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Löschung des Hofvermerks – einfacher Einheitswert als Geschäftswert

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 7 W 14/23 (L)) vom 8. Mai 2023 wurde die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für den Antrag auf Löschung des Hofvermerks zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg, den Geschäftswert auf den einfachen Einheitswert festzusetzen, statt auf 20% des Verkehrswerts, wie vom Bezirksrevisor vorgeschlagen.

Dieses Urteil folgt der Rechtsauffassung, dass in Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks der einfache Einheitswert als Geschäftswert heranzuziehen ist, was eine kostenmäßige und verfahrenstechnische Vereinfachung darstellt und dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand in solchen Fällen Rechnung trägt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 14/23 (L) >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Geschäftswert bei der Löschung eines Hofvermerks auf den einfachen Einheitswert festzusetzen ist.
  • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf den einfachen Einheitswert statt auf 20% des Verkehrswerts wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht stützt sich auf vorangegangene Entscheidungen und die Meinung, dass der Einheitswert eine vereinfachte und gerechte Grundlage für die Geschäftswertfestsetzung bietet.
  • Das Urteil trägt dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand bei der Löschung eines Hofvermerks Rechnung und vermeidet einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand.
  • Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Einheitswert eine geeignete Basis für die Festsetzung des Geschäftswerts darstellt, was der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Rechtssuchenden dient.
  • Die Entscheidung erfolgte gebührenfrei, und Kosten wurden nicht erstattet.
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Im Zentrum des juristischen Disputs stand die Frage, wie der Geschäftswert bei der Löschung eines Hofvermerks im Grundbuch zu bestimmen ist. Die Kontroverse entbrannte, als das Landwirtschaftsgericht Lüneburg den Geschäftswert auf den einfachen Einheitswert festlegte, während der Bezirksrevisor beim Landgericht Lüneburg argumentierte, dass stattdessen 20% des Verkehrswerts anzusetzen seien.

Der Streit um den richtigen Wertansatz

Die Auseinandersetzung wurde durch eine Beschwerde des Bezirksrevisors ausgelöst, der die Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lüneburg anzweifelte. Das Landwirtschaftsgericht hatte in seinem Beschluss vom 6. Juli 2022 den Geschäftswert für den Antrag auf Löschung des Hofvermerks auf den einfachen Einheitswert festgelegt, eine Praxis, die auf einem früheren Beschluss des Senats basierte. Der Bezirksrevisor vertrat jedoch die Auffassung, dass dieser Wert zu niedrig angesetzt sei und stattdessen ein prozentualer Anteil des Verkehrswerts herangezogen werden sollte.

Juristische Grundlagen und Argumentationen

Die rechtliche Diskussion drehte sich um die korrekte Anwendung und Auslegung mehrerer gesetzlicher Bestimmungen. Während das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung auf den einfachen Einheitswert stützte, berief sich der Bezirksrevisor auf eine differenziertere Bewertung, die den Verkehrswert als Basis vorsieht. Beide Parteien bezogen sich auf verschiedene Abschnitte des Gerichtskostengesetzes (GNotKG) und die landwirtschaftsgerichtliche Verfahrensordnung (LwVG), um ihre Standpunkte zu untermauern.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle

Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde des Bezirksrevisors zurück und bestätigte damit die ursprüngliche Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg. In seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass der einfache Einheitswert eine angemessene und praktikable Basis für die Bestimmung des Geschäftswerts in Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks darstellt. Diese Auffassung stützt sich auf die Erkenntnis, dass der Einheitswert in der Regel einfacher und transparenter zu ermitteln ist als der Verkehrswert und eine gerechte Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts bietet, die dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand in solchen Fällen Rechnung trägt.

Gründe für die Bevorzugung des Einheitswerts

Das Gericht führte mehrere Gründe an, warum der Einheitswert als Grundlage für den Geschäftswert heranzuziehen ist. Zum einen ermöglicht der Rückgriff auf den Einheitswert eine standardisierte und somit gleichbehandelnde Bewertung, die ohne großen Ermittlungsaufwand auskommt. Zum anderen reflektiert der Einheitswert die gesetzgeberische Intention, unverhältnismäßige Kosten und Aufwände in Verfahren, die landwirtschaftliche Besitzungen betreffen, zu vermeiden. Darüber hinaus wurde betont, dass die Bestimmung des Geschäftswerts anhand des Einheitswerts der Praxis der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Rechtssuchenden entspricht und somit eine faire und effiziente Lösung darstellt.

Das Fazit dieses richtungsweisenden Urteils unterstreicht die Bedeutung des einfachen Einheitswerts als angemessene Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts bei der Löschung eines Hofvermerks im Grundbuch. Diese Entscheidung klärt nicht nur eine rechtliche Fragestellung, sondern trägt auch zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren bei, die die landwirtschaftliche Gemeinschaft betreffen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Geschäftswert bei der Löschung eines Hofvermerks bestimmt?

