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Zweckentfremdung von Wohnraum: Kurzzeitvermietung bei Abwesenheit erlaubt

Flugbegleiterin, viel auf Reisen, ihre Münchner Wohnung oft leer. Die Lösung: Vermietung über AirBnB während der Abwesenheit. Doch sie überschritt die Acht-Wochen-Grenze – für die Stadt illegale Zweckentfremdung. Jetzt musste ein Gericht klären: Ist ein Zuhause noch ein Zuhause, wenn man es monatelang Touristen überlässt?
Touristen mit Rollkoffern im Flur einer bewohnten Wohnung, im Hintergrund eine bereitgelegte Flugbegleiter-Uniform.
Die zeitweise Vermietung einer eigengenutzten Wohnung an Feriengäste während berufsbedingter Abwesenheiten ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 B 21.913

Das Wichtigste im Überblick

Münchner VGH kippt Nutzungsverbot: Eigengenutzte Wohnung darf zeitweise über AirBnB vermietet werden.
  • Das Gericht hob Bescheid und erstinstanzliches Urteil vollständig auf.
  • Die Klägerin nutzte die Wohnung weiter selbst; kein dauerhafter Entzug.
  • Die Acht-Wochen-Grenze verbietet nicht jede zeitweise Vermietung an Touristen.
  • Privates Interesse und Existenzgefährdung überwogen; eine Genehmigung kam in Betracht.
  • Generalprävention reicht nicht: Abschreckung anderer rechtfertigt das Verbot nicht.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 26.07.2021
  • Aktenzeichen: 12 B 21.913
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Zweckentfremdungsrecht, Verwaltungsrecht, Eigentumsrecht
  • Streitwert: 7.600 €
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Vermieter, Wohnungseigentümer, Kommunen bei Zweckentfremdung

Wann liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor?

Eine illegale Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) vor, wenn eine Wohnung mehr als acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres für die Beherbergung von Fremden genutzt wird. Die obersten Gerichte prüfen in solchen Fällen maßgeblich, ob die Räumlichkeiten überwiegend zu anderen als Wohnzwecken dienen und dadurch dem allgemeinen Wohnungsmarkt dauerhaft entzogen sind. Die konkrete rechtliche Grundlage für eine Bewertung durch die Behörden vor Ort bildet dabei die jeweilige Satzung der Kommune, wie es in § 13 Abs. 2 des Zweckentfremdungsgesetzes (ZeS) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ZwEWG geregelt ist.

Wichtig für Ihre eigene Situation: Die Acht-Wochen-Grenze und weitere Details regelt nicht allein das Landesgesetz, sondern vor allem die Zweckentfremdungssatzung Ihrer Kommune. Prüfen Sie die geltende Satzung an Ihrem Wohnort — Fristen, Ausnahmen und Genehmigungsvoraussetzungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Maßgeblich für die Behörden ist immer die lokale Regelung.

Für eine präzisierende Auslegung dieser rechtlichen Regelungen sorgte der Fall einer Flugbegleiterin, die Eigentümerin einer 1987 genehmigten Zwei-Zimmer-Maisonettewohnung im Münchner Stadtgebiet ist. Die Stadtverwaltung München untersagte der Frau die zeitweise Vermietung an Touristen, nachdem eine anonyme Anzeige Ermittlungen ausgelöst hatte. Die Behörde stellte bei einer Abfrage einen haushaltsüblichen Strombezug fest und bemerkte, dass die Räume über die Plattform AirBnB angeboten wurden. Bei einer Ortseinsicht am 16. Februar 2017 trafen Mitarbeiter der Stadt mehrere Touristen in der Wohnung an. Zu diesem Zeitpunkt war das Jahr 2016 bereits mit 93 Vermietungstagen erfasst, bis Mitte 2017 kamen weitere 58 Tage hinzu. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage der Wohnungseigentümerin zunächst in erster Instanz ab (Az. M 9 K 17.3876), da die erlaubten Vorgaben überschritten worden seien.

