Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht Zwangsgeld bei ungenehmigter Wohnnutzung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Schützt ein Mietvertrag den Eigentümer vor Zwangsgeldern?
- Sind 5.000 Euro Zwangsgeld ohne vorherige Ersatzvornahme zulässig?
- Stoppt die bloße Räumungsklage ein angedrohtes Zwangsgeld?
- Verhindern soziale Härten das Zwangsgeld gegen Vermieter?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Zwangsgeld auch, wenn ich meine Mieter wegen des Kündigungsschutzes nicht rauswerfen kann?
- Verhindern soziale Härten wie Schulpflicht oder Obdachlosigkeit der Mieter das Zwangsgeld gegen mich?
- Reicht der Entwurf einer Räumungsklage aus, um die Festsetzung des gegen mich angedrohten Zwangsgeldes zu verhindern?
- Schützt mich eine mündliche Zusage des Bürgermeisters vor der Vollstreckung des angedrohten Zwangsgeldes?
- Kann ich das gezahlte Zwangsgeld als Schadensersatz von meinen Mietern rechtlich zurückfordern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 S 318/25
Das Wichtigste im Überblick
Besitzer müssen illegale Nutzungen auch dann beenden, wenn sie dafür ihre Mieter kündigen und verklagen müssen.
- Gericht bestätigt Zwangsgelder gegen Eigentümer wegen unzulässiger Wohnnutzung in einer Hütte und Wohnwagen.
- Behörden dürfen Räumungen erzwingen, sofern Mieter die Maßnahme per Duldungsanordnung hinnehmen müssen.
- Eigentümer müssen alle rechtlichen Mittel wie Kündigung und Räumungsklage gegen uneinsichtige Mieter ausschöpfen.
- Ein Zwangsgeld ist zulässig, auch wenn die Behörde stattdessen eine Ersatzvornahme wählen könnte.
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Datum: 14.04.2025
- Aktenzeichen: 3 S 318/25
- Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt)
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht
- Streitwert: 5.019,12 €
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Vermieter, Baubehörden
Wann droht Zwangsgeld bei ungenehmigter Wohnnutzung?
Die Verwaltungsvollstreckung setzt eine rechtskräftige und vollstreckbare Grundverfügung voraus, wie es in § 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) geregelt ist. Eine Grundverfügung ist der ursprüngliche Bescheid der Behörde, der eine bestimmte Handlung oder Unterlassung anordnet – in diesem Fall die Räumung oder Beseitigung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung schlüssig infrage gestellt wird. Dabei gilt das strenge Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das bedeutet konkret: Der Kläger muss dem Gericht sehr genau und detailliert begründen, warum die Entscheidung falsch sein soll; allgemeine Behauptungen reichen nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wandte diese Maßstäbe an, als sich ein Grundstückseigentümer gegen die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 5.000 Euro wehrte. Die zugrunde liegende Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung des Landratsamts Ortenaukreis war bereits seit dem 26. Oktober 2022 rechtskräftig. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln wie einem Widerspruch angefochten werden kann. Weil der Mann eine Hütte weiterhin ungenehmigt zu Wohnzwecken nutzen ließ und Wohnwagen nicht entfernte, schritt die Behörde ein. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Az. 3 S 318/25), womit die Klage endgültig erfolglos blieb.
Handeln Sie sofort, sobald die Grundverfügung (Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung) rechtskräftig ist. Ab diesem Zeitpunkt können Sie keine Einwände mehr gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung vorbringen – das Zwangsgeld wird dann zwangsläufig fällig, wenn Sie die Frist verstreichen lassen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine bestandskräftige Duldungsanordnung gegenüber Mietern schließt deren privatrechtliche Abwehransprüche aus dem Mietvertrag aus und macht die Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters unmöglich; der Vermieter kann sich im baurechtlichen Vollstreckungsverfahren daher nicht auf die Unräumbarkeit des Mietobjekts als Vollstreckungshindernis berufen.
