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Mietminderung – fehlende Abschließbarkeit eines WCs

AG Wuppertal – Az.: 92 C 342/12 – Urteil vom 19.05.2016

Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 188,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 EUR seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 EUR seit dem 05.04. und 05.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten der Urteilsergänzung tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Der weitergehende Antrag auf Urteilsergänzung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 26.02.2016, das Urteil vom 11.02.2016 (Bl. 585 ff. d.A.), ihnen am 16.02.2016 zugestellt, dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, die im 2. Obergeschoss des Hauses in Wuppertal gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Diele, Bad, Wohnzimmer, und den Kellerräumen Nr. 5 und 6 zu räumen und an die Kläger geräumt herauszugeben sowie dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an sie 188,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 EUR seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 EUR seit dem 05.04. und 05.05.2014 zu zahlen.

Auf das Urteil vom 11.02.2016 (Bl. 585 ff. d.A.) sowie den Beschluss vom 18.03.2016 (Bl. 601 d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eingegangen. Das Urteilsergänzungsverfahren ist auch statthaft. Der Antrag ist auf die Schließung einer (vermeintlichen) Entscheidungslücke gerichtet.

II.

Der Urteilsergänzungsantrag ist teilweise begründet.

Nach § 321 Abs. 1 ZPO setzt eine Urteilsergänzung voraus, dass ein nach dem ursprünglich festgestellten oder – wie vorliegend – nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise, übergangen, d.h. versehentlich nicht beachtet worden ist (BGH BeckRS 2016, 02022 m.w.N.).

1.

Das Urteil war wie geschehen zu ergänzen, weil über den Antrag zu 12) versehentlich bisher nicht entschieden worden war.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrag zu 12) begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten Zahlungsansprüche in tenorierter Höhe aus § 535 BGB.

Die Beklagten zu 1) und 2) waren nicht zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt.

Mietminderung - fehlende Abschließbarkeit eines WCs
(Symbolfoto: Peter Gudella /Shutterstock.com)

Die fehlende Abschließbarkeit des im Hausflur gelegenen, zu Wohnung der Beklagten gehörenden WCs rechtfertigt keine Minderung. Die Tauglichkeit der Wohnung ist dadurch nicht in erheblicher Weise i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB eingeschränkt. Denn das WC ist weiterhin nutzbar. Die Tür zu dem WC ist von innen mithilfe eines von den Klägern angebrachten Hakens zu verschließen. Die Anbringung eines Schlosses können die Beklagten zu 1) und 2) von den Klägern nicht verlangen. Die Vorschriften des WEG zur Abgeschlossenheit einer Wohnung sind insoweit nicht maßgeblich. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass die Benutzung ihres WCs durch Dritte droht. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt ebenfalls nicht vor.

Bezüglich des Teppichbelags auf der Treppe im Treppenhaus besteht ebenfalls kein Minderungsanspruch. Der Vermieter muss gemeinschaftlich genutzte Räume wie das Treppenhaus zwar in einem verkehrssicheren Zustand halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Teppich eine Stolper- und Sturzgefahr begründet. Das Gericht stützt sich dabei auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Auf diesen ist ersichtlich, dass der Teppichbelag an den Stufenkanten abgetreten und teilweise aufgerissen ist. Herunterhängende Teilstücke, die eine konkrete Gefahr zu stolpern darstellen, sind jedoch nicht zu erkennen. Die abstrakte Möglichkeit, mit einem Schuh dort hängen zu bleiben, genügt nicht. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Kante an einer bestimmten Stufe zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits aufgerissen war. Eine Minderung aus optischen Gründen kommt nicht in Betracht. Durch den verschlissenen Teppichbelag im Treppenhaus wird die Tauglichkeit der Wohnung allenfalls unerheblich herabgesetzt. Denn es handelt sich bei Wohnung offensichtlich um eine Wohnung älteren Standards, was sich auch in der Miete ausdrückt.

Die Entfernung der Wäscheleinen vom Dachboden allein rechtfertigt ebenfalls keine Mietminderung. Zwar gehört die Benutzung von bei Mietbeginn vorhandenen Gemeinschaftsräumen zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Derartige Gemeinschaftseinrichtung gelten nämlich schon dann als mitvermietet, wenn die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbart haben (LG Wuppertal, Urt. vom 10.10.2013 – 9 S 2/13, BeckRS 2013, 18064). Soweit die Beklagten auf Wäscheständer statt Leinen zurückgreifen mussten, ist die Tauglichkeitseinschränkung zumindest unerheblich. Denn die Beklagten konnten den Dachboden weiterhin zum Trocknen nutzen.

Auch für die Monate März, April und Mai besteht kein Minderungsrecht. Die Tatbestandsberichtigung dahingehend, dass im März 2014 der Zugang zum Trockenraum durch ein Vorhängeschloss unterbunden wurde, war dem Ergänzungsurteil nicht zugrunde zu legen. Denn Ergänzungsurteil und ergänztes Urteil können insoweit nicht voneinander abweichen (§ 318 ZPO), da sie im Verhältnis wie das Teilurteil zum Schlussurteil stehen (Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 321 Rn. 12).

2. Der weitere Antrag auf Urteilsergänzung war zurückzuweisen. Eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 BGB hinsichtlich des nicht beschiedenen Räumungsantrags ist unbegründet. Das Urteilsergänzungsverfahren dient der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (BGH NJW 2006, 1351, 1352). Das Urteil ist lückenhaft, wenn ein Anspruch versehentlich übergangen wird. Im Sinne des § 321 ZPO ist ein Anspruch einer Partei nicht übergangen, wenn das Gericht ihn deshalb nicht beschieden hat, weil es das Begehren der Partei unrichtig ausgelegt hat (BGH 1980, 840). Der Räumungsantrag wurde vorliegend nicht versehentlich übersehen, sondern ausweislich der Kostengrundentscheidung als zurückgenommen gewertet.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Urteilsergänzung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 188,29 EUR

Der auf den Räumungsantrag entfallende Streitwert war nicht zu berücksichtigen, er ist bereits in den Streitwert des ergänzten Urteils eingeflossen.

Die Berufung wird zugelassen, um eine Divergenz zwischen ergänztem und Ergänzungsurteil zu vermeiden.

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