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Zutrittsrecht des Vermieters um das Vorhandensein und den Umfang behaupteter Mängel zu prüfen

AG Pinneberg – Az.: 80 C 23/12 – Urteil vom 21.06.2012

I. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger im Beisein eines von ihm beauftragten qualifizierten Handwerkers nach vorheriger schriftlicher Ankündigung eines Termins an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr Zutritt zu der Vier-Zimmer-Wohnung im 1. OG des Objekt in der xxx, zu gewähren und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Wohnungseingangs- und Zimmertüren. Der Nachweis einer Eintragung in das Gewerberegister und die namentliche Benennung der Person, die den Kläger zur Zutrittgewährung begleiten soll, ist den Beklagten mit der Terminsbestimmung zum Zutritt anzukündigen. Die vorherige schriftliche Ankündigung muss den Beklagten eine Woche vor dem Termin zugehen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 750,00 €.

Gründe

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag modifiziert hat und die Beklagten den Anspruch anerkannt haben, war entsprechend dem Antrag der Beklagten über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Voraussetzungen einer Auferlegung der Kosten auf den Kläger nach § 93 ZPO liegen hier nicht vor. Die Beklagten haben durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben.

Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Zutritt zu der an die Beklagten vermieteten Wohnung im Beisein eines Handwerkers nach vorheriger Ankündigung war begründet. Der Kläger hat als Vermieter grundsätzlich das Recht eine vermietete Wohnung aus bestimmten Anlässen in Augenschein zu nehmen. Hier haben die Beklagten verschiedene Mängel gerügt, eine Minderung zunächst angekündigt und nunmehr tatsächlich vollzogen. Hier muss der Kläger das Recht haben, die behaupteten Mängel zu überprüfen, um überhaupt auf die Mängelrügen der Beklagten reagieren zu können.

Die Beklagten können diesen Zutrittsanspruch nicht dahingehend beschränken, dass der Kläger nur mit einem Handwerker mit einer besonderen Qualifikation, etwa Eintragung in die Handwerksrolle, die Wohnung betreten kann. Welcher Hilfsperson sich der Kläger bei Bearbeitung der von den Beklagten gerügten Mängeln bedient, steht ihm grundsätzlich frei. Die Modifikation des Antrags in der mündlichen Verhandlung war dem Zweck geschuldet, eine einvernehmliche Lösung durch ein Anerkenntnis zu erzielen, aber nicht rechtlich geboten.

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