20 Zentimeter Schulterhöhe, ein Shi-Tzu-Malteser-Mischling – doch der Mietvertrag verbietet Hunde und Katzen pauschal. Die Wohnungsbaugenossenschaft verlangt die Entfernung des Tieres und stützt sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Doch ist ein generelles Tierhaltungsverbot wirksam, wenn der Hund den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigt?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- BGH: Warum generelle Hundeverbote im Mietvertrag unwirksam sind
- Redaktionelle Leitsätze
- Interessenabwägung: Warum der kleine Mischling bleiben durfte
- Warum Vermieter unwirksame Tierverbote nicht ‚retten‘ können
- Beweislast: Warum die Unterschrift das Verbot nicht bindet
- Checkliste: Was Mieter bei unwirksamen Klauseln tun sollten
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich einen kleinen Hund halten, obwohl mein Mietvertrag ein generelles Tierverbot vorsieht?
- Verliere ich mein Recht auf Hundehaltung, weil ich den Mietvertrag mit Verbotsklausel unterschrieben habe?
- Muss ich den Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn die Verbotsklausel im Vertrag rechtlich unwirksam ist?
- Wie wehre ich mich, wenn der Vermieter die Hundehaltung ohne sachliche Interessenabwägung einfach ablehnt?
- Darf der Vermieter eine höhere Miete verlangen, wenn ich trotz unwirksamer Klausel einen Hund halte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 168/12
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
- Datum: 20.03.2013
- Aktenzeichen: VIII ZR 168/12
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Bundesgerichtshof erlaubt die Hundehaltung hier, weil das pauschale Mietverbot unwirksam ist.
- Die Klausel verbot Hunde und Katzen pauschal und benachteiligte den Mieter unangemessen.
- Die Richter verlangen immer eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.
- Der kleine Hund störte niemanden und verursachte keine Verunreinigungen.
- Die Klausel ließ sich nicht auf einen bloßen Regelfall reduzieren.
- Die Klägerin verlor die Revision und trägt die Kosten.
BGH: Warum generelle Hundeverbote im Mietvertrag unwirksam sind
Eine formularmäßige Klausel, die die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbietet, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB dar. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Vermieter einseitig vorgibt. Solche Bedingungen unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, bei der Gerichte prüfen, ob eine Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt. Ein striktes Totalverbot benachteiligt den Mieter unangemessen, da es pauschal auch Fälle ohne berechtigtes Vermieterinteresse oder besondere Härtefälle erfasst.
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 168/12) musste sich am 20. März 2013 mit einer solchen Klausel befassen und wies die Revision einer Wohnungsbaugenossenschaft endgültig zurück. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Gericht nur prüft, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Fall neu aufzurollen. Die Vermieterin hatte in § 16 ihres Mietvertrags generell festgeschrieben, dass Mitglieder verpflichtet seien, keine Hunde und Katzen zu halten. Auf Basis dieser Bestimmung forderte das Unternehmen die Entfernung eines kleinen Hundes aus der Wohnung einer Familie. Die Karlsruher Richter bestätigten jedoch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung, da sie den wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts verletzt.
Die darin ausgesprochene generelle Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie benachteiligt den Beklagten unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation versagt und damit zugleich gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 BGB) verstößt. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
- Eine formularmäßige Mietvertragsklausel, die die Haltung von Hunden und Katzen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall verbietet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 BGB verstößt.
- Ob die Tierhaltung in einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ist nicht schematisch, sondern nur durch eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten im Einzelfall zu beurteilen; eine unwirksame Totalverbotsklausel kann dabei weder durch geltungserhaltende Reduktion noch über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB aufrechterhalten werden.
- Die bloße Unterzeichnung eines Mietvertrags, der eine unwirksame Verbotsklausel enthält, hindert den Mieter grundsätzlich nicht daran, sich auf die Unwirksamkeit dieser Klausel zu berufen; die Beweislast für ein treuwidriges Verhalten des Mieters bei Vertragsabschluss trägt der Vermieter.

