Skip to content
Menü

Mietminderung im Gewerbemietrecht: Wann und wie ist sie möglich?

Die Mietminderung ist im Mietrecht ein wichtiges Instrument, wenn ein Mieter unter Mängeln an dem Mietobjekt zu leiden hat. Dies ist im sogenannten Privatmietrecht jedoch nur dann möglich, wenn der Vermieter diese Mängel zu verantworten hat. Das gewerbliche Mietrecht sieht ebenfalls die Möglichkeit der Mietminderung vor, allerdings unterscheidet sich das gewerbliche Mietrecht in einigen Punkten von dem Privatmietrecht. Hier in diesem Artikel können Sie erfahren, auf welcher Grundlage das Gewerbemietrecht beruht und wie die Mietminderung genau definiert wird. Zudem lesen Sie auch, unter welchen Voraussetzungen eine Mietminderung im Gewerbemietrecht möglich ist und welche Schritte der Mieter hierfür durchführen muss.

Grundlagen des Gewerbemietrechts

Gewerbeimmobilie
Gewerbemieter können bei Mietmängeln die Miete mindern. Der Prozess beinhaltet Mängelidentifizierung, Vermieterbenachrichtigung und Mängelbeseitigungsforderung. Fachkundige Beratung ist empfehlenswert. (Symbolfoto: Mangostar/Shutterstock.com)

Die rechtliche Grundlage für das Gewerbemietrecht stellt, ähnlich wie bei dem Privatmietrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dar. Der Gesetzgeber in Deutschland kennt zwar kein eigenständiges Mietrecht für das Gewerbe, allerdings unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der beiden Mietrechtsarten voneinander. So steht unter anderem der Schutz von dem Mieter bei dem Gewerbemietrecht nicht so stark im Vordergrund, wie es bei privaten Mietern der Fall ist. Der Gewerbemietvertrag kann dementsprechend erheblich freier zwischen einem Gewerbetreibenden / Unternehmen und einem Vermieter gestaltet werden. Es gibt aber dennoch gewisse Rechte, die einem Unternehmen als Mieter gesetzlich zustehen. Der Konkurrenzschutz sei an dieser Stelle ebenso genannt, wie das Recht auf eine Mietminderung.

Was ist eine Mietminderung?

Unter der Bezeichnung Mietminderung wird eine einseitig ausgeführte Maßnahme eines Mieters verstanden, mit der die Höhe der Mietzahlung an den Vermieter gekürzt wird. Dies geschieht aufgrund eines Mangels an einem Mietobjekt, sofern der Vermieter diesen Mangel zu verschulden hat. In der gängigen Praxis kann der Ausfall einer Heizung in einem Bürogebäude ein triftiger Grund für eine Mietminderung sein, wenn der Vermieter die Schadensursache nicht behebt.

Wann ist eine Mietminderung im Gewerbemietrecht zulässig?

Eine Mietminderung im Gewerberecht ist rechtlich zulässig, wenn an dem Mietobjekt ein erheblicher Mangel vorhanden ist. Es wird hier zunächst zwischen dem sogenannten Sachmangel und dem Rechtemangel unterschieden. Ein Sachmangel bezieht sich stets auf den Objektzustand selbst. Dieser Mangel muss qualitativ die gewerbliche Gebrauchstätigkeit der angemieteten Räumlichkeiten für den Mieter sehr einschränken und zudem muss auch noch eine Abweichung des aktuellen Ist-Zustandes von dem vertraglich vereinbarten Soll-Zustand vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bestimmte vertraglich zugesicherte Eigenschaften an dem Mietobjekt gänzlich fehlen oder nach dem Abschluss des Gewerbemietvertrages wegfallen. Strom, Wasser oder die Heizung können hierfür als Beispiele dienen. Ein Mangel an dem Mietobjekt liegt im Gewerbemietrecht auch dann vor, wenn der Vermieter benachbarte Mietflächen an Konkurrenzunternehmen vermietet. Dies setzt jedoch voraus, dass es in dem Gewerbemietvertrag eine entsprechende Konkurrenzschutzklausel gibt. Die Konkurrenzschutzklausel ist ebenso ein anschauliches Beispiel für einen Rechtemangel wie die wissentliche Vermietung des Mietobjekts als Gewerbemietobjekt, obwohl für das Mietobjekt keine gewerbliche Vermietung vorgesehen ist.

