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Betriebskostenabrechnung – getrennte Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten

LG Halle (Saale) – Az.: 1 S 176/18 – Beschluss vom 20.09.2018

In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Den Parteien, insbesondere d. Berufungskl. wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 19.10.2018 Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf die erteilten Hinweise wird d. Berufungsbeklagten zunächst keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt.

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufungsbegründung enthält keine neuen Tatsachen, die nach Maßgabe der     §§ 529, 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären. Sie ist auch in ihren Rechtsausführungen nicht geeignet, die Erwägungen des Amtsgerichts zu entkräften.

Unstreitig hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Mietobjekt … in … entgegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HeizkV keinen gesonderten Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge eingebaut. Dass dies für ihn mit einem unzumutbar hohen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 HeizkV verbunden gewesen wäre und deshalb unterbleiben durfte, ist nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht ein Kürzungsrecht des Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV angenommen, der entgegen der Auffassung des Klägers auch auf einen Verstoß gegen das in § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HeizkV enthaltene Gebot einer getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten anzuwenden ist.

Dies folgt insbesondere aus dem Regelungszweck von § 9 HeizkV. Denn die nach §§ 7 und 8 HeizkostV vorgesehene Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser beruht auf der Voraussetzung, dass beide Versorgungsformen aus jeweils getrennten Anlagen stammen, da nur dann die Kosten dem Nutzer nach den verordnungsrechtlichen Verteilungsregelungen zugeordnet werden können. Eine derartige Zuordnung ist aber nicht mehr möglich, wenn – wie hier – eine Anlage die Nutzer sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser versorgt. In einem solchen Fall würde die einheitliche Verteilung der gesamten Kosten dem Ziel der Heizkostenverordnung, nur den jeweiligen Nutzer auf Grund seines spezifischen Nutzungsverhaltens mit den Kosten zu belasten, widersprechen. Denn unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs lässt sich kein einheitlicher Maßstab sowohl für Wärme als auch für Warmwasser finden, solange keine den konkreten Wärmeverbrauch sowohl bei der Heizung als auch beim Warmwasser messenden Geräte vorhanden sind. Deshalb sieht § 9 HeizkostV Verfahren vor, durch die der für die Anwendung der Verteilungsregeln der §§ 7 und 8 HeizkostV notwendige Ausgangszustand hergestellt wird, nämlich die Trennung der Kosten für die Versorgung mit Wärme einerseits und denjenigen für die Versorgung mit Warmwasser andererseits. Diese nach dem Gesetzeswortlaut zwingende Trennung ist somit erforderlich, um überhaupt die Verteilungsmaßstäbe der Heizkostenverordnung anwenden zu können (vgl. Lammel in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, Rn. 1 ff; nach beck-online).

Betriebskostenabrechnung - getrennte Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Mit dem unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV unterbliebenen Einbau eines gesonderten Wärmezählers hat der Kläger deshalb eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme einerseits und der Kosten der Versorgung mit Warmwasser andererseits gemäß § 9 Abs. 1 HeizkV vereitelt.

Soweit § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV bestimmt, dass der Nutzer das Recht hat, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, folgt die Kammer der durch das Amtsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach dieser Tatbestand nicht erst dann erfüllt ist, wenn die Abrechnung überhaupt nicht verbrauchsabhängig erfolgt ist, sondern schon dann, wenn die Abrechnung zwar verbrauchsabhängig errechnet wurde, aber die hierfür verwendete Methode den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht entspricht (so auch LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, 63 S 91/17, Rn. 28 ff.; nach juris).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers keine Stütze. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV nur dann entsteht, wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber, wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm seinerzeit zu entscheidenden Fall ausgeführt, dass kein Kürzungsrecht bestanden habe, weil die Abrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung erfolgt sei und der verbrauchsabhängige Teil der Abrechnung zwar Fehler aufweisen möge, die gegebenenfalls rechnerisch korrigiert werden müssten, die Abrechnung dadurch aber nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung werde (BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 57/11, Rn. 17; nach juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Abrechnung eben nicht „aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist“, sondern deshalb, weil sie nicht nach den Vorgaben von § 9 HeizkV erfolgt ist (LG Potsdam, Beschluss vom 24.10.2017, 4 S 33/17, Rn. 3; nach juris). Insoweit kann – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – die fehlerhafte Abrechnung auch nicht mehr rechnerisch korrigiert werden, da es bereits an einer ordnungsgemäßen Erfassung der einzelnen Verbräuche fehlt.

Darüber hinaus lässt der Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen, indem dem jeweiligen Nutzer durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht wird, weshalb die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs als Kernforderung der Heizkostenverordnung anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 309 20/14, Rn. 16 f.; nach juris), eine Anwendung des Kürzungsrechts nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV auch auf den hier zu entscheidenden Fall als geradezu geboten erscheinen, da andernfalls ein Verstoß gegen die Einbaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 HeizkV praktisch ins Leere liefe, wenn ein Vermieter bei einem unterbliebenen Zählereinbau nach wie vor auf eine pauschale Berechnungsmethode auf Grundlage von Formeln zurückgreifen könnte (LG Berlin a.a.O. Rn. 31).

Nach alledem dürfte die Berufung somit unbegründet sein, weshalb anheimgestellt wird, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. In einem solchen Fall ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), während im Fall eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO 4,0 Gebühren anfallen (Nr. 1220 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 252,74 € festzusetzen.

 

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