Praxis-Hinweis: Der Hebel-Faktor Totalverbot
Der entscheidende Umstand für die Unwirksamkeit war hier die ausnahmslose Formulierung. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf Wörter wie „generell“, „ausnahmslos“ oder „immer“. Fehlt eine Einschränkung wie „vorbehaltlich der Zustimmung“ oder ein Hinweis auf die Prüfung im Einzelfall, ist die Klausel nach diesem Urteil hinfällig. Ein pauschales Verbot ohne Abwägungsmöglichkeit kippt die gesamte Regelung.
Interessenabwägung: Warum der kleine Mischling bleiben durfte
Die Zulässigkeit der Tierhaltung richtet sich rechtlich nach dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Ob ein Tier in der Wohnung gehalten werden darf, erfordert stets eine umfassende Interessenabwägung aller Beteiligten im Einzelfall. Eine schematische Beantwortung dieser Frage, die die konkreten Umstände vor Ort völlig ausblendet, ist rechtlich nicht zulässig.
Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. – so der BGH
Wie eine solche Abwägung in der Praxis aussieht, zeigte sich bei der betroffenen Familie aus G., die seit 2009 einen Shi Tzu-Malteser-Mischling besitzt. Das Tier mit einer Schulterhöhe von lediglich 20 Zentimetern wurde auf ärztliches Anraten für den Sohn angeschafft. Nach dem Einzug im Dezember 2010 kam es zu keinerlei Störungen der Nachbarn oder Verunreinigungen im Haus. Als die Genossenschaft im Juni 2011 dennoch eine Frist von vier Wochen zur Abschaffung setzte, wehrte sich der Familienvater und legte eine Unterschriftenliste vor. Darauf bestätigten fast alle Mitmieter – bis auf eine ortsabwesende Person –, dass sie keine Einwände gegen den Hund haben.
Praxis-Hürde: Die Interessenabwägung
Auch bei einer unwirksamen Verbotsklausel haben Sie keinen Freibrief. Ob Sie ähnlich liegen wie die Familie im Urteil, erkennen Sie an drei Faktoren: Die Größe des Tieres (hier 20 cm), das konkrete Verhalten (keine Störungen) und die Akzeptanz im Haus (Unterschriftenliste). Fehlen diese entlastenden Umstände oder gibt es berechtigte Beschwerden, kann die Haltung trotz unwirksamer Klausel untersagt werden.
Warum Vermieter unwirksame Tierverbote nicht ‚retten‘ können
Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion, die ein unwirksames Totalverbot nachträglich auf ein zulässiges Maß einschränkt, ist im AGB-Recht unzulässig. Bei der Auslegung von unklaren oder weitreichenden Klauseln ist stets die mieterfeindlichste Auslegung maßgeblich, um den Verwender nicht zu bevorteilen. Das bedeutet konkret: Man unterstellt die für den Mieter ungünstigste Deutung, damit die Klausel eher gegen gesetzliche Verbote verstößt und somit als Ganzes unwirksam wird. Auch eine Korrektur unwirksamer Klauseln über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn der klare Wortlaut des Vertrages dies nicht zulässt.
Keine Rettung durch Umdeutung
In dem Verfahren aus dem Jahr 2013 versuchte die Wohnungsbaugenossenschaft vergeblich, das strikte Verbot über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht zu rechtfertigen. Das Gericht wies dieses Argument zurück und wertete die Klausel in § 16 Satz 1 als isolierte Bestimmung. Sie konnte auch nicht durch eine andere Regelung im Vertrag – wie etwa § 11 Abs. 3, der übliche Kleintierhaltung unter Erlaubnisvorbehalt stellte – geheilt werden, da Hunde und Katzen dort ausdrücklich ausgenommen waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Klausel nicht einfach so umgedeutet werden kann, dass sie nur im Regelfall verbietet und Ausnahmen zulässt. Ein solches Vorgehen würde den Mieter unangemessen benachteiligen.
