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Zweckentfremdungsverbotssatzung der Stadt Nürnberg: Regeln für Ferienwohnungen

Wohnungstür zu, Gästebett bezogen, die Stadt sagt: Stopp. Der Genehmigungsantrag liegt seit über einem Jahr unbearbeitet beim Amt – die Quadratmeter bleiben leer. Darf Nürnberg die Kurzzeitvermietung verbieten und sich so viel Zeit lassen?
Ein Schlüsselkasten an einer Sandsteinfassade neben einer Tür mit Blick auf Hotel-Handtücher im Flur.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum als Ferienwohnung in Nürnberg wurde gerichtlich in wesentlichen Teilen bestätigt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 N 22.2094

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof kippt zwei Nürnberger Regeln, sonst bleibt die Zweckentfremdungssatzung gültig.
  • Er erklärt die Mieterschutzregel und die Zwölfmonatsfrist für unwirksam.
  • Die Stadt durfte Wohnraum weit schützen, weil der Markt angespannt war.
  • Eigentümer müssen künftige Nutzungsänderungen und Auskünfte weiter hinnehmen.
  • Formelle Begründung, Übergangsfrist und Altstadt-Ausnahme verlangte das Gericht nicht.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 31.10.2023
  • Aktenzeichen: 5 N 22.2094
  • Verfahren: Normenkontrollverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Wohnraumschutz, Kommunalrecht
  • Streitwert: 20.000 Euro
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Vermieter, Eigentümer, Städte mit Zweckentfremdungsverbot

Ist die Zweckentfremdungsverbotssatzung der Stadt Nürnberg rechtmäßig?

Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 ZwEWG sind Zweckentfremdungsverbotssatzungen zulässig, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Solche kommunalen Satzungen greifen regulierend ein und stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar. Die Länder besitzen seit einer Grundgesetzänderung im Jahr 2006 die formelle Gesetzgebungskompetenz für das gesamte Zweckentfremdungsrecht.

Das bedeutet konkret: Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind staatliche Regeln, die festlegen, wie Eigentum genutzt werden darf und wo die Grenzen der Nutzung liegen – der Staat darf also per Gesetz bestimmen, was Eigentümer mit ihren Wohnungen tun dürfen und was nicht, solange die Regelung verhältnismäßig bleibt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wandte diese Maßstäbe auf eine weitreichende Klage gegen die Stadt Nürnberg an. Ein Eigentümer mehrerer Wohnungen in der Nürnberger Altstadt griff die entsprechende Satzung vom 27. Mai 2019 mit einem umfassenden Normenkontrollantrag an. Der juristische Vorstoß hatte nur teilweise Erfolg: Die Richter erklärten eine mieterschützende Klausel sowie eine Genehmigungsfrist für unwirksam, wiesen die Klage im Übrigen jedoch ab. Zuvor war der Streit um die Immobiliennutzung bereits intensiv durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht gegangen, was Beschlüsse unter den Aktenzeichen 5 BN 1.21 und 5 CN 2.21 aus den Jahren 2021 und 2022 belegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof in München war bereits frühzeitig mit den Aktenzeichen 12 N 19.1179 und 12 N 21.1996 involviert, bevor er am 31. Oktober 2023 endgültig in der Hauptsache entschied (Az. 5 N 22.2094). Die Stadt Nürnberg hatte die dringende Notwendigkeit ihres Verbots mit stetig steigenden Einwohnerzahlen, zunehmendem Flächenbedarf, signifikant steigenden Mieten und massiv rückläufigen Sozialwohnungsbeständen begründet. Der Senat bestätigte das Nürnberger Regelwerk in den wesentlichen Zügen, da die Kommune eine akute Gefährdung der lokalen Wohnraumversorgung durch amtliche Statistiken, Wohnungslosigkeitszahlen und einen qualifizierten Mietspiegel hinreichend belegt hatte.

