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Auskunftsanspruch – Welcher Mitmieter hat sich beim Vermieter beschwert?

AG München – Az.: 463 C 10947/14 – Urteil vom 08.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch geltend.

Der Kläger ist seit Ende 1998 Mieter der von der Beklagten vermieteten Wohnung in der … . Mit Schreiben vom 30.1.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie wiederholt von anderen Mietern des Anwesens … in … darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es durch den Kläger zu nicht mehr hinnehmbaren Störungen des Hausfriedens gekommen sein soll. Weiter führte die Beklagte aus: “ Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich bereits mehrere Mieter über Ihr aggressives und bedrohliches Auftreten, Beleidigungen, falsche Anschuldigungen, sowie über Gewaltandrohungen beschwerten, so sehen auch wir angesichts der uns geschilderten Vorkommnisse eine erhebliche und von Ihnen ausgehende Beeinträchtigung Ihrer Mitmieter und Nachbarn. Zudem wären die geschilderte Sachverhalte hier auch unter dem Gesichtspunkt strafrechtlicher Aspekte zu prüfen.“

Die Beklagte wies weiter auf die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme hin und forderte den Kläger auf, Belästigungen jedweder Art der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Weiter führte die Beklagte aus, sollte es in Zukunft erneut zu derartigen Störungen des Hausfriedens kommen, sehe sie sich gezwungen, weitere mietrechtliche Schritte gegen den Kläger einzuleiten, eine Abmahnung auszusprechen und bei weiteren Verstößen das Vertragsverhältnis gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens vom 30.1.2014 wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus vertraglicher Nebenpflicht. Der Kläger müsse durch die Beklagte in die Lage versetzt werden, substantiiert Stellung nehmen und eine entsprechende Gegendarstellung abgeben zu können. Hierfür seien die pauschal mitgeteilten Vorhaltungen nicht nachprüfbar und könnten für ihn zu erheblichen Rechtsnachteilen in Zukunft führen. Ein Auskunftsanspruch ergäbe sich auch daraus, dass sich der Verdacht der üblen Nachrede/Verleumdung durch Dritte aufdränge. Der Kläger sehe sich ganz erheblich Verletzungen im Persönlichkeitsrecht durch die Anschuldigungen ausgesetzt. Es sei ihm nicht zuzumuten, diesen Sachverhalt ungeklärt zu lassen. Ein Auskunftsanspruch bestehe nach §§ 242, 259, 260 BGB. Bei dem Schreiben vom 30.1.2014 handele es sich um eine Abmahnung. Der Kläger verweist insbesondere auf das Urteil des BGH vom 1.7.2014, GZ VI ZR 345/13.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger betreffend die Ausführungen im als Anlage K1 vorgelegten Beklagten-Schreiben vom 30.01.2014 (dort Seite zwei, 3. bis 5. Absatz) Auskunft darüber zu erteilen, wann genau und von welchen anderen Mietern der Anwesen … die Beklagte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es bezogen auf den 30.1.2014 in letzter Zeit durch den Kläger zu nicht mehr hinnehmbaren Störungen des Hausfriedens gekommen sein soll, wobei die Beklagte zugleich substantiiert darzulegen hat, welche konkreten nicht mehr hinnehmbaren Störungen des Hausfriedens durch wen genau und in welcher Form mitgeteilt wurden und worin diese Störungen jeweils konkret liegen sollen. Zugleich hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen, wer sich in welcher Form über angeblich aggressives und bedrohliches Auftreten, Beleidigungen, falsche Anschuldigungen sowie über Gewaltandrohungen des Klägers beschwert hat, wobei die Beklagte zugleich substantiiert darzulegen hat, von wem sich über welches konkrete angeblich aggressive und bedrohliche Auftreten, Beleidigungen, falsche Anschuldigungen sowie Gewaltandrohungen des Klägers beschwert wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 255,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Auch habe der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung. Bei dem Schreiben vom 30.1.2014 handele es sich nicht um eine Abmahnung. Die Beklagte habe ein überragendes Interesse daran, die Beschwerdeführer dem Kläger nicht zu offenbaren. Diese hätten die Beklagte ausdrücklich darum gebeten, das Beschwerdeschreiben wegen der angeführten Bedrohungen vertraulich zu behandeln. Die Beschwerdeführer hätten Angst vor dem Kläger.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

Ein bürgerlich-rechtlicher Auskunftsanspruch kann sich gegenüber Dritten, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind, gem. §§ 242, 259 260 BGB ergeben (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 260 Rz. 9). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Unwissenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH vom 01.07.2013, VI ZR 345/13). Erforderlich ist eine besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem (BGH, a.a.O.).

Anders als im oben zitierten Urteil des BGH besteht vorliegend kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte falsche Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet hätte, sondern er beruft sich darauf, dass die Anschuldigungen in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 30.01.2014 falsch seien. Der Kläger hat keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seitens der Beklagten dargelegt. Damit kann ein Auskunftsanspruch gegen aus einem Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht abgeleitet werden kann.

Auch aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses ist kein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gegeben. Grundsätzlich kann sich nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch als vertragliche Nebenpflicht ergeben (§§ 242, 259, 260 BGB). Im laufenden Mietverhältnis ist ein Vermieter jedoch nicht verpflichtet, die vom Kläger begehrten Auskünfte zu erteilen. Der Beklagten ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und die weiter geltend gemachten Auskünfte, insbesondere wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte gegenüber den Mietern eine Fürsorgepflicht hat und bei Erteilung der verlangten Auskunft die Gefahr bestünde, dass sich eine etwaige Störung des Hausfriedens verschärft. Demgegenüber ist es dem Kläger zuzumuten abzuwarten, ob die Beklagte die von den anderen Mietern mitgeteilten Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten die behaupteten Störungen des Hausfriedens durch die Beklagtenpartei konkret vorgetragen werden und der Kläger kann dann gegebenenfalls seine Einwendungen geltend machen. Nach der im Rahmen des § 242 BGB notwendigen Abwägung der gegenseitigen Interessen ist der verlangte Auskunftsanspruch zu verneinen.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Pflichtverletzung oder aus Verzug besteht mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers auf 1.000,– € geschätzt.

 

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