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Heizkostenabrechnung aus Rohrwärme unter Anwendung der VDI-Richtlinie 2077

LG Neubrandenburg – Az.: 1 S 74/12 – Urteil vom 25.06.2014

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 05.06.2012, Az. 6 C 675/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

Heizkostenabrechnung aus Rohrwärme unter Anwendung der VDI-Richtlinie 2077
Symbolfoto: Von Bernd Leitner Photography /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung. Der Beklagte ist Mieter in einer Wohnung der Klägerin in der … in … . Die Wohnung ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei welcher die Versorgungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind. Für die Abrechnung der Kosten von Heizung und Warmwasser haben die Parteien einen Umlegungsmaßstab von 50 % nach Fläche und 50 % nach Verbrauch vereinbart.

Mit Schreiben vom 10.08.2010 rechnete die Klägerin Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2009 unter Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 ab. Die Abrechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag von … €, der sich aus einem Guthaben von … € für die allgemeinen Betriebskosten und einer Nachzahlung in Höhe von … € für Heizung und Warmwasser zusammensetzt. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 15.04.2011 Widerspruch gegen die Umlagenabrechnung ein und wandte sich gegen die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077.

Die Eingangsvoraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie liegen unstreitig vor. So betrug der Verbrauchswärmeanteil 6 %, der Anteil der Niedrigverbraucher lag bei 24 % und die Standardabweichung der normierten Verbrauchswerte lag bei 1,15.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin … € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Abrechnung sei formell fehlerhaft, da der Anteil der Niedrigverbraucher und die Standardabweichung nicht angegeben wurden. Weiterhin hätte die Abrechnung nach VDI 2077 bereits vor Beginn des Abrechnungszeitraumes angekündigt werden müssen. Außerdem sei die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKV verfassungswidrig.

Er behauptet, im Gebäude lägen bauliche Gegebenheiten vor, welcher einer Anwendung der VDI 2077 entgegenstünden. So würden die Räumlichkeiten im Winter deutlich über den tatsächlichen Bedarf hinaus aufgeheizt. Da die Rohrleitungen entgegen der Energiesparverordnung nicht isoliert wurden, könnten die Kosten den Mietern nicht in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob die Abrechnung nach VDI 2077 formell ordnungsgemäß erfolgt sei. Es war statt dessen der Auffassung, dass die Verteilung der Heizkosten vollständig nach Flächenanteilen vorzunehmen sei. Die Voraussetzung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKV lägen nicht vor, da seine Anwendung ausnahmsweise gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV ausgeschlossen sei. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung sodann die Heizungs- und Warmwasserkosten nach Flächenanteilen eigenständig berechnet. Die Berufung ist zugelassen worden.

Gegen das dem Beklagten am 07.06.2012 zugestellte Urteil legte dieser am 09.07.2012 Berufung ein.

Er ist der Ansicht, dass die formelle Wirksamkeit der Abrechnung nicht dahinstehen könne, da nur bei formell wirksamer Abrechnung eine Nachforderung von Betriebskosten zulässig sei. Zudem wird im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt.

Der Beklagte beantragt, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 13.03.2013 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht hat in dem Verfahren 1 S 73/12 ein Sachverständigengutachten eingeholt. In einer weiteren Verhandlung am 04.06.2014 hat das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Verfahren 1 S 73/12, 1 S 74/12 und 1 S 75/12 gemeinsam verhandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens (Kopie in Bd.II Bl. 38ff. d.GA) und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Protokoll Bd. II, Bl. 65ff. d.GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Nachforderung aus den Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2009. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

1. Formelle Richtigkeit der Abrechnungen

Ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten setzt nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB voraus, dass der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes formell ordnungsgemäß über die Vorauszahlungen für Betriebskosten abgerechnet hat.

Dies ist vorliegend der Fall. Inhalt und Umfang der Abrechnung müssen sich dabei an §259 BGB orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist hierzu die Angabe der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils sowie der Abzug der Vorauszahlungen erforderlich. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können (vgl. etwa BGH NJW 2005, 3135 ff.). Hinsichtlich der Besonderheiten bei der Abrechnung nach Heizkostenverordnung und VDI-Richtlinie wird auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Hier wurde in den Nebenkostenabrechnungen angegeben, dass die Kosten für Heizwärme zu 50 % als Grundkosten und zu 50 % nach Verbrauch verteilt werden. Weiterhin wurde angegeben, dass die Bedingungen für eine Abrechnung von Rohrwärme nach der VDI-Richtlinie vorliegen. Von diesen Bedingungen wurde jedoch lediglich der Verbrauchswärmeanteil konkret angegeben, nicht aber die Standardabweichung und der Anteil der Niedrigverbraucher.