Ein Normenkontrollantrag ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, mit dem man direkt die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift – hier einer städtischen Satzung – überprüfen lassen kann, anstatt gegen einen einzelnen behördlichen Bescheid vorzugehen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Nutzung von Wohnraum als Ferienunterkunft genießt keinen rechtlichen Bestandsschutz, wenn diese bereits in der Vergangenheit ohne die zwingend erforderliche behördliche Genehmigung aufgenommen wurde; ein Anspruch auf weiche Übergangsfristen besteht für derartige formell rechtswidrige Nutzungen nicht.
  2. Das Instrument des Zweckentfremdungsrechts dient allein dem allgemeinen Erhalt des regionalen Wohnraumangebots. Kommunale Satzungen dürfen keine zusätzlichen Bedingungen zum individuellen Mieterschutz vorschreiben, da Städten hierfür die notwendige gesetzliche Kompetenz fehlt.
  3. Eine pauschal festgelegte kommunale Frist von zwölf Monaten für die bloße behördliche Entscheidung über einen Zweckentfremdungsantrag belastet Eigentümer unverhältnismäßig; sie ist als reine Bearbeitungszeit unangemessen lang und damit rechtlich unwirksam.
Infografik: Die Zweckentfremdungssatzung scheitert an unzulässigen Mieterschutz-Klauseln und einer zu langen Entscheidungsfrist von zwölf Monaten.
Unwirksame Satzung: Grenzen schnell erkennen

Wann ist Feriennutzung Zweckentfremdung?

Von einer Zweckentfremdung spricht man juristisch, wenn Wohnraum ohne die zwingend erforderliche behördliche Genehmigung zu anderen als reinen Wohnzwecken genutzt wird. Dies umfasst insbesondere die lukrative gewerbliche Vermietung von dringend benötigten Wohnräumen als Ferienwohnungen zur Fremdenbeherbergung. Um das Gesamtwohnraumangebot einer Kommune wirksam zu erhalten, darf eine satzungsgebende Stadt den maßgeblichen Wohnraumbegriff weit definieren.

Für den klagenden Immobilienbesitzer, der Wohnungen im Nürnberger Zentrum hielt, bedeutete diese ordnungsrechtliche Definition einen erheblichen Eingriff. Der Vermieter bot seine baurechtlich eigentlich als reguläre Wohnungen genehmigten Objekte teilweise seit mehreren Jahren an zahlende Feriengäste an. Gegen diese Nutzungsänderung zur Fremdenbeherbergung verneinte das Gericht jeglichen Ausnahmeschutz: Eine automatische Verfahrensfreiheit oder ein Anspruch auf eine direkte Genehmigungsfreistellung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) kommt für gewerbliche Ferienwohnungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Notwendigkeit eines unnachgiebigen städtischen Durchgreifens stützte sich auf handfeste Daten. Die Kommune listete im Verfahren rund 600 Nürnberger Wohnungen auf, die nahezu dauerhaft über Internet-Portale zur Fremdenbeherbergung angeboten wurden und dem Mietmarkt entzogen blieben. Der Eigentümer forderte während des Gerichtsprozesses erfolglos, zumindest die historische Altstadt von dem weitreichenden Verbot auszunehmen, da die Versorgungslage dort angeblich entspannter sei. Dem widersprach das Gericht deutlich, da das Altstadtviertel als Wohnort extrem begehrt sei und absolut keine städtebaulichen Anhaltspunkte für gesonderte Teilräume vorlägen.

Eine Nutzungsänderung, die die Variationsbreite einer Wohnnutzung überschreitet, genießt daher keinen Bestandsschutz, wenn zuvor eine baurechtlich genehmigte Wohnnutzung aufgegeben wurde und für die neue Nutzung keine Baugenehmigung erteilt wurde. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Praxis-Hinweis: Baurecht ist nicht gleich Zweckentfremdungsrecht

Ein häufiges Missverständnis bei Eigentümern: Die baurechtliche Genehmigung einer Wohnung als Wohnraum bedeutet nicht, dass eine Nutzung als Ferienwohnung automatisch erlaubt ist. Das Baurecht prüft, ob das Gebäude sicher und bewohnbar ist. Das Zweckentfremdungsrecht ist ein völlig eigenständiges ordnungsrechtliches Regime, das den Erhalt des lokalen Mietmarkts schützt. Für die Kurzzeitvermietung an Touristen benötigt man daher immer eine separate Zweckentfremdungsgenehmigung – selbst wenn das Bauamt an der Wohnung an sich nichts auszusetzen hat.

