Mieter signalisierten ihre Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt, zweifelten aber gleichzeitig die Mietspiegel-Berechnung des Vermieters an. Diese kleine Bedingung, versteckt in einer E-Mail, stellte die gesamte Forderung auf die höhere Miete grundsätzlich in Frage.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt: Wann ist ein „Ja, aber…“ kein Ja?
- Was genau war zwischen Vermieterin und Mietern vorgefallen?
- Welche rechtliche Hürde entscheidet über eine wirksame Mieterhöhung?
- Warum wertete das Gericht die E-Mail der Mieter als unwirksame Zustimmung?
- Der entscheidende Grundsatz: Warum die Zustimmung keine Bedingungen duldet
- „Allerdings bitten wir Sie…“: Wie ein einziges Wort den Sinn verändert
- Warum „Rosinenpicken“ bei der Auslegung einer E-Mail nicht funktioniert
- Ein ungenutztes Formular als starkes Indiz
- Bestätigt das Zahlungsverhalten die Zustimmung?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt meine Zustimmung zur Mieterhöhung, wenn ich gleichzeitig um eine Prüfung der Berechnung bitten muss?
- Kann ich als Mieter die geforderte Mieterhöhung teilweise ablehnen und nur einem geringeren Betrag zustimmen?
- Was sind die rechtlichen Folgen, wenn meine zustimmende E-Mail als unwirksame Ablehnung gewertet wird?
- Wie formuliere ich meine Antwort auf das Mieterhöhungsverlangen, um keine unwirksame Zustimmung zu erteilen?
- Gilt die Zahlung der erhöhten Miete oder eine Teilzahlung automatisch als konkludente Zustimmung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 14073/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 25.06.2025
- Aktenzeichen: 14 S 14073/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgerliches Recht
- Das Problem: Eine Vermieterin verlangte die Zahlung von Mietrückständen nach einer Mieterhöhung. Die Mieter hatten der Erhöhung grundsätzlich zugestimmt, aber gleichzeitig konkrete Einwände gegen die Berechnung geäußert. Die Parteien stritten, ob diese Zustimmung wirksam und vorbehaltlos war.
- Die Rechtsfrage: Gilt eine Zustimmung zur Mieterhöhung als wirksam, wenn der Mieter gleichzeitig konkrete Zweifel an der Berechnung mitteilt und eine Rückmeldung fordert?
- Die Antwort: Nein. Die Zustimmung des Mieters war nicht wirksam, weil sie an die Überprüfung von Berechnungspunkten geknüpft war. Eine Mieterhöhungszustimmung muss rechtlich immer bedingungsfrei und vorbehaltlos erfolgen.
- Die Bedeutung: Mieter, die der geforderten Erhöhung nicht vollumfänglich zustimmen, dürfen keine Vorbehalte oder Bedingungen erklären. Eine Zustimmung, die an die Klärung weiterer Umstände geknüpft wird, ist unwirksam.
Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt: Wann ist ein „Ja, aber…“ kein Ja?
Eine Mieterhöhung landet im Briefkasten, und als Mieter sind Sie grundsätzlich einverstanden – aber Sie haben Zweifel an der Berechnung. Sie schreiben dem Vermieter also eine E-Mail, in der Sie zustimmen, gleichzeitig aber um Klärung bitten. Haben Sie damit die Miete wirksam erhöht? Genau diese Frage, die im Mietalltag häufig für Unsicherheit sorgt, musste das Landgericht München I in einem Urteil vom 25. Juni 2025 klären (Az. 14 S 14073/24). Der Fall zeigt eindrücklich, warum es bei der Zustimmung zur Mieterhöhung auf jedes Wort ankommt und warum eine gut gemeinte Nachfrage rechtlich als Ablehnung gewertet werden kann.
Was genau war zwischen Vermieterin und Mietern vorgefallen?
Eine Vermieterin in München wollte die Miete für eine ihrer Wohnungen an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Mit einem Schreiben vom 30. Dezember 2023 forderte sie von ihren Mietern ab dem 1. März 2024 eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 851,00 Euro auf 978,65 Euro. Inklusive der Nebenkostenvorauszahlung sollte die Gesamtmiete damit auf 1.174,65 Euro steigen. Um den Prozess zu vereinfachen, legte sie dem Schreiben ein vorformuliertes Formular für die Zustimmung bei.