- Im Verwaltungsvollstreckungsrecht Baden-Württembergs besteht kein Vorrang der Ersatzvornahme vor dem Zwangsgeld; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, das allein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird.
- Eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung ist nur dann unzulässig, wenn nachweislich feststeht, dass der Pflichtige seine Verpflichtung erfüllen wird; ein bloßer Entwurf einer Räumungsklage oder deren noch ausstehende Entscheidung genügt hierfür nicht.

Schützt ein Mietvertrag den Eigentümer vor Zwangsgeldern?
Es gilt der allgemeine juristische Grundsatz, dass niemand zu rechtlich oder tatsächlich Unmöglichem verpflichtet werden kann. Eine behördliche Duldungsanordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung (LBO) schließt jedoch privatrechtliche Abwehransprüche von Mietern aus. Eine Duldungsanordnung ist ein Bescheid an die Mieter, mit dem die Behörde sie verpflichtet, die Räumung durch den Vermieter oder die Behörde zu dulden. Das bedeutet konkret: Öffentliches Recht bricht hier Privatrecht. Wenn die Behörde die Nutzung verbietet, kann der Mieter sich gegenüber dem Vermieter nicht mehr auf seinen Mietvertrag berufen, um in der Wohnung zu bleiben. Solche Anordnungen machen die Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht nach § 275 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unmöglich und beseitigen damit bestehende Vollstreckungshindernisse.
Die aus einer gegenüber einem Mieter erlassenen Duldungsverfügung folgende Pflicht, die Durchsetzung der gegenüber einem Grundstückseigentümer ausgesprochenen baurechtlichen Nutzungsuntersagung hinzunehmen, gestaltet die zivilrechtliche Lage. Die Abwehransprüche des Mieters […] sind ausgeschlossen und dem Vermieter ist die Erfüllung der […] Pflicht zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. – so der VGH Baden-Württemberg
In der rechtlichen Auseinandersetzung gab der betroffene Vermieter an, die Bewohner würden das Gebäude nicht freiwillig räumen, was ihm die Erfüllung der behördlichen Pflichten unmöglich mache.
Behördliche Anordnung bricht zivilrechtliche Hürden
Das Landratsamt Ortenaukreis hatte jedoch bereits eine bestandskräftige Duldungsanordnung gegenüber den Mietern erlassen. Bestandskräftig heißt, dass ein Bescheid der Behörde nicht mehr angefochten werden kann und somit für alle Beteiligten bindend ist. Diese Maßnahme verpflichtete die Bewohner, die zwangsweise Durchsetzung der Räumung hinzunehmen. Der Grundstücksbesitzer hatte zudem im Verfahren selbst vorgetragen, dass eine Räumungsklage bereits entworfen sei. Damit widerlegte er sein eigenes Argument der absoluten Unmöglichkeit, da ihm der rechtliche Weg zur Räumung des Grundstücks offensichtlich offenstand.
Praxis-Hinweis: Duldungsanordnung gegen Mieter
Der entscheidende Hebel war hier die bestandskräftige Duldungsanordnung gegenüber den Mietern. Wenn die Behörde bereits offiziell angeordnet hat, dass die Bewohner die Räumung hinnehmen müssen, können Sie sich als Eigentümer nicht mehr darauf berufen, dass Ihnen die Räumung wegen des Mietverhältnisses rechtlich unmöglich sei. Prüfen Sie, ob die Behörde diesen Schritt gegenüber Ihren Mietern bereits vollzogen hat, um Ihre eigene Handlungsfähigkeit zu bewerten.
Sind 5.000 Euro Zwangsgeld ohne vorherige Ersatzvornahme zulässig?
Die Auswahl des geeigneten Zwangsmittels liegt gemäß § 19 und § 20 Abs. 1 LVwVG im Ermessen der zuständigen Behörde. Im baden-württembergischen Landesrecht existiert kein Vorrang der Ersatzvornahme vor dem Zwangsgeld. Bei einer Ersatzvornahme lässt die Behörde die angeordnete Maßnahme – zum Beispiel den Abtransport der Wohnwagen – durch ein Unternehmen auf Kosten des Eigentümers selbst durchführen. Das behördliche Auswahlermessen ist primär durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt.