Welche Frist gilt für die Genehmigung einer Zweckentfremdung?

Gemeinden dürfen in ihren kommunalen Verbotsordnungen feste Fristen für die behördliche Entscheidung über umfangreiche Genehmigungsanträge festlegen. Diese behördliche Fristgestaltung muss jedoch zwingend mit bundes- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar sein, etwa mit dem Artikel 42a Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) oder der maßgeblichen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Eine starr festgesetzte Bearbeitungszeit darf die antragstellenden Bürger nicht übermäßig belasten und darf als Entscheidungsrahmen nicht unangemessen lang sein.

Diese EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Genehmigungsverfahren innerhalb angemessener Fristen abzuschließen. Das bedeutet konkret: Wenn eine Behörde über einen Antrag entscheidet, darf sie sich dafür nicht beliebig lange Zeit lassen – sonst kann der Betroffene gerichtlich dagegen vorgehen.

Wie lange eine Stadtverwaltung ihre Bürger im Unklaren lassen darf, stand im Zentrum eines der wenigen erfolgreichen Klagepunkte gegen die Nürnberger Satzung. Die städtischen Beamten hatten in Paragraph 4 Absatz 6 ihrer Satzung eine generelle und pauschale Entscheidungsfrist von massiven zwölf Monaten nach Vorlage aller vollständiger Dokumente verankert. Die Verwaltung verteidigte diese ungewöhnlich lange Dauer mit dem teils sehr komplexen Verwaltungsverfahren, dem extrem hohen Prüfbedarf und der notwendigen Anhörung etlicher anderer Behördenstellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kippte diese spezifische Bestimmung jedoch zugunsten der Wohnungseigentümer und erklärte den Paragraphen für unwirksam. Eine harte Wartefrist von einem vollen Jahr sei als reine Entscheidungszeit extrem unangemessen und belaste die Besitzer unverhältnismäßig. Das Gericht gab dem klagenden Immobilienunternehmer in diesem isolierten Punkt recht und attestierte der Nürnberger Klausel eine mangelhafte Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

Eine zwölfmonatige Frist für die bloße Entscheidungsfindung bei geklärtem Sachverhalt ist unangemessen lang. Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung Streit über den Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen Unterlagen vermeidet. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Wer aktuell einen Genehmigungsantrag bei der Stadt Nürnberg gestellt hat und auf eine Entscheidung wartet, kann sich auf dieses Urteil berufen: Die pauschale 12-Monats-Frist aus § 4 Abs. 6 der Satzung ist unwirksam. Liegt Ihr Antrag bereits mehrere Monate unbearbeitet bei der Behörde, sollten Sie schriftlich eine zeitnahe Bescheidung fordern und hilfsweise auf das BayVwGH-Urteil (Az. 5 N 22.2094) verweisen. Reagiert die Stadt weiterhin nicht, kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht.

Darf Nürnberg Mieterschutz regeln?

Das rechtliche Instrumentarium des allgemeinen Zweckentfremdungsrechts zielt originär auf die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots einer belasteten Region ab. Die entsprechenden landesgesetzlichen Kompetenzen tragen keine rein mieterschützenden Zusatzregelungen innerhalb der kommunalen Satzungen. Jede juristische Regelung in einer formellen Verbotsordnung muss sich streng an den vom Land vorgegebenen gesetzlichen Ermächtigungsrahmen halten und zudem dem zwingenden Bestimmtheitsgebot des Rechtsstaates genügen.