Bei der Löschung eines Hofvermerks aus dem Grundbuch ist die Bestimmung des Geschäftswertes ein wichtiger Schritt, der verschiedene Faktoren berücksichtigt. Der Geschäftswert ist grundsätzlich durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert der Immobilie zu bestimmen. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Marktwert der Immobilie oder des landwirtschaftlichen Betriebs als Ausgangspunkt genommen und dann um einen bestimmten Prozentsatz reduziert wird, um den Geschäftswert zu ermitteln.

Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht betreffend das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks ist in der Regel nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen. Der Einheitswert ist eine steuerrechtliche Bewertungsgröße, die insbesondere für die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Bei der Löschung eines Hofvermerks wird also der einfache Einheitswert als Grundlage für die Bemessung des Geschäftswertes herangezogen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch in allen Gebieten der Höfeordnung gebührenfrei ist. Dies wurde durch Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte bestätigt und soll die Verfahrenshandlungen sowohl des Landwirtschaftsgerichts als auch des Grundbuchamtes umfassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Löschung eines Hofvermerks der Geschäftswert in der Regel durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert oder durch den einfachen Einheitswert bestimmt wird. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens unterstützt die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe bei der Anpassung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne zusätzliche finanzielle Belastung.

Was unterscheidet den einfachen Einheitswert vom Verkehrswert in rechtlichen Bewertungen?

Der Einheitswert und der Verkehrswert sind zwei unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für Immobilien und Grundstücke, die in verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Kontexten Anwendung finden. Der Hauptunterschied zwischen beiden liegt in ihrer Berechnungsgrundlage und ihrer Verwendung.

Einheitswert

Der Einheitswert ist eine steuerrechtliche Bewertungsgröße, die vor allem für die Berechnung der Grundsteuer relevant ist. Er wird vom Finanzamt festgelegt und basiert auf historischen Werten. Für die Ermittlung des Einheitswerts in Deutschland orientiert sich das Finanzamt an den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 in den neuen Bundesländern und vom 1. Januar 1964 in den alten Bundesländern. Diese historische Bewertungsgrundlage führt dazu, dass der Einheitswert in der Regel deutlich niedriger ausfällt als der aktuelle Marktwert einer Immobilie. Der Einheitswert wird durch spezifische Berechnungsmethoden ermittelt, die im Bewertungsgesetz festgelegt sind, und kann für verschiedene Steuerarten einheitlich genutzt werden.

Verkehrswert

Im Gegensatz dazu spiegelt der Verkehrswert (auch Marktwert genannt) den aktuellen Marktpreis einer Immobilie wider, also den Preis, der unter normalen Umständen auf dem freien Markt erzielt werden kann. Der Verkehrswert wird in der Regel durch eine Immobilienbewertung oder ein Wertgutachten ermittelt, wobei verschiedene Verfahren wie das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Vergleichswertverfahren zum Einsatz kommen können. Der Verkehrswert berücksichtigt die aktuelle Marktsituation, Angebot und Nachfrage sowie spezifische Eigenschaften und den Zustand der Immobilie.