Wie weitreichend dieses Ermessen in der Praxis ist, zeigte die Entscheidung des Landratsamts, für die Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsanordnung Zwangsgelder von je 5.000 Euro anzudrohen.
Ersatzvornahme ist nicht zwingend das mildere Mittel
Der Eigentümer hielt die Ersatzvornahme für das mildere Mittel, da das Amt die Räumung mit eigenen Machtmitteln – insbesondere bei den abgestellten Wohnwagen – leichter erreichen könne. Das Gericht wies diese Sichtweise zurück. Im baden-württembergischen Recht gibt es keinen Vorrang der Ersatzvornahme. Die Richter betonten, dass eine Ersatzvornahme oft aufwendiger und kostenträchtiger ist. Zudem greift sie stärker in die Rechtssphäre des Pflichtigen ein, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, die Maßnahme selbst durchzuführen.
Warten Sie nicht darauf, dass die Behörde die Räumung selbst durchführt (Ersatzvornahme). Das Amt ist nicht verpflichtet, diesen Weg zu wählen. In der Praxis wird man stattdessen wiederholt Zwangsgelder gegen Sie festsetzen, was finanziell weitaus belastender ist als die Beauftragung eines eigenen Räumungsunternehmens.
Stoppt die bloße Räumungsklage ein angedrohtes Zwangsgeld?
Eine Zwangsgeldfestsetzung kann unzulässig sein, wenn nachweislich feststeht, dass der Pflichtige seine Verpflichtung erfüllen wird. Dies kann sich unter Umständen aus einer konsequent betriebenen Räumungsklage ergeben. Ein Vollstreckungshindernis nach § 11 LVwVG muss von der betroffenen Person jedoch konkret und detailliert dargetan werden. Ein Vollstreckungshindernis ist ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund, der die Behörde vorübergehend oder dauerhaft daran hindert, eine Maßnahme zwangsweise durchzusetzen.
Mit dem Verweis auf das Zivilrecht argumentierte der Grundstücksbesitzer, dass bis zum Abschluss einer Räumungsklage keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden dürften.
Bloßer Klageentwurf reicht nicht aus
Das Gericht bewertete die behördliche Fristsetzung bis zum 31.05.2024 als rechtmäßig. Die Verpflichtungen zur Räumung waren dem Mann aufgrund des langjährigen Vollzugsdrucks und des rechtskräftigen Urteils aus dem Jahr 2022 seit Jahren bekannt. Der bloße Entwurf einer Räumungsklage reichte den Richtern nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung infrage zu stellen. Nur wenn unzweifelhaft feststünde, dass der Eigentümer seine Pflichten erfüllt, wäre ein weiteres Zwangsgeld unzulässig.
Zur Klarstellung weist der Senat insoweit darauf hin, dass eine Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr zulässig sein dürfte, wenn nachweislich feststeht, dass der Kläger seine Verpflichtungen […] erfüllen wird. Dies kann sich ggf. auch aus der Erhebung einer Räumungsklage gegen alle Nutzer des Grundstücks und dem zielstrebigen Betreiben dieses Verfahrens ergeben. – so der Verwaltungsgerichtshof
Praxis-Hürde: Ernsthaftigkeit der Räumungsbemühungen
Ein bloßer Entwurf einer Räumungsklage reicht nicht aus, um ein Zwangsgeld zu stoppen. Der entscheidende Faktor ist die zeitliche Komponente: Da die Pflicht zur Räumung hier bereits seit Jahren bekannt war, wertete das Gericht den späten Klageentwurf nicht als ausreichenden Beleg für eine baldige Erfüllung. Um ähnlich wie im Urteil eine Chance zu haben, müssten Sie nachweisen, dass die Räumungsklage bereits konsequent eingereicht und aktiv betrieben wird.
Verhindern soziale Härten das Zwangsgeld gegen Vermieter?