Die Mieter reagierten am 22. Februar 2024 per E-Mail. Sie nutzten jedoch nicht das beigefügte Formular. Ihre Nachricht begann mit den Sätzen: „Wir schreiben Ihnen bezugnehmend auf Ihren Wunsch, die Miete auf die ortsübliche Miete gemäß Mietspiegel anzupassen. Wir stimmen einer Mietanpassung mit Wirkung zum 1. März 2024 auf die ortsübliche Miete zu.“ Was wie eine klare Annahme klingt, wurde jedoch im nächsten Satz eingeschränkt: „Allerdings bitten wir Sie, die folgenden Parameter zur Berechnung gemäß aktuellem Mietspiegel zu überprüfen:“. Daraufhin listeten die Mieter drei konkrete Merkmale aus dem Mietspiegel auf, deren Anwendung durch die Vermieterin sie infrage stellten, und baten um eine Rückmeldung.
Die Hausverwaltung der Vermieterin interpretierte diese E-Mail als uneingeschränkte Zustimmung und teilte dies den Mietern mit. Die Mieter sahen das anders. Da ihre Fragen unbeantwortet blieben, erhöhten sie ihren Dauerauftrag ab März 2024 nur auf einen Betrag, den sie selbst für gerechtfertigt hielten: 920,00 Euro Nettokaltmiete. Gleichzeitig kündigten sie an, die Differenz zur Forderung der Vermieterin zu begleichen, sollte sich deren Berechnung als korrekt erweisen.
Da aus Sicht der Vermieterin eine volle Zustimmung vorlag, klagte sie die Differenz für die Monate März bis August 2024 ein – insgesamt 351,90 Euro. Zudem wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass die höhere Miete von 978,65 Euro ab März 2024 gültig sei. Das Amtsgericht München wies die Klage zunächst ab. Dagegen legte die Vermieterin Berufung ein.
Welche rechtliche Hürde entscheidet über eine wirksame Mieterhöhung?
Im Zentrum dieses Falles steht eine zentrale Vorschrift des Mietrechts: § 558b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Gesetz regelt die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist rechtlich gesehen ein Angebot, einen bestehenden Vertrag – den Mietvertrag – zu ändern. Damit diese Vertragsänderung wirksam wird, muss der Mieter dieses Angebot annehmen.
Der entscheidende Punkt, den das Gericht zu prüfen hatte, ist die Natur dieser Annahme. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die Zustimmung des Mieters muss vorbehaltlos und bedingungsfeindlich sein. Das bedeutet, ein Mieter kann nicht sagen: „Ich stimme zu, aber nur, wenn…“ oder „Ich stimme unter der Bedingung zu, dass…“. Eine solche eingeschränkte Zustimmung gilt juristisch nicht als Annahme, sondern als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen, eigenen Angebot.
Um zu entscheiden, ob die E-Mail der Mieter eine solche bedingungslose Zustimmung war, musste das Gericht sie auslegen. Dabei kommt es nach § 133 BGB nicht allein darauf an, was die Mieter subjektiv meinten, sondern darauf, wie eine objektive Person an der Stelle der Vermieterin die Erklärung verstehen musste – der sogenannte objektive Empfängerhorizont.
Warum wertete das Gericht die E-Mail der Mieter als unwirksame Zustimmung?
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Vermieterin zurück. Die Richter kamen nach einer sorgfältigen Analyse der Kommunikation zu dem Schluss, dass die Mieter eben keine vorbehaltlose Zustimmung zur geforderten Mieterhöhung auf 978,65 Euro erteilt hatten. Die Begründung des Gerichts lässt sich in mehreren Schritten nachvollziehen.
Der entscheidende Grundsatz: Warum die Zustimmung keine Bedingungen duldet
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Zustimmung nach § 558b BGB nicht an Bedingungen geknüpft werden darf. Jede Einschränkung oder jeder Vorbehalt macht die Zustimmungserklärung als Ganzes unwirksam. Der Gesetzgeber will damit klare Verhältnisse schaffen. Entweder der Mieter stimmt der konkreten Forderung des Vermieters zu und die Miete erhöht sich, oder er stimmt nicht zu. Im letzteren Fall muss der Vermieter innerhalb einer gesetzlichen Frist Klage auf Zustimmung erheben, um seine Forderung durchzusetzen. Ein Schwebezustand, in dem die Zustimmung von der Klärung offener Punkte abhängt, ist nicht vorgesehen.
