Verwertungskündigung – Rechte & Pflichten für Vermieter & Mieter
Ein Vermieter kann seinem Mieter aus den unterschiedlichsten Gründen heraus die Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aussprechen. In der gängigen Praxis sind die ordentliche sowie die außerordentliche Kündigung nebst der Eigenbedarfskündigung sehr weitverbreitet. Eine andere Kündigungsform hingegen ist eher selten, der Mieter kann sich jedoch trotzdem mit ihr konfrontiert sehen.
Die Rede ist an dieser Stelle von der sogenannten Verwertungskündigung, die von dem Vermieter jedoch nur beim Vorliegen von ganz bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden kann. Lesen Sie weiter um zu erfahren, welche genauen rechtlichen Hintergründe sich hinter der Verwertungskündigung verbergen und welche Rechte der Mieter hat, sich gegen diese Kündigungsform zur Wehr zu setzen.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Verwertungskündigung ist eine spezielle Form der Kündigung, die es Vermietern ermöglicht, ein Mietverhältnis zu beenden, wenn die Fortsetzung für sie wirtschaftlich unrentabel ist und bestimmte strenge Voraussetzungen erfüllt sind.
- Definition und gesetzliche Grundlage: Verwertungskündigung ist eine Kündigungsart, die durch § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt wird. Sie tritt ein, wenn die Fortführung des Mietverhältnisses für den Vermieter wirtschaftlich nicht mehr rentabel ist.
- Voraussetzungen: Die Kündigung erfordert ein berechtigtes Interesse des Vermieters, das sich auf wirtschaftliche Nachteile durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bezieht.
- Begründungspflicht: Vermieter müssen eine Verwertungskündigung ausführlich begründen und nachweisen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.
- Beispiele für Verwertungskündigungen: Dazu gehören der Verkauf der Immobilie, grundlegende Sanierungen oder der Abriss und Neubau.
- Rechte der Mieter: Mieter haben das Recht, die Verwertungskündigung zu überprüfen und bei Zweifeln anzufechten. Dazu gehört auch das Widerspruchsrecht.
- Kündigungsfristen: Der Vermieter muss sich an die allgemeinen Kündigungsfristen halten, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten können.
- Rechtsprechung: Jeder Fall wird individuell betrachtet, und die Rechtsprechung kann variieren, was die Interpretation der Voraussetzungen angeht.
- Fazit: Obwohl die Verwertungskündigung nicht häufig vorkommt, bietet sie Vermietern unter bestimmten Bedingungen eine Möglichkeit zur Kündigung, wobei die Rechte der Mieter weiterhin geschützt bleiben.
Übersicht
- Verwertungskündigung – Rechte & Pflichten für Vermieter & Mieter
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Definition der Verwertungskündigung
- Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung
- Beispiele für Verwertungskündigungen
- Begründungspflicht des Vermieters
- Kündigungsfristen
- Fazit
- ✔ Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Verwertungskündigungen
Definition der Verwertungskündigung
Der Gesetzgeber in Deutschland definiert die Verwertungskündigung als vermieterseitige Beendigung des Mietvertragsverhältnisses aus dem Grund heraus, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter wirtschaftlich nicht mehr als rentabel anzusehen ist. Der Grund für die wirtschaftliche Unrentabilität des Mietverhältnisses muss zwingend in dem Mietobjekt liegen.
Gesetzliche Grundlage: § 573 Abs. 2 Nr.3 BGB
Die rechtliche Grundlage für die Verwertungskündigung stellt der § 573 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Diese Einzelnorm gibt in dem Abs. 1 vor, dass gewisse Voraussetzungen für die Verwertungskündigung vorliegen müssen. Des Weiteren legt der Abs. 1 auch die Einschränkung fest, dass die Verwertungsklausel nicht aus dem Grund der Mieterhöhung erfolgen darf. Entscheidend ist zudem auch der Abs. 2 des § 573 BGB, da in diesem Absatz das berechtigte Interesse des Vermieters genau definiert wird.
Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung
Als Grundvoraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit einer Verwertungskündigung gilt das berechtigte Interesse des Vermieters. Bei der Verwertungskündigung handelt es sich rechtlich betrachtet um eine ordentliche respektive fristgerechte Kündigung, die von dem Vermieter form- und fristgerecht ausgesprochen werden muss. Als zusätzliche Voraussetzung für das berechtigte Interesse des Vermieters gilt der Umstand, dass der Mieter in dem Mietvertragsverhältnis seine Vertragsobliegenheiten in schuldhafter Art und Weise erheblich verletzt hat respektive der Vermieter die Mietwohnräumlichkeiten entweder für sich selbst oder für Verwandte benötigt. Diese Gründe sind jedoch für die spezielle Form der Verwertungskündigung unerheblich, da lediglich Abs. 2 S. 3 von Relevanz ist.
