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Schadensersatzpflicht – verspäteter Mieterauszug

LG Itzehoe – Az.: 9 S 114/16 – Urteil vom 06.07.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 17.11.2016, Az. 86 C 54/15, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin daraus entsteht / entstanden ist, dass die Beklagten das Haus im …, P., bestehend aus vier Zimmern, nebst Küche, Diele, Bad, Nebenraum, ca. 60 m² Garten und einem Gartenhaus, zu den Kündigungsterminen am 31.7.2015 und 31.1.2016 nicht geräumt an die Klägerin herausgegeben haben.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Erledigung in der Hauptsache noch über die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend stellt die Kammer fest: Die Klägerin wurde ausweislich des ambulanten Operationsberichts der Klinik Dr. G. am 12.5.2017 an dem linken Handgelenk operiert. Außerdem wurde die Klägerin laut Operationsprotokoll am 21.9.2017 an der rechten Hand operiert. Der postoperative Verlauf erfolgte komplikationslos.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner hilfsweise als Gesamthänder verpflichtet sind, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden sind, dass die Beklagten zu den Kündigungsterminen am 31.7.2015 und 31.1.2016 das Haus im …, P., bestehend aus vier Zimmern, nebst Küche, Diele, Bad, Nebenraum, ca. 60 m² Garten und einem Gartenhaus, nicht geräumt an die Klägerin herausgegeben haben.

Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, dass ihr möglicherweise materielle Schäden entstanden seien. Sie arbeite von zu Hause aus und könne die Auswirkungen auf die eingeschränkte Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit wegen des bislang nicht erfolgten Jahresabschlusses 2015 noch nicht vortragen. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, warum ein möglicher Schaden im kausalen Zusammenhang mit dem verspäteten Auszug der Beklagten stehen könne. Weiterer Vortrag innerhalb des gewährten Schriftsatznachlasses sei nicht erfolgt. Für das Gericht sei völlig unklar, warum die Klägerin, die zunächst die verspätete Durchführung einer Operation ins Felde geführt habe, nun Umsatzeinbußen haben sollte, weil sie nicht in das damals von den Beklagten bewohnte Haus habe einziehen können. Mangels Darlegung eines möglichen Schadens bestehe kein Feststellungsinteresse. Einen immateriellen Schaden mache die Klägerin nicht mehr geltend, diesen habe sie ohnehin bereits beziffern können, sodass eine Leistungsklage vorrangig gewesen wäre.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf den Feststellungsantrag. Es wird insoweit auf die Berufungsbegründung vom 6.12.2016 (Bl. 353 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 17.3.2017 (Bl. 371 ff. d. A.), vom 19.5.2017 (Bl. 381 f. d. A.), vom 9.6.2017 (Bl. 388 f. d. A.), vom 15.6.2017 (Bl. 391 d. A.), vom 27.9.2017 (Bl. 394 d. A.) und vom 28.3.2018 (Bl. 399 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner, hilfsweise als Gesamthänder, zu verurteilen, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin / Berufungsklägerin daraus entsteht / entstanden ist, dass die Beklagten zu den Kündigungsterminen am 31.7.2015 und 31.1.2016 das Haus im …, P., bestehend aus vier Zimmern, nebst Küche, Diele, Bad, Nebenraum, ca. 60 m² Garten und ein Gartenhaus, nicht geräumt an die Klägerin herausgegeben haben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf das Vorbringen der Beklagten aus der Berufungserwiderung vom 7.2.2017 (Bl. 365 ff. d. A.) sowie den Schriftsätzen vom 20.4.2017 (Bl. 377 ff. d. A.), vom 2.6.2017 (Bl. 385 f. d. A.), vom 9.6.2017 (Bl. 387 d. A.), vom 23.6.2017 (Bl. 393 d. A.), vom 22.11.2017 (Bl. 396 ff. d. A.) und vom 9.4.2018 (Bl. 405 d. A.) wird Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die dem Berufungsrechtszug zu Grunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung als das Amtsgericht sie getroffen hat (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO).

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig.

Schadensersatzpflicht - verspäteter Mieterauszug
(Symbolfoto: Von BalanceFormCreative/Shutterstock.com)

Es besteht seitens der Klägerin ein Feststellungsinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877, 1878 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Beklagten bestreiten, dass durch ihren verspäteten Auszug ein Schaden seitens der Klägerin entstanden ist, den die Klägerin durch die Erkrankungen in ihren Händen durch das permanente Aufstützen auf die Gehhilfen und die Nichtnutzung eines Rollstuhls erlitten hat. Ein schutzwürdiges Interesse seitens der Klägerin besteht, weil es – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – nicht denklogisch ausgeschlossen ist, dass ihr solche (kausalen) Schäden entstanden sein könnten. Inwiefern solche Schäden tatsächlich entstanden sind, hat die Kammer in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen. Der Inhalt des Urteils beschränkt sich auf die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, aus dem sich Schadensersatzansprüche ergeben, falls ein Schaden eintritt beziehungsweise eingetreten ist. Die Kammer stellt also lediglich fest, dass etwaige Schäden, die auf den verspäteten Auszug der Beklagten zurückzuführen sein sollten, grundsätzlich von den Beklagten zu ersetzen wären. Der Schadenseintritt selbst nimmt an der Feststellungswirkung nicht teil. Letztlich ersatzfähig sind die Schäden also nur, wenn sie in einem weiteren Prozess von der Klägerin dargelegt und bewiesen werden können.