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit einer bereits bestandskräftigen Grundverfügung sind im späteren Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Humanitäre Umstände oder praktische Schwierigkeiten müssen einen nachvollziehbaren rechtlichen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aufweisen. Die gerichtliche Untersuchungsmaxime nach § 86 VwGO entbindet den Antragsteller im Zulassungsverfahren nicht von seiner eigenen Darlegungslast. Die Untersuchungsmaxime besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen muss; im Zulassungsverfahren muss der Kläger jedoch trotzdem die Fehler des Urteils selbst präzise benennen.
Um die drohende Vollstreckung abzuwenden, führte der Vermieter eine Reihe von persönlichen und praktischen Erschwernissen ins Feld.
Persönliche Umstände stoppen die Vollstreckung nicht
Er verwies auf Gespräche mit dem Bürgermeister, fehlende Ersatzräume in der Gemeinde und die schwierige Situation schulpflichtiger Kinder. Zudem rügte er die mangelnde Lese- und Schreibfähigkeit der Mieterin, weshalb diese keine Rechtsmittel gegen die Duldungsverfügung eingelegt habe. Das Gericht bewertete all diese Punkte als unbehelflich. Im juristischen Sinne bedeutet unbehelflich, dass ein Argument rechtlich nicht relevant ist und daher zu keinem Erfolg führt, selbst wenn es inhaltlich wahr wäre. Sie begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz, da sie die Wirksamkeit der Duldungsverfügung und die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht berührten.
Warum Vermieter bei illegaler Nutzung sofort klagen müssen
Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg verdeutlicht die harte Linie der Verwaltungsgerichte: Vermieter können sich nicht hinter dem Mietrecht verstecken, sobald die Behörde eine Duldungsanordnung gegen die Mieter erlässt. Da diese Entscheidung die bestehende Rechtspraxis festigt, ist sie als Warnsignal für alle Eigentümer zu verstehen, die bei behördlichen Anordnungen auf Zeit spielen.
Stellen Sie sicher, dass Sie bei behördlichem Druck nicht nur mit den Mietern sprechen, sondern rechtlich nachweisbare Schritte einleiten. Soziale Härten oder die mangelnde Rechtskenntnis Ihrer Mieter schützen Sie als Eigentümer nicht vor der eigenen Zahlungspflicht.
So verhindern Sie die Festsetzung weiterer Zwangsgelder
Reichen Sie eine Räumungsklage gegen Ihre Mieter ein und übermitteln Sie das Aktenzeichen sowie den Nachweis über die gezahlten Gerichtskosten sofort an die Behörde. Nur ein aktiv betriebenes Gerichtsverfahren kann die Festsetzung weiterer Zwangsgelder stoppen. Wenn Sie untätig bleiben, riskieren Sie die sofortige Vollstreckung der 5.000 Euro und die unmittelbare Androhung eines noch höheren Folgebetrags.
Zwangsgeld angedroht? Jetzt rechtssicher gegensteuern
Ein angedrohtes Zwangsgeld erfordert schnelles und präzises Handeln, da zivilrechtliche Mietverträge allein keinen Schutz vor behördlichen Maßnahmen bieten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Bescheide auf Formfehler und unterstützen Sie dabei, die notwendigen rechtlichen Schritte wie eine Räumungsklage wirksam einzuleiten. So sichern Sie Ihre Position gegenüber der Behörde und vermeiden hohe finanzielle Belastungen durch wiederholte Zwangsgelder.
Experten Kommentar
Viele Eigentümer suchen bei drohenden Zwangsgeldern das Gespräch mit dem Bürgermeister, um die Räumung wegen sozialer Härten politisch abzuwenden. Doch das Baurechtsamt agiert in der Praxis völlig losgelöst von solchen politischen Versprechen. Die Vollstreckungsbehörde interessiert sich schlicht nicht für mündliche Zusagen aus dem Rathaus, sondern vollzieht stur ihre rechtskräftige Anordnung.