Auf die Berufung der Eigentümerin reagierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 12 B 21.913, vorausgegangen war der Zulassungsbeschluss 12 ZB 19.369) und hob sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch den städtischen Bescheid auf. Der Senat stellte fest, dass die Flugbegleiterin den Prozess in der Berufung vollständig gewinnt. Die Richter urteilten, dass in der tageweisen Überlassung keine dauerhafte Umwandlung in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung liege. Die Eigentümerin verwende die Immobilie weiterhin tief verankert als ihre eigene „Heimstatt im Alltag“, während die kurzfristige Vermietung über AirBnB ausschließlich während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten erfolge.

Der Senat stellte fest, dass die Klägerin den Prozess […] in der Berufung vollständig gewinnt. Die Richter urteilten, dass in der tageweisen Überlassung keine dauerhafte Umwandlung in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung liege. Die Eigentümerin verwende die Immobilie weiterhin tief verankert als ihre eigene Heimstatt im Alltag, während die kurzfristige Vermietung über AirBnB ausschließlich während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten erfolge. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die zeitweise kurzfristige Vermietung einer eigengenutzten Wohnung an Feriengäste während berufsbedingter Abwesenheiten stellt keine dauerhafte Zweckentfremdung von Wohnraum dar, sofern die Immobilie weiterhin den zentralen Lebensmittelpunkt bildet.
  2. Eine gesetzlich fixierte zeitliche Grenze für die Fremdenbeherbergung entfaltet keine absolute Sperrwirkung, wenn die ausgeübte private Eigennutzung deutlich überwiegt und die Wohnung dem allgemeinen Dauerwohnmarkt nicht dauerhaft entzogen wird.
  3. Behördliche Nutzungsuntersagungen im Zweckentfremdungsrecht dürfen nicht primär auf eine generalpräventive Abschreckung Dritter gestützt werden, da ein solches Vorgehen den gesetzlichen Schutzzweck verfehlt und unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht eingreift.
Infografik: Eine überwiegend eigengenutzte Wohnung ist durch zeitweise AirBnB-Vermietung während berufsbedingter Abwesenheiten nicht automatisch zweckentfremdet, sofern sie der zentrale Lebensmittelpunkt bleibt.
Kurzzeitvermietung richtig als Zweckentfremdung prüfen

Wann ist eine Genehmigung der Fremdenbeherbergung erteilbar?

Eine behördliche Genehmigung für die Vermietung ist nach § 5 Abs. 2 ZeS zwingend zu erteilen, wenn die schutzwürdigen privaten Belange das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Das Gesetz benennt in § 6 Abs. 2 Satz 1 ZeS die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz als typisches Regelbeispiel für ein solches rechtfertigendes privates Interesse. Ein entsprechender Anspruch kann sich im Einzelfall auch unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem besonderen Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes ableiten.

Das bedeutet konkret: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliche Eingriffe in Bürgerrechte nicht über das Ziel hinausschießen dürfen — eine Maßnahme muss geeignet, erforderlich und in ihrer Härte angemessen sein. Artikel 14 des Grundgesetzes ergänzt diesen Schutz auf Verfassungsebene: Er garantiert Eigentümern das Recht, grundsätzlich selbst über die Nutzung ihrer Wohnung zu bestimmen, und setzt damit enge Grenzen für städtische Verbote.

Im juristischen Konflikt zwischen der Stadt München und der Stewardess verweigerte die örtliche Kommune eine derartige Erlaubnis vehement. Die städtischen Entscheidungsträger argumentierten, dass einer Genehmigung grundsätzliche Hürden entgegenstünden, und gingen fälschlicherweise davon aus, die Frau könne ihren Lebensunterhalt auch problemlos ohne die Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung bestreiten. Sie bescheinigten dem Lebensentwurf der Eigentümerin, dass weder zwingende private noch öffentliche Gründe ein Entgegenkommen stützen könnten.

Eigennutzung als zentraler Maßstab

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewertete diesen Sachverhalt in der Folge abweichend und rückte die reale, tagtägliche Nutzung stark in den Fokus. Die Richter wandten ein, dass die intensive private Eigennutzung durch die Besitzerin hier den entscheidenden und stark wiegenden Belang darstellt. Da die Wohnung durch die Eigennutzung der Flugbegleiterin dem allgemeinen Immobilienmarkt ohnehin nicht für Dauermieter offenstehe, trete das öffentliche städtische Erhaltungsinteresse naturgemäß in den Hintergrund. Ein zeitweises Leerstehen während der auswärtigen Dienste der Stewardess stelle keinen vom Gesetz sanktionierten, illegalen Leerstand dar.