„Allerdings bitten wir Sie…“: Wie ein einziges Wort den Sinn verändert
Die Vermieterin hatte argumentiert, Sätze wie „Wir stimmen einer Mietanpassung … zu“ seien eindeutig. Das Gericht widersprach dieser isolierten Betrachtung. Eine Willenserklärung muss immer im Gesamtzusammenhang gelesen werden. Die Richter stellten fest, dass die Mieter nicht der konkreten Forderung von 978,65 Euro zugestimmt hatten, sondern allgemein „einer Mietanpassung auf die ortsübliche Miete“.
Noch wichtiger war das Wort „allerdings“. Dieses leitet einen Widerspruch oder eine Einschränkung ein. Indem die Mieter ihre Zustimmung mit der Bitte verknüpften, drei konkret benannte Berechnungsparameter zu überprüfen, signalisierten sie aus objektiver Sicht unmissverständlich: Unsere Zustimmung hängt von der Klärung dieser Punkte ab. Dies stellt einen klassischen Vorbehalt dar, der die gesamte Zustimmungserklärung unwirksam macht.
Warum „Rosinenpicken“ bei der Auslegung einer E-Mail nicht funktioniert
Das Gericht erteilte dem Versuch der Vermieterin, sich nur die für sie günstigen Teile der E-Mail herauszupicken, eine klare Absage. Ihr Argument, die Mieter hätten ja den Termin und eine Anhebung an sich nicht infrage gestellt, griff zu kurz. Selbstverständlich kann ein Mieter mit dem Prinzip einer Mieterhöhung einverstanden sein, ohne die konkrete Höhe zu akzeptieren. Die Bitte um Überprüfung und Rückmeldung war eben keine bloße Verständnisfrage, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berechnung. Sie machte deutlich, dass die Mieter die geforderte Summe nicht ohne Weiteres als „ortsüblich“ anerkannten.
Ein ungenutztes Formular als starkes Indiz
Ein weiteres Detail stützte die Sichtweise des Gerichts: Die Mieter hatten das von der Vermieterin vorbereitete, einfache Zustimmungsschreiben bewusst nicht verwendet. Stattdessen verfassten sie eine eigene, differenzierte E-Mail. Dieses Verhalten werteten die Richter als zusätzliches Indiz dafür, dass die Mieter eben nicht pauschal und vorbehaltlos zustimmen wollten, sondern das Bedürfnis hatten, ihre Position mit eigenen Worten darzulegen – inklusive ihrer Zweifel.
Bestätigt das Zahlungsverhalten die Zustimmung?
Schließlich half der Vermieterin auch der Verweis auf das spätere Zahlungsverhalten der Mieter nicht. Diese hatten ihre Miete zwar erhöht, aber eben nicht auf die geforderte Summe, sondern nur auf 920,00 Euro Nettokaltmiete. Mit diesem Betrag erklärten sie sich ausdrücklich einverstanden. Juristisch gesehen war dies ein neues Angebot an die Vermieterin, das diese hätte annehmen können. Eine stillschweigende (konkludente) Zustimmung zur ursprünglich geforderten, höheren Summe lässt sich daraus jedoch nicht ableiten – im Gegenteil: Das Verhalten bestätigte, dass die Mieter nur zu einer teilweisen Erhöhung bereit waren.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieses Urteil des Landgerichts München I verdeutlicht zwei grundlegende Prinzipien, die weit über das Mietrecht hinausreichen und für jede Form von Vertragsverhandlungen relevant sind. Es geht um die unschätzbare Bedeutung von Klarheit und die Gefahr von Mehrdeutigkeiten in der Kommunikation.
Die erste zentrale Lehre ist, dass eine rechtlich erforderliche Zustimmung unmissverständlich und absolut sein muss. Wenn das Gesetz eine bedingungslose Annahme verlangt, wie bei der Mieterhöhung, dann ist ein „Ja, aber…“ rechtlich ein „Nein“. Jede Einschränkung, jeder Zweifel oder jede Bitte um Klärung, die als Bedingung für die Zustimmung verstanden werden kann, hebt die positive Aussage auf. Für Mieter bedeutet das: Wenn Sie Zweifel an der Berechnung haben, sollten Sie entweder die Zustimmung verweigern und die Gründe dafür nennen oder einer teilweisen Erhöhung zustimmen, die Sie für gerechtfertigt halten. Eine zustimmende Erklärung mit angehängten Fragen schafft Rechtsunsicherheit und wird im Zweifel gegen den Erklärenden ausgelegt.