Die Grundvoraussetzung für das berechtigte Interesse eines Vermieters an einer Verwertungskündigung ist der Umstand, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter wirtschaftlich nicht zumutbar ist, respektive er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Mieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen hätte.
Für eine rechtmäßige Verwertungskündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Absicht wirtschaftlicher Verwertung: Der Vermieter beabsichtigt, die Immobilie anderweitig zu verwerten. Dies kann beispielsweise der Verkauf, die grundlegende Sanierung oder der Abriss einer Immobilie sein.
- Hinderung durch das Mietverhältnis: Das Bestehen des Mietverhältnisses verhindert die geplante Verwertung. Eine bloße Erschwerung ist nicht ausreichend.
- Angemessenheit der Verwertung: Die andere Verwertung ist angemessen, sofern sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird.
- Gefahr erheblicher Nachteile: Der Vermieter erleidet erhebliche wirtschaftliche Nachteile, weil er die beabsichtigte andere Art der Verwertung nicht umsetzen kann.
- Detaillierte Begründung der Kündigung: Der Vermieter muss bereits in der Kündigungserklärung sämtliche Argumente vortragen, welche zur Kündigung geführt haben.
Es ist zu beachten, dass eine Verwertungskündigung nicht rechtmäßig ist, wenn der Vermieter seine Immobilie anschließend neu und zu einer höheren Miete vermieten will. Zudem ist es für eine Beeinträchtigung oder Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung nicht ausreichend, wenn die derzeitige Nutzung der Immobilie nur etwas weniger Geld einbringt als eine andere. Vielmehr muss die Nutzung der Immobilie so sein, dass sie die optimale wirtschaftliche Nutzung der Immobilie komplett blockiert, entweder aufgrund von Fakten oder finanziellen Aspekten.
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Beispiele für Verwertungskündigungen
In der gängigen Praxis gibt es eine wahre Vielzahl von Beispielen, in denen eine Verwertungskündigung rechtswirksam zur Anwendung kommen könnte. Zu nennen wäre hier die Verwertungskündigung wegen eines Verkaufs der Immobilie oder die Kündigung aufgrund einer Modernisierung respektive Sanierung der Immobilie. Zudem kann auch die Verwertungskündigung aufgrund des Abrisses der Immobilie und des Neubaus einer neuen Immobilie rechtswirksam eine Verwertungskündigung rechtfertigen.
Begründungspflicht des Vermieters
Obgleich ein Vermieter eine ordentliche Kündigung des Mietvertragsverhältnisses gegenüber dem Mieter nicht begründen muss, so verhält sich dieser Umstand bei der speziellen Form der Verwertungskündigung anders. Vermieter sollten dies auf jeden Fall berücksichtigen und hierbei darauf achten, dass die Begründung den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung für die Verwertungskündigung
Der Gesetzgeber in Deutschland schreibt für eine rechtlich wirksame Verwertungskündigung zwingend eine ausführliche Kündigungsbegründung vor. Diese Begründung muss gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Zu den Grundvoraussetzungen gehört, dass diese Kündigungsbegründung für den Mieter konkret nachvollziehbar und transparent ausgestaltet ist. Der Vermieter muss glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, aus welchem Grund die Fortführung des Mietverhältnisses für ihn wirtschaftlich nicht als zumutbar anzusehen ist.
Beispiele für gültige und ungültige Begründungen
Eine wirksame Begründung wäre die Verwertungskündigung aufgrund einer Sanierung. Der Vermieter müsste in der Begründung auf den Zustand der Immobilie eingehen und darauf verweisen, dass eine Fortführung des Mietvertragsverhältnisses mit dem aktuellen Zustand der Immobilie erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würde. Zudem muss es zwingend erforderlich sein, dass der Mieter für die Sanierungsdurchführung auszieht. Die Kündigung des Vermieters wäre jedoch unwirksam, wenn der Vermieter nach dem Abschluss der Sanierung die Immobilie verkaufen möchte. Überdies ist die Begründung ebenfalls rechtlich unwirksam, wenn der Vermieter die Hauptschuld an dem aktuellen Immobilienzustand trägt.
