OLG Koblenz – Az.: 5 U 839/11 – Beschluss vom 12.03.2012
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2011 wegen der Teilklagerücknahme wirkungslos ist, soweit das Landgericht
a. die Beklagte zur Zahlung von 91,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 30,42 € seit dem 7. 10. 2009, dem 7. 11. 2009 und dem 8. 12. 2009 verurteilt hat und
b. eine monatliche Zahlungspflicht der Beklagten von 30,42 € bis zum 31. August 2011 festgestellt hat.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2011 zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Im Umfang der Zurückweisung sind das Urteil des Landgerichts und der hiesige Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der anderen Seite Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt wird.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 62.964,11 € (BB Seite 3).
Gründe
Abgesehen von dem infolge der Teilklagerücknahme nicht mehr streitigen Betrag von 30,42 € monatlich ist die Berufung aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 27. Dezember 2011, auf den insgesamt Bezug genommen wird, unbegründet.
Was die Beklagte dagegen mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 vorbringt, ermöglicht keine andere Sicht der Dinge.
Dass im Vorfeld einer angedachten Vertragsänderung oder Vertragsauflösung Mannigfaches besprochen wird, entspricht üblichem Geschäftsgebaren. Rechtlich Bindendes ergibt sich daraus nur, wenn es vereinbart wurde. Das ist nicht in einer Weise aufgezeigt, die den Senat überzeugt.
Es war Sache der Beklagten, eine eindeutige Erklärung der Klägerin zur Frage der Untervermietung herbeizuführen.
Die insoweit mit der ergänzenden Stellungnahme vorgetragenen Indizien sind schwach. Sie erlauben weder einzeln noch in der Gesamtschau den Schluss, die Klägerin habe die Untervermietung verweigert. Anscheinend kommunizierte man aneinander vorbei. Eine Weigerung lässt sich daraus nicht herleiten. Dass die Beklagte einseitig das Verhalten der Klägerin als Weigerung interpretierte, kann ihr geglaubt werden. Diese Überzeugung findet jedoch in den objektiven Gegebenheiten keine hinreichende Stütze.
Das Rechtsmittel musste daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückgewiesen werden.