Zusätzlich befasste sich der Senat eingehend mit den Argumenten der Kommune bezüglich der wirtschaftlichen Notlage und widersprach der städtischen Analyse auch in diesem Punkt deutlich. Der Senat bejahte hilfsweise, dass der Eigentümerin bei einem dauerhaften Verzicht auf die Mieteinnahmen eine ernsthafte wirtschaftliche Existenzgefährdung drohte. Auch die Tatsache, dass eine ältere Fassung der Zweckentfremdungssatzung aus dem Jahr 2013 diese kurzfristige gewerbliche Nutzung in Abwesenheitszeiten noch gar nicht als illegale Zweckentfremdung definiert hatte, floss bekräftigend in die Bewertung der Richter ein.

Praxis-Hinweis: Acht-Wochen-Grenze

Das Urteil macht deutlich: Die gesetzliche Acht-Wochen-Grenze für Kurzzeitvermietungen ist kein absolutes Verbot, wenn die Wohnung weiterhin Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt ist. Wer die Räume nur während der eigenen berufsbedingten oder privaten Abwesenheit an Feriengäste überlässt und die Immobilie ansonsten intensiv selbst bewohnt, wandelt sie nicht dauerhaft in eine gewerbliche Herberge um. Für die eigene Einschätzung ist daher die Frage entscheidend: Dient die Wohnung im Alltag als Ihre persönliche Heimstatt oder primär als Einnahmequelle?

Ist die Nutzungsuntersagung bei AirBnB-Vermietung rechtmäßig?

Eine behördliche Nutzungsuntersagung von Räumlichkeiten bedingt stets, dass die bemängelte Wohnraumnutzung in der Realität rechtswidrig vorgenommen wird. Derartige Eingriffe in die Rechte der Eigentümer müssen zwingend den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und dürfen nicht rein generalpräventiv zur landesweiten Abschreckung anderer Bürger erlassen werden. Die amtlichen Gesetzesmaterialien des Landtags (LT-Drucks. 17/15781) dokumentieren den gesetzgeberischen Willen, wonach die grundsätzliche Verfügungsbefugnis eines Eigentümers über seine Immobilie gerade nicht übermäßig und unbegründet eingeschränkt werden soll.

Um das weitreichende Vorgehen zu rechtfertigen, berief sich die Landeshauptstadt München aber vorwiegend auf ein solch generalpräventives Ziel. Die zuständigen Vertreter der Kommune brachten offiziell vor, dass das Zweckentfremdungsrecht es erlaube, auch gegen Eigentümer hart vorzugehen, die ihre Wohnung nachweislich selbst nutzen, sie aber während längeren Reisen an Feriengäste abtreten. Die Verwaltung sah es als ihre Aufgabe, Dritte intensiv von solchen Modellen der Kurzzeitvermietung abzuhalten. Damit begründete die Stadt den Erlass vom 11. Juli 2017, in dem sie ein sofortiges Verbot der Vermietung aussprach und für den Fall der Missachtung binnen eines Monats ein sensibles Zwangsgeld von 5.000 Euro androhte. Ein Zwangsgeld ist dabei keine Strafe für vergangenes Verhalten wie ein Bußgeld, sondern ein behördliches Druckmittel: Es soll den Eigentümer zwingen, das Verbot künftig zu befolgen — wer sich an die Anordnung hält, muss es nicht zahlen.

Schranken für behördliche Abschreckung

Dem städtischen Verlangen trat der juristische Senat deutlich entgegen. Das Gericht erteilte diesem generalpräventiven Handeln eine klare Absage und unterstrich, dass eine derartige Abschreckung rechtlich nicht vom Schutzzweck des Gesetzes gedeckt sei. Das Grundgesetz verbiete es, privates Eigentum allein auf der Grundlage einer rein administrativen Abschreckungsstrategie der Verwaltung einzuschränken oder gar zu sozialisieren. Ebenso bedeute die Acht-Wochen-Grenze nach den besagten Gesetzesmaterialien keinesfalls ein unüberwindbares Verbot, sofern die persönliche Nutzung der Wohnung als zentraler Lebensmittelpunkt weiterhin unbestritten im Vordergrund verbleibe.

