AG Schöneberg, Az.: 104 C 125/15, Beschluss vom 03.12.2015
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 6.126,22 Euro festgesetzt:
Klageantrag zu 1.: 606,44 Euro x 5 x 2,5 % x 12 Monate = 909,66 Euro
Klageantrag zu 2.: 606,44 Euro x 20 % x 12 Monate = 1.455,46 Euro
Klageantrag zu 3.: 3.761,10 Euro
Gründe
Der Gegenstandswert des Anspruchs auf Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach der von der Klägerin für angemessen erachteten Minderungsquote, sondern nach dem realistischen Minderungsbetrag. Dieser ist für jeden der im Klageantrag zu 1. aufgeführten Mängel mit 2,5 %, zusammen 12,5 % anzusetzen.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes des Feststellungsantrags folgt das Gericht – in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 20. April 2005 – der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts, wonach der Wert sich nach dem 12-fachen ( nicht dem 42-fachen ) Betrag der monatlichen Mietminderung richtet ( vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, zu 65 T 90/15 in GE 2015, 1098f ).