AG Frankfurt – Az.: 33 C 4614/11 – Urteil vom 27.06.2012
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.3.2012 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht erfolgt, er hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Duldung der Installation einer Drei Loch Multimedia Steckdose zwecks Anbindung an das digitale Breitbandkabelnetz.
Ausreichend für die Duldungspflicht des Mieters nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGB ist, dass die Maßnahme, von der sich der Vermieter eine Verbesserung der Vermietbarkeit seiner Wohnung verspricht, nach der Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität der Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (BGH VIII ZR 253/04). Dies ist vorliegend der Fall. Ein digitales Breitbandkabel stellt gegenüber dem analogen Breitbandkabel eine technische Verbesserung dar. Entscheidend aber ist, dass über die neue Dose nicht nur Fernsehempfang, sondern auch Telefonie und Internetnutzung möglich ist. Dies stellt eine deutliche Verbesserung dar, die in Mieterkreisen auch durchaus geschätzt wird.
Dabei vermag das Gericht keinen Unterschied zu erkennen zwischen preisfreiem Wohnraum und Wohnraum, der eine Mietpreisbindung unterliegt. Ausgehend von den vielen Verfahren, in denen das Gericht insbesondere auch bei preisgebundenem Wohnraum über Parabolantennen zu entscheiden hat, ist davon auszugehen, dass auch die Mieter von preisgebundenem Wohnraum bereit sind, Geld auszugeben für Fernsehempfang und technische Neuerungen.
Dass der Beklagte über kein Fernsehgerät verfügt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich. Eine unzumutbare Härte hat der Beklagte nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage bereits durch das zitierte BGH-Urteil entschieden ist.