Praxis-Hinweis: Keine Teilwirksamkeit
Ein wichtiger Aspekt dieses Urteils ist das Verbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion. Das bedeutet: Ein Vermieter kann eine zu weit gefasste Klausel nicht im Nachhinein auf ein zulässiges Maß schrumpfen lassen. Wenn das Verbot im Vertrag zu weit geht, ist es rechtlich komplett hinfällig. Es gibt dann keine vertragliche Grundlage mehr für ein Verbot, und es gelten nur noch die allgemeinen gesetzlichen Regeln zur Mietnutzung.
Beweislast: Warum die Unterschrift das Verbot nicht bindet
Ein rechtlicher Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Mieter zur entsprechenden Nutzung berechtigt ist. Das bedeutet: Der Vermieter kann die Entfernung des Tieres nicht verlangen, wenn die Haltung rechtmäßig ist. Die Berufung auf die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel ist zudem nicht allein deshalb treuwidrig nach § 242 BGB, weil der Mieter den Vertrag zuvor unterschrieben hat. Treuwidrigkeit meint hier ein unredliches Verhalten, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Beweislast für ein solches treuwidriges Verhalten bei Vertragsabschluss trägt immer der Vermieter.
Beweislast liegt beim Vermieter
Die Karlsruher Richter mussten abschließend klären, ob der Familienvater sich überhaupt auf die Unwirksamkeit berufen durfte. Die Genossenschaft argumentierte, er habe den Vertrag schließlich unterzeichnet und möglicherweise von dem Verbot gewusst. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vermieterin nicht beweisen konnte, dass der Mann den Vertrag im sicheren Wissen um eine Nichtduldung des Hundes unterschrieben hatte.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn der Vermieter behauptet, Sie hätten das Verbot durch Ihre Unterschrift akzeptiert. Da die Klausel rechtlich unwirksam ist, spielt Ihr Wissen bei Vertragsunterzeichnung keine Rolle. Der Vermieter müsste Ihnen eine gezielte Täuschungsabsicht nachweisen, was in der Praxis ohne schriftliche Geständnisse nahezu unmöglich ist.
BGH bestätigt Klageabweisung gegen die Mieterfamilie
Da die Haltung des kleinen Mischlings nach der umfassenden Interessenabwägung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörte, verneinte der Senat den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Revision der Genossenschaft blieb damit erfolglos. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2012 wurde rechtskräftig bestätigt, nachdem das Amtsgericht Essen der Klage in der ersten Instanz noch stattgegeben hatte.
Checkliste: Was Mieter bei unwirksamen Klauseln tun sollten
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung und ist auf fast alle Standard-Mietverträge in Deutschland übertragbar, die Hunde und Katzen pauschal verbieten. Solche Klauseln sind ab sofort komplett hinfällig, ohne dass der Vermieter sie nachträglich „retten“ oder auf ein zulässiges Maß einschränken kann.
Prüfen Sie Ihren Vertrag: Finden Sie ein Totalverbot, können Sie die Haltung eines Tieres verlangen, sofern keine massiven Störungen vorliegen. Werden Sie proaktiv tätig: Sammeln Sie schon jetzt Unterschriften Ihrer Nachbarn zur Akzeptanz des Tieres. Wer nichts tut und erst auf eine Abmahnung reagiert, verliert wertvolle Zeit bei der Beweissicherung für die notwendige Interessenabwägung.
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Ein pauschales Hundeverbot im Mietvertrag ist rechtlich oft nicht haltbar, doch die Durchsetzung gegenüber dem Vermieter erfordert eine präzise Argumentation. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit Ihrer Vertragsklauseln und unterstützen Sie bei der notwendigen Interessenabwägung. So sichern Sie das Zusammenleben mit Ihrem Haustier rechtssicher ab.
Experten Kommentar
Vermieter haben längst auf das BGH-Urteil reagiert und nutzen in neuen Verträgen fast immer den Erlaubnisvorbehalt. Wenn mich Mandanten dazu anrufen, zeigt sich oft dasselbe Bild: Die Bitte um Zustimmung wird von Hausverwaltungen monatelang ignoriert oder mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt. Das verlagert den Konflikt für Mieter oft nur auf eine andere Ebene.
