Vermietet über Airbnb, voll möbliert, unbefristeter Vertrag – und trotzdem eine illegale Zweckentfremdung? In Nordrhein-Westfalen reicht schon eine Vertragslaufzeit von wenigen Wochen, um den Tatbestand zu erfüllen. Die entscheidende Frage ist nicht der Vertrag, sondern der tatsächliche Service.
Übersicht

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 B 856/22
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Zweckentfremdung: Die Stadt darf fünf Wohnungen sofort wieder Wohnzwecken zuführen.
- Die Beschwerde scheiterte. Die Antragstellerin verlor auch im Eilverfahren.
- Das Gericht sah Kurzzeitvermietung. Die Verträge zielten auf vorübergehendes Unterkommen.
- Pauschalmiete und Vollmöblierung sprachen klar gegen normale Dauerwohnungen.
- Die Sofortvollziehung blieb erlaubt. Öffentliche Wohnungsinteressen wogen schwerer.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 24.10.2022
- Aktenzeichen: 14 B 856/22
- Verfahren: Beschwerde gegen Eilbeschluss
- Rechtsbereiche: Wohnraumschutz, Verwaltungsrecht, Eigentumsschutz
- Streitwert: 14.000 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Städte mit Wohnraumschutz
Was ist eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem WohnStG?
Eine Zweckentfremdung liegt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WohnStG vor, wenn Wohnraum für Zwecke der Kurzzeitvermietung genutzt wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WohnStG in Verbindung mit der kommunalen Wohnraumschutzsatzung bedarf eine solche Nutzung einer behördlichen Genehmigung. Entscheidend für die Einordnung ist das konkrete Nutzungskonzept einer Vermietung und ob eine Wohnung den Mietern tatsächlich als Heimstätte im Alltag dient.
Das WohnStG (Wohnraumschutzgesetz) ist das Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen, das Wohnraum vor Umnutzung schützt. Es soll verhindern, dass Wohnungen in Gebieten mit Wohnungsknappheit als Ferienwohnungen oder Büros zweckentfremdet werden, statt normalen Mietern zur Verfügung zu stehen.
Handlungskonsequenz: Vermieten Sie eine Wohnung kurzzeitig – etwa über Airbnb, Booking.com oder ähnlich – ohne behördliche Genehmigung, handeln Sie rechtswidrig. Die Genehmigung müssen Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen, bevor Sie die Vermietung aufnehmen. Wer ohne Genehmigung startet, riskiert eine Ordnungsverfügung mit sofortigem Nutzungsverbot und Bußgelder.
In einem Streitfall aus Nordrhein-Westfalen verlor eine Vermieterin abschließend den Instanzenzug vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 14 B 856/22). Die zuständige Stadtverwaltung hatte im Januar 2022 eine Ordnungsverfügung gegen die Frau erlassen und sich dabei auf § 13 Abs. 1 WoSchS sowie § 15 Abs. 1 WohnStG gestützt. Der Grund für das behördliche Einschreiten waren fünf Wohnungen in der C.——-straße 18 in L., die nach Ansicht der Stadt rechtswidrig für lukrative Kurzzeitvermietungen genutzt wurden. Die Verfügung verlangte hartes Durchgreifen: Die Praxis müsse bis zum 31. März 2022 eingestellt und die Einheiten wieder regulären Wohnzwecken zugeführt werden.
Den Instanzenzug abschließend zu verlieren bedeutet: Die Vermieterin hat alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen und eine endgültige Niederlage erlitten – eine weitere Berufung gegen die Entscheidung ist nicht mehr möglich.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein auf ständigen Mieterwechsel angelegtes Nutzungskonzept, das sich durch sehr kurze Kündigungsfristen, weitreichende Pauschalmieten und eine hotelähnliche Vollmöblierung auszeichnet, qualifiziert sich als unzulässige zweckentfremdende Kurzzeitvermietung. Formal unbefristete Mietverträge heben diese Indizwirkung nicht auf, wenn die Umstände auf ein rein vorübergehendes Unterkommen schließen lassen.
- Gesetzliche Regelungen zum Verbot der Zweckentfremdung genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, sofern die betroffenen Eigentümer die Rechtslage prinzipiell erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Einer exakteren, kleinteiligen Definition jedes Begriffs im Vorfeld bedarf es nicht.
- Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zur zwingenden Beendigung einer Zweckentfremdung ist in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verfassungsrechtlich unbedenklich. Das hohe Gemeinwohlinteresse an der Erhaltung von Mietwohnungen überwiegt hierbei als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit privaten Eigentums die finanziellen Interessen des Vermieters.

Ab wann ist Kurzzeitvermietung Zweckentfremdung?