Die Frage ist bisher obergerichtlich nicht entschieden worden. Im Schrifttum wird teilweise davon ausgegangen, dass der berechnete Verbrauchswärmeanteil, der Anteil der Niedrigverbraucher und die Standardabweichung der Verbrauchsfaktoren konkret anzugeben sind, da eine Heizkostenabrechnung ohne diese Angaben nicht überprüfbar wäre. (vgl. Wall in: Eisenschmid/Wall, Betriebskostenkommentar, 3. Auflage, Rn. 3024b).

 

Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen zuvor dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem jedoch nicht zu folgen. Hiernach ist die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels erforderlich.

Dies hat die Klägerin getan. Eine Begründung, warum ein bestimmter Schlüssel bzw. eine bestimmte Abrechnungsart herangezogen wird, ist auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich.

Der Zweck des § 556 Abs. 3 BGB gebietet es nicht, die Abrechnung in einem solchen Fall als formell unwirksam anzusehen. Die Abrechnungsfrist und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit und sollen Streit vermeiden (BT-Drucks. 14/4553, S. 37). Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss. Entscheidend ist für den Mieter nach welchem Schlüssel, welche Kosten verteilt werden und welche Kosten er nach Abzug der Vorauszahlungen zu tragen hat. Dann kann der Mieter die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nachvollziehen. Dies ist vorliegend gewährleistet. Der Verteilerschlüssel wurde angegeben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Angabe aller Voraussetzungen zur Anwendung der VDI 2077 erforderlich ist.

2. Abrechnung nach VDI 2077

Eine Abrechnung nach VDI 2077 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar besitzt die VDI 2077 keine Rechtsnormqualität und es bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HeizKostV (dazu a.). In Ermangelung einer anwendbaren gesetzlichen Regelung ist auf die Regelungen des allgemeinen Mietrechtes zurückzugreifen (dazu b.). Die Anwendung der VDI 2077 kann in Rohrwärmefällen angewendet werden, da sie den Anforderungen des allgemeinen Mietrechtes gerecht wird (dazu c.).

a. Die Kammer hat erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HeizKostV.

Betrachtet man § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV und die zugrundeliegenden Beratungsmaterialien im Bundesrat, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber das auch im vorliegenden Fall bestehende Problem gesehen hat, welches in Rohrwärmefällen auftritt. Letztlich ist die Entstehung dieses Problems auf das Inkrafttreten der Heizkostenverordnung zurückzuführen. Schließlich entstehen die erheblichen Ungerechtigkeiten erst dadurch, dass die Heizkostenverordnung die Vermieter – bis auf ganz wenige Ausnahmen – verpflichtet, die Heizkosten in Abhängigkeit vom Nutzerverhalten zu verteilen. Aufgrund der niedrigen Erfassungsrate in Rohrwärmefällen wird durch die Heizkostenverteiler jedoch nicht das reale Nutzerverhalten abgebildet. Damit folgt erst aus der rechtlichen Verpflichtung zur Verbrauchserfassung, welche in Rohrwärmefällen nahezu nicht möglich ist, ein „rechtlich konstruiertes“ Nutzerverhalten. Betrachtet man die Idee des Verordnungsgebers, über eine Anbindung der Abrechnungen an das Nutzerverhalten ein gesellschaftspolitisches Ziel – das Einsparen von Energie – zu erreichen, sind die Vorgaben der Heizkostenverordnung zur Verbrauchserfassung und die hieran orientierte Abrechnung sicherlich ein geeignetes Mittel dieses Ziel zu verwirklichen. Dennoch ist der Verordnungsgeber gehalten, für Fälle, in denen dieses Mittel aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten – hohe Rohrwärmeabgabe – nicht greift, eine dem Ausnahmefall gerecht werdende Lösung herbeizuführen. Anderenfalls ist der in §2 HeizKostV beabsichtigte und durch die lex specialis Regelung gesicherte Vorrang der HeizKostV für sämtliche Abrechnungsfälle nicht aufrecht zu erhalten. Schließlich obliegt es dem Vermieter schon nach den allgemeinen Regeln des Mietrechtes in den §§ 556, 556a i.V.m. 315 BGB eine der Billigkeit entsprechende Abrechnung zu stellen. Eine Kostenverteilung allein nach abgelesenem Verbrauch führt regelmäßig zu Unbilligkeiten in der Abrechnungseinheit, da einige Nutzeinheiten weitaus stärker von der Rohrwärme profitieren. Daher war nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen vor Änderung der HeizKV in Gebäuden mit sehr geringen Erfassungsraten die Abrechnung allein nach Fläche vorzunehmen, da die abgelesenen Werte nicht dem Verbrauch der Nutzer entsprachen (so etwa LG Schwerin, Urteil vom 07.12.2011, Az.: 6 S 87/10; LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.11.2010, Az.: 12 S 9/10 m.w.N.). Die diesen Urteilen zu entnehmende Rechtsfolge (Abrechnungen allein nach Fläche) entspricht nicht dem Zweck des EnEG, da Sparanreize nicht vorhanden sind.

