AG Köpenick – Az.: 15 C 25/12 – Urteil vom 04.07.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Mietergärten der Kläger auf dem Grundstück Berlin durch Errichtung eines stabilen Zaunes gegen das Eindringen von Wildschweinen aus dem umliegenden Wald zu sichern.
2. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie 1/3 der Gerichtskosten zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 2. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter von Wohnungen in den Häusern Berlin. Zu den Häusern gehört ein Gesamtgrundstück von 2.500 m², das bis zum Jahr 2009 durch einen stabilen hölzernen Jägerzaun eingefriedet war. Im Jahr 2009 wurde der Zaun an verschiedenen Stellen durch die Beklagte abgerissen und durch einen Maschendrahtzaun ersetzt. Mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 17. Mai 2011 an die Beklagte rügten die Kläger und andere Mieter des Grundstückes, dass am 27. April 2011 bereits zum fünften Mal Wildschweine den Maschendrahtzaun überwunden und die Gartenflächen und Beete der Anwohner verwüstet haben. Da die Wildschweine bereits zum siebenten Mal die Gärten heimgesucht hätten, wurde der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30. Mai 2011 gesetzt.
Die Kläger beantragen, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kläger müssten konkret vortragen, an welcher Stelle der Zaun beschädigt sein soll und zu reparieren ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 535 Abs.1 Satz 2 BGB auf Errichtung eines stabilen Zaunes, der geeignet ist, Wildschweine von dem Grundstück fernzuhalten.

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Mieter während der gesamten Vertragszeit den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Die Mietergärten sind unstreitig regelmäßig von Wildschweinen heimgesucht und verwüstet worden. Damit ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietergärten erheblich gestört. Die Beklagte als Vermieter ist daher verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass die Wildschweine den Garten nicht mehr betreten können. Dies ist nur durch Errichtung eines stabilen Zaunes möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird ihr durch diese Verurteilung nicht in unzumutbarer Weise vorgeschrieben, wie sie die Mängelbeseitigung zu bewirken hat. Die Beklagte ist in der Auswahl der Zaungestaltung frei. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Zaun stabil genug ist, um Wildschweine fernzuhalten. Der Ansicht der Beklagten, die Kläger müssten konkret vortragen, an welchen Stellen der Zaun beschädigt sei, wird nicht gefolgt, denn der Maschendrahtzaun insgesamt ist gerichtsbekannt ungeeignet, Wildschweine fernzuhalten. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91, 269 Abs.3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.