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 WohnStG umfasst der Begriff der Kurzzeitvermietung Nutzungen, die lediglich einem vorübergehenden Unterkommen dienen. Das Gericht definiert diesen Zeitrahmen nicht nur als die klassische tage- oder wochenweise Vermietung, sondern explizit auch als monatsweise Überlassung für bis zu 180 Tage. Die rechtliche Grundlage auf lokaler Ebene findet sich ergänzend in § 7 Abs. 1 und 3 der geltenden Wohnraumschutzsatzung (WoSchS).
Prüfen Sie Ihre eigene Vermietung: Jede Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer für einen Zeitraum von wenigen Tagen bis zu sechs Monaten gilt als Kurzzeitvermietung. Auch wer seine Wohnung möbliert für zwei oder drei Monate an Monteure, Praktikanten oder Touristen vermietet, fällt unter diese Regelung und benötigt eine Genehmigung.
Die betroffene Wohnungseigentümerin wehrte sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Maßnahme und bestritt vehement, dass ihre Vermietungspraxis lediglich ein vorübergehendes Unterkommen darstelle. Sie vertrat die Auffassung, der Begriff der Kurzzeitvermietung im nordrhein-westfälischen Gesetz sei viel zu unbestimmt formuliert und verstoße gegen ihr durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschütztes Eigentumsrecht. Zudem verwies sie darauf, dass in Texten der Landesregierung der Lebensmittelpunkt der Bewohner als Maßstab für eine echte Wohnnutzung genannt werde.
Ein Eilverfahren ist ein beschleunigtes Gerichtsverfahren, bei dem das Gericht unter Zeitdruck und meist nur aufgrund der Aktenlage eine vorläufige Entscheidung trifft. Es findet keine umfassende Beweisaufnahme wie in einem normalen Klageverfahren statt.
Das Oberverwaltungsgericht wies diese Argumentation zurück und erklärte die gesetzlichen Regelungen für hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot erfordere keine auf den Millimeter exakt erfassbaren Maßstäbe; es reiche völlig aus, wenn betroffene Bürger die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Der von der Vermieterin ins Feld geführte Begriff des Lebensmittelpunkts finde sich überhaupt nicht im Gesetzestext. Für die rechtliche Auslegung seien allein der Wortlaut, die Systematik und der Schutzzweck des Gesetzes entscheidend, welcher darin liege, den Wohnbestand in Gebieten mit erhöhtem Bedarf strikt zu bewahren.
Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Danach nimmt allein die Notwendigkeit einer Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Woran erkannte das OVG Zweckentfremdung?
Die Abgrenzung zwischen einer regulären Wohnnutzung und einem bloßen vorübergehenden Unterkommen erfolgt anhand objektiver Kriterien in dem jeweiligen Mietvertrag. Eine erhebliche Indizwirkung entfalten die vertragliche Preisgestaltung durch Pauschalmieten sowie der Umfang der gestellten Ausstattung in den Räumlichkeiten. Auch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist ein maßgebliches Kriterium, um das tatsächliche Nutzungskonzept eines Immobilienbesitzers zu überprüfen.
Bei der genauen Analyse der Dokumente für die fünf Wohnungen stellte der Senat fest, dass die Rahmenbedingungen für die Einheiten in verschiedenen Stockwerken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen sehr kurzfristigen Aufenthalt ausgelegt waren. Die Richter bewerteten gleich mehrere Details als klaren Widerspruch zu einem gewöhnlichen Wohnverhältnis.
Vertragsgestaltung und Kündigungsfristen
Laut § 4 der überprüften Verträge galt eine bemerkenswert kurze Kündigungsfrist von nur einem Monat zum Monatsende. Dies belegte für das Gericht, zusammen mit einer bekannten Historie sehr häufiger Mieterwechsel, ein fehlendes Interesse an einer langfristigen Bindung. Dass die Eigentümerin teilweise auch unbefristete Mietverträge abgeschlossen hatte und behauptete, einige Bewohner seien schon über ein Jahr im Haus, half ihr im Ergebnis nicht. Ein unbefristeter Vertrag stehe einem Konzept des ständigen Wechsels nicht entgegen, da eine kurzfristige Beendigung über Aufhebungsverträge dennoch jederzeit unkompliziert möglich bliebe.
