale Rolle spielen dabei Bestandsschutzklauseln, die in Mietverträgen festgelegt sind und den Mieter vor einer Kündigung seines Wohnraums schützen sollen. Insbesondere im Kontext der Eigenbedarfskündigung, bei der ein Vermieter seine Wohnung für eigene Zwecke beanspruchen möchte, können diese Klauseln von erheblicher Bedeutung sein. Der Kündigungsschutz im Wohnraummietrecht ist stark ausgeprägt, um die Rechte der Mieter zu wahren und unberechtigte Kündigungen zu verhindern.

Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz und den spezifischen Kündigungsfristen müssen Vermieter die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen, um ihre Rechte richtig auszuüben. Diese komplexen Regelungen führen nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen, in denen der Mieterschutz im Vordergrund steht. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt nun auf, wie das Zusammentreffen von Bestandsschutzklauseln und dem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung in der Praxis interpretiert wird.

Der Fall vor Gericht


Räumungsklage wegen Eigenbedarf an Berliner Mietsvertrag gescheitert

Kündigungsschutz durch Bestandsschutzklausel bei Eigenbedarf
Das Landgericht Berlin wies eine Räumungsklage wegen Eigenbedarf zurück, da eine vertraglich vereinbarte Kündigungsbeschränkung den neuen Eigentümer bindet.(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Vermieter ist mit seiner Räumungsklage vor dem Landgericht Berlin gescheitert. Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet zurück. Im Zentrum des Falls stand eine vertraglich vereinbarte Kündigungsbeschränkung, die auch den neuen Eigentümer der Wohnung bindet.

Besonderer Kündigungsschutz durch Vertragsklausel

Der ursprüngliche Mietvertrag enthält in § 4 Abs. 3 eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die dem Mieter einen über das gesetzliche Maß hinausgehenden Schutz gewährt. Diese Klausel wurde durch eine weitere Vereinbarung vom 7. Oktober 1997 nicht etwa aufgeweicht, sondern sogar noch verschärft. Das Landgericht Berlin folgte damit der Auslegung des Amtsgerichts, wonach die spätere Zusatzvereinbarung die ursprüngliche Kündigungsbeschränkung nicht aufhob, sondern im Gegenteil noch erweiterte.

Bindungswirkung für den neuen Eigentümer

Das Gericht stellte klar, dass die vereinbarte Kündigungsbeschränkung auch den neuen Eigentümer der Wohnung bindet. Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber einer vermieteten Wohnung in alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vermieters ein. Dies umfasst auch die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsbeschränkung. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglichen Vertragsparteien die Kündigungsbeschränkung nur für die Zeit der Vermietung durch das ursprüngliche Wohnungsunternehmen vereinbart haben könnten.

Eigenbedarf reicht nicht für Kündigung

Der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf wurde vom Gericht nicht als ausreichender Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses anerkannt. Die Richter bestätigten die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach keine wichtigen berechtigten Interessen des Vermieters vorlagen, die eine Kündigung trotz der vereinbarten Beschränkungen rechtfertigen würden.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13) sowie auf seine eigene ständige Rechtsprechung. Bei der Auslegung der späteren Vereinbarung von 1997 wandte das Gericht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB an. Zusätzlich verwies es auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB für den Fall, dass es sich bei der späteren Regelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters handeln sollte. Das Gericht gab dem Kläger eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und wies vorsorglich auf die Möglichkeit einer Kostenreduzierung bei Rücknahme der Berufung hin.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Mietern mit besonderen Kündigungsschutzklauseln im Mietvertrag. Es stellt klar, dass solche Schutzklauseln auch dann weiter gelten, wenn die Wohnung verkauft wird – der neue Eigentümer ist daran genauso gebunden wie der ursprüngliche Vermieter. Selbst ein Eigenbedarf des neuen Vermieters rechtfertigt keine Kündigung, wenn der Mietvertrag einen verstärkten Kündigungsschutz enthält. Spätere Vereinbarungen zwischen den Mietparteien können diesen Schutz sogar noch erweitern.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter einer Wohnung mit verstärktem Kündigungsschutz im Mietvertrag können Sie beruhigt sein: Ihr Kündigungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Ihre Wohnung verkauft wird. Der neue Eigentümer kann nicht einfach wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn Ihr Mietvertrag eine Schutzklausel enthält. Prüfen Sie daher Ihren Mietvertrag auf solche Schutzklauseln – besonders wenn Sie einen älteren Mietvertrag von einem Wohnungsunternehmen haben. Auch spätere Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag können Ihren Kündigungsschutz noch verstärken.


