AG Suhl, Az.: 1 C 419/11, Urteil vom 08.02.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Leistungsklage über 452,84 € ist unbegründet, weil dem Kläger ein Zahlungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht.

Zum einen hat sich zur Überzeugung des Gerichtes aus der Beweisaufnahme ergeben, dass die von den Beklagten von dem Kläger angemietete Wohnung in … tatsächlich mangelbehaftet war zumindestens in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich April 2011. Der Vortrag der Beklagten, wonach es in der Küche der Mietwohnung immer wieder zu unangenehmen Geruchsentwicklungen gekommen sei, hat sich zur Überzeugung des Gerichtes bestätigt in den sehr direkten, ungekünstelten und frei von jeglichen Belastungseifer vorgetragenen Aussagen der Zeuginnen … . Beide Zeuginnen haben vorgetragen, dass sie in der Küche Gerüche wie von altem Käse oder Schweißfüßen wahrgenommen hätten, die in Wellen aufgetreten seien, wobei sich diese Gerüche hauptsächlich auf die Küche beschränkt hätten.
Die geltend gemachte Mietminderung von ca. 8 % aus der Nettokaltmiete war daher nach Ansicht des Gerichtes durchaus berechtigt. Damit schulden die Beklagten für die Monate März und April keine Mietzahlungen mehr.
Ferner schulden die Beklagten nicht die Erstattung der Kosten für die Mangelortung von 187,43 € im Dezember 2010 und weiteren 184,45 € im März 2011. Zunächst ist sowieso voranzuschicken, dass Kosten zur Aufspürung und zur Bestimmung der Ursache möglicher Mängel grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind und nur dann auf den Mieter umgelegt werden können, falls sich herausstellt, dass die Ursache für die Mängel von den Mietern zu vertreten seien. Hiervon kann in vorliegendem Fall nicht die Rede sein.
II.
Auch der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Streitwertes über einen Teilbetrag von 80,94 € war als unbegründet abzuweisen. Schon deshalb, weil die Voraussetzungen einer Erledigung nicht vorliegen. Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, den versehentlich nicht überwiesenen Teilbetrag der Maimiete von 80,94 € nachgezahlt zu haben bei einem Zahlungseingang am 04.05.2011 auf dem Konto des Klägers. Da der Mahnbescheid erst am 15.05.2011 beantragt worden ist, war also diesbezüglich bereits bei Rechtshängigkeit der Klage diese in diesem Umfang nicht begründet.
Abgesehen davon hat sich des Weiteren herausgestellt, dass der von dem Kläger angenommene Grund für die teilweise Nichtleistung, nämlich eine Mietminderung, durchaus berechtigt war.
Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.