Inklusive Leistungen durch Pauschalmieten
Die Vereinbarung von Fixpreisen, die nach § 5 der Mietverträge sämtliche Betriebs- und Nebenkosten, die Rundfunkgebühren sowie sogar eine Internet- und Telefonflatrate abdeckten, verdeutlichte das Konzept zusätzlich. Die Vermieterin hielt vehement dagegen, dass Pauschalen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) völlig legitim und auch bei normalen Wohnungsvermietungen anzutreffen seien. Das Gericht erachtete eine derart weitreichende Preisstruktur jedoch als typisch für Hotelzimmer, was die starke Indizwirkung hinsichtlich der Zweckentfremdung trotz der grundsätzlichen Erlaubnis nach dem BGB nicht ausräumte.
Vollmöblierung als hotelähnlicher Service
Ein weiteres gewichtiges Indiz sah das Gericht in Anlage § 13 der Mietverträge, wonach die Räume komplett möbliert überlassen wurden. Dieser Service umfasste teils sogar die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern. Einwände der Frau, sie habe die Ausstattung inzwischen verändert oder Einzelteile ausgetauscht, ließen die Richter nicht gelten. Ausschlaggebend sei das grundlegende, in den Verträgen dokumentierte und auf schnellen Wechsel angelegte Konzept, nicht spätere punktuelle Anpassungen.
Praxis-Hinweis: Das Gesamtkonzept entscheidet
Viele Vermieter glauben, sie seien auf der sicheren Seite, wenn sie einen unbefristeten Mietvertrag abschließen oder Pauschalmieten vereinbaren. Das Gericht stellt jedoch klar: Es kommt nicht auf einzelne, formal zulässige Klauseln an, sondern auf das tatsächliche Nutzungskonzept. Wenn die Kombination aus kurzer Kündigungsfrist, All-Inclusive-Pauschale und hotelähnlicher Ausstattung auf einen ständigen Mieterwechsel ausgelegt ist, liegt eine Zweckentfremdung vor – selbst wenn der Vertrag formal unbefristet ist.
Warum blieb die Verfügung sofort vollziehbar?
Die sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Maßnahmen gegen eine unzulässige Zweckentfremdung ist fest in § 19 Abs. 6 WohnStG verankert. Diese strenge Umsetzung steht im rechtlichen Einklang mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die sich aus Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes ergibt. Der effektive Rechtsschutz der Eigentümer wird dadurch nicht ausgehebelt, da Betroffene über einen gerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein richterliches Einschreiten fordern können.
Sozialpflichtigkeit bedeutet konkret: Eigentum ist laut Grundgesetz nicht schrankenlos garantiert, sondern verpflichtet zugleich. Der Staat darf die Nutzung von Eigentum beschränken, wenn das Gemeinwohl – hier die Erhaltung von Wohnraum – schwerer wiegt als die Interessen einzelner Eigentümer.
Was das für Sie bedeutet: Erhalten Sie eine Ordnungsverfügung wegen Zweckentfremdung, müssen Sie die Vermietung sofort einstellen – nicht erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens. Die Behörde kann Zwangsmittel wie Ersatzvornahme oder Zwangsgeld einsetzen, um die Umnutzung durchzusetzen. Wollen Sie den Vollzug aufschieben, müssen Sie aktiv werden: Stellen Sie unverzüglich einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Allein die Klageeinreichung stoppt die Vollziehung nicht.
Ersatzvornahme bedeutet konkret: Die Behörde beauftragt ein Drittunternehmen (z. B. eine Spedition), um die Wohnung etwa von Gästen zu räumen, und stellt die Rechnung dem Eigentümer. Zwangsgeld hingegen ist ein Geldbetrag, den der Eigentümer zahlen muss, um ihn zur Einhaltung der Verfügung zu zwingen.
Die Immobilienbesitzerin versuchte genau über diesen Weg, den Vollzug der städtischen Anordnung zu stoppen. Sie warnte eindringlich davor, dass der sofortige Zwang, die Nutzung zu beenden, sie dazu dränge, laufende Verträge zu kündigen. Dies führe zu unumkehrbaren Schäden, die einer faktischen Enteignung gleichkämen. Das Oberverwaltungsgericht ließ dieses Argument jedoch nicht durchdringen. Gerade bei dringend benötigtem Wohnraum und in Gebieten mit angespannter Lage rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Belange ein sofortiges Vorgehen der Ämter, um den Zweckentzug der Wohnungen unmittelbar zu stoppen.
Gerade in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf besteht ein hohes Gemeinwohlinteresse daran, dass zweckentfremdeter Wohnraum alsbald und nicht erst nach Abschluss eines unter Umständen jahrelangen Rechtsstreits Wohnzwecken wieder zur Verfügung steht. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Mit der Entscheidung bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.07.2022 vollumfänglich. Da die Beschwerde der Vermieterin zurückgewiesen wurde, muss sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Streitwert für diese gerichtliche Kaskade wurde für das Beschwerdeverfahren auf exakt 14.000 Euro festgesetzt.
