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Maklerprovision bei Vermietung – Wer zahlt?

Wer zahlt die Provision? Durch das Bestellerprinzip zahlt in der Regel der Vermieter die Maklerprovision.

Die Maklerprovision ist derzeitig ein enorm wichtiges Thema, welches von dem deutschen Gesetzgeber intensiv betrachtet wird. Insbesondere die Frage, wer genau die Maklerprovision denn zu bezahlen hat, ist dabei ein zentraler Gegenstand unzähliger Diskussionen. Insbesondere bei Vermietungsangelegenheiten kann ein Makler auf jeden Fall eine wichtige Hilfestellung bieten, doch ist die Maklerprovision nicht immer kostengünstig. Die Diskussionen über die Maklerprovision sind im Grunde genommen überhaupt nicht notwendig, da ein neues Maklerrecht die Provision sehr genau regelt.

Nach dem neuen Maklerrecht muss diejenige Person die Maklerprovision bezahlen, welche die Maklerdienste in Auftrag gibt. Beauftragt ein Vermieter einen Makler, so können die Maklerkosten nicht mehr auf den zukünftigen Mieter abgewälzt werden.

Damit ein Makler überhaupt tätig wird muss jedoch erst einmal ein wirksamer Maklervertrag zustande kommen. Hierbei gibt es einige wichtige Grundlagen zu beachten.

Die Grundvoraussetzungen für die Maklerprovision sowie den Maklervertrag

Eine Maklerprovision setzt voraus, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Makler ein Vertrag geschlossen wird. Damit jedoch ist die Grundlage für die Fälligkeit der Maklerprovision jedoch noch nicht gegeben. Damit die Maklerprovision überhaupt in Rechnung gestellt werden kann, müssen vielmehr die folgenden Voraussetzungen vorliegen

  • rechtswirksamer Maklervertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform
  • ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, welches nachweislich auf die Maklertätigkeit zurückzuführen ist

Bei der Maklerprovision gilt ausdrücklich das Bestellerprinzip!

Maklerprovision
Wer zahlt die Maklerprovision bei Vermietung? Bei Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip: Es muss hiernach derjenige die Provision des Maklers bezahlen, der ihn beauftragt hat. In der Regel ist meistens das der Vermieter. Symbolfoto: AntonioDiaz/Bigstock

Die Grundlagen für den Maklervertrag und die Maklerprovision

Der Provisionsanspruch, welcher auf den Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber zurückgeht, hat seine gesetzliche Grundlage in dem Paragrafen 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG). Dem Wohnungsvermittlungsgesetz kommt dabei die Aufgabe zu, die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genauer zu definieren bzw. diese teilweise einzuschränken oder auszuschließen. Auf der Grundlage der §§ 652 sowie 653 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Maklervertrag auch vollständig formfrei und stillschweigend zwischen zwei Parteien geschlossen werden, was jedoch der § 2 des WoVermRG nicht vorsieht. Der § 2 WovermRG besagt ausdrücklich, dass ein Maklervertrag in der Textform geschlossen werden muss.

Auf der Grundlage des § 2 WoVermRG begründet sich ein Maklerprovisionsanspruch nicht, wenn lediglich ein mündlicher oder fernmündlicher Maklervertrag vorliegt. Diese Vereinbarungen gelten als formfehlerhaft und sind dementsprechend nichtig.

Maklerverträge können jedoch sowohl per E-Mail als auch per Telefax sowie handschriftlich bzw. sogar auf einem elektrischen Speichermedium wie einem USB-Stick oder einer SD-Speicherkarte geschlossen werden. Für die Rechtsverbindlichkeit ist lediglich entscheidend, dass entsprechend eindeutig formulierte Willenserklärungen unmissverständlich zwischen den beiden Vertragsparteien festgehalten werden. Ein fester Bestandteil des Maklervertrages muss auch der Inhalt sein, ab welchem Zeitpunkt eine Maklerprovision fällig wird und welche Grundlagen der Makler für das Erreichen des Provisionsanspruchs erfüllen muss.