Der Prozess einer Mietminderung

Eine Mietminderung kann seitens des Mieters nicht ohne einen triftigen Grund vorgenommen werden. Als erster Schritt des Prozesses der Mietminderung steht zunächst die Entdeckung des Mangels an sich an dem Mietobjekt. Im nächsten Schritt muss zunächst die Erkenntnis gewonnen werden, wer diesen Mangel zu verantworten hat. Im nächsten Schritt muss die Prüfung des Gewerbemietvertrages erfolgen. Wenn in diesem Vertrag die Möglichkeiten zu einer Mietminderung eingeschränkt wurden, so muss die Prüfung erfolgen, ob der aktuell vorliegende Mangel zu dem Schritt der Mietminderung berechtigt. Im Gewerbemietrecht sagt der Gesetzgeber, dass die Einschränkung der Mietminderungsmöglichkeiten als rechtlich zulässig anzusehen ist. Es ist jedoch nicht rechtlich zulässig, die Mietminderungsmöglichkeit vollständig auszuschließen.

Liegt die Verantwortung für den Mangel bei dem Vermieter, so muss dieser umgehend in schriftlicher Form über den Mangel informiert und zu der Mangelbeseitigung aufgefordert werden. Für die Beseitigung des Mangels sollte dem Vermieter eine angemessene Frist eingeräumt werden. Der Gesetzgeber definiert einen Zeitraum von 14 Tagen als angemessen. Die Grundlage hierfür stellt jedoch die Mangelanzeige dar, die gem. § § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mangels erfolgen muss. Unterlässt der Mieter diesen wichtigen Schritt, so wird er gegenüber dem Vermieter für sämtliche Folgeschäden aus diesem Mangel heraus schadensersatzpflichtig.

Fristen und Formalitäten

Die Kommunikation mit dem Vermieter sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen, damit in einem eventuell späteren Gerichtsverfahren der Mieter einen Beweis vorlegen kann. Die Mietminderung im Gewerbemietrecht tritt unmittelbar nach der Kenntnisnahme des Mangels in Kraft und gilt so lange, bis der Vermieter diesen Mangel beseitigt hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu dem Privatmietrecht, bei dem der Mieter erst dann die Mietminderung vornehmen darf, wenn der Vermieter erfolglose Versuche der Mangelbeseitigung vorgenommen hat oder die Beseitigung des Mangels gänzlich verweigert.

Risiken bei einer fehlerhaften Mietminderung

Das größte Risiko, das bei einem Gewerbemietvertrag besteht, ist die fehlerhafte Höhe der Mietminderung. Eine derartige Maßnahme darf seitens des Mieters nicht in willkürlicher Höhe vorgenommen werden. Vielmehr muss sich die Höhe der Minderung individuell gestalten. Es gibt diesbezüglich jedoch Gerichtsurteile aus der Vergangenheit, anhand derer eine Orientierung vorgenommen werden kann. So hat das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 17.09.2020 (Aktenzeichen 8 U 1006/20) einer gewerblichen Mieterin eine Mietminderung in Höhe von 20 Prozent zugestanden, da der Geschäftsbetrieb unter Erschütterungen und Baulärm des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wurde. Feuchtigkeit, Schimmel sowie Stockflecken in Kanzleiräumlichkeiten berechtigen einen gewerblichen Mieter laut Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.12.2001 (Aktenzeichen 22 U 301/00) sogar zu einer Mietminderung in Höhe von 50 Prozent. Wird die Höhe der Mietminderung falsch durchgeführt, so kann dies ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen und der Mieter gegenüber dem Vermieter ersatzpflichtig werden.

Alternativen zur Mietminderung

Da sich der Gewerbemietvertrag vollständig frei zwischen dem Mieter und dem Vermieter gestalten lässt, hängen die Alternativen zu der Mietminderung gänzlich von dem Inhalt des Mietvertrages ab. So kann unter anderem das Recht auf Selbstabhilfe wahrgenommen werden, wenn es denn im Mietvertrag so vereinbart wurde. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Recht auf die fristlose Kündigung, wenn der Mangel die Geschäftstätigkeit erheblich einschränkt. Sollte der Mieter kein Interesse an einer fristlosen Kündigung haben, so kann alternativ dazu auch der sogenannte Mietrückbehalt mit Fristsetzung zur Anwendung gebracht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Vermieter durch den Mieter zu einer Beseitigung des Mangels aufgefordert wurde und diese Aufforderung keine Reaktion bei dem Vermieter ausgelöst hat.

Mietminderung: Fallbeispiele aus der Praxis

Es gibt genügend Fallbeispiele, bei denen im Zuge eines Gewerbemietvertrages eine Mietminderung von dem Mieter vorgenommen wurde. Ein Rechtsanwalt aus Köln nahm die Mietminderung vor und bekam im Zuge des anschließend erfolgten Gerichtsverfahrens Recht. Auch eine Zahnarztpraxis aus Berlin hatte aufgrund von Wasserschäden in den Kellerräumlichkeiten eine Mietminderung vorgenommen und erhielt vor Gericht Recht.