Rechte und Möglichkeiten der Mieter
Dem reinen Grundsatz nach hat der Gesetzgeber in Deutschland das Interesse, den Mieter vor unwirksamen Kündigungen des Vermieters zu schützen. Ebenso wie bei der fristlosen Kündigung hat der Mieter dementsprechend bei der Verwertungskündigung auch Rechte und Möglichkeiten, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen.
Überprüfung der Verwertungskündigung und Anfechtung bei Zweifeln
Sollte im Hinblick auf die rechtliche Wirksamkeit der Verwertungskündigung Zweifel bestehen, so sollte der Mieter diese Kündigung auf jeden Fall überprüfen lassen. Da hierfür ein gewisses Mindestmaß an juristischem Wissen zwingend erforderlich ist, sollte der Mieter auf jeden Fall den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten und eine Beratung einholen. Wir stehen für diesen Zweck sehr gerne zur Verfügung.
Widerspruchsrecht gegen die Verwertungskündigung
Der Mieter hat das Recht, sich gegen die Verwertungskündigung mittels eines Widerspruchs zur Wehr zu setzen. In derartigen Fällen wäre in der gängigen Praxis der rechtliche Weg unausweichlich. Obgleich es in Deutschland diesbezüglich keinen Rechtsanwaltszwang gibt, so ist die Hilfe eines Rechtsanwalts in jedem Fall ratsam. Zwar ist der Umstand korrekt, dass dieser Weg für den Mieter mit weitergehenden Kosten verbunden ist, allerdings trägt eine eventuell vorhandene Rechtschutzversicherung in der gängigen Praxis diese Kosten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsvertrag Wohnrechtsschutz beinhaltet.
Kündigungsfristen
Die Verwertungsklausel gehört rechtlich betrachtet zu den ordentlichen Kündigungen, sodass der Vermieter gewisse Fristen beachten muss. Hierbei kommen sowohl die allgemeinen Kündigungsfristen gem. § 573 BGB als auch die Dauer des Mietvertragsverhältnisses zum Tragen.
Allgemeine Kündigungsfristen gemäß § 573 BGB
Gem. § 573 Abs. C BGB betragen die allgemeinen Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung drei Monate. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die allgemeine Kündigungsfrist, die die Dauer des Mietvertragsverhältnisses erst einmal außer Acht lässt.
Verlängerung der Kündigungsfrist bei längerer Mietdauer
Die Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung eines Mietvertragsverhältnisses ist sehr eng an die Dauer des Vertragsverhältnisses geknüpft. Die allgemeine Kündigungsfrist verlängert sich, wenn das Mietvertragsverhältnis fünf Jahre überschritten hat, auf sechs Monate. Eine Verlängerung auf neun Monate erfolgt, wenn das Mietvertragsverhältnis insgesamt mehr als acht Jahre Bestand hatte.
Rechtsprechung und Praxisbeispiele
In der Vergangenheit haben sich schon des Öfteren Gerichte und auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Verwertungskündigung beschäftigt. Letztmalig sprach der BGH mit dem 27. September 2017 (Aktenzeichen VIII ZR 243/16) ein Urteil, das die Position der Vermieter bei der Verwertungskündigung stärkte. Der BGH hatte sich mit den Voraussetzungen der Verwertungskündigung zu befassen und kam zu der Ansicht, dass das Eigentumsrecht eines Vermieters den Anspruch auf Gewinnoptimierung des Eigentümers rechtfertigen würde. Die Position des Mieters wurde in dieser Hinsicht in gewisser Hinsicht geschwächt, allerdings gibt es auch anderweitige Gerichtsurteile. Somit ist jede Verwertungskündigung stets als Einzelfall zu betrachten und muss geprüft werden.
Fazit
Die Verwertungskündigung kommt in der gängigen Praxis nicht so häufig vor, da der Vermieter diese Form der ordentlichen Kündigung gegenüber dem Mieter sehr präzise und detailliert begründen muss. Obgleich der Gesetzgeber die Position der Vermieter bei der Gewinnoptimierung des Eigentums durch das Urteil des BGH aus dem Jahr 2017 dem reinen Grundsatz nach gestärkt hat, so hat der Mieter dennoch Möglichkeiten und Rechte, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen. Insbesondere die Fristen sowie die Begründung geben hier Möglichkeiten, einen Widerspruch gegen diese Kündigung einzulegen. Rechtsanwaltliche Hilfe ist jedoch auf jeden Fall ratsam.