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Rechtliche Fragen rund um Kündigungsschutzklauseln und deren Wirksamkeit bei Eigentümerwechsel erfordern eine individuelle Betrachtung Ihrer vertraglichen Situation. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Mietrecht analysieren Ihren konkreten Mietvertrag und zeigen Ihnen auf, welche Schutzrechte Ihnen zustehen. Nutzen Sie unsere langjährige Expertise im Mietrecht, um Ihre Position rechtssicher einzuschätzen und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine Bestandsschutzklausel im Mietvertrag?

Eine Bestandsschutzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, die dem Mieter einen über das gesetzliche Maß hinausgehenden Kündigungsschutz gewährt. Diese Klausel schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters stärker ein als das Gesetz es vorsieht.

Wirkung der Bestandsschutzklausel

Wenn Sie einen Mietvertrag mit einer Bestandsschutzklausel haben, kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn Wichtige berechtigte Interessen die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Ein normaler Eigenbedarf reicht dann für eine Kündigung nicht mehr aus – es muss ein sogenannter „Eigenbedarf plus X“ vorliegen.

Bindungswirkung

Die Bestandsschutzklausel wirkt auch gegenüber einem neuen Eigentümer, wenn die Wohnung verkauft wird. Der neue Vermieter tritt in die bestehenden Rechte und Pflichten ein und muss sich an die vereinbarte Kündigungsbeschränkung halten.

Praktische Bedeutung

Eine Bestandsschutzklausel verhindert beispielsweise, dass der Vermieter wegen einer bloßen Nutzung als Zweitwohnung kündigen kann. Solche Klauseln finden sich häufig in Mietverträgen von Wohnungsbaugenossenschaften oder gemeinnützigen Vermietern.

Die vertragliche Formulierung lautet typischerweise: „Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“.


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Welche Kündigungsrechte hat ein neuer Eigentümer bei einer bestehenden Bestandsschutzklausel?

Ein neuer Eigentümer tritt nach § 566 Abs. 1 BGB vollständig in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein und ist damit auch an bestehende Bestandsschutzklauseln gebunden. Dies bedeutet konkret, dass die im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten Kündigungsbeschränkungen auch für den neuen Eigentümer gelten.

Wirkung der Bestandsschutzklausel

Bei einer Bestandsschutzklausel kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Ein normaler Eigenbedarf reicht dafür nicht aus – es muss ein sogenannter „Eigenbedarf + X“ vorliegen.

Verschärfte Anforderungen an die Kündigung

Wenn Sie als neuer Eigentümer eine Wohnung mit Bestandsschutzklausel erwerben, müssen Sie für eine wirksame Kündigung nachweisen:

  • Ein über den normalen Eigenbedarf hinausgehendes besonderes Interesse
  • Einen besonderen Ausnahmefall, der die Kündigung zwingend erforderlich macht
  • Dass keine anderen zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen

Rechtliche Konsequenzen

Der neue Eigentümer hatte vor dem Kauf die Möglichkeit, sich über die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zu informieren. Etwaige Einschränkungen seiner Kündigungsrechte beruhen daher auf einer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung. Die Gerichte prüfen bei einer Kündigung sehr genau, ob tatsächlich ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht.


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Wie verhält sich eine Eigenbedarfskündigung zu einer vereinbarten Kündigungsbeschränkung?

Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung hat grundsätzlich Vorrang vor einer Eigenbedarfskündigung. Wenn Sie als Vermieter im Mietvertrag einen zeitweisen oder dauerhaften Kündigungsausschluss vereinbart haben, können Sie während dieser Zeit auch keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Zeitliche Beschränkungen

Bei einem zeitlich befristeten Kündigungsausschluss müssen Sie als Vermieter das Ende der vereinbarten Sperrfrist abwarten, bevor Sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen können. Dies gilt auch dann, wenn der Eigenbedarf erst nach Vertragsabschluss entstanden ist.

