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Nichterstellung verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung – Kürzungsrecht Mieter

AG Osnabrück – Az.: 15 C 2833/20 (11) – Urteil vom 26.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Inwieweit § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO in einer solchen Konstellation eingreift, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Kürzungsrecht angenommen (LG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 – 9 S 26/18 – BeckRS 2019, 14993, Rn. 21 ff; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.10.2019 – 2/11 S 38/19, BeckRS 2019, 31044 Rn. 18 ff.; LG Potsdam, Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 – 4 S 33/17 -, BeckRS2017; 141418, Rn. 3 ff; LG Halle WuM 2019, 318; LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018 – 63 S 91/17 – -BeckRS2018, 3296), teilweise wird lediglich ein das Kürzungsrecht nicht eröffnender „Formalverstoß“ angenommen (LG Berlin NJOZ 2018, 1092; LG Heidelberg Urt. v. 28.5.2020 – 5 S 42/19 -, BeckRS 2020, 10541 Rn. 16 ff.).

Nichterstellung verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Kürzungsrecht Mieter
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Das Gericht ist der Auffassung, dass die zugrundeliegende Heiz- und Warmwasserabrechnung nicht einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung entspricht. Die rechnerische Ermittlung eines Verbrauchs, der tatsächlich nicht gemessen worden ist, stellt keine Verbrauchserfassung dar. In § 9 Abs. 2 HeizkostenVO ist ausdrücklich geregelt, dass die auf zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu messen ist und eine rechnerische Ermittlung nach der vorgegebenen Formel nur ausnahmsweise möglich ist. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung ist nur eine solche gemäß § 9 Abs. 2 HeizkostenVO.

Eine dahingehende Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, wonach das Verbraucherverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst und damit Energiespareffekte erzielt werden sollen. Aus diesem Grunde sollen die Vermieter angehalten werden, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen, beispielsweise durch den Einbau von Wärmemengenzählern. Wenn man eine rechnerische Ermittlung nach § 9 Abs. 2 S. 2, 3 HeizkostenVO als „verbrauchsabhängige“ Ermittlung akzeptieren würde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, könnte so der Zweck der Heizkostenverordnung umgangen werden (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.10.2019 – 2/11 S 38/19, BeckRS 2019, 31044 Rn. 18 ff.).

Demzufolge konnte die Beklagten beide Abrechnungen um 15 % kürzen.

II.

Die Klage war auch insoweit abzuweisen, als die Kläger die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits begehren.

Die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen, so dass eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, welche als Feststellungsklage auszulegen ist.

Die Antragsänderung stellt sich als eine nach gemäß § 264 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zulässige Beschränkung des früheren Antrages dar. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der beabsichtigten Kostenabwehr.

Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, da die ursprünglich erhobene Zahlungsklage nicht begründet war. Der geltend gemachte Anspruch war nicht fällig, da die Beklagten sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen konnten.

Die Beklagten haben mit Schreiben vom 03.09.2020 die Gesamtaufstellung über die Verbräuche aller Nutzer für Heizung und Warmwasser erfordert, diese ist hingegen bis zur Klageerhebung nicht an die Beklagten übersandt worden. Wird die Belegeinsicht zu Unrecht verweigert, so steht dem Mieter gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Nachzahlungsbetrag zu (Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 556 Rn. 184).

Der Nachzahlungsbetrag war daher bei Klageerhebung nicht fällig

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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