Die Feststellungsklage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin ihr Begehren mit einer Leistungsklage hätte geltend machen können. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 4.11.1998 – VIII ZR 248-97, NJW 1999, 639, 640 m.w.N.). Insbesondere braucht der Kläger von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreits nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und der Schaden bezifferbar wird. Die Klägerin war demnach nicht darauf zu verweisen, auf die Leistungsklage überzugehen. Denn die Feststellungsklage war im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig. In diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht dazu in der Lage, ihren Anspruch zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2000 – V ZR 387/98, NJW 2000, 1256, 1257). Einerseits fehlte ihr für die Darlegung eines materiellen Schadens der Jahresabschluss aus dem Jahr 2015 und andererseits war ein immaterieller Schaden noch nicht abschließend bezifferbar, weil ihre Verletzungen noch nicht abgeschlossen waren und der Sachverhalt beziehungsweise der Schaden zur Zeit der Klageerweiterung noch in der Fortentwicklung war. In diesem Fall ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH, Urteil vom 19.4.2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 m.w.N.).

Die Klage ist auch begründet. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Die Schadensersatzpflicht ist ein solches Rechtsverhältnis (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 4). Die Anspruchsgrundlage ist §§ 546a Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Neben einer Entschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach § 546a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist darin zu sehen, dass diese trotz der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung mit Anwaltsschreiben vom 27.4.2015 (Anlage K3, Bl. 25 ff. d. A.) nicht aus dem Mietobjekt ausgezogen sind. Wie das Amtsgericht Pinneberg hält auch die Kammer die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für wirksam. Insoweit wird auf die Begründung des Amtsgerichts verwiesen.

Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Der Maßstab für das Verschulden des Mieters ergibt sich aus § 276 BGB in Verbindung mit § 571 Abs. 1 BGB. Gemäß § 571 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 BGB nur geltend machen, wenn der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück gibt und die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Die Beklagten haben die Umstände, weshalb die Rückgabe des Mietobjekts verspätet erfolgte, zu vertreten. Nach § 276 BGB haftet der Mieter für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Letzteres liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wenn er also nach einem objektivierten Maßstab des jeweiligen Verkehrskreises die Pflichtverletzung erkennen und vermeiden konnte (BGH, Urteil vom 13.3.2013 – XII ZR 34/12, NJW 2013, 3232, 3234; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 546a Rn. 92). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagten hätten erkennen können, dass die Eigenbedarfskündigung aufgrund der von der Klägerin dargelegten Erkrankungen plausibel ist. Sie können sich diesbezüglich auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Denn die aufgestellten Maßstäbe sind auch zu beachten, wenn die Rechtslage unklar ist. Das Risiko, das Bestehen einer solchen Pflicht richtig einzuschätzen, muss in höheren Maß beim Schuldner liegen, weil der Gläubiger ansonsten nicht ausreichend vor den Folgen des Ausbleibens der Leistung geschützt wäre (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546a Rn. 92); der Geltungsanspruch des Rechts erfordert, dass der Schuldner als Verpflichteter das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (st. Rspr. BGH, siehe nur Urteil vom 11.6.2014 – VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717, 2720 m.w.N.). Unter diesen Aspekten können sich die Beklagten auch nicht dadurch entlasten, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam gewesen ist. Bei einem Rechtsirrtum verlangt die verkehrsübliche Sorgfalt bei Anlegung eines strengen Maßstabes zunächst, dass der Mieter die Rechtslage sorgfältig prüft, die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet und, soweit erforderlich, Rechtsrat bei einem Fachmann einholt. Auch nach der Einholung von Rechtsrat sind die Beklagten weiterhin gegen die Eigenbedarfskündigung vorgegangen und nicht aus dem Mietobjekt ausgezogen. Das Beratungsverschulden ihres Rechtsanwalts – nach dem Grundsatz des sichersten Wegs hätte der Rechtsanwalt eher von der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung als von deren Unwirksamkeit ausgehen müssen – wird den Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten nicht aus dem Mietobjekt haben ausziehen können und die Pflichtverletzung deshalb tatsächlich unvermeidbar gewesen ist, gibt es nicht.

Die Anwendung der Haftungsbeschränkung aus § 571 Abs. 1 S. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 571 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Die Kammer kann diese Prüfung innerhalb der Feststellungsklage nicht vornehmen, da die Feststellung der Höhe des Schadens nicht Gegenstand der Klage ist (vgl. Nomoskommentar-BGB-Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Hinz, 3. Aufl. 2016, § 571 Rn. 5). Die Billigkeit schließt vorliegend nicht jeden weiteren Schadensersatz von vornherein aus. Im Übrigen ist dies keine Frage der Feststellung der Haftung dem Grunde nach, sondern der Ersatzfähigkeit einzelner Positionen und daher der Leistungsklage vorbehalten.

Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass die Klägerin die Klage nicht wirksam auf die Geltendmachung materieller Schäden beschränkt hat. Bereits in der ersten Instanz stützte die Klägerin ihren Feststellungsantrag in ihren Schriftsätzen sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Schäden. Die Angaben aus der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2016 (Bl. 326r d. A.) entfalten keine prozessuale Wirkung dahingehend, dass der Feststellungsantrag als beschränkt in Hinblick auf materielle Schäden anzusehen ist. Denn die Klägerin hat nur den Grund für den Feststellungsantrag erläutert. Ein rechtsverbindlicher Erlass oder ein etwaiges negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 BGB ist dieser Erläuterung nicht zu entnehmen. Es fehlt ein entsprechender Rechtsbindungswille.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es fehlte einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abschließend geklärt worden.

 

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