Die zweite wichtige Erkenntnis betrifft die Auslegung von Erklärungen. Gerichte betrachten eine Nachricht niemals isoliert, sondern immer im Gesamtkontext. Einzelne Sätze aus einer E-Mail herauszugreifen, um eine gewünschte Bedeutung zu konstruieren, ist nicht zielführend. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Nachricht bei einem objektiven Empfänger hinterlässt. Das Wort „allerdings“, die konkrete Benennung von Streitpunkten und das Ignorieren eines einfachen Ja/Nein-Formulars fügten sich für das Gericht zu einem stimmigen Gesamtbild: Dem einer eingeschränkten und damit unwirksamen Zustimmung. Der Fall ist eine Mahnung, dass in der schriftlichen Kommunikation jedes Wort zählt und unbeabsichtigte Signale weitreichende rechtliche Folgen haben können.
Die Urteilslogik
Die juristische Wirksamkeit einer Vertragszustimmung zerbricht an jeder Form von Vorbehalt oder Einschränkung.
- Zustimmung ist bedingungsfeindlich: Wer die Annahme eines Vertragsangebots erklärt, muss dies absolut und vorbehaltlos tun; jede Einschränkung, jeder Zweifel oder jede Bitte um Klärung hebt die positive Aussage auf und gilt rechtlich als Ablehnung.
- Der objektive Empfängerhorizont entscheidet: Gerichte legen Willenserklärungen stets aus dem Blickwinkel eines objektiven, vernünftigen Empfängers aus; dieser Gesamteindruck verhindert, dass eine Partei einzelne, ihr günstig erscheinende Sätze isoliert aus dem Kommunikationskontext herauslösen kann.
- Konkludentes Handeln definiert ein neues Angebot: Die spätere Bezahlung einer geringeren als der geforderten Summe bestätigt die volle ursprüngliche Forderung nicht stillschweigend, sondern etabliert die niedrigere Zahlungshöhe als ein neues, eigenständiges Vertragsangebot.
Für die Begründung rechtlicher Ansprüche benötigt die Kommunikation absolute Klarheit und duldet keine diplomatische Mehrdeutigkeit.
Benötigen Sie Hilfe?
Haben Sie der Mieterhöhung zugestimmt, aber gleichzeitig konkrete Einwände oder Vorbehalte geäußert?
Kontaktieren Sie uns für eine schnelle rechtliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts.
Experten Kommentar
Beim Mieterhöhungsverlangen ist die menschliche Höflichkeit oft der Feind der juristischen Klarheit. Das Landgericht München I bestätigt konsequent: Im Mietrecht gibt es kein „Ja, aber die Berechnung muss noch geprüft werden.“ Wer als Mieter zustimmt, aber gleichzeitig Einschränkungen macht oder um Klärung bittet, hat das Angebot des Vermieters juristisch abgelehnt. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie und zeigt, dass die Zustimmung nach § 558b BGB bedingungslos sein muss. Für alle Beteiligten bedeutet das: Entweder man akzeptiert die geforderte Summe oder man verweigert die Zustimmung und zwingt den Vermieter zur Klage – ein Kompromiss durch einen Vorbehalt ist ausgeschlossen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt meine Zustimmung zur Mieterhöhung, wenn ich gleichzeitig um eine Prüfung der Berechnung bitten muss?
Die klare Antwort auf diese Frage lautet: Nein, Ihre Zustimmung ist in diesem Fall juristisch unwirksam. Das Gesetz verlangt, dass die Mietererklärung vorbehaltlos und bedingungsfeindlich sein muss (§ 558b BGB). Jede Formulierung, die eine gleichzeitig geäußerte Bitte um Klärung oder Überprüfung enthält, wird als ein Vorbehalt gewertet, der die gesamte Erklärung zunichtemacht.
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist ein Angebot zur Änderung Ihres Mietvertrages. Damit diese Änderung rechtskräftig wird, muss Ihre Annahme das Angebot 1:1 widerspiegeln. Fügen Sie Einschränkungen durch Konjunktionen wie „allerdings“ oder „jedoch“ ein, werten Gerichte dies nicht als Annahme, sondern als eine Ablehnung des Angebots. Ihre gut gemeinte, aber eingeschränkte Antwort wird juristisch zu einem neuen Gegenangebot.