Gesetzliche Sonderregelungen

Besondere Regelungen gelten bei Wohnungseigentum. Nach § 577a BGB besteht eine dreijährige Kündigungssperrfrist, wenn vermieteter Wohnraum in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Frist durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Ausnahmen und Unwirksamkeit

Eine Kündigungsbeschränkung kann unwirksam sein, wenn sie:

  • den Vermieter unangemessen lange bindet
  • nicht eindeutig formuliert ist
  • gegen gesetzliche Vorschriften verstößt

Eine Eigenbedarfskündigung ist trotz vereinbarter Kündigungsbeschränkung möglich, wenn der Eigenbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter zu einer unzumutbaren Härte führen würde.


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Welche Bedeutung haben nachträgliche Änderungen der Kündigungsschutzvereinbarungen?

Nachträgliche Änderungen von Kündigungsschutzvereinbarungen sind rechtlich bindend, wenn sie die formalen Anforderungen erfüllen. Eine nachträgliche Vereinbarung muss zwingend in Schriftform erfolgen und eindeutig als Ergänzung eines konkreten Mietvertrags bezeichnet oder mit diesem in einer Urkunde verbunden sein.

Formale Voraussetzungen

Die zeitliche Differenz zwischen den Unterschriften der Vertragsparteien ist dabei unerheblich für die Wirksamkeit der Vereinbarung. Selbst ein Zeitraum von mehreren Wochen zwischen den Unterschriften beeinträchtigt die Gültigkeit nicht.

Bindungswirkung für Rechtsnachfolger

Wenn Sie eine nachträgliche Kündigungsschutzvereinbarung abschließen, entfaltet diese auch Wirkung gegenüber späteren Eigentümern. Nach § 566 BGB tritt ein neuer Eigentümer automatisch in alle bestehenden Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Eigentümer von der Vereinbarung wusste.

Individualvereinbarungen versus Formularverträge

Bei nachträglichen Änderungen ist die Form der Vereinbarung entscheidend. Individualvereinbarungen sind rechtlich sicherer als Regelungen in Formularverträgen. Eine nachträgliche Änderung in einem Vertragsvordruck könnte der gerichtlichen Inhaltskontrolle zum Opfer fallen, da sie vom gesetzlichen Regelfall abweicht.

Die nachträgliche Vereinbarung kann die Kündigungsmöglichkeiten sowohl zeitlich begrenzt als auch unbegrenzt ausschließen. Die Vereinbarung muss dabei nicht zwingend im ursprünglichen Mietvertrag enthalten sein – eine spätere Ergänzungsvereinbarung ist ebenso wirksam.


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In welchen Ausnahmefällen kann trotz Bestandsschutzklausel gekündigt werden?

Eine Kündigung trotz Bestandsschutzklausel ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, bei denen wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses zwingend notwendig machen.

Verschärfte Anforderungen bei Eigenbedarf

Bei einer Eigenbedarfskündigung reicht der normale Eigenbedarf nicht aus. Es muss ein sogenannter „Eigenbedarf + X“ vorliegen – also zusätzliche gewichtige Umstände, die über das übliche Maß hinausgehen. Eine bloße Nutzung als Zweitwohnung erfüllt diese Anforderungen beispielsweise nicht.

Besonders wichtige Kündigungsgründe

Die Bestandsschutzklausel verschärft die gesetzlichen Voraussetzungen erheblich. Ein normales „berechtigtes Interesse“ nach § 573 BGB genügt nicht mehr. Stattdessen müssen zwingende Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen.