Unterschiede in der Anwendung

  • Steuerliche Bewertung: Der Einheitswert dient als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und anderer steuerlicher Abgaben. Der Verkehrswert hingegen ist relevant für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer, bei der Veräußerung von Immobilien oder in Erbschafts- und Schenkungsfällen.
  • Aktualität und Marktnähe: Der Einheitswert basiert auf historischen Wertverhältnissen und wird nur in größeren Zeitabständen aktualisiert, was zu einer erheblichen Diskrepanz zum aktuellen Marktwert führen kann. Der Verkehrswert hingegen gibt den aktuellen Marktwert einer Immobilie an und wird individuell bei Bedarf ermittelt.
  • Berechnungsmethodik: Die Berechnung des Einheitswerts erfolgt nach festgelegten gesetzlichen Vorgaben und Methoden, die sich nicht unbedingt an der aktuellen Marktlage orientieren. Der Verkehrswert wird durch Bewertungsverfahren ermittelt, die eine realistische Einschätzung des Marktwerts ermöglichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Einheitswert und der Verkehrswert unterschiedliche Zwecke erfüllen und auf verschiedenen Bewertungsgrundlagen basieren. Während der Einheitswert vor allem für steuerliche Zwecke relevant ist und auf historischen Werten beruht, spiegelt der Verkehrswert den aktuellen Marktwert einer Immobilie wider und ist für Verkaufs-, Kauf- und Bewertungszwecke von Bedeutung.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG: Dieser Paragraph ermöglicht die Einlegung einer Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Kostenrecht. Im vorliegenden Fall wurde er angewendet, um die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung des Geschäftswerts zu prüfen.
  • § 36 Abs. 1 GNotKG: Bestimmt, dass der Geschäftswert nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wenn keine spezifischen Vorschriften greifen. Dieser Paragraph war maßgeblich für die Festlegung des Geschäftswerts auf den einfachen Einheitswert bei der Löschung des Hofvermerks.
  • § 2 Abs. 2 LwVG: Regelt die Besetzung des Gerichts in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung wurde nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts getroffen, was die Anwendung dieses Paragraphen begründet.
  • § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG und § 81 Abs. 6 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG: Diese Vorschriften regeln die Entscheidungsfindung und Kostenfreiheit bestimmter gerichtlicher Verfahren. Sie erklären, warum die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Kosten für die Parteien erfolgte.
  • § 46 Abs. 1 GNotKG und § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG: Diese Paragraphen sind relevant für die Bestimmung des Geschäftswerts, insbesondere im Kontext der Festlegung von Verkehrswerten und deren Relevanz für die Gerichtskosten. Sie bilden die rechtliche Grundlage für die Diskussion um den Einheitswert versus Verkehrswert als Basis für den Geschäftswert.
  • § 83 Abs. 3 GNotKG: Stellt klar, dass bestimmte gerichtliche Verfahren gebührenfrei sind und keine Kostenerstattung stattfindet, was im Urteil zur Anwendung kam und die Gebührenfreiheit der Entscheidung begründet.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 7 W 14/23 (L) – Beschluss vom 08.05.2023

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg vom 5. Dezember 2022 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts mit Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lüneburg vom 6. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht den Geschäftswert für den Antrag auf Löschung des Hofvermerks unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2015 in der Sache 7 W 1/15 auf den einfachen Einheitswert festgesetzt. Nach Ansicht des Bezirksrevisors ist der Geschäftswert hingegen auf 20% des Verkehrswerts festzusetzen.

II.

Der Senat entscheidet in der Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVG und nicht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts erlassen wurde (allg. Meinung; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 10 W 65/22, juris Rn. 13). Die Entscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.

III.

Die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. In Verfahren betreffend die Löschung eines Hofvermerks ergibt sich der Geschäftswert nicht aus § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG, sondern ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 10 W 65/22, juris Rn. 17 ff.). Für die Ermessensausübung sind unter anderem das Ausmaß, in welchem das betroffene Wirtschaftsgut berührt wird, aber auch der Umfang der Angelegenheit sowie das Interesse der Beteiligten an der Angelegenheit und die Bedeutung, welche diese für sie hat, zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann der Geschäftswert durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert bestimmt werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 11 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 10 W 65/22, juris Rn. 25 f.).

2. Der Geschäftswert in Verfahren auf Löschung des Hofvermerks ist in der Regel mit dem (einfachen) Einheitswert zu bestimmen. Das ist allerdings nicht unumstritten.

a) Nach einer Ansicht ist der Geschäftswert im Regelfall auf 10% des Verkehrswerts festzusetzen, der gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG den Ausgangspunkt für den Kostenansatz bilde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 10 W 65/22, juris; auch Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 34; Korintenberg/Bormann, 22. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 62). Auch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG dürften für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte nur zu der Bestimmung des Verkehrswerts herangezogen werden; der Einheitswert bilde also nur ein Hilfskriterium für die Ermittlung des Verkehrswerts (vgl. OLG Hamm, aaO juris Rn. 27). Zwar sei mit der Löschung des Hofvermerks nur ein verhältnismäßig geringer gerichtlicher Bearbeitungsaufwand verbunden und es liege mit dem Einheitswert eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße vor, die sich regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lasse als der jeweilige Verkehrswert (vgl. OLG Hamm, aaO Rn. 30). Ein Rückgriff auf den Einheitswert sei jedoch mit der gesetzgeberischen Intention des Kosten- und des materiellen Rechts nicht vereinbar. Der kostenrechtlichen Privilegierung des § 48 GNotKG liege das Ziel der Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe zugrunde, was auch die Ausübung des eingeräumten Ermessens begrenze (vgl. OLG Hamm, aaO Rn. 31).