Die Konsequenz für Sie ist, dass die Mieterhöhung nicht wirksam wurde und die alte Miete vorerst weiterhin gilt. Da keine vertragliche Einigung erzielt wurde, verliert der Vermieter die Möglichkeit zur außergerichtlichen Erhöhung. Möchte der Vermieter seine Forderung durchsetzen, muss er innerhalb einer strengen Frist Klage auf Zustimmung erheben. Die unwirksame Zustimmung verschafft Ihnen also unerwartet Zeit.
Haben Sie Zweifel an der Berechnung, senden Sie sofort eine klare, begründete Ablehnung der Höhe, anstatt eine bedingte Zustimmung zu erklären.
Kann ich als Mieter die geforderte Mieterhöhung teilweise ablehnen und nur einem geringeren Betrag zustimmen?
Ja, eine Teilzustimmung zu einer Mieterhöhung ist der juristisch korrekte Weg, wenn Sie die Forderung des Vermieters in der Höhe anzweifeln. Stimmen Sie nur einem geringeren Betrag zu, lehnen Sie damit automatisch das ursprüngliche Verlangen in voller Höhe ab. Ihre Erklärung wird rechtlich als ein neues Gegenangebot zur Vertragsänderung gewertet, das der Vermieter annehmen oder ablehnen muss.
Der Grund dafür liegt im Vertragsrecht. Das Mieterhöhungsverlangen ist ein Angebot des Vermieters zur Vertragsänderung. Wenn Sie diesem nur teilweise zustimmen, spiegeln Sie das Angebot nicht 1:1 wider, was das Gesetz für eine wirksame Annahme verlangt. Die Akzeptanz eines Teilbetrages entkräftet die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zur Gesamtforderung. Dieses Vorgehen schafft klare Verhältnisse, da Sie aktiv erklären, welche Miete Sie für gerechtfertigt halten und welchen Teil Sie ablehnen.
Konkret: Zahlen Sie ab dem Stichtag nur den Betrag, den Sie für angemessen halten. Wenn der Vermieter beispielsweise 978 Euro fordert, Sie aber 920 Euro für die ortsübliche Miete halten, überweisen Sie exakt die 920 Euro. Lehnen Sie in einem separaten Schreiben die Forderung des Restbetrags explizit ab, um keinen Schuldanerkenntnis über die volle Summe zu leisten. Dieses Verhalten zeigt, dass Sie zur Erhöhung bereit sind, aber die Höhe des Verlangens nicht akzeptieren.
Passen Sie Ihren Dauerauftrag sofort auf den Betrag an, den Sie für gerechtfertigt halten, und senden Sie dem Vermieter parallel eine klare schriftliche Erklärung über Ihre Teilzustimmung und Ablehnung des Restes.
Was sind die rechtlichen Folgen, wenn meine zustimmende E-Mail als unwirksame Ablehnung gewertet wird?
Wenn Ihre bedingte Zustimmung juristisch als Ablehnung interpretiert wird, tritt die geforderte Mieterhöhung nicht in Kraft. Die primäre Folge ist, dass der alte Mietzins vorerst weiterhin Gültigkeit besitzt. Eine unwirksame Zustimmung verhindert eine automatische Vertragsänderung zugunsten des Vermieters. Sie schulden ihm somit keine sofortige Nachzahlung der Differenz.
Die Regel sieht vor, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ein Angebot zur Vertragsänderung darstellt. Lehnen Sie dieses Angebot ab – auch unabsichtlich durch einen Vorbehalt – muss der Vermieter den Rechtsweg einschlagen. Er verliert damit die Möglichkeit, die Miete außergerichtlich zu erhöhen. Stattdessen muss er beim zuständigen Gericht eine sogenannte Zustimmungsklage erheben, um seine Forderung durchzusetzen.
Für Sie als Mieter bedeutet die unwirksame Ablehnung zunächst einen wichtigen Zeitgewinn. Der Vermieter muss die Zustimmungsklage innerhalb einer strikten Klagefrist erheben: drei Monate nach Ablauf Ihrer Überlegungsfrist. Versäumt er diese Frist, kann er die Mieterhöhung für den Zeitraum zwischen Fristablauf und Klageeinreichung nicht mehr nachfordern. Solange Sie die alte Miete pünktlich weiterzahlen, entsteht zudem kein Mietrückstand im juristischen Sinne.