Erkennbar hat der Verordnungsgeber das oben beschriebene Problem gesehen und mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HeizKostV im Sinn gehabt, auch Rohrwärmefälle durch die HeizKostV zu regeln und einem gerechten Abrechnungsergebnis nach den Vorgaben des EnEG zuzuführen. Die Absicht besteht demnach darin, über die Hetzkostenverordnung sämtliche Abrechnungsfälle von Heizkosten zu erfassen und zu regeln. Sind in älteren Gebäuden mit freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung diese überwiegend ungedämmt, so ist eine vollständige „Erfassung“ des Energieverbrauchs im engeren Sinne nicht ohne weiteres möglich.

Hinsichtlich dieser Vorschrift wird im Schrifttum zu Recht auf rechtliche Bedenken aufmerksam gemacht (vgl. Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, §7 Rn. 46ff.). Diese Bedenken sind indessen nicht unbegründet. Insbesondere die Tatsache, dass die VDI 2077 erst nach Novellierung der HeizKostV in Kraft getreten ist, führt dazu, dass ihr keine Rechtsnormqualität zugesprochen werden kann. Zwar ist in anderen Bereichen – etwa dem Immissionsschutzrecht – anerkannt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber technische Regelwerke in Bezug nehmen kann. Allerdings ist in diesem Bereich aufgrund der Angabe der Fundstelle im Normtext selbst – etwa §7 Abs. 5 BImSchG – sichergestellt, dass ein bereits bestehendes Regelwerk in Bezug genommen wird. Dies ist bei §7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV indessen nicht der Fall, so dass die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass der Verordnungsgeber die VDI 2077 nicht in ihren Einzelheiten in seinen rechtssetzenden Willen aufgenommen hat.

Konsequenz dessen ist es, dass das Gericht nicht an die Vorgaben der VDI 2077 gebunden ist. Aus Sicht der Kammer liegt eine weitere Konsequenz darin, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV gar keine Anwendung finden kann. Insbesondere ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht dahingehend möglich, dass das Regelungsgeflecht dergestalt zu interpretieren wäre, dass in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV eine Abrechnung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen wäre und diese Vorschrift geeignet ist, die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu bestimmen.

Schließlich kann in die Privatautonomie ausschließlich aufgrund wirksamer Rechtssätze für Gerichte und Parteien bindend eingegriffen werden. Zwar folgt aus §5 Abs. 1 EnEG, dass der Verordnungsgeber ermächtigt ist, den Bereich der Verteilung der Heizkosten durch Rechtsverordnung ergänzend zu regeln. Die Kammer hat indessen keine Zweifel, dass diese Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß ist und den Vorgaben des Art. 80 GG entspricht. Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass § 5 Abs. 1 EnEG den Verordnungsgeber ermächtigt eine mit § 7 Abs. 1 Satz 3 wortgleiche Regelung zu erlassen. Es würde sich in diesem Fall bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handeln, der der Auslegung zugänglich wäre. Eine solche geltungserhaltende Reduktion ist aber aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass ausweislich der Gesetzgebungsunterlagen mit den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ das Beiblatt Rohrwärme VDI 2077 gemeint ist (vgl. u.a. M. Schmid, in MüKo 6.Aufl., BGB Schuldrecht Besonderer Teil I, HeizkostenV § 7, Rdnr. 6, BR-Drucks. 570/08 – 08.08.2008 – S. 14). Dies führt aus Sicht der Kammer dazu, dass es sich verbietet, § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV dahingehend auszulegen, als dass nicht auf ein besonderes Regelwerk Bezug genommen werden soll. Dies würde dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers widersprechen.