Ich rate dringend davon ab, sich auf informelle Gespräche mit Lokalpolitikern zu verlassen, wenn die rechtliche Frist bereits tickt. Der einzige Weg aus der Schusslinie führt über harte juristische Fakten. Wer seine Energie in politische Beschwichtigungen steckt statt in eine zügige Räumungsklage, bekommt am Ende unweigerlich die teure Quittung präsentiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Zwangsgeld auch, wenn ich meine Mieter wegen des Kündigungsschutzes nicht rauswerfen kann?
JA. Zwangsgelder gegen Eigentümer sind trotz Kündigungsschutz zulässig, da eine behördliche Duldungsanordnung die mietvertraglichen Rechte der Mieter rechtlich außer Kraft setzt. Der Vorrang des öffentlichen Rechts gegenüber dem privaten Mietrecht beseitigt hierbei bestehende Vollstreckungshindernisse für den Vermieter.
Das öffentliche Recht bricht in diesem Fall das Privatrecht, da eine behördliche Duldungsanordnung die Mieter zur Hinnahme der Räumung verpflichtet. Durch diese Anordnung wird dem Vermieter die Erfüllung seiner mietvertraglichen Gebrauchsüberlassungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Der zivilrechtliche Kündigungsschutz verliert damit seine schützende Wirkung im Vollstreckungsverfahren, da der Eigentümer nun die rechtliche Handhabe zur Räumung besitzt. Ein bloßer Verweis auf soziale Härten oder die Unwilligkeit der Mieter reicht nicht aus, um die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder wirksam zu verhindern.
Die Zwangsgeldfestsetzung kann jedoch unzulässig sein, wenn der Eigentümer durch das aktive Betreiben einer Räumungsklage nachweislich alles unternimmt, um die illegale Nutzung zeitnah zu beenden. Hierbei muss die ernsthafte Erfüllungsabsicht für die Behörde zweifelsfrei erkennbar sein.
Verhindern soziale Härten wie Schulpflicht oder Obdachlosigkeit der Mieter das Zwangsgeld gegen mich?
NEIN. Soziale Härten der Mieter verhindern das Zwangsgeld gegen den Eigentümer nicht, da diese Umstände rechtlich als unbehelflich für die Gültigkeit der behördlichen Vollstreckung eingestuft werden. Persönliche Belange wie die Schulpflicht von Kindern oder fehlender Ersatzwohnraum berühren die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Räumungsanordnung nicht.
Die rechtliche Verpflichtung des Eigentümers zur Räumung bleibt bestehen, weil soziale Härten der Bewohner lediglich das Verhältnis zwischen Mieter und Behörde, nicht aber die Pflicht des Vermieters betreffen. Gerichte werten Argumente wie drohende Obdachlosigkeit oder familiäre Bindungen regelmäßig als rechtlich unerheblich, sofern eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung vorliegt. Da die Behörde durch eine Duldungsanordnung gegenüber den Mietern die zivilrechtlichen Hindernisse des Mietvertrags beseitigt, kann sich der Vermieter nicht mehr auf eine Unmöglichkeit der Räumung berufen. Betroffene Eigentümer müssen daher nachweisen, dass sie alle rechtlich zulässigen Mittel wie eine Räumungsklage konsequent ausschöpfen, um die Festsetzung des Zwangsgeldes abzuwenden.
Reicht der Entwurf einer Räumungsklage aus, um die Festsetzung des gegen mich angedrohten Zwangsgeldes zu verhindern?
NEIN. Ein bloßer Entwurf einer Räumungsklage reicht nicht aus, um die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes wirksam zu verhindern. Die Behörde verlangt den Nachweis einer ernsthaften Erfüllungsabsicht, die durch ein lediglich vorbereitetes Dokument ohne gerichtliche Anhängigkeit nicht belegt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gilt eine Zwangsgeldfestsetzung nur dann als unzulässig, wenn die Erfüllung der Verpflichtung durch den Betroffenen bereits nachweislich feststeht. Ein Klageentwurf stellt lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung dar und dokumentiert kein zielstrebiges Betreiben des Räumungsverfahrens, welches zur Beseitigung des Vollstreckungshindernisses erforderlich wäre. Um die Behörde von der Ernsthaftigkeit Ihrer Bemühungen zu überzeugen, müssen Sie die Klage tatsächlich einreichen und die Einzahlung der Gerichtskosten sowie das Aktenzeichen belegen. Da die Nutzungsuntersagung meist schon länger rechtskräftig ist, wertet die Justiz rein vorbereitende Maßnahmen ohne gerichtliche Bestätigung oft als bloße Taktik zur zeitlichen Verschleppung.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie lückenlos belegen, dass die Räumung bereits durch andere effektive Maßnahmen unmittelbar bevorsteht oder die Klageerhebung aufgrund unvorhersehbarer gerichtlicher Verzögerungen ohne Ihr Verschulden stockt.