Überprüfen Sie den Zugang des Mieterhöhungsverlangens und notieren Sie sich das exakte Datum, bis zu dem der Vermieter spätestens die Klage auf Zustimmung erhoben haben muss, in der Regel etwa fünf Monate später.
Wie formuliere ich meine Antwort auf das Mieterhöhungsverlangen, um keine unwirksame Zustimmung zu erteilen?
Die größte Gefahr liegt in der juristischen Mehrdeutigkeit Ihrer Antwort, denn eine Zustimmung zur Mieterhöhung muss vorbehaltlos erfolgen. Der sicherste Weg ist die strikte Trennung zwischen einer bedingungslosen Annahme und einer begründeten Ablehnung der Forderung. Mischen Sie niemals positive Aussagen und Zweifel in einem einzigen Dokument, da jede Einschränkung die gesamte Erklärung ungültig macht.
Wenn Sie der Mieterhöhung zustimmen, verwenden Sie die beigefügte Vorlage des Vermieters oder eine ebenso knappe und formelle Formulierung. Schreiben Sie beispielsweise nur: „Ich stimme der Mieterhöhung hiermit vorbehaltlos zu.“ Sobald Sie diese Zustimmung mit einer Bitte um Klärung oder Überprüfung verknüpfen, etwa durch das Wort „allerdings“, werten Gerichte dies als Vorbehalt. Senden Sie Anfragen zu Berechnungsdetails daher immer in einem separaten Dokument, das keinen direkten Bezug zur Annahme oder Ablehnung des Angebots herstellt.
Sollten Sie die geforderte Höhe ablehnen, weil Sie Zweifel an den Berechnungsfaktoren haben, formulieren Sie dies explizit. Erklären Sie: „Ich lehne die geforderte Mieterhöhung auf [Betrag] ab, da ich Zweifel an der Korrektheit der Berechnung der [z.B. Wohnfläche] hege.“ Im Falle des Landgerichts München I werteten die Richter die bewusste Nichtnutzung des einfachen Formulars als Indiz dafür, dass die Mieter eben keine pauschale Zustimmung erteilen wollten. Nutzen Sie ein vorbereitetes Formular nur dann, wenn Sie wirklich keine Zweifel haben.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Berechnung entscheiden Sie sich immer für eine klare, eigenständige Ablehnung der geforderten Höhe.
Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Gilt die Zahlung der erhöhten Miete oder eine Teilzahlung automatisch als konkludente Zustimmung?
Nein, eine Zahlung allein ist nicht automatisch eine Zustimmung, aber das hängt stark von der gezahlten Höhe ab. Die Zahlung der vollen geforderten Mieterhöhung über einen längeren Zeitraum ohne jeden Vorbehalt wird oft als stillschweigende Akzeptanz des Angebots interpretiert. Zahlen Sie hingegen nur einen geringeren Betrag, signalisiert dies eine Ablehnung der Gesamthöhe. Eine Teilzahlung zwischen alter und neuer Miete gilt somit als klares Indiz dafür, dass keine wirksame Zustimmung vorliegt.
Der Vermieter unterbreitet Ihnen mit dem Erhöhungsverlangen ein Angebot zur Vertragsänderung. Eine Annahme muss das Angebot exakt widerspiegeln. Wenn Mieter nur einen Teil des geforderten Betrages überweisen, gilt dies nicht als stillschweigende Annahme der Gesamtforderung. Vielmehr interpretiert die Rechtsprechung die Zahlung des niedrigeren Betrages als ein konkludentes Gegenangebot des Mieters an den Vermieter, das dieser annehmen oder ablehnen kann.
Hat der Mieter eine Erhöhung beispielsweise von 100 Euro abgelehnt, zahlt aber freiwillig 50 Euro mehr, dann bestätigt dieses Verhalten, dass er nur zu einer teilweisen Erhöhung bereit ist. Die Vermieterin kann daraus keine stillschweigende Zustimmung zur ursprünglich geforderten Summe ableiten. Wer jedoch die volle, geforderte neue Miete ohne schriftlichen Vorbehalt über Monate hinweg zahlt, wird dies später nur schwer als Irrtum oder bloßes Schuldanerkenntnis ohne Zustimmung darlegen können.