Das Bestimmtheitsgebot ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der verlangt, dass gesetzliche Regelungen so klar formuliert sein müssen, dass Bürger im Voraus erkennen können, was von ihnen erwartet wird. Zu vage formulierte Vorschriften verstoßen gegen dieses Gebot und sind unwirksam.

Dass gut gemeinte städtische Schutzvorschriften diesen zulässigen Rahmen sprengen können, erfuhr die Stadt bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer weitreichenden Genehmigungsvoraussetzungen. Nürnberg hatte in Paragraph 4 Absatz 3 Nummer 2 der Satzung offiziell festgelegt, dass zur Genehmigung einer Umnutzung auch die individuellen Interessen von Mietern besonders berücksichtigt werden müssten. Das Gericht wies diesen lokalpolitischen Ansatz scharf zurück und erklärte die strittige Vorschrift für vollumfänglich nichtig. Die Regelung überschritt nach fester Ansicht der Münchner Verwaltungsrichter die festgelegte Kompetenz des Landesgesetzgebers maßgeblich. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium diene dem generellen Bestandsschutz des regionalen Mietmarktes; es dürfe von einer einzelnen Stadt nicht dazu umfunktioniert werden, unzulässig individuellen zivilrechtlichen Mieterschutz zu betreiben. Zudem sei das Konstrukt viel zu unbestimmt formuliert, monierte der Senat streng. Bei der Anwendung in der Verwaltungspraxis bliebe völlig unklar, wie genau die Interessen der betroffenen Mieter im Fall einer Zweckentfremdung rechtssicher und verhältnismäßig gewahrt werden könnten.

Besteht Bestandsschutz bei der Nutzung als Ferienwohnung?

Kommunale Zweckentfremdungsverbote greifen als juristisch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen oft massiv in bereits seit Jahren bestehende Nutzungen ein. Eine verbotene echte Rückwirkung liegt juristisch jedoch nicht vor, solange eine Satzung streng genommen ausschließlich die zukünftige veränderte Fortführung von Nutzungen verbietet. Formell oder gar materiell rechtswidrige Nutzungsarten genießen keinen verfassungsrechtlich garantierten Bestandsschutz vor strengen Einschränkungen nach Artikel 14 des Grundgesetzes.

Dabei unterscheidet das Verfassungsrecht: Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift – das ist grundsätzlich verboten. Bei der sogenannten unechten Rückwirkung regelt das Gesetz nur die künftige Fortsetzung laufender Nutzungen neu, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Das abrupte rechtliche Aus für sein stark frequentiertes Vermietungsmodell wollte der betroffene Altstadt-Besitzer unbedingt abwenden und berief sich auf einen umfassenden Vertrauensschutz. Er kritisierte gegenüber dem Gericht vor allem das Fehlen von sanften Übergangsregelungen für seine in der Praxis etablierte Kurzzeitvermietung. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Kernvorwurf der Klage jedoch konsequent zurück. Wenn eine Umwandlung zu einer Fremdenbeherbergung bereits in der Vergangenheit ohne die zwingend erforderliche zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung ins Werk gesetzt wurde, besteht für diesen baurechtlich fehlerhaften Zustand kein Anspruch auf ein weiches Übergangsrecht. Wer seine Wohnungen künftig ohne die offiziellen Papiere an Feriengäste vermietet, riskiert nach der Satzung erhebliche Sanktionen – im Ernstfall drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Ebenso vergeblich versuchte der Vermieter, Auskunftspflichten über externe Dienstleister wie Vermittlungsportale zu kippen. Diese Transparenzregeln hielt das Gericht für völlig rechtmäßig, sofern sie im Einzelfall verlangt werden. Abschließend stellten die Richter klar, dass die Stadt für eine erlaubte Umwandlung im Gegenzug die Bereitstellung von gleichwertigem Ersatzwohnraum verlangen darf, um eine Ausblutung des Gesamtwohnraumangebots rechtssicher abzufangen.