Bindung auch für neue Eigentümer

Diese erhöhten Anforderungen gelten auch für neue Eigentümer nach einem Verkauf der Immobilie. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ führt dazu, dass der Erwerber an die Bestandsschutzklausel gebunden ist. Die verschärften Kündigungsvoraussetzungen bleiben also auch nach einem Eigentümerwechsel bestehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenbedarf

Ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund im Mietrecht, bei dem der Vermieter die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige zur eigenen Nutzung benötigt. Geregelt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf nachweisen. Beispiel: Der Vermieter möchte in die Wohnung einziehen, weil er selbst wohnungssuchend ist oder sein erwachsenes Kind die Wohnung für ein Studium benötigt. Der Eigenbedarf muss ernsthaft sein und darf nicht nur vorgeschoben werden.


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Bestandsschutzklausel

Eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, die den gesetzlichen Schutz des Mieters vor Kündigungen erweitert. Solche Klauseln können beispielsweise bestimmte Kündigungsgründe wie Eigenbedarf ausschließen oder längere Kündigungsfristen festlegen. Basierend auf der Vertragsfreiheit nach § 305 ff. BGB können die Parteien den Kündigungsschutz über das gesetzliche Maß hinaus verstärken. Ein typisches Beispiel ist der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung für einen bestimmten Zeitraum oder komplett.


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Räumungsklage

Ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter die Herausgabe einer Mietwohnung durch den Mieter erzwingen will. Geregelt in § 546 BGB in Verbindung mit § 985 BGB. Der Vermieter muss nachweisen, dass ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt und das Mietverhältnis beendet ist. Beispiel: Nach einer wirksamen Kündigung weigert sich der Mieter auszuziehen, sodass der Vermieter nur durch eine Räumungsklage seinen Anspruch durchsetzen kann.


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Wichtige berechtigte Interessen

Ein rechtlicher Maßstab im Mietrecht, der für bestimmte Kündigungen durch den Vermieter erfüllt sein muss (§ 573 Abs. 1 BGB). Diese Interessen müssen nachvollziehbar, von erheblichem Gewicht und von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen sein. Beispiele sind neben Eigenbedarf auch wirtschaftliche Verwertungsabsichten oder erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters. Die Interessen des Vermieters müssen dabei die Interessen des Mieters am Erhalt der Wohnung überwiegen.


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Auslegungsregeln

Juristische Prinzipien zur Interpretation von Verträgen und Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB. Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn der Worte festzuhalten. Dabei sind auch Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte zu berücksichtigen. Beispiel: Eine unklare Vertragsklausel wird so ausgelegt, wie beide Parteien sie bei Vertragsschluss verstehen durften und mussten.


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Unklarheitenregelung

Ein rechtliches Prinzip nach § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Unklar formulierte Klauseln werden also zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sie gestellt hat. Beispiel: Enthält eine vom Vermieter vorformulierte Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten, gilt die für den Mieter günstigere Variante.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, Berufungen im Beschlusswege zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet sind. Das Gericht prüft hierbei nicht die Sachlage im Detail, sondern entscheidet lediglich, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung des Klägers als unbegründet angesehen, wodurch das Amtsgericht in seiner Entscheidung bestätigt wurde.
  • § 985 BGB: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Herausgabe von Eigentum, wenn jemand kein Recht zum Besitz hat. Für die Räumungsklage ist entscheidend, dass der Vermieter ein Recht auf Herausgabe der Wohnung hat. Hier hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Eigentumsanspruch des Klägers nicht gegeben waren.
  • § 546 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Im konkreten Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass das Mietverhältnis rechtmäßig beendet war, wodurch das Amtsgericht den Kläger in seiner Entscheidungstütze unterstützt hat.
  • § 566 Abs. 1 BGB: Hier wird festgehalten, dass der Erwerber eines vermieteten Objekts in alle Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintritt. Im Fall wird argumentiert, dass der Kläger aufgrund einer bestandsgeschützten Regelung nicht einfach einräumen kann, die Kündigung erfolgte zu seinen Gunsten, was die Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses unterstreicht.
  • §§ 133, 157 BGB: Diese Paragraphen beziehen sich auf die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Kündigungsbeschränkung nicht durch eine spätere Regelung modifiziert wurde. Die genaue Auslegung der bestehenden Vertragsklauseln war entscheidend für die Rückweisung der Berufung und die Bestätigung, dass die ursprünglich vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig sind.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 67 S 180/24 – Beschluss vom 08.08.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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