Mögliche Streitpunkte und Konflikte zwischen Mieter und Vermieter im Gewerbemietrecht

Im Kontext des Gewerbemietrechts sind Streitpunkte und Konflikte zwischen Mietern und Vermietern oft unvermeidlich und können eine Vielzahl von Themen betreffen.

Konfliktpotenzial: Mangelbewertung und Verantwortung

Ein besonders hitziges Konfliktthema kann die Frage sein, ob ein Mangel wirklich erheblich ist und wer für die Behebung desselben verantwortlich ist. Der Gewerbemietvertrag ist oft maßgeblich für die Beantwortung dieser Fragen, doch gibt es hier oft Interpretationsspielraum. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Vermieter und Mieter unterschiedliche Auffassungen darüber haben, was einen ‚erheblichen‘ Mangel ausmacht. Zum Beispiel könnte ein Mieter Wasserschäden in den Kellerräumlichkeiten als erheblichen Mangel ansehen, während der Vermieter dies anders bewerten könnte.

Zusätzlich zur Einschätzung des Mangels kann auch die Frage, wer für die Behebung verantwortlich ist, zu Konflikten führen. In einigen Fällen kann der Mieter den Mangel zwar entdeckt haben, doch es kann unklar sein, wer diesen Mangel zu verantworten hat. Die Feststellung dieser Verantwortlichkeit ist oft ein komplexer Prozess und kann eine genaue Prüfung des Gewerbemietvertrages erfordern.

Lösungsansätze für Streitigkeiten

Um solche Streitigkeiten zu lösen, ist eine klare Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien von entscheidender Bedeutung. Eine offene Diskussion über den identifizierten Mangel, seine Auswirkungen und die Verantwortlichkeiten für dessen Behebung kann dazu beitragen, Missverständnisse zu klären und möglicherweise eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Darüber hinaus kann die Einschaltung neutraler Dritter, wie etwa Mediatoren, hilfreich sein. Diese können dabei unterstützen, den Dialog zu erleichtern und eine faire Lösung zu finden, die den Interessen beider Parteien gerecht wird.

In Situationen, in denen eine gütliche Einigung nicht möglich ist, kann eine rechtliche Klärung erforderlich werden. Hierbei kann es hilfreich sein, vorherige Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Fällen heranzuziehen. Beispielsweise könnte ein Präzedenzfall, in dem eine Zahnarztpraxis aus Berlin aufgrund von Wasserschäden in den Kellerräumlichkeiten eine Mietminderung erfolgreich durchgesetzt hat, als Referenz dienen.

Letztlich ist es wichtig zu betonen, dass jede Situation einzigartig ist und eine individuelle Betrachtung erfordert. Daher sollten die hier vorgeschlagenen Lösungen als allgemeine Richtlinien und nicht als definitive Antworten auf alle potenziellen Konflikte zwischen Mietern und Vermietern im Gewerbemietrecht verstanden werden.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

In vielen Aspekten unterscheidet sich das Gewerbemietrecht nicht nennenswert von dem privaten Mietrecht. Es gibt aber dennoch gewisse Faktoren, die sich ausschließlich in dem Gewerbemietrecht wiederfinden. Dies ist genau genommen verwunderlich, da der Gesetzgeber das Gewerbemietrecht als solches nicht ausdrücklich als eigenständiges Rechtsgebiet ansieht. Die rechtliche Grundlage ist, genau wie bei dem Privatmietrecht, das BGB und es gibt auch die Möglichkeit der Mietminderung. Diese Möglichkeit tritt unmittelbar mit der Kenntnisnahme des Mangels in Kraft, allerdings muss der Vermieter von dem Mieter umgehend von dem Mangel in Kenntnis gesetzt werden. Da der Gewerbemietvertrag im Vergleich zu dem Privatmietvertrag erheblich freier ausgestaltet werden kann, ist es auch denkbar, dass gewisse Alternativen zu der Mietminderung zur Anwendung kommen können. Im Zweifel sollte sich der Mieter rechtsanwaltlich beraten lassen.

Mietmangel in Ihrer Gewerbeimmobilie? Sichern Sie Ihre Rechte!

Text: Ein Mietmangel in Ihrer Gewerbeimmobilie kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben. Im Gewerbemietrecht können Mietminderungen bei solchen Mängeln möglich sein, doch die richtige Vorgehensweise ist entscheidend. Vermeiden Sie kostspielige Fehler und unerwünschte rechtliche Komplikationen durch das Navigieren in diesem komplexen Rechtsgebiet ohne professionelle Unterstützung. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte sind bereit, Ihnen eine umfassende Beratung zu bieten, damit Sie Ihre Rechte vollständig ausschöpfen können. Lassen Sie sich nicht von Mietmängeln überrumpeln. Fordern Sie noch heute eine Ersteinschätzung an und nehmen Sie die Kontrolle über Ihre Situation zurück!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!