Was bedeutet das Urteil für Eigentümer?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 31. Oktober 2023 (Az. 5 N 22.2094) als letzte Tatsacheninstanz entschieden – das Urteil ist innerhalb Bayerns bindend und auf andere bayerische Städte mit vergleichbaren Zweckentfremdungssatzungen übertragbar. Das Gericht hat nur zwei Einzelnormen gekippt: die 12-Monats-Bearbeitungsfrist (§ 4 Abs. 6) und die Mieterinteressen-Klausel (§ 4 Abs. 3 Nr. 2). Das Verbot der Ferienwohnungsvermietung ohne Genehmigung bleibt dagegen vollständig bestehen – inklusive Bußgeldandrohung bis 50.000 Euro und der Pflicht, auf Verlangen Auskünfte über Buchungsportale zu erteilen.

Wer in Nürnberg oder einer anderen bayerischen Kommune mit Zweckentfremdungssatzung Wohnraum als Ferienwohnung nutzt, sollte diese Vermietung umgehend einstellen und einen Genehmigungsantrag stellen. Kalkulieren Sie dabei ein, dass die Stadt als Auflage die Bereitstellung von Ersatzwohnraum verlangen darf. Berufen Sie sich nicht auf Bestandsschutz oder eine Sonderbehandlung für Altstadtlagen – beide Argumente hat das Gericht ausdrücklich verworfen. Bei laufenden Genehmigungverfahren können Sie hingegen auf eine zügige Bescheidung drängen, da die jahrelange Wartefrist gekippt wurde.

Wer eine Genehmigung zur Umwandlung in eine Ferienwohnung beantragen will, muss damit rechnen, dass die Stadt Nürnberg als Bedingung die Bereitstellung von gleichwertigem Ersatzwohnraum verlangt. Bevor Sie einen Antrag stellen, sollten Sie klären, ob Sie eine vergleichbare Wohnung im selben Stadtgebiet als Ersatz anbieten können oder wollen. Ohne dieses Angebot kann die Stadt die Genehmigung rechtmäßig verweigern.

Achtung Falle: Kein Bestandsschutz bei fehlender Genehmigung

Viele Vermieter von Ferienwohnungen berufen sich darauf, dass sie ihr Objekt schon seit Jahren über Portale anbieten, und pochen auf Vertrauensschutz. Das Gericht stellte klar: Bestandsschutz gibt es nur für rechtmäßige Zustände. Wer in der Vergangenheit nie eine ausdrückliche Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt und erhalten hat, nutzte den Wohnraum formell rechtswidrig. Für diese Eigentümer gibt es keine Übergangsfristen – die Stadt kann die Nutzung sofort untersagen und Bußgelder verhängen.


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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
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In der Realität fliegen illegale Ferienwohnungen fast nie durch städtische Rasterfahndungen auf, sondern durch verärgerte Nachbarn. Die Behörden leben von anonymen Anzeigen aus der Hausgemeinschaft, sei es wegen Lärms durch Rollkoffer oder schlichter Missgunst. Wer ohne Genehmigung vermietet, spielt daher täglich russisches Roulette mit dem nachbarschaftlichen Frieden.

Wer mit einer Zweckentfremdungsprüfung konfrontiert wird, sollte die Kommunikation mit den Beamten sofort kanalisieren und keinesfalls auf gut Glück selbst verhandeln. Der geforderte Ersatzwohnraum ist oft die einzige Rettungsgasse, erfordert aber wirtschaftlich und rechtlich extrem präzise Vorbereitung, um nicht im Nachhinein über unlösbare baurechtliche Auflagen zu stolpern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann brauche ich in Nürnberg eine Genehmigung für meine Ferienwohnung?

Ja, in Nürnberg brauchen Sie für die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung an Touristen grundsätzlich eine separate Zweckentfremdungsgenehmigung. Die baurechtliche Genehmigung als Wohnung reicht dafür nicht aus.