Die Möglichkeit einer „Abschreckung“ lediglich potentieller Zweckentfremder wird vom Schutzzweck des Zweckentfremdungsrechts nicht umfasst. Denn verhindern soll das Zweckentfremdungsverbot ausschließlich eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung, die bei einer Wohnung, die vom Eigentümer selbst, wenn auch nicht durchgängig zu Wohnzwecken genutzt wird, nicht zu besorgen ist. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Zwangsläufig erklärte der Senat vor diesem detaillierten Hintergrund das städtische Einschreiten gegen die Vermittlerin der Unterkunft für absolut unverhältnismäßig und in seiner Form rechtswidrig. Der belastende Untersagungsbescheid sowie die damit unmittelbar verknüpfte Zwangsgeldandrohung wurden aus den Akten getilgt und mit sofortiger Wirkung rechtlich aufgehoben.

Haben Sie einen Untersagungsbescheid oder eine Zwangsgeldandrohung erhalten? Prüfen Sie die Begründung genau: Stützt sich Ihre Kommune vor allem darauf, andere Vermieter abschrecken zu wollen, ist das rechtlich angreifbar. Der VGH hat entschieden, dass generalpräventive Verbote den Schutzzweck des Gesetzes überschreiten und unverhältnismäßig sind. Legen Sie in einem solchen Fall Widerspruch ein.

Wie wirkt sich wirtschaftliche Existenzgefährdung aus?

Die nachgewiesene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer Person ist ein dominantes juristisches Kriterium, welches bei der entscheidenden Abwägung von individuellen gegenüber städtischen Interessen vorrangig betrachtet wird. Dieser Aspekt fungiert als klarer Nachweis dafür, dass das behördliche Blockieren einer Kurzzeitvermietung für den Betroffenen den Eintritt in eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Für den konkreten Rechtsstreit lieferte der finanzielle Hintergrund der Flugbegleiterin jene schlagenden Argumente, die ihre juristische Position maßgeblich aufbauten. Die einzige Wohnung der Frau befand sich in München, sie unterhielt keinen Zweitwohnsitz – weder am großen Flughafenstandort in Frankfurt am Main noch anderswo in der Bundesrepublik. Die Eigentümerin schilderte transparent, dass sie aufgrund der limitierten Einkünfte aus ihrem Angestelltenverhältnis unabdingbar auf die Erlöse aus der AirBnB-Vermietung angewiesen sei, um ihre laufenden monatlichen Kosten für den Wohnraum dauerhaft tragen zu können.

Während das zuständige Verwaltungsgericht München in der Vorinstanz (Az. M 9 K 17.3876) bei der Bewertung diese wirtschaftlichen Notwendigkeiten ignoriert oder herabgespielt hatte, kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch eine gewissenhafte Prüfung zu der entgegengesetzten Erkenntnis. Anhand der im laufenden Berufungsverfahren penibel vorgelegten Finanzunterlagen sah der Senat die existenzielle Notlage der Frau als bewiesen und nachvollziehbar belegt an. Im Resultat sorgte dies dafür, dass die berechtigten Schutzinteressen der Flugbegleiterin das städtische Verlangen formell überwogen und sie die Wohnung für kurze, abwesenheitsbedingte Zeiträume legal weiter über die Buchungsplattform anbieten darf.

Wann hilft Existenzgefährdung?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das oberste Verwaltungsgericht des Freistaats — seine Entscheidungen sind für alle bayerischen Kommunen bindend. Das Urteil (Az. 12 B 21.913) ist kein Einzelfall, sondern stellt grundsätzlich klar: Wer seine Wohnung nachweisbar als eigenen Lebensmittelpunkt nutzt und nur während berufsbedingter oder privater Abwesenheiten an Feriengäste vermietet, entfremdet damit keinen Wohnraum. Dieses Prinzip gilt über den konkreten Fall hinaus für alle Eigentümer in Bayern, die ihre Wohnung selbst bewohnen und zeitweise untervermieten.