Wer hier ewig auf eine Antwort wartet, dem rate ich, dem Vermieter eine klare, schriftliche Frist zur Entscheidung zu setzen. Lehnt dieser ab, muss er handfeste, sachliche Gründe gegen genau dieses Tier vorlegen. Ein pauschales „Wir wollen das hier nicht“ reicht vor Gericht niemals aus, um die Haltung zu verbieten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich einen kleinen Hund halten, obwohl mein Mietvertrag ein generelles Tierverbot vorsieht?
JA, Sie dürfen einen kleinen Hund in der Regel trotz einer solchen Klausel halten, da eine pauschale Verbotsregelung den Mieter rechtlich unangemessen benachteiligt. Ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen ist laut Bundesgerichtshof wegen der Verletzung wesentlicher Grundgedanken des Mietrechts unwirksam. Da die unwirksame Klausel ersatzlos wegfällt, richtet sich die Zulässigkeit der Tierhaltung nach dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 307 BGB, da ein pauschales Verbot keine Rücksicht auf den Einzelfall oder die konkreten Interessen der Vertragsparteien nimmt. Nach dem Wegfall der Klausel tritt die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 BGB an deren Stelle, die eine umfassende Interessenabwägung zwischen Mieter, Vermieter und Nachbarn vorschreibt. Bei kleinen Hunden überwiegt das Nutzungsinteresse des Mieters meistens, sofern das Tier keine messbaren Störungen wie übermäßigen Lärm oder erhebliche Verschmutzungen im Treppenhaus verursacht. Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion, bei der das Gericht ein zu weit gefasstes Verbot auf ein rechtlich zulässiges Maß einschränkt, ist im deutschen Mietrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.
Trotz der Unwirksamkeit des Totalverbots besteht kein absoluter Anspruch auf Tierhaltung, falls im Einzelfall gewichtige Gründe wie eine schwere Hundeallergie direkter Nachbarn oder eine gefährliche Aggressivität des Tieres gegen die Haltung sprechen.
Verliere ich mein Recht auf Hundehaltung, weil ich den Mietvertrag mit Verbotsklausel unterschrieben habe?
NEIN. Die Unterschrift unter eine unwirksame Verbotsklausel bindet Sie nicht, da Sie sich jederzeit auf die gesetzliche Unwirksamkeit von benachteiligenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen können. Eine rechtlich nichtige Klausel entfaltet von Anfang an keine Wirkung, unabhängig davon, ob Sie das Dokument unterzeichnet haben oder nicht.
Gemäß § 307 BGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen unwirksam, wenn sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was bei pauschalen Hundeverboten regelmäßig der Fall ist. Da eine solche Klausel rechtlich als von Anfang an nicht existent betrachtet wird, kann allein die Unterzeichnung des Mietvertrags kein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB begründen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil VIII ZR 168/12 klargestellt, dass Mieter nicht daran gehindert sind, die Unwirksamkeit geltend zu machen, selbst wenn sie die Regelung bei Vertragsschluss kannten. Eine Bindungswirkung tritt nur dann ein, wenn der Vermieter eine gezielte arglistige Täuschung nachweisen kann, wofür er jedoch die volle Beweislast trägt und was in der Praxis hohe Hürden aufweist.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das Verbot nicht als vorformulierte Klausel, sondern als individuell ausgehandelte Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB getroffen wurde. Zudem darf der Mieter den Vermieter nicht aktiv über die Absicht der Tierhaltung täuschen, falls dieser vor Vertragsschluss eine zulässige und spezifische Frage zur geplanten Hundehaltung gestellt hat.
Muss ich den Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn die Verbotsklausel im Vertrag rechtlich unwirksam ist?
JA, Sie müssen den Vermieter trotz einer unwirksamen Verbotsklausel um Erlaubnis bitten, da die Tierhaltung rechtlich stets eine Einzelfallprüfung der konkreten Situation erfordert. Eine unwirksame Klausel führt nicht automatisch zu einer unbeschränkten Erlaubnis, sondern stellt lediglich den gesetzlichen Zustand wieder her.
