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WEG – Umsetzbarkeit von Grundlagenbeschlüssen

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 980b C 34/14, Urteil vom 16.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten zur Durchführung eines Beschlusses.

Der Kläger ist Mitglied der WEG … Hamburg, die von der Beklagten verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 2013 wurde zu TOP 6.1 bestandskräftig beschlossen, nach einem Referenzangebot der … drei Balkone im 4. Obergeschoss zu Kosten von insgesamt € 32.000,- zu sanieren (vgl. Protokoll, Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A.). Ferner heißt es u.a.: „Es werden zwei weitere Vergleichsangebote eingeholt und der Auftrag wird in Abstimmung mit dem Beirat vergeben.“ Die Beklagte holte zwischenzeitlich zwei weitere Angebote zwecks Abstimmung mit dem Beirat ein, die auf der Eigentümerversammlung Anfang Dezember 2014 zur Beschlussfassung gestellt werden sollten. Für die Beklagte hatte es sich als schwierig erwiesen, weitere Vergleichsangebote einzuholen, weil angefragte Handwerksunternehmen nicht ohne weiteres bereit gewesen sind, kostenlose Kostenvoranschläge abzugeben.

Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Beschluss zu TOP 6.1 auszuführen. Diese sei – was unstreitig ist – mehrfach erfolglos aufgefordert worden, den Beschluss umzusetzen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, an den Beschluss vom 30. Mai 2013 zu TOP 6.1. der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 2013 durchzuführen;

2. die Beklagte zu verpflichten, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 797,30 freizuhalten, zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen habe sie den Beschluss umgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Ihm steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den bestandskräftigen Beschluss vom 30. Mai 2013 zu TOP 6.1 durchzuführen. Einem einzelnen Miteigentümer steht nicht ohne Weiteres die Befugnis zu, den Verwalter auf Vornahme der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG bestimmten Pflicht in Anspruch zu nehmen, weil es insoweit an einem Rechtsverhältnis zwischen beiden fehlt. Den Verwalter treffen zwar gegenüber einzelnen Eigentümern aus dem Verwaltervertrag ggfs. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, die zum Schadensersatz berechtigen können, aber die Geltendmachung von Primäransprüchen (Erfüllung der vertraglichen Pflichten) obliegt dem teilrechtsfähigen Verband (WEG) als Vertragspartner des Verwalters bzw. der Eigentümergemeinschaft als solcher im Rahmen des Bestellungsaktes. Lediglich dann, wenn ein einzelner Eigentümer zur Durchsetzung dieses (fremden) Rechts durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung ermächtigt worden ist, vermag dieser im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft einen solchen Anspruch zu verfolgen. Auf eine solche Ermächtigung beruft sich der Kläger hier allerdings nicht; sie ist auch aus den Umständen nicht ersichtlich.

Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 21 Abs. 4 WEG. Sofern insoweit vertreten wird, dass der einzelne Eigentümer den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen in Anspruch nehmen kann (vgl. Bärmann, WEG, 12. Aufl. 2013, § 21, Rn. 47, 52 und 63, mit jew. Fn.), schließt sich das erkennende Gericht dem nicht an. Diese Ansicht berücksichtigt nicht (ausreichend) die differenzierten Rechtsverhältnisse zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer, der WEG als teilrechtsfähigem Verband und dem Verwalter. Der Anspruch auf Beschlussumsetzung ist gemeinschaftsgebunden (vgl. KG, NJW-RR 2003, 1168). Der einzelne Eigentümer kann den Verwalter nicht im Wege des „Durchgriffs“ auf Umsetzung in Anspruch nehmen; dass kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine entsprechende Beschlussfassung erreichen.

2. Im Übrigen handelt es sich bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des streitbehafteten Beschlusses (BGH, NZM 2010, 285, 296, Tz. 9) auch nur um einen sog. Grundbeschluss. Die konkrete Vergabe der Sanierungsarbeiten an ein bestimmtes Handwerksunternehmen war damit noch nicht verbunden, weswegen – auch wenn ein „Referenzangebot“ vorgelegen hat – noch zwei weitere Vergleichsangebote eingeholt werden sollten. Dass die eingeholten Angebote auf der Eigentümerversammlung im Dezember 2014 zur (erneuten) Beschlussfassung vorgelegt werden sollten, entspricht zwar nicht dem Beschlussinhalt; danach sollte die Auftragsvergabe in Abstimmung mit dem Beirat erfolgen. Gleichwohl entspricht es der originären Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ einer Maßnahme zu bestimmen.

3. Die Beklagte hat den Beschluss vom 30. Mai 2013 zu TOP 6.1 auch umgesetzt hat. Sie hat unstreitig zwei weitere Vergleichsangebote von Handwerksunternehmen eingeholt. Ob sie mit der Durchführung des Beschlusses auch in Verzug gewesen ist, ist insoweit nicht weiter von Belang.

4. Ein Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen bestand kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, aus dem heraus der Kläger berechtigt gewesen ist, die Beklagte auf Durchführung des streitbehafteten Beschlusses in Anspruch zu nehmen. Demgemäß konnte der Kläger die Beklagte auch nicht in Verzug setzen. Daher steht dem ihm auch kein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu, zumal es insoweit auch nicht um eine „Geldschuld“ im Sinne von § 288 BGB handelt.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

 

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