Der Streitwert ist der in Euro bezifferte Wert des Rechtsstreits, nach dem sich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnen. Bei 14.000 Euro Streitwert muss die unterlegene Vermieterin mit mehreren Tausend Euro an Verfahrenskosten rechnen – zusätzlich zu ihrem eigenen Anwalt.
OVG stärkt kommunale Durchsetzung
Das Oberverwaltungsgericht Münster ist die höchste verwaltungsgerichtliche Instanz in Nordrhein-Westfalen. Sein Beschluss (Az. 14 B 856/22) ist für alle nachgeordneten Verwaltungsgerichte im Land bindend und signalisiert den Kommunen, dass Ordnungsverfügungen gegen Kurzzeitvermieter ohne Genehmigung rechtssicher durchsetzbar sind. Das Urteil ist nicht auf Einzelfälle beschränkt: Die vom Gericht bestätigten Kriterien – kurze Kündigungsfristen, Pauschalmieten, Vollmöblierung und häufige Mieterwechsel – dienen Behörden landesweit als Maßstab zur Erkennung von Zweckentfremdung.
Für Vermieter bedeutet das: Wer in NRW Wohnraum kurzzeitig und ohne Genehmigung an wechselnde Nutzer überlässt, kann sich nicht auf unklare Rechtslage berufen und muss mit sofortigem behördlichem Einschreiten rechnen. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Vermietungspraxis die vom OVG genannten Merkmale erfüllt, und beantragen Sie im Zweifel eine Genehmigung nach dem WohnStG, bevor die Behörde von sich aus tätig wird.
Konsequenzen für Kurzzeitvermieter
Wer in Nordrhein-Westfalen Wohnungen für weniger als 180 Tage vermietet und dafür keine Genehmigung nach dem WohnStG besitzt, muss mit einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung rechnen. Das bedeutet: Die Behörde kann die Einstellung der Vermietung ohne Aufschub durchsetzen – auch während ein Gerichtsverfahren noch läuft. Wer eine solche Verfügung erhält, hat nur ein enges Zeitfenster, um über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Vollzugs zu erreichen. Scheitert dieser Antrag – wie im vorliegenden Fall –, trägt der Vermieter die gesamten Verfahrenskosten; hier belief sich der Streitwert alone im Beschwerdeverfahren auf 14.000 Euro.
Vermieter, die aktuell Kurzzeitvermietungen anbieten, sollten jetzt prüfen: Liegt eine Genehmigung vor? Sind die Mietverträge auf ständige Wechsel ausgelegt (kurze Kündigungsfrist, Pauschalmiete, Vollmöblierung)? Trifft beides zu, droht die Untersagung. Wer noch keine Genehmigung beantragt hat, sollte dies vor einem behördlichen Einschreiten nachholen – nachträglich erteilte Genehmigungen sind möglich, aber ein behördliches Verfahren läuft dann bereits gegen Sie.
Kurzzeitvermietung ohne Genehmigung? Jetzt rechtssicher handeln
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Grenzen für Kurzzeitvermietungen eindeutig bestätigt: Ein auf ständigen Mieterwechsel ausgelegtes Nutzungskonzept mit kurzer Kündigungsfrist, Pauschalmiete und hotelähnlicher Ausstattung erfüllt den Tatbestand der Zweckentfremdung – selbst bei unbefristeten Verträgen. Behörden können die sofortige Einstellung der Vermietung anordnen, ohne den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abzuwarten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr individuelles Vermietungskonzept, identifizieren rechtliche Risiken und entwickeln mit Ihnen eine tragfähige Strategie, bevor die Behörde tätig wird.
Experten-Kommentar
Viele unterschätzen, wie die Behörden den Betroffenen überhaupt auf die Schliche kommen. Fast nie ist es ein behördlicher Zufallstreffer, sondern meist die genervte Nachbarschaft, die über Lärm klagt und die Ämter alarmiert. Diese durchforsten dann gezielt Buchungsportale nach Inseraten und sichern rechtssichere Screenshots, noch bevor das erste offizielle Anhörungsschreiben im Briefkasten liegt.
Wer in dieser Situation versucht, das Amt mit vermeintlich cleveren Mietvertragsklauseln auszutricksen, reitet sich meist nur tiefer ins finanzielle Risiko. Die gelebte wirtschaftliche Realität schlägt vor Gericht immer das formale Papier. Betroffene sollten bei ersten Ermittlungen die Vermietung sofort ruhen lassen und die Genehmigungsfähigkeit prüfen, statt ein extrem teures und meist aussichtsloses Eilverfahren zu riskieren.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 14 B 856/22 – Beschluss vom 24.10.2022
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