Dokumentieren Sie Ihre Teilzahlung unverzüglich schriftlich per Brief oder E-Mail, um klarzustellen, dass Sie die Gesamtforderung ablehnen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bedingungsfeindlichkeit
Bedingungsfeindlichkeit beschreibt die gesetzliche Anforderung, dass eine rechtliche Erklärung, wie die Annahme eines Angebots, absolut und ohne jegliche Einschränkungen erfolgen muss. Das Gesetz sorgt mit diesem wichtigen Prinzip für klare Verhältnisse und vermeidet Schwebezustände in der Vertragsabwicklung, da ein einfaches „Ja“ oder „Nein“ erforderlich ist.
Beispiel: Die Richter im Fall LG München I stellten klar, dass die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558b BGB zwingend der Bedingungsfeindlichkeit unterliegt, weshalb das in der E-Mail enthaltene Wort „allerdings“ die Annahme unwirksam machte.
Gegenangebot
Ein Gegenangebot liegt juristisch vor, wenn jemand ein gemachtes Vertragsangebot zwar annimmt, dies aber unter Änderungen oder Erweiterungen tut, sodass das ursprüngliche Angebot als abgelehnt gilt. Diese Regelung aus dem Vertragsrecht (speziell § 150 Abs. 2 BGB) stellt sicher, dass Verträge nur dann zustande kommen, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte vollständig einig sind.
Beispiel: Als die Mieter der vollen Forderung der Vermieterin nicht nachkamen, sondern nur einen geringeren Teilbetrag von 920,00 Euro zahlten, wertete das Gericht die Handlung als ein konkludentes neues Gegenangebot zur Vertragsänderung.
Objektiver Empfängerhorizont
Der objektive Empfängerhorizont ist der juristische Maßstab, der bei der Auslegung einer mehrdeutigen Willenserklärung fragt, wie ein durchschnittlicher, vernünftiger Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste. Entscheidend ist bei der Anwendung dieses Prinzips nicht, was der Erklärende subjektiv meinte, sondern der äußere Anschein der Erklärung, was dem Schutz des Rechtsverkehrs dient.
Beispiel: Das Landgericht München I musste anhand des objektiven Empfängerhorizonts beurteilen, ob die E-Mail der Mieter, die sowohl eine allgemeine Zustimmung als auch konkreten Klärungsbedarf enthielt, als bedingungslose Annahme der Vermieterin verstanden werden durfte.
Schuldanerkenntnis
Juristen verstehen unter einem Schuldanerkenntnis eine Erklärung, durch die eine Person das Bestehen einer bestimmten Forderung anerkennt und damit die Beweislast zugunsten des Gläubigers verbessert. Mit dieser rechtlichen Erklärung kann die Verjährung einer Forderung neu beginnen oder sie dient dazu, bestehende Zweifel über die Höhe oder den Rechtsgrund der Schuld auszuräumen.
Beispiel: Um ein Schuldanerkenntnis über die gesamte, geforderte Mieterhöhung zu vermeiden, sollte der Mieter die Zahlung des nicht akzeptierten Restbetrages in einem separaten Schreiben explizit ablehnen.
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtlich relevanten Willens, die auf die Herbeiführung einer gewünschten Rechtsfolge abzielt, wie etwa der Abschluss, die Beendigung oder die Änderung eines Vertrages. Im Zivilrecht bildet die Willenserklärung das Fundament jedes Vertrages, denn sie macht den inneren Entschluss einer Person für andere erkennbar und rechtlich verbindlich.
Beispiel: Die von den Mietern verfasste E-Mail, in der sie die Mieterhöhung akzeptierten, aber gleichzeitig Bedingungen nannten, stellte eine Willenserklärung dar, die jedoch aufgrund ihres Vorbehalts als unwirksam interpretiert wurde.
Zustimmungsklage
Bei der Zustimmungsklage handelt es sich um eine Klage, die der Vermieter innerhalb einer strikten Klagefrist erheben muss, um die richterliche Entscheidung zu erzwingen, wenn der Mieter einer Mieterhöhung nicht zustimmt. Dieses spezifische Verfahren nach § 558b BGB stellt sicher, dass der Vermieter seinen Anspruch auf Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete auch gegen den anfänglichen Widerstand des Mieters durchsetzen kann.
Beispiel: Da die Mieter ihre Zustimmung zur Mieterhöhung nicht vorbehaltlos erteilt hatten, blieb der Vermieterin als einziges Mittel zur Durchsetzung der höheren Miete die fristgerechte Erhebung der Zustimmungsklage.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 14 S 14073/24 – Urteil vom 25.06.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


