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BGH zu Schönheitsreparaturklausel: Beweislast Renovierungszustand

Schönheitsreparaturklauseln: Ein Dauerbrenner im Mietrecht

Schönheitsreparaturklauseln gehören zu den am häufigsten verwendeten Regelungen in Mietverträgen und betreffen eine Vielzahl von Mietverhältnissen. Doch obwohl diese Klauseln weit verbreitet sind, bergen sie ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen Mietern und Vermietern. Immer wieder entzünden sich Streitigkeiten an der Frage, wer für die Durchführung und Kostentragung von Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze


  • Der Mieter muss beweisen, dass die Wohnung bei Übergabe unrenoviert war.
    • Ist dieser Beweis nicht erbracht, bleibt die Schönheitsreparaturklausel wirksam.
  • Schönheitsreparaturen umfassen Maßnahmen wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände.
    • Die Übertragung dieser Pflichten auf den Mieter kann Kosten für den Vermieter reduzieren.
  • BGH-Beschluss vom 30.01.2024 stärkt die Position der Vermieter durch Klärung der Beweislastverteilung.
  • Gesetzliche Regelungen im BGB sehen vor, dass der Vermieter grundsätzlich zur Instandhaltung verpflichtet ist.
    • Schönheitsreparaturen können jedoch vertraglich auf den Mieter übertragen werden.
  • Die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln hängt von der Unangemessenheit der Benachteiligung ab.
    • Starre Fristen und Endrenovierungsverpflichtungen sind oft unwirksam.
  • Eine sorgfältige Dokumentation des Zustands der Wohnung bei Übergabe ist für Mieter und Vermieter essentiell.
    • Dies kann spätere Streitigkeiten vermeiden helfen.
  • Die Entscheidung des BGH fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein und sorgt für mehr Rechtssicherheit.
    • Sie weist die Beweislast dem Mieter zu, wenn dieser sich auf den unrenovierten Zustand beruft.

Bedeutung von Schönheitsreparaturklauseln

Schönheitsreparaturen dienen dazu, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehenden Abnutzungen und Gebrauchsspuren zu beseitigen.

Renovierungszustand Wohnung - Schönheitsreparaturklausel
Der BGH entschied, dass Mieter den Zustand einer unrenoviert überlassenen Wohnung beweisen müssen, um eine Schönheitsreparaturklausel als unwirksam anzufechten. (Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Typischerweise fallen hierunter Maßnahmen wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Innentüren sowie Fenster- und Türrahmen. Durch die Übertragung dieser Instandhaltungspflichten auf den Mieter kann der Vermieter seine laufenden Kosten reduzieren und muss nicht selbst für die Renovierung der Wohnung aufkommen.

Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern

Häufig entzünden sich Konflikte daran, ob die Wohnung bei Mietbeginn in einem renovierten Zustand übergeben wurde. Denn nur wenn dies der Fall war, kann der Vermieter vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage, in welchen Zeitabständen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und ob starre Fristen in Formularmietverträgen zulässig sind. Auch die Abgrenzung zwischen Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen, die weiterhin in die Verantwortung des Vermieters fallen, sorgt immer wieder für Diskussionen.

Aktuelle BGH-Entscheidung zur Beweislast

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst erneut mit der Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel zu befassen. In seinem Beschluss vom 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) stellte er klar, dass der Mieter beweisen muss, dass ihm die Wohnung bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand überlassen wurde, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen möchte. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt die Schönheitsreparaturklausel wirksam und der Mieter ist zur Renovierung verpflichtet. Mit dieser Entscheidung schafft der BGH mehr Klarheit hinsichtlich der Beweislastverteilung bei Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen.

Rechtlicher Rahmen für Schönheitsreparaturklauseln

Gesetzliche Regelungen zu Schönheitsreparaturen im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine expliziten Vorschriften zu Schönheitsreparaturen. Vielmehr ergibt sich die Verteilung der Renovierungspflichten aus den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich ist der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Allerdings kann der Vermieter diese Pflicht im Wege einer vertraglichen Vereinbarung auf den Mieter übertragen.