Für Ihr Vorgehen heißt das: Dokumentieren Sie Ihre Eigennutzung lückenlos — etwa durch Stromrechnungen, Ihre Meldeadresse und Nachweise, dass die Wohnung Ihren Lebensmittelpunkt bildet. Erhalten Sie trotzdem einen Untersagungsbescheid, müssen Sie diesen nicht hinnehmen. Legen Sie Widerspruch ein und berufen Sie sich darauf, dass Ihre private Eigennutzung das städtische Erhaltungsinteresse überwiegt. Können Sie zusätzlich belegen, dass die Mieteinnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz sichern, haben Sie einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Genehmigung der Vermietung.

Praxis-Hürde: Nachweis der wirtschaftlichen Notlage

Die Berufung auf eine wirtschaftliche Existenzgefährdung erfordert mehr als eine bloße Behauptung. Im besprochenen Fall konnte die Eigentümerin ihre Notlage erst in der zweiten Instanz durch detailliert vorgelegte Finanzunterlagen beweisen. Wer sich auf diese Ausnahmeregelung stützen möchte, muss transparent und lückenlos belegen, dass die Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung zwingend erforderlich sind, um die laufenden Kosten für den eigenen Wohnraum zu tragen.


Untersagungsbescheid erhalten? Ihre Eigennutzung ist entscheidend

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt: Wer seine Wohnung als Lebensmittelpunkt nutzt und nur während Abwesenheiten vermietet, entfremdet keinen Wohnraum. Generalpräventive Verbote der Behörden sind unverhältnismäßig und rechtlich angreifbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle und materielle Fehler und entwickeln mit Ihnen die passende Strategie für Ihren Widerspruch.

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Kommunen versuchen hier oft, durch pure administrative Einschüchterung erst einmal vollendete Tatsachen zu schaffen. Auch nach verbraucherfreundlichen Urteilen schicken Sachbearbeiter reflexartig Verbotsbescheide aus, weil sie wissen, dass die wenigsten Eigentümer den Klageweg durchstehen. Das eigentliche Risiko ist meist nicht die Rechtslage, sondern der lange finanzielle Atem für ein jahrelanges Verfahren.

Für Betroffene bedeutet das: Bereiten Sie Ihr Verteidigungsdossier vor, bevor das erste behördliche Schreiben eintrifft. Wer Meldeadresse, Stromrechnungen und Dienstpläne von Anfang an lückenlos dokumentiert, kann die Vorwürfe oft schon im Keim ersticken. Eine lückenlose Dokumentation der tatsächlichen Eigennutzung ist in der Praxis der beste Schutz vor drakonischen Zwangsgeldern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Airbnb-Vermietung auch bei berufsbedingter Abwesenheit über acht Wochen hinaus?

JA, eine Airbnb-Vermietung kann auch über acht Wochen hinaus zulässig sein, wenn die Wohnung weiterhin Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt bleibt und Sie sie nur während berufsbedingter Abwesenheiten überlassen. Die Acht-Wochen-Grenze ist in diesem Zusammenhang kein absolutes Verbot, sondern zunächst nur ein starkes Indiz.

Entscheidend ist rechtlich nicht die bloße Tageszahl, sondern ob die Wohnung dem Wohnungsmarkt dauerhaft entzogen und in eine reine Fremdenbeherbergung umgewandelt wird. Bleibt die Wohnung Ihre private Heimstatt, also der Ort, an dem Sie regelmäßig wohnen, sich melden und Ihren Alltag organisieren, überwiegt die Eigennutzung. Genau deshalb kann auch eine längere Abwesenheit etwa bei Piloten, Consultants oder Flugbegleitern unschädlich sein, wenn die Vermietung nur die Abwesenheitszeiten überbrückt.

Grenzfälle entstehen, wenn die Wohnung tatsächlich nur noch als Anlageobjekt genutzt wird oder Sie sie praktisch nicht mehr selbst bewohnen. Dann kann die Behörde trotz fehlender starrer Tagesüberschreitung eine Zweckentfremdung annehmen, weil der Lebensmittelpunkt nicht mehr nachweisbar ist.


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Wie belege ich gegenüber der Behörde meinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung?