Bestätigt wird diese Sichtweise nicht zuletzt dadurch, dass sich in den Materialien des Verordnungsgebers hinsichtlich der Auslegung des Wortes „wesentlich“ in § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV klare Vorgaben finden. Ein wesentlicher Teil der Nichterfassung soll demnach dann vorliegen, wenn 20% der Wärmemenge nicht erfasst wird (BR-Drucks. 570/08). Das Beiblatt VDI stellt demgegenüber andere Voraussetzungen und Empfehlungen auf und widerspricht mit einer Mindestgröße von 34% den verordnungsgeberischen Werten. Gerade aus diesem Beispiel wird klar, dass der Verordnungsgeber eigene Vorstellungen entwickelt, welche Fälle er mit § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV regeln wollte. Welche Vorgaben nun den Willen des Verordnungsgebers wiederspiegeln ist schlicht nicht mehr ersichtlich. Zwar sind Verweisungen als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische und damit auch verordnungstechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 47, 285, 311). Dies ist im für § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV indessen nicht mehr der Fall.

b. Nach den allgemeinen Regeln des Mietrechtes schuldet der Vermieter eine im wesentlichen gerechte Abrechnung. Soweit eine gesetzlich vorgehende Regelung nicht gegeben ist, bemisst sich die Billigkeit der Verteilung nach § 315 BGB (vgl. Weidenkaff, in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 535 Rdnr. 89).

Eine anwendbare gesetzliche Regelung ist nicht gegeben. Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der unter 2. a. erörterten Problematik die Vorrangregelung des § 2 HeizKostV für Rohrwärmefälle nicht aufrechterhalten werden kann. Schließlich beruht § 2 HeizKostV u.a. darauf, dass der Verordnungsgeber aus seiner Sicht mit der HeizKostV ein geschlossenes Regelwerk geschaffen hat, welches die Verteilung von Heizkosten i.S.d. des gesellschaftspolitischen Zieles der Einsparung von Energie verbindlich regeln soll. Wenn in einem geschlossenen Regelwerk die vom Verordnungsgeber geschaffene Ausnahmevorschrift aus rechtlichen Gründen unanwendbar zu bleiben hat, obwohl sie tatbestandlich erfüllt ist, erscheint es nicht sachgerecht, den Rest des Regelwerkes auf die konkrete Fallkonstellation Anwendung finden zu lassen. Demnach geht die Kammer davon aus, dass die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV nicht die zwingende Folge haben kann, dass § 12 HeizKostV Anwendung finden müsste. Schließlich liegt dem in § 12 HeizKostV verankerten Kürzungsrecht des Mieters ein Kompensationsgedanke i.S.e. pauschalen Schadensersatzanspruches gegen den Vermieter zugrunde. Es dürfte als allgemeiner Rechtsgedanke gelten, dass zum Schadensersatz – von Gefährdungshaftungstatbeständen einmal abgesehen – grundsätzlich nur derjenige verpflichtet sein kann, den ein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Angesichts dessen, dass in den Beratungen zur Novellierung der HeizKostV klargestellt wurde, dass Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Altanlagen auszutauschen, ist ein Verschulden des Vermieters in Rohrwärmefällen nicht erkennbar, weshalb eine Kürzung der Heizkosten gemäß § 12 HeizKostV nicht in Betracht kommt.

c. Die VDI 2077 ist anwendbar.

Die Anwendung der VDI 2077 erfüllt die Anforderungen der §§ 565, 556a, 315 BGB. Sie führt zu einer gerechten Verteilung der Heizkosten. Dementsprechend ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin auf dieses Regelwerk Bezug nimmt.

Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens gelangt. Der Sachverständige erläutert nachvollziehbar die Rohrwärmeproblematik an sich und die mit der VDI 2077 verfolgten Zielsetzungen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen erscheint vor dem Hintergrund der im EnEG niedergelegten gesetzgeberischen Zielsetzung der Energieeinsparung durch das Setzen von Sparanreizen die in der VDI 2077 niedergelegte Bilanzmethode einer Verteilung nach Wohnfläche vorzugswürdig. Schließlich ist mit der oben dargestellten Unanwendbarkeit der HeizKostV in Rohrwärmefällen nicht das im EnEG als Gesetzeszweck erkennbare Ziel „aus der Welt“, Energieeinsparungen zu erreichen. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Anwendung der VDI 2077 dazu führe, dass bei einer Gesamtbetrachtung eines Gebäudes ein Einspareffekt erzielt werden könne, da diejenigen Mieter, welche die Heizungsregler nutzen, durch den Verbrauchsanteil weiterhin belohnt werden, wenn sie die Heizkörper nur eingeschränkt nutzen, sind nachvollziehbar. Insoweit stellt die Verteilung nach VDI 2077 einen angemessenen Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse des Einsparens von Energie und der wünschenswerten Verteilungsgerechtigkeit dar. Dies gilt auch für Fälle – wie den vorliegenden – in welchen die Erfassungsrate einstellige Bereiche erreicht. Der Sachverständige erläutert, dass in diesen Fällen die Bilanzmethode sich immer mehr an eine pauschale Abrechnung nach Fläche annähern würde, weshalb auch dort die VDI zu vernünftigen Ergebnissen führt.

Abschließend ist zu erörtern, dass die Anwendung der VDI 2077 auch dann möglich ist, wenn § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizKostV keine Geltung beansprucht. Diese Vorschrift sollte in der Konzeption des Verordnungsgebers sicherstellen, dass der nach VDI 2077 berechnete Verbrauch als Verbrauchsanteil in die Heizkostenabrechnung einfließen soll. Bei konsequenter Fortführung des unter 2.b. dargelegten Gedankenganges ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Folge könnte sein, dass aufgrund des mietvertraglich vereinbarten Abrechnungsmaßstabes 50% Fläche/50% Verbrauch die Anwendung der VDI 2077 – zumindest ankündigungslos – ausscheiden müsste. Dies ist indessen nicht sachgerecht. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die VDI 2077 auch bei der Bilanzierungsmethode versucht das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Bilanzierungsmethode hat zur Folge, dass der errechnete Rohrwärmeanteil über die Fläche verteilt wird. Dies führt aber nicht dazu, dass es sich bei diesem Anteil um einen vom Verbrauch losgelösten Anteil handelt. Vielmehr liegt der VDI 2077 die Vorstellung zugrunde, dass mit der Berechnung eine Wärmeabgabe umgelegt wird, die in den einzelnen Wohnungen des betroffenen Gebäudes über die Rohre abgegeben und damit rein begrifflich durch den Nutzer der Wohnung verbraucht wird.

Selbst wenn hierdurch in einzelnen Wohnungen ein durch den Nutzer nicht steuerbarer Verbrauch entsteht, ändert dies nichts daran, dass es sich begrifflich um einen Verbrauch handelt. Schließlich liegt ein Wärmeverbrauch auch darin, wenn jemand Wärme „herauslüften“ muss. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage der Einstellung der Heizkurve und damit dem wirtschaftlichen Betrieb der Heizungsanlage zu. Die Kammer ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der obergerichtlich mehrfach bestätigten Vermieterpflicht (vgl. m.w.Nachw. Weidenkaff, in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 535 Rdnr. 64) den Mietern gewisse Raummindesttemperaturen zu ermöglichen, die Grenze zur nicht mehr als Verbrauchsanteil abrechenbaren Rohrwärme dort zu ziehen ist, wo ein Herunterregeln der Heizkurve die Rohrwärme absenken könnte. Dieser „kritische“ Punkt wäre demnach regelmäßig in der Einstellung zu suchen, welche in allen Wohneinheiten die Mindesttemperaturen ermöglicht.

Aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, dass aufgrund verschiedener Witterungsbedingungen, wechselndem Nutzerverhalten und anderen schnell wechselnden Faktoren, immer eine Reserve vorzuhalten ist, kann dem oben angesprochenen „kritischen“ Punkt nicht ohne weiteres ein genauer Wert zugeordnet werden. Vielmehr ist ausweislich des Sachverständigen nach dem „Trial and Error Prinzip“ zu ermitteln, welche Heizkurveneinstellung toleriert wird und welche nicht. Aufgrund dessen ist die obige Aussage dahingehend zu revidieren, dass als Verbrauchsanteil diejenigen Kosten nicht mehr abgerechnet werden können, die schlichtweg unwirtschaftlich sind.