Zulässigkeit und Grenzen von Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen

In der Praxis erfolgt die Übertragung der Schönheitsreparaturen regelmäßig durch vorformulierte Klauseln in Formularmietverträgen. Dabei sind jedoch die strengen Anforderungen des AGB-Rechts zu beachten. Insbesondere dürfen die Klauseln den Mieter nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen nur dann wirksam, wenn sie den Mieter nicht zu einer „Endrenovierung“ verpflichten und keine starren Fristen für die Durchführung der Renovierungsarbeiten vorsehen. Zudem muss die Wohnung dem Mieter bei Mietbeginn in einem renovierten Zustand überlassen worden sein.

Bisherige BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

Der Bundesgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln befasst und dabei klare Leitlinien entwickelt. So hat er beispielsweise Klauseln für unwirksam erklärt, die den Mieter auch dann zur Renovierung verpflichten, wenn die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert war (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14). Ebenso hat er starre Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen für unzulässig erklärt (BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az. VIII ZR 361/03). Diese Rechtsprechung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit, sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

Der aktuelle Fall vor dem BGH

Sachverhalt: Unrenoviert übergebene Wohnung und Streit um Schönheitsreparaturen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Vermieterin die Mieterin auf Durchführung von Schönheitsreparaturen verklagt. Der Mietvertrag enthielt eine formularmäßige Klausel, nach der die Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Wohnung war der Mieterin bei Mietbeginn jedoch in einem unrenovierten Zustand übergeben worden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es zum Streit darüber, ob die Mieterin die unterlassenen Schönheitsreparaturen nachholen muss.

Argumentation der Mieterin: Unwirksamkeit der Klausel wegen unrenovierten Zustands

Die Mieterin berief sich darauf, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da ihr die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert überlassen wurde. Sie vertrat die Auffassung, dass sie deshalb nicht zur Durchführung der Renovierungsarbeiten verpflichtet sei. Die Vermieterin habe es versäumt, die Wohnung vor der Übergabe in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Daher könne sie sich nicht auf die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel berufen.

Entscheidung des BGH: Mieterin muss Renovierungszustand bei Einzug beweisen

Der BGH entschied, dass die Mieterin beweisen muss, dass ihr die Wohnung bei Mietbeginn in einem unrenovierten Zustand übergeben wurde. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, bleibt die Schönheitsreparaturklausel wirksam und die Mieterin ist zur Durchführung der Renovierung verpflichtet. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, diese im Streitfall auch beweisen muss. Da sich die Mieterin auf den unrenovierten Zustand der Wohnung bei Mietbeginn berief, traf sie insoweit die Beweislast.

Auswirkungen der BGH-Entscheidung

Beweislast liegt beim Mieter – Vermieter muss nicht Wirksamkeit der Klausel beweisen

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Sie stellt klar, dass der Mieter die Beweislast für den unrenovierten Zustand der Wohnung bei Mietbeginn trägt. Der Vermieter muss hingegen nicht beweisen, dass die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist. Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung für Vermieter, da sie sich im Streitfall nicht mit komplizierten Fragen der Wirksamkeit von AGB-Klauseln auseinandersetzen müssen. Für Mieter bedeutet die Entscheidung jedoch eine zusätzliche Hürde bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation des Wohnungszustands bei Übergabe

Angesichts der Beweislastverteilung gewinnt die sorgfältige Dokumentation des Wohnungszustands bei der Übergabe an den Mieter enorm an Bedeutung. Mieter sollten darauf achten, dass im Übergabeprotokoll der Renovierungszustand detailliert festgehalten wird. Auch Fotos können als Beweismittel dienen. Vermieter hingegen sollten sich vergewissern, dass die Wohnung bei Mietbeginn tatsächlich in einem renovierten Zustand übergeben wird. Andernfalls riskieren sie, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist und sie selbst für die Renovierung aufkommen müssen.