Die Unwirksamkeit eines pauschalen Verbots bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich, dass die Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 535 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist. Da diese Beurteilung eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters und der weiteren Hausbewohner voraussetzt, muss der Vermieter vorab die Gelegenheit erhalten, diese Prüfung tatsächlich durchzuführen. Er darf seine Zustimmung zwar nicht grundlos verweigern, kann jedoch sachliche Einwände wie eine drohende Überbelegung der Wohnung oder eine konkrete Gefährdung durch das Tier geltend machen. Ohne eine vorherige Anfrage riskieren Sie trotz der unwirksamen Klausel eine Abmahnung wegen einer ungenehmigten Nutzung der Mietsache, was den Rechtsfrieden im Mietverhältnis unnötig belastet.
Eine Ausnahme von dieser Einholungspflicht besteht lediglich bei der Haltung von Kleintieren wie Hamstern oder Zierfischen, da diese grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Für Hunde und Katzen bleibt die vorherige Kommunikation mit dem Vermieter jedoch zwingend erforderlich.
Wie wehre ich mich, wenn der Vermieter die Hundehaltung ohne sachliche Interessenabwägung einfach ablehnt?
Fordern Sie den Vermieter schriftlich zu einer sachbezogenen Begründung auf, da eine pauschale Ablehnung ohne individuelle Interessenabwägung laut BGH rechtswidrig ist. Benennen Sie hierbei aktiv entlastende Faktoren wie die geringe Größe des Tieres oder ärztliche Atteste zur Untermauerung Ihres Interesses.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schematische Ablehnung unzulässig, da die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehören kann. Der Vermieter ist rechtlich verpflichtet, eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten vorzunehmen, anstatt sich auf pauschale Verbote im Mietvertrag zu berufen. Um die Position des Mieters zu stärken, empfiehlt sich die Vorlage einer Unterschriftenliste der Nachbarn, die eine fehlende Beeinträchtigung des Hausfriedens dokumentiert. Durch den Nachweis, dass das Tier keine Störungen verursacht, entfällt in der Regel die sachliche Grundlage für eine Verweigerung der Zustimmung.
Die Pflicht zur Abwägung bedeutet jedoch keinen automatischen Anspruch auf Erlaubnis, falls gewichtige Gründe wie eine nachgewiesene Allergie von Mitbewohnern oder eine potenzielle Gefährdung durch das Tier vorliegen.
Darf der Vermieter eine höhere Miete verlangen, wenn ich trotz unwirksamer Klausel einen Hund halte?
NEIN. Der Vermieter darf keine höhere Miete verlangen, wenn die Verbotsklausel unwirksam ist und die Tierhaltung somit zum normalen Mietgebrauch zählt. In diesem Fall ist die Nutzung der Wohnung mit Hund bereits durch die vereinbarte Miete abgegolten.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt im Verbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion, wonach eine unwirksame Klausel im Mietvertrag ersatzlos wegfällt und nicht durch eine für den Mieter ungünstige Regelung ersetzt werden darf. Da die Tierhaltung nach einer positiven Interessenabwägung als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 535 Abs. 1 BGB anzusehen ist, besteht kein Anspruch auf eine einseitige Mietanpassung. Eine solche Strafmiete oder Hundepauschale entbehrt jeglicher vertraglichen Grundlage, da der Vermieter eine unwirksame Verbotsklausel nicht nachträglich in eine kostenpflichtige Erlaubnis umdeuten kann. Mieter sollten daher darauf achten, keine entsprechenden Zusatzvereinbarungen zu unterschreiben, da diese als neue, rechtlich bindende Vertragsbestandteile gewertet werden könnten.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn durch die Tierhaltung nachweislich höhere Betriebskosten entstehen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden können, oder wenn beide Parteien eine rechtlich zulässige Individualvereinbarung über einen Zuschlag treffen. Ohne eine solche freiwillige Einigung bleibt es jedoch bei der ursprünglich vereinbarten Miethöhe.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 168/12 – Urteil vom 20.03.2013
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