Schützt mich eine mündliche Zusage des Bürgermeisters vor der Vollstreckung des angedrohten Zwangsgeldes?
NEIN. Eine mündliche Zusage des Bürgermeisters entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber der vollstreckenden Baurechtsbehörde und schützt daher nicht vor der Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes. Solche informellen Absprachen können die Wirksamkeit formeller Bescheide nicht aufheben oder das gesetzlich geregelte Vollstreckungsverfahren rechtssicher unterbrechen.
Die Verwaltungsvollstreckung richtet sich nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und setzt lediglich eine vollstreckbare Grundverfügung voraus, die durch politische Gespräche nicht außer Kraft gesetzt wird. Da die Baurechtsbehörde unabhängig von kommunalpolitischen Einzelzusagen agiert, bleiben mündliche Äußerungen im gerichtlichen Verfahren rechtlich unbehelflich für die Bewertung der Zwangsgeldmaßnahme. Gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bedürfen verbindliche Zusicherungen zwingend der Schriftform, um überhaupt einen rechtlich relevanten Vertrauensschutz gegenüber der Verwaltung zu begründen. Wer sich auf informelle Versprechen verlässt und deshalb notwendige Rechtsbehelfe versäumt, riskiert die Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung.
Ein rechtssicherer Schutz entsteht nur durch eine schriftliche Zusicherung der zuständigen Behörde oder eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Ohne diese formellen Akte bleibt die Vollstreckung trotz gegenteiliger politischer Signale rechtmäßig.
Kann ich das gezahlte Zwangsgeld als Schadensersatz von meinen Mietern rechtlich zurückfordern?
NEIN. Ein Rückgriff auf Mieter für gezahlte Zwangsgelder ist rechtlich kaum möglich, da diese Sanktion ausschließlich die persönliche Untätigkeit des Eigentümers gegenüber der Behörde bestraft. Der finanzielle Verlust resultiert hierbei primär aus der verzögerten rechtlichen Reaktion des Vermieters auf die behördliche Anordnung.
Das Zwangsgeld dient als Beugemittel dazu, den Willen des Eigentümers zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu erzwingen, und stellt keinen erstattungsfähigen Schaden im klassischen Sinne dar. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Mieter scheitert regelmäßig daran, dass der Vermieter durch die rechtzeitige Erhebung einer Räumungsklage die Festsetzung des Zwangsgeldes selbst hätte abwenden können. Wer die behördlich gesetzten Fristen verstreichen lässt oder lediglich auf Zeit spielt, handelt im Sinne des Vollstreckungsrechts schuldhaft und muss die finanziellen Folgen dieser Untätigkeit selbst tragen. Da das Zwangsgeld die individuelle Pflichtverletzung des Adressaten sanktioniert, lässt sich dieser Betrag nicht einfach als Verzugsschaden auf die Mieter umlegen oder mit der Mietkaution verrechnen.
Eine Ausnahme könnte theoretisch nur bestehen, wenn der Mieter den Vermieter durch arglistige Täuschung oder physische Gewalt aktiv an der Einreichung einer Räumungsklage gehindert hätte. In der juristischen Praxis wird jedoch fast immer ein überwiegendes Mitverschulden des Eigentümers angenommen, da der Rechtsweg zur Räumung stets offensteht.
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Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 3 S 318/25 – Beschluss vom 14.04.2025
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