Empfehlungen für Mieter und Vermieter zur Vermeidung von Streitigkeiten

Um Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen von vornherein zu vermeiden, ist es ratsam, bereits bei Abschluss des Mietvertrags für Klarheit zu sorgen. Mieter sollten auf eine eindeutige Regelung im Vertrag achten und im Zweifel eine Beschreibung des Renovierungszustands in das Übergabeprotokoll aufnehmen lassen. Vermieter können Auseinandersetzungen vermeiden, indem sie die Wohnung stets in einem renovierten Zustand übergeben und dies dokumentieren. Zudem empfiehlt es sich, die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.

Fazit

Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des BGH-Beschlusses

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Mieter beweisen muss, dass ihm die Wohnung bei Mietbeginn in einem unrenovierten Zustand übergeben wurde, um die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend zu machen. Gelingt dem Mieter dieser Beweis nicht, bleibt die Klausel wirksam und er ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Vermieter muss seinerseits nicht die Wirksamkeit der Klausel beweisen.

Einordnung der Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

Die Entscheidung des BGH fügt sich in die bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln ein. Bereits in früheren Urteilen hatte der BGH betont, dass formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sein können, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde. Neu ist jedoch die ausdrückliche Zuweisung der Beweislast an den Mieter. Dies schafft Klarheit in einem bisher umstrittenen Punkt und stärkt die Position der Vermieter.

Ausblick auf mögliche künftige Entwicklungen und offene Rechtsfragen

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen in Zukunft weiterentwickeln wird. Denkbar ist, dass der BGH seine Anforderungen an die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln weiter verschärft, um einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern zu gewährleisten. Auch die Frage, welche konkreten Beweismittel der Mieter vorlegen muss, um den unrenovierten Zustand der Wohnung zu belegen, könnte die Gerichte noch beschäftigen. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass die grundsätzlichen Weichenstellungen durch den BGH-Beschluss für mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich sorgen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

1. Wann sind Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen unwirksam?

Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen sind unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Klausel den Mieter auch dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn ihm die Wohnung bei Mietbeginn in einem unrenovierten Zustand übergeben wurde. Weitere Unwirksamkeitsgründe können eine starre Fristenregelung oder eine unangemessene Benachteiligung des Mieters bei vorzeitigem Auszug sein.

2. Welche Beweise muss der Mieter für den unrenovierten Zustand der Wohnung erbringen?

Der Mieter muss den unrenovierten Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beweisen, um die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend zu machen. Hierfür eignen sich insbesondere Fotos, die den Zustand der Wohnung bei Übergabe dokumentieren, sowie detaillierte Beschreibungen im Übergabeprotokoll. Auch Zeugenaussagen, beispielsweise von Personen, die bei der Wohnungsübergabe anwesend waren, können als Beweismittel dienen.

3. Gelten die Grundsätze des BGH auch für gewerbliche Mietverhältnisse?

Die Grundsätze des BGH zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln gelten zunächst nur für Wohnraummietverträge. Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist jedoch ebenfalls das AGB-Recht anwendbar, sodass auch hier eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Schönheitsreparaturklauseln unzulässig ist. Allerdings können aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage und der Vertragsfreiheit im Gewerberaummietrecht abweichende Maßstäbe gelten.

4. Wie können sich Mieter und Vermieter am besten gegen Streitigkeiten absichern?

Mieter sollten bei der Wohnungsübergabe auf eine sorgfältige Dokumentation des Renovierungszustands achten und dies im Übergabeprotokoll detailliert festhalten. Auch Fotos können als Beweismittel dienen. Vermieter hingegen sollten die Wohnung stets in einem renovierten Zustand übergeben und dies ebenfalls dokumentieren. Zudem empfiehlt es sich, die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.

5. Wann verjähren Ansprüche des Vermieters auf Schönheitsreparaturen durch den Mieter?

Ansprüche des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Beendigung des Mietverhältnisses beginnt die Verjährungsfrist in der Regel mit der Rückgabe der Mietsache.

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