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Betriebskostenabrechnung – Aufschlüsselung haushaltsnaher Dienstleistungen

AG Chemnitz – Az.: 20 C 168/18 – Urteil vom 28.08.2018

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem von ihm Beauftragten in Begleitung eines kundigen Dritten Einsicht in Chemnitz zu gewähren in die der Betriebskostenabrechnung des Beklagten für den Abrechnungszeitraum 01.11.2015 bis 30.06.2016 für das Mietobjekt …, 2. Obergeschoss in Chemnitz zugrunde gelegten Rechnung über die Kosten der Verbrauchserfassung (Heizkostenabrechnungen durch die Firma … ) über 1.126,99 € brutto.

II. Der Beklagte wird verurteilt, für das Mietverhältnis des Klägers über die Wohnung im Anwesen … in Chemnitz für den Abrechnungszeitraum vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 als Teil der Betriebskostenabrechnung eine Aufgliederung zu erstellen, welche Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35a EStG ausweist.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 35a EStG zu.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass zwischen diesen im vorliegenden Abrechnungszeitraum vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 ein Wohnraummietverhältnis bestand.

Die vom Beklagten erstellte Betriebskostenabrechnung hat der Kläger am 19.10.2017 erhalten. Ausweislich der vorgenannten Betriebskostenabrechnung besteht zu Gunsten des Beklagten ein Nachzahlungssaldo des Klägers in Höhe von 815,08 €.

Der Kläger hat – vorprozessual – den Beklagten aufgefordert, ihm die Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalrechnung zu gewähren. Eine Einsichtnahme erfolgte durch den Kläger bislang nicht. Der Beklagte übersandte dem Kläger vielmehr Kopien der der oben genannten Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen über Kosten für Hausmeister, Winterdienst, Reinigung, Gebäudeversicherung, Aufzug und Verbrauchererfassung Heizung.

Eine Kopie der Rechnung über die Kosten der Verbrauchserfassung Heizung wurde vom Beklagten bislang nicht übermittelt. Dies gilt gleichfalls auch im Hinblick auf die vom Kläger verlangte Bescheinigung nach § 35a EStG.

2.

a) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme in die der dem streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum 01.11.2015 bis 30.06.2016 – mit – zugrunde gelegten Rechnungen über Kosten der Verbrauchserfassung über 1.126,99 € zu (§§ 535, 556 Abs. 3, 259 BGB). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien war der Kläger verpflichtet, auf die vertraglich vereinbarten umlagefähigen Betriebskosten des Anwesens ….. in Chemnitz monatliche Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten. Der Beklagte ist daher gemäß § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, über die Vorauszahlungen für Betriebskosten abzurechnen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte – unstreitig – mit Betriebskostenabrechnung vom 19.10.2017 nachgekommen. Hinsichtlich der in der Betriebskostenabrechnung mit enthaltenen Kosten der Verbrauchserfassung über 1.126,99 € steht dem Kläger gemäß § 259 BGB ein Einsichtnahmerecht in die dieser Kostenposition zugrunde liegenden Rechnung des Dienstleisters des Beklagten zu.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat der Beklagte jedoch dem Kläger die Rechnung über die Kosten der Verbrauchserfassung bislang nicht zur Einsichtnahme vorgelegt oder eine entsprechende Kopie dieser Rechnung übersandt.

Betriebskostenabrechnung - Aufschlüsselung haushaltsnaher Dienstleistungen
(Symbolfoto: Von Iakov Filimonov/Shutterstock.com)

Da der Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in vorgenannte Rechnung nicht durch Erfüllung erloschen ist, war der Beklagte daher insoweit antragsgemäß zu verurteilen.

b) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten auch ein Anspruch auf Auflistung der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung zu (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB iVm. dem Mietvertrag der Parteien).

Der Kläger kann als Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die er im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung gemacht hat, nach dem Einwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 26.10.2007 nur dann steuerlich absetzen, wenn diese Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung oder in einer separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt werden. Ohne diese Auflistung ist der Kläger an der Wahrnehmung seiner Rechte, hier der steuerlichen Geltendmachung seiner Aufwendungen, gehindert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diesbezügliche Angaben nicht machen kann, sind dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Die vorgenannte Aufgliederung ist dem Kläger auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei dem durch die Aufgliederung entstehenden Mehraufwand handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten (vgl. AG Lichtenberg, Urteil vom 23.05.2011, Az. 105 C 394/10).

Der Beklagte war daher auch insoweit antragsgemäß zu verurteilen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

 

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