b) Nach der Gegenansicht ist der Geschäftswert im Regelfall mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 10; NK-GK/Volpert/Giers, 3. Aufl., § 76 GNotKG Rn. 38). Zwar sei der Geschäftswert im Allgemeinen durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert zu bestimmen. In den hier interessierenden Verfahren lägen dem Gericht jedoch häufig lediglich Grundbuchangaben zu der betroffenen Besitzung und die negative Hoferklärung des Eigentümers vor, so dass sich weder die wertbildenden Faktoren der landwirtschaftlichen Besitzung tragfähig einschätzen noch die individuellen Beweggründe des Eigentümers und die daraus resultierende wirtschaftliche Bedeutung seiner negativen Hoferklärung fundiert beurteilen ließen. Selbst wenn der Eigentümer einen Verkehrswert mitgeteilt habe, ließe sich seine Angabe ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht zuverlässig überprüfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 12). Zur Vermeidung eines unangemessenen Ermittlungsaufwands erlaube § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG den Rückgriff auf Steuerwerte, wie etwa den Einheitswert (vgl. OLG Oldenburg, aaO Rn. 14). Der Rückgriff auf den Einheitswert sei zudem besser geeignet, die Relation zwischen Bearbeitungsaufwand und Gebühr zu wahren (vgl. OLG Oldenburg, aaO Rn. 17), biete eine größere Gewähr der Gleichbehandlung der Antragsteller als eine mit Unsicherheiten beladene Schätzung des Verkehrswerts und lasse sich ohne größere Schwierigkeiten ermitteln (vgl. OLG Oldenburg, aaO Rn. 18).

c) Der Senat teilt die zuletzt genannte Ansicht. Sie entspricht seiner bereits früher vertretenen Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 7 W 1/15 (L), juris Rn. 16). Soweit dem Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2021 (7 W 45/21) anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

aa) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass Ausgangspunkt der Wertfestsetzung die Bestimmung des § 46 GNotKG ist, nach der grundsätzlich der Verkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstücke den maßgeblichen Bezugspunkt bildet und sich angesichts des geringfügigen gerichtlichen Aufwands eine aufwändige Wertermittlung verbietet. Diesem Ziel dient die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GNotKG, mit der der Gesetzgeber einen verstärkten Rückgriff auf Steuerwerte – wie der nach §§ 19, 33 ff. BewG festgestellte Einheitswert– ermöglichen wollte, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 168; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 14). Dass sich der Einheitswert regelmäßig einfacher feststellen lässt als der jeweilige Verkehrswert, steht nicht in Frage (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 10 W 65/22, juris Rn. 30).

bb) Die gegen die Heranziehung des Einheitswertes geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht; insbesondere steht der Gesetzeszweck des § 48 GNotKG dem Rückgriff auf den Einheitswert nicht entgegen. Zweck des § 48 GNotKG ist die kostenmäßige Begünstigung der Beteiligten; ohne diese Vorschrift wäre in den dort genannten Angelegenheiten – zu denen die Löschung eines Hofvermerks nach einhelliger Auffassung nicht gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 10 W 65/22, juris Rn. 17 ff.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 34, § 48 GNotKG Rn. 8; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 58) – nach der Regel des § 46 GNotKG häufig der volle Verkehrswert anzusetzen. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Heranziehung des Einheitswertes in den Verfahren auf Löschung des Hofvermerks ist nicht Ausdruck einer Privilegierung des Verfahrensgegenstands, sondern trägt dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand bei der Durchführung des Geschäfts Rechnung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 17). Dieser wird mit dem Einheitswert zutreffend erfasst, weshalb es eines quotalen Abschlags auf den aufwändig zu ermittelnden Verkehrswert nicht bedarf.

cc) Zudem trägt die Heranziehung des Einheitswertes dem Bestreben der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Rechtssuchenden Rechnung. Zwar werden die Antragsteller, rein formal betrachtet, kostenrechtlich auch dann gleichbehandelt, wenn einheitlich ein bestimmter Bruchteil des Verkehrswerts in Ansatz gebracht wird. In den Verfahren nach § 3 Abs. 1 HöfeVfO liegen dem Gericht vielfach – wie hier – aber kaum mehr Informationen über die konkreten Gegebenheiten vor als bestimmte Grundbuchangaben zu der betroffenen Besitzung und die negative Hoferklärung des Eigentümers. Auch soweit die Antragsteller einen Verkehrswert (nachträglich) angeben, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG auch einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts darstellen kann, lässt sich ohne nähere Kenntnis der wertbildenden Faktoren der landwirtschaftlichen Besitzung die wirtschaftliche Bedeutung der negativen Hoferklärung nicht zuverlässig beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21, juris Rn. 12). Das führt zwangsläufig dazu, dass die lediglich geschätzten Werte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Verkehrswert im Sinne von § 46 Abs. 1 GNotKG einer großen Schwankungsbreite unterliegen. Zwar wird bei Schätzungen im Grundsatz in Kauf genommen, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Mit der Heranziehung des Einheitswertes wird diese Ergebnisdiskrepanz jedoch weitgehend vermieden, weil der Einheitswert in einem standardisierten Verfahren ermittelt wird.

IV.

Gemäß § 83 Abs. 3 GNotKG ist das Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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