✔ Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Verwertungskündigungen
Berechtigtes Interesse
Der Begriff „berechtigtes Interesse“ bezieht sich auf die gesetzliche Grundlage für eine Verwertungskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr.3 BGB. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Um eine Verwertungskündigung aussprechen zu können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Eigentümer möchte die Immobilie anderweitig verwerten. Dies kann beispielsweise der Verkauf, die grundlegende Sanierung oder der Abriss einer Immobilie sein.
- Die andere Verwertung ist angemessen. Eine andere Verwertung ist angemessen, sofern sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird.
- Der Vermieter ist durch den Mietvertrag an dieser anderen Verwertung gehindert. Das Mietverhältnis muss dieser anderen Verwertung entgegenstehen.
- Durch diese Hinderung entstehen dem Eigentümer wirtschaftliche Nachteile. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Immobilie verkauft werden soll, aber alle Kaufwilligen nur Interesse an einer geräumten Immobilie bekunden.
Ein berechtigtes Interesse unterscheidet sich von anderen Kündigungsgründen, da es speziell auf die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie abzielt. Andere Kündigungsgründe können beispielsweise Vertragsverletzungen durch den Mieter oder der Eigenbedarf des Vermieters sein. Es ist zu betonen, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind.
Wirtschaftliche Nachteile
Der Begriff „wirtschaftliche Nachteile“ spielt eine zentrale Rolle bei der Begründung einer Verwertungskündigung. Ein Vermieter kann eine Verwertungskündigung aussprechen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Immobilie gehindert wird und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen.
Es gibt verschiedene Situationen, in denen ein Vermieter wirtschaftliche Nachteile geltend machen kann. Beispielsweise kann eine Verwertungskündigung zulässig sein, wenn der Verkaufserlös durch die Vermietung so stark gemindert wird, dass der Verkauf wirtschaftlich sinnlos wäre. In der Rechtsprechung wurden in einem Fall 30% und in einem anderen 50% geminderter Verkaufserlös als erheblicher Nachteil gewertet. Weitere Beispiele für wirtschaftliche Nachteile können sein, wenn die Mieteinnahmen trotz Ausschöpfung möglicher Mieterhöhungen keine Rendite mehr einbringen oder Kaufinteressenten das vermietete Objekt nur erwerben wollen, wenn sie selbst einziehen können.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters schwerer wiegen müssen als der Verlust der Wohnung für den Mieter. Zudem muss der Vermieter die wirtschaftlichen Nachteile ausreichend darlegen und beweisen können. Eine bloße Erschwerung der Verwertung oder die Hoffnung, durch Neuvermietung eine höhere Miete einfordern zu können, reichen nicht aus, um eine Verwertungskündigung zu rechtfertigen.
Letztlich hängt die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Nachteil vorliegt, stark vom Einzelfall ab und kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen. Daher ist es für Vermieter ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor sie eine Verwertungskündigung aussprechen.
Widerspruchsrecht des Mieters
Das Widerspruchsrecht des Mieters ist ein wichtiger Schutzmechanismus im Mietrecht. Es ermöglicht dem Mieter, gegen bestimmte Arten von Kündigungen, wie die Verwertungskündigung, Widerspruch einzulegen.
Eine Verwertungskündigung liegt vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Eigentums gehindert wird. Beispiele hierfür können der Verkauf, die grundlegende Sanierung oder der Abriss einer Immobilie sein.
Der Widerspruch gegen eine Verwertungskündigung muss bis zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. Der Widerspruch kann damit begründet werden, dass der Mieter die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung im Einzelfall infrage stellt. Beispielsweise kann der Mieter argumentieren, dass der Vermieter an der wirtschaftlichen Verwertung nicht gehindert ist.
Alternativ oder zusätzlich kann der Mieter auch einen Widerspruch wegen Vorliegen eines Härtefalls nach § 574 BGB einlegen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
Wenn der Mieter Zweifel an der Begründung der Verwertungskündigung hat, kann er die Kündigung anfechten. Hierbei sollte der Mieter schriftlich erklären, warum er den Kündigungsgrund für nicht zutreffend hält.
Es ist ratsam, bei einem Widerspruch gegen eine Verwertungskündigung rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass der Widerspruch korrekt und fristgerecht erfolgt und die Gründe für den Widerspruch umfassend dargelegt werden.
Es ist zu beachten, dass die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und der Gesetzgeber Mieter vor Immobilienspekulationen und Profitmaximierung schützen möchte. Daher haben Mieter oft gute Aussichten, eine Verwertungskündigung erfolgreich abzuwehren.