Nach alledem steht fest, dass die VDI 2077 zumindest auf den notwendig entstehenden Verbrauch angewendet werden darf. Mit notwendig entstehendem Verbrauch ist demnach derjenige gemeint, welcher notwendig ist unter Vorhaltung einer Reserve die schlechtest gelegene – bezüglich Witterung und etwaiger anderer Einflüsse – Nutzungseinheit entsprechend der obergerichtlich bestätigten Mindesttemperaturen zu beheizen.

Diesen notwendigen Verbrauch versteht die Kammer als Verbrauchsanteil i.S.d. mietvertraglichen Vereinbarung. Selbst wenn dies auf den ersten Blick als unbillige Härte gegenüber dem Beklagten erscheint, da eine Umstellung ankündigungslos zu einer Erhöhung der Heizkosten führt, kann der Kläger hieraus nichts herleiten. Vielmehr ist die Kammer der Ansicht, dass der Kläger insoweit nicht schutzbedürftig ist. Dies lässt sich auch aus der zur alten Fassung der Heizkostenverordnung ergangenen Rechtsprechung (LG Schwerin, Urteil vom 07.12.2011, Az.: 6 S 87/10; LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.11.2010, Az.: 12 S 9/10 m.w.N.) herleiten, dass zumindest derjenige schutzbedürftig ist, dessen Heizkostenabrechnungen in Rohrwärmefällen unbillige Höhen erreichten. Mit dieser Schutzbedürftigkeit korrespondiert gleichzeitig die gleichmäßige Belastung der Niedrigverbraucher im Gebäude. Schließlich darf der Vermieter unstreitig die objektbezogenen Heizkosten auf die Nutzer verteilen. Die Verpflichtung beschränkt sich wie ausgeführt auf einen im wesentlichen gerechten Verteilungsmaßstab.

Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf § 242 BGB berufen, da es vorliegend nicht gegen Treu und Glauben verstößt, die langjährig bestehende Übung ohne weitere Ankündigung zu ändern. Zwar ist in der tatsächlichen Inbezugnahme der VDI 2077 für das Abrechnungsjahr 2009 eine solche Ankündigung zu sehen, allerdings hatte der Beklagte keine Möglichkeit auf diese durch Wohnungswechsel oder Ähnliches zu reagieren. Die Erfordernisse der §§ 556, 556a, 315 BGB werden nicht durch die andersgeartete langjährige Übung überlagert. Es handelt sich um gesetzliche Vorgaben deren Einhaltung gegenüber allen Mietern geboten ist. Soweit die Klägerin dies im Verhältnis zum Beklagten bisher missachtet hat, besteht kein Vertrauensschutz des Beklagten, dass dies weiterhin geschieht. Vielmehr wäre die Klägerin aufgrund des Schutzes ihrer anderen Mieter vor erhöhten Kosten schon seit langem verpflichtet gewesen aufgrund der Wohnfläche abzurechnen. Auf die Fortdauer dieses rechtswidrigen Zustandes besteht indessen kein Vertrauen.

Darüber hinaus ist das Gericht nach den sachverständigen Ausführungen überzeugt, dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, die Rohrwärmeabgabe im vorliegenden Fall nennenswert zu beeinflussen. Bereits ausgeführt wurde, dass unter Zuhilfenahme der VDI 2077 nur Rohrwärme verteilt werden kann und als Verbrauchsanteil gesehen werden kann, wenn es sich um eine notwendige Wärmeabgabe handelt. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten die Möglichkeit und das Energieeinsparpotential einer Nachtabsenkung erörtert, ging er zunächst von einem rechnerischen Sparpotential von 5% aus. In der mündlichen Verhandlung und im Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige dieses Einsparpotential erheblich relativiert. Er gab an, dass die 5% ein rechnerisches Ergebnis seien. In der Realität würde die Möglichkeit einer Nachtabsenkung stark mit dem Nutzerverhalten korrelieren. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass von Nutzern regelmäßig Beschwerden zu erwarten wären, wenn die Reserven aufgrund zu geringer Vorlautemperatur nicht vorhanden sind. Die Kammer sieht es aufgrund dieser Ausführungen nicht als erwiesen an, dass bei der hier vorliegenden Heizanlage eine Verteilung von nicht notwendigen Kosten im oben definierten Sinne aufgetreten sein könnte. Schließlich geht aus den Ausführungen des Sachverständigen hervor, dass allenfalls ein theoretisches Einsparpotential von 5% gegeben ist. Dieses schon für sich genommene Einsparpotential ist aufgrund des Einflusses des Nutzerverhaltens auf den theoretischen Wert erheblich herunter zu korrigieren. Bei einer derart geringen Einsparmöglichkeit von unter 5% sieht die Kammer keine Grundlage der Klägerin einen Vorwurf dahingehend zu machen, dass hier nicht notwendige Kosten entstehen würden.

