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Lärmbelästigung durch Nachbarn – die Möglichkeiten für Mieter

Nachbarlärm und was man dagegen tun kann als Mieter

Es heisst doch immer so schön, dass der frömste Mensch nicht in Frieden leben kann wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Nicht immer jedoch sind es Streitigkeiten, die den vielbesagten Frieden stören sondern oftmals es ist auch nur „simpler“ Lärm. Lärm ist zwar heutzutage fast für jeden Menschen ein Problem, doch muss dieser Lärm nicht immer einfach so hingenommen werden. Insbesondere dann, wenn der Lärm von den lieben Nachbarn ausgeht, gibt es durchaus Möglichkeiten für Mieter.

Es gibt kein Recht auf die totale Ruhe

Eines muss bedauerlicherweise im Vorfeld gleich deutlich unterstrichen werden. Das Mietrecht sieht kein gesetzlich verankertes Recht auf die absolute Ruhe für Mieter vor. Vielmehr sagt der Gesetzgeber, das ein Mieter mit einer gewissen Form des Lärms schlicht und ergreifend leben muss, da sich ein alltäglicher Lärm in einer Mieteinheit nicht vermeiden lässt. Fakt ist jedoch auch, dass der Gesetzgeber auch Möglichkeiten einräumt, gegen anhaltenden störenden Lärm der Nachbarn vorzugehen. Die Möglichkeit der Mietminderung gegenüber dem Vermieter ist eine jener Varianten, die sich ein Mieter bei anhaltendem störenden Lärm der Nachbarn auswählen kann. Hierfür ist jedoch zwingend eine Einzelfallprüfung erforderlich, da die Mietminderung im Lärmfall an gewisse Bedingungen geknüpft ist.

Lärmbelästigung durch den Nachbar
Lärmbelästigung durch den Nachbar. Was kann man als Mieter dagegen tun? Mietminderung, Ordnungsamt oder Unterlassung, die Möglichkeiten sind vielfältig. Foto: andrianocz/Bigstock

Die Prüfungskriterien

Damit überhaupt bemessen werden kann, inwieweit sich der Lärm vom alltäglichen Lärm hin zum störenden mietminderungsberechtigten Lärm absetzt, wird das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen zugrunde gelegt.

Hierfür sind folgende Kriterien besonders wichtig

  • die Häufigkeit des auftretenden Lärms
  • die Art des Lärms
  • die jeweilige Uhrzeit, in welcher der Lärm am häufigsten auftritt
  • die Lautstärke des Lärms
  • die Wohnungslage
  • die baulichen Eigenheiten der Wohnung im Hinblick auf etwaige Fehlkonstruktionen beim Schallschutz
  • die Unvorhersehbarkeit des Lärms

Unerheblich für die Bemessung der Kriterien ist hingegen die Frage, ob sich der Lärm durch eine Interaktion mit dem Nachbarn hätte unterbinden lassen können.

Lärmbelästigung in Altbauwohnungen

In gewissen Mieteinheiten, beispielsweise Altbauten, müssen Mieter mit gewissen Dingen schlicht und ergreifend rechnen und diese auch hinnehmen. Wer ein Altbauwohnung in einer belebten Innenstadt bewohnt kann gegenüber dem Vermieter keine Mietminderung geltend machen, da der Umstand der „Lärmbelästigung“ im Vorfeld deutlich erkennbar war. Die Sachlage ändert sich jedoch, wenn der Mieter mit dem Vermieter einen anderen Lebensstandard im Mietvertrag vereinbart hatte. Hat der Vermieter sich dazu verpflichtet, dem Mieter eine gewisse Ruhe zu garantieren, so hat der Vermieter auch die Pflicht die baulichen Gegebenheiten dafür herzustellen. Unterbleibt dies, kann durchaus die Mietminderung geltend gemacht werden, da der Vermieter seiner vertraglichen Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

Vor Minderung den Mietvertrag prüfen

Eine Minderung der Miete aufgrund einer Lärmbelästigung ist aber längst nicht immer erlaubt. Selbst wenn ein gewisser Lärmpegel überschritten wird, können Vereinbarungen im Mietvertrag eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung bzw. Nachbarlärm ausschließen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn (wie oben bereits erwähnt) explizit auf eine gewisse Lärmentwicklung hingewiesen wurde, dem designierten Mieter also bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war.

Viel Lärm um nichts? Nachbarlärm ist häufig Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen.

Der Nachbarlärm stellt die häufigste Form der Lärmbelästigung dar und ist überdies auch nur zu häufig Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen. Nicht selten werden in derartigen Verfahren, die überdies auch sehr kostenintensiv sein können, Vergleiche erzielt. Eine Rechtsschutzversicherung ist für ein derartiges Verfahren unerlässlich, da Nachbarschaftsstreitigkeiten in nahezu jeder Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Hierfür muss allerdings das Mietrecht zwingend Teil der Versicherungspolice sein. Der einfachste Weg wäre sicherlich, den persönlichen Kontakt zum Nachbarn zu suchen und in einer persönlichen Interaktion auf die bestehende Problematik hinzuweisen. Der Ton spielt hierbei eine ganz wichtige Rolle und nicht selten lassen sich viele Probleme dergestalt aus der Welt schaffen.

Wenn gar nichts hilft: Ordnungsamt und Anwalt einschalten

Sowohl als Mieter als auch als Eigentümer kann man in besonders schweren und hartnäckigen Fällen neben der Polizei auch das Ordnungsamt über die anhaltenden Lärmbelästigungen informieren. Als Konsequenz bleibt dann noch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Nachbarn. Verstößt der lärmende Nachbar auch nach der Unterlassungsklage gegen seine gerichtlich auferlegte Unterlassungspflicht, müssen die betroffenen Nachbarn dies mittels der Vorlage einwandfreier Lärmmessungen nachweisen. Ist dies der Fall kann eine Verhängung von Ordnungshaft oder Ordnungsgeld beantragt werden.

Grundsätzlich heißt es im § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Demzufolge kann eine Lärmbelästigung durchaus sehr teuer für den Verursacher werden. Damit ist jeder weitgehend zur Lärmvermeidung angehalten. Eine Unterlassungsklage kann gemäß § 1004 in Verbindung mit § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer Ruhestörung eingelegt werden. Wenn Sie auch derartige Probleme haben, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten. Angefangen über Fragen zu einer angemessenen Minderung der Miete bis hin zu einem möglichen zivilrechtlichen Vorgehen. Lesen hierzu auch weiterführende Infos auf: www.ra-kotz.de/nachbarlaerm.htm.

Haben Sie auch Ärger mit Nachbarlärm?

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