Rechtlich gilt Wohnraum nur dann ohne Weiteres als zulässig genutzt, wenn er zu Wohnzwecken dient. Sobald Sie ihn gewerblich an Feriengäste oder über Plattformen wie Airbnb kurzfristig vermieten, liegt regelmäßig eine Nutzung zu anderen als reinen Wohnzwecken vor, also eine Zweckentfremdung. Genau dafür verlangt die Stadt Nürnberg eine eigene Erlaubnis nach dem Zweckentfremdungsrecht, weil dieses den Mietwohnraum schützen soll und nicht nur das Baurecht die Nutzung der Räume prüft. Wer ohne diese Genehmigung vermietet, riskiert deshalb Untersagung und Bußgelder.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn Ihre konkrete Nutzung nicht als Ferienbeherbergung einzuordnen ist oder bereits eine ausdrückliche Genehmigung für die Zweckentfremdung vorliegt. Maßgeblich ist also nicht, ob die Wohnung baurechtlich als Wohnraum genehmigt wurde, sondern ob die Kurzzeitvermietung gegenüber der Stadt rechtlich erlaubt ist.


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Gilt die Satzung auch für einzelne Zimmer bei Airbnb-Vermietung?

Ja, die Satzung gilt auch für einzelne Zimmer bei Airbnb-Vermietung, weil Zweckentfremdungsrecht jeden dem Wohnungsmarkt entzogenen Wohnraum erfasst. Eine Ausnahme für WG-Zimmer oder Gästezimmer gibt es grundsätzlich nicht.

Der Schutz der Satzung bezieht sich auf das gesamte lokale Wohnraumangebot, nicht nur auf komplette Wohnungen. Wenn ein Zimmer regelmäßig an Touristen vermietet wird, steht dieses Zimmer dem normalen Mietmarkt nicht mehr zur Verfügung und wird damit zweckentfremdet. Deshalb darf die Stadt den Wohnraumbegriff weit fassen, um auch Teilflächen wie einzelne Zimmer zu erfassen. Entscheidend ist nicht die Größe der Einheit, sondern dass Wohnraum dauerhaft für kurzfristige Feriengäste genutzt wird.

Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht, sodass auch die Vermietung eines einzelnen Zimmers genehmigungspflichtig sein kann. Nur wenn der jeweilige Wohnraum weiterhin überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und keine rechtlich relevante Zweckentfremdung vorliegt, kann die Bewertung anders ausfallen.


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Wie wehre ich mich gegen einen einjährigen Bearbeitungsstau meines Antrags?

Sie können sich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berufen, weil die pauschale 12-Monats-Frist der Stadt Nürnberg für die Bescheidung von Zweckentfremdungsanträgen unwirksam ist. Ein Jahr reine Bearbeitungszeit wurde als unverhältnismäßig lang bewertet.

Behörden müssen Anträge innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden; eine starre Frist darf Bürger nicht unangemessen lange blockieren. Wenn Ihr Antrag seit Monaten liegt, können Sie die Stadt schriftlich zur zügigen Entscheidung auffordern und das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 N 22.2094 nennen. Bleibt die Verwaltung untätig, ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO das passende Mittel, um eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.

Wichtig ist, dass die Stadt sich nicht mehr wirksam auf ihre frühere Zwölfmonatsregel berufen kann, wenn sie Ihren Antrag allein damit verzögert. Bei komplexen Unterlagen kann eine angemessene Prüfzeit zwar zulässig sein, aber eine pauschale Hinhaltetaktik trägt rechtlich nicht.


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Habe ich Bestandsschutz, wenn ich die Ferienwohnung schon jahrelang vermiete?

Nein, Sie haben keinen Bestandsschutz, wenn die Ferienwohnung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde. Eine jahrelange Vermietung macht eine von Anfang an rechtswidrige Nutzung nicht nachträglich erlaubt.