Desweiteren hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass zum Zeitpunkt der Planung der gesamten Anlage eine Vorlauftemperatur von 110 Grad vorgesehen gewesen sei. Angesichts dessen, dass bereits eine Absenkung auf eine Vorlauftemperatur von 90 Grad stattgefunden habe, sei klägerseits schon viel getan worden. Dies stützt die Annahme, dass klägerseits Bemühungen unternommen wurden Einsparpotentiale zu nutzen.

3. Wirtschaftlichkeitsgebot

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen Verstoß der Klägerin gegen das allgemeine mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verneint hat.

Ein derartiger Verstoß ist nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die Einrohrheizung weiter betrieben hat. Aus dem nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB vom Vermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich keine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage herleiten (BGH, NJW 2008, 142).

Eine verlustreich arbeitende Heizung stellt für sich auch noch keinen zur Minderung oder Schadensersatz berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Der Kostenaspekt ist für den Begriff des Sachmangels irrelevant (KG, WuM 2005, 774; LG Hamburg, NJW-RR 1988, 907). Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche keinen Fehler der Mietsache dar. Nur wenn diese hohen Heizkosten auf einem Fehlerder Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliegt, ist aber nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage bzw. der Gebäudeerrichtung zu beurteilen. Dass die Heizungsanlage diesem Stand nicht entspricht, ist dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten und muss daher auch nicht eine dem technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprechende Heizungsanlage deshalb erneuern, weil sie nach heutigen Maßstäben unwirtschaftlich arbeitet; ebenso wenig schuldet er eine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung (vgl. KG ZMR 2008, 892).

Ein Anspruch des Mieters ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des EnEG und EnEV. Die dort aufgeführten Normen stellen auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl., § 823 Rn. 57). Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen intendiert hat. Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGH NJW 1976, 1740). Inhalt und Zweck der Energieeinsparungsverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes und der diesem zugrunde liegenden europäischen Richtlinien bestehen in dem Erreichen umweltpolitischer Ziele, indem durch eine energiesparende Anlagentechnik ein verringerter Verbrauch von Heizenergie und damit eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes erreicht wird. Der Umstand, dass eine optimierte Heizanlage zu verminderten Heizkosten des Mieters führt, mag eine Wirkung des Gesetzes sein, doch kommt es wie oben dargelegt nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes an und dieser ist nicht darauf gerichtet, einen individuellen Schadensersatzanspruch für einzelne Mieter zu schaffen (LG Berlin, Grundeigentum 2011, 485 ff.).

Hiernach scheitert der klägerische Anspruch auch nicht daran, dass zunächst die Fenster des Mietobjekts erneuert wurden und dadurch weniger Wärme aus dem Gebäude entweichen kann und nunmehr von den Mietern durch Öffnen der Fenster entlüftet werden muss. Der Vermieter ist hierzu gemäß §§ 554 Abs. 2 BGB berechtigt. Die Kosten können nach den Vorgaben des § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umgelegt werden. Die Umlage ist demnach möglich, wenn der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Energieeinsparungen bewirkt werden. Der Einbau neuer Fenster, insbesondere von Isolierverglasung, ist grundsätzlich schon von erster Alternative erfasst, da der Gebrauchswert der Mietsache erhöht wird (vgl. Weidenkaff in Palandt, 72. Aufl., §559 Rn. 9). Zudem dürfte hier zusätzlich die 3. Alternative der Vorschrift vorliegen. Auf das komplette Gebäude bezogen, dürfte der Einbau neuer Fenster mit einer Energieeinsparung verbunden sein. Dies gilt auch angesichts der hier vorliegenden Besonderheit der erheblichen Rohrwärmeabgabe.

4. Höhe des Anspruchs

Die geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach zutreffend. Inhaltliche Fehler bei der Berechnung der Bilanzmethode wurden auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht.

Die Revision war zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine gefestigte Rechtsprechung nicht ersichtlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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