Der Mietvertrag aufgrund der Maklertätigkeit

Eine wichtige Voraussetzung, die den Makleranspruch auf eine Provision begründet, ist ein geschlossener Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Dieser Mietvertrag muss auf die Maklertätigkeit zurückzuführen sein. Die Vermittlungstätigkeit muss von dem Makler entsprechend nachgewiesen werden. In der gängigen Praxis begleiten Makler aus diesem Grund auch die Mietinteressenten zu Wohnungsbesichtigungen und beraten sowohl den Vermieter als auch den Mieter gleichermaßen. Ein Nachweis des Maklers erfolgt in der Regel auch durch regelmäßige Mitteilungen an den Auftraggeber, welche den Auftraggeber zu konkreten Verhandlungen mit dem Mieter führen. Für gewöhnlich geschieht dies durch die Mitteilung, dass entsprechende Mietinteressenten namentlich bekannt sind und dass diese einen Termin zu einer Mietbesichtigung wünschen.

Auch wenn der Makler nicht persönlich zu dem Besichtigungstermin erscheint, ist die Weitergabe von Daten potenzieller Interessenten als Nachweis im Hinblick auf die Vermittlertätigkeit schon ausreichend. Durch eine Terminkoordination, welche die Mietbesichtigung ermöglicht, hat der Makler seiner Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit Genüge getan.

Der Abschluss eines Mietvertrages

Damit es letztlich jedoch zu einem Maklerprovisionsanspruch kommen kann ist ein Mietvertrag unerlässlich. Durch die reine Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit hat der Makler noch keinen Anspruch auf eine Provision erwirkt. Sollte der Mietvertragsabschluss aus irgendwelchen Gründen noch scheitern, so scheitert damit auch der Provisionsanspruch des Maklers. Aus diesem Grund wird der Maklerprovisionsanspruch auch erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist des Mietvertrages fällig, da innerhalb dieses Zeitraums beide Mietvertragsparteien den Vertrag noch ohne Angabe von Gründen widerrufen können.

Bei einer Maklertätigkeit gilt das Kausalitätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Maklertätigkeit die Ursache für den Mietvertragsabschluss gewesen sein muss.

In dem § 2 Absatz 1 des WoVermRG wird das Kausalitätsprinzip für den Anspruch auf die Maklerprovision ausdrücklich betont. Der Makler muss dementsprechend bei dem Abschluss des rechtswirksamen Mietvertrages eine entscheidende Rolle gespielt haben. Sollte der Makler überhaupt keine Leistungen erbracht haben und es lässt sich dieser Umstand auch nachweisen, so ist damit das Kausalitätsprinzip außer Kraft gesetzt. In diesem Fall hat der Makler dann auch keinen Anspruch auf eine Maklerprovision, da beide Vertragsparteien den Mietvertrag gänzlich ohne die Einwirkung des Maklers geschlossen haben.

Der Provisionsausschluss

Grundsätzlich gibt es im Hinblick auf die Maklertätigkeit auch Fälle, in denen ein Anspruch eines Maklers auf Provision ausgeschlossen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn

  • kein neuer Mietvertrag geschossen wird auf der Grundlage des § 2 Absatz 2 Nr. WoVermRG
  • ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Makler sowie dem Vermieter bzw. Eigentümer der Mietwohnräumlichkeiten gegeben ist oder wenn der Makler wirtschaftlich an den Wohnräumlichkeiten beteiligt wurde.
  • der Mietvertrag sich auf öffentlich geförderten Wohnraum bezieht auf der Grundage des § 2 Absatz 2 Nr. 4 WoVermRG

Wer bezahlt die Maklerprovision

In früheren Zeiten war es einmal so, dass der Vermieter einen Makler mit der Vermittlung des Wohnraumes beauftragt hat und dann die Maklertätigkeit von dem Mieter gezahlt wurde. Durch das neue Maklerrecht wurde dieses Prinzip nunmehr ad acta gelegt und dafür das Bestellerprinzip eingeführt. Ein Makler kann dementsprechend seine Maklerprovision nur gegenüber dem Auftraggeber geltend machen und es ist nicht mehr möglich, diese Provision auf die andere Vertragspartei abzuwälzen.

Wenn Sie sich mit einer Maklerrechnung konfrontiert sehen, deren Höhe Sie nicht nachvollziehen können oder wenn Sie zur Zahlung einer Maklerprovision durch Ihren neuen Vermieter genötigt werden, so sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über eine enorm hohe Kompetenz und auch entsprechend langjährige Erfahrungswerte im Bereich des Mietrechts, sodass wir Ihnen sehr gern beratend zur Seite stehen. Selbstverständlich treten wir für Ihr Recht sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich ein und verstehen uns als starker Partner an Ihrer Seite.

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