Bestandsschutz und Vertrauensschutz schützen grundsätzlich nur rechtmäßige Zustände, also Nutzungen, die damals schon genehmigt oder rechtlich zulässig waren. Wer Wohnraum als Ferienwohnung nutzt, braucht nach dem Zweckentfremdungsrecht regelmäßig eine ausdrückliche Genehmigung; fehlt sie, ist die Nutzung formell rechtswidrig. Eine bloße Duldung durch Plattformen, Nachbarn oder sogar längere Untätigkeit der Behörde ersetzt diese Genehmigung nicht. Deshalb kann sich die Stadt auf das Verbot berufen und die Nutzung untersagen.

Gerade bei einer jahrelang betriebenen Kurzzeitvermietung sollten Sie nicht auf Gewohnheitsrecht oder eine Art „Altbestand“ setzen. Bei fehlender Genehmigung können außerdem Bußgelder drohen, in Bayern teils bis zu 50.000 Euro. Wenn Sie die Nutzung fortsetzen wollen, ist ein Genehmigungsantrag der rechtlich richtige Weg.


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Darf Nürnberg neben der Zweckentfremdung auch Mieterschutz-Klauseln verlangen?

Nein, Nürnberg darf keine individuellen Mieterschutz-Klauseln verlangen. Das Zweckentfremdungsrecht erlaubt nur Regeln zum Erhalt des allgemeinen Wohnraumangebots, nicht zur Durchsetzung einzelner Mietinteressen.

Kommunale Satzungen müssen sich an die Ermächtigung des Landes halten und dürfen sie nicht erweitern. Das Zweckentfremdungsgesetz schützt den regionalen Mietmarkt als Ganzes, aber es gibt der Stadt keine Kompetenz, zivilrechtlichen Mieterschutz für bestimmte Bewohner anzuordnen. Eine Klausel, die bei einer Genehmigung die besonderen Interessen aktueller Mieter prüfen oder absichern soll, überschreitet deshalb den zulässigen Regelungsrahmen. Genau aus diesem Grund hat die Rechtsprechung eine solche Nürnberger Bestimmung auch als unwirksam behandelt.

Für Antragsteller bedeutet das praktisch, dass sie sich gegen entsprechende Auflagen wehren können und keine Nachweise über ein angebliches Einverständnis einzelner Mieter einreichen müssen, wenn diese Forderung auf der gekippten Klausel beruht. Zulässig bleiben nur Anforderungen, die unmittelbar dem Zweckentfremdungsrecht dienen, etwa zur Sicherung von Wohnraum oder zum Ausgleich durch Ersatzwohnraum.


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Muss ich Ersatzwohnraum stellen, wenn ich die Genehmigung beantragen will?

Ja, die Stadt kann die Genehmigung von der Bereitstellung gleichwertigen Ersatzwohnraums abhängig machen. Wer Wohnraum künftig als Ferienwohnung oder anderweitig zweckentfremdet nutzen will, muss diese Auflage vor Antragstellung mitdenken.

Rechtlich soll damit der Verlust an normalem Wohnraum ausgeglichen werden, denn das Zweckentfremdungsrecht dient dem Schutz des angespannten Wohnungsmarkts. Die Behörde darf deshalb verlangen, dass dem Markt an anderer Stelle eine vergleichbare Wohnung wieder zugeführt wird. Gleichwertig bedeutet dabei regelmäßig, dass Lage, Größe und Nutzbarkeit dem entzogenen Wohnraum entsprechen müssen. Ohne ein solches Angebot fehlt der Stadt die Grundlage, die beantragte Umwandlung zu erlauben.

In der Praxis sollten Sie vorab prüfen, ob Sie im selben Stadtgebiet überhaupt eine passende Ersatzwohnung stellen können. Kann ein solcher Ausgleich nicht angeboten werden, ist die Ablehnung des Antrags rechtlich naheliegend, weil die Genehmigung an diese Bedingung geknüpft werden darf.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 5 N 22.2094 – Urteil vom 31.10.2023




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