Belegen Sie Ihren Lebensmittelpunkt durch die Meldeadresse, einen haushaltsüblichen Strom- und Wasserverbrauch sowie Nachweise Ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Wohnung. Für die Behörde zählt nicht nur, was im Mietvertrag steht, sondern ob die Wohnung im Alltag wirklich als Heimstatt genutzt wird.

Der wichtigste Beweis ist der Hauptwohnsitz im Melderegister, weil er Ihre Wohnsituation objektiv dokumentiert. Hinzu kommen Verbrauchsdaten, die zu einem normalen Ein- oder Zweipersonenhaushalt passen, denn ein dauerhaft ungewöhnlich niedriger oder völlig fehlender Verbrauch spricht eher gegen tatsächliches Wohnen. Persönliche Gegenstände, Postempfang, regelmäßige Übernachtungen und Buchungen außerhalb der Vermietungszeiten stützen zusätzlich, dass Sie die Räume selbst nutzen. Gerade bei anonymen Anzeigen prüft die Stadt häufig genau solche objektiven Anhaltspunkte, weil Aussagen allein meist nicht genügen.

Besonders hilfreich ist eine lückenlose Dokumentation über längere Zeit, etwa Strom- und Wasserabrechnungen, Melderegisterauskünfte und Belege für berufsbedingte Abwesenheiten. Wenn Sie die Wohnung nur zeitweise vermieten, sollte erkennbar bleiben, dass sie ansonsten Ihrem Alltag dient und nicht wie ein Hotelbetrieb organisiert ist.


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Habe ich Anspruch auf eine Genehmigung, wenn die Miete meine Existenz sichert?

Ja, wenn Sie lückenlos nachweisen, dass die Mieteinnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz sichern, muss die Genehmigung grundsätzlich erteilt werden. § 6 Abs. 2 ZeS nennt die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ausdrücklich als anerkannten Ausnahmegrund.

Die Behörde darf dann nicht schematisch auf dem Wohnraumschutz bestehen, sondern muss Ihre privaten Belange mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt von Wohnraum abwägen. Überwiegt Ihre unzumutbare wirtschaftliche Härte, ist die Genehmigung rechtlich geboten; Art. 14 GG schützt zusätzlich die Eigentums- und Nutzungsbefugnis. Entscheidend ist aber nicht eine pauschale Behauptung, sondern ein belegter Finanzbedarf.

Sie brauchen daher konkrete Unterlagen, aus denen Einnahmen, laufende Kosten und die Finanzierungslücke nachvollziehbar hervorgehen. Erst wenn erkennbar ist, dass Sie ohne die Kurzzeitvermietung Ihre Wohnung nicht halten könnten, trägt der gesetzliche Ausnahmegrund auch gegenüber der Stadt.


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Wie wehre ich mich gegen eine Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung?

Wehren Sie sich mit Widerspruch und einem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung, wenn die Stadt die Untersagung vor allem mit Abschreckung oder Signalwirkung begründet. Eine Nutzungsuntersagung darf nicht primär dazu dienen, andere Vermieter zu disziplinieren; ein solcher Zweck ist nach der Rechtsprechung unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Greifen Sie im Bescheid gezielt die Begründung an und prüfen Sie, ob die Behörde tatsächlich eine konkrete Rechtsverletzung Ihrer Wohnung feststellt oder nur ein Exempel statuieren will. Für eine sofortige Vollziehung muss die Stadt ein besonderes öffentliches Interesse darlegen, das über die bloße Wiederholung des Gesetzes hinausgeht. Fehlt eine tragfähige Einzelfallbegründung oder wird die Acht-Wochen-Grenze falsch angewendet, spricht das für einen erfolgreichen Widerspruch. Dann kann auch die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, sodass Sie nicht sofort umstellen müssen.

Wichtig ist außerdem, dass Sie nicht vorschnell das Zwangsgeld zahlen oder die Nutzung ohne Prüfung einstellen, wenn der Bescheid angreifbar ist. Sichern Sie Beweise für Ihre Eigennutzung, etwa Meldeunterlagen, Stromverbrauch und Buchungszeiten, und halten Sie jede Formulierung fest, die auf Vorbildfunktion, Abschreckung oder Signalwirkung hindeutet. Genau solche Passagen können den Kernangriff im Eilverfahren liefern.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 12 B 21.913 – Beschluss vom 26.07.2021




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