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WEG – von Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

WEG-Beschluss: Sondereigentümer tragen Kosten für Fenster und Türen selbst

Das Amtsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 30.03.2023 entschieden, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern und anderen Bauteilen, die sich im Sondereigentum befinden, rechtmäßig ist. Diese Änderung steht nicht im Widerspruch zur Teilungserklärung und entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung. Es wurde festgestellt, dass die neue Regelung hinreichend bestimmt ist und keine unverhältnismäßige Kostenbelastung für die betroffenen Sondereigentümer darstellt.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Die Klage gegen die Änderung des Verteilungsschlüssels für Erhaltungs- und Erneuerungskosten wurde abgewiesen.
  2. Teilungserklärung und Beschluss: Die Änderung des Verteilungsschlüssels weicht von der ursprünglichen Teilungserklärung ab, ist jedoch rechtens.
  3. Bestimmtheit des Beschlusses: Der Beschluss ist ausreichend präzise und klar in seiner Formulierung.
  4. Ordnungsgemäße Verwaltung: Der Beschluss entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem billigem Ermessen nach § 18 Abs. 2 WEG.
  5. Keine unverhältnismäßige Kostenbelastung: Es wurde festgestellt, dass der Beschluss keine unverhältnismäßige Kostenbelastung für die Sondereigentümer darstellt.
  6. Gebrauchsmaßstab: Die Kostenverteilung basiert auf dem Prinzip des Gebrauchs und der Gebrauchsmöglichkeiten der einzelnen Eigentümer.
  7. Gleichbehandlungsgrundsatz: Jeder Eigentümer trägt die Kosten für seine Fenster- und Türanlagen, entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
  8. Rücklagenverwendung: Die Verwendung von Rücklagen für Sanierungsarbeiten steht nicht im Widerspruch zu dem neuen Beschluss.

Rechtliche Auseinandersetzungen im Wohnungseigentum: Verteilung von Erhaltungskosten

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die damit verbundenen Regelungen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zentrale Aspekte im Immobilienrecht. Häufig entstehen Konflikte, wenn die Verteilung der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung spezifischer Gebäudeteile wie Fenster und Wintergärten von der ursprünglichen Teilungserklärung abweicht. Solche Abweichungen werfen Fragen auf bezüglich der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Auslegung des Verteilungsschlüssels. Diese Themen sind nicht nur für betroffene Eigentümer relevant, sondern auch für die gesamte rechtliche Praxis im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Der nachfolgende Inhalt beleuchtet ein konkretes Urteil, das sich mit dieser Thematik auseinandersetzt. Dabei wird untersucht, inwieweit Änderungen in der Kostenverteilung, die von der ursprünglichen Teilungserklärung abweichen, rechtlich haltbar sind. Die Entscheidungen solcher Fälle haben oft weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Wohnungseigentumsverwaltung und die Rechte der Eigentümer. Tauchen Sie mit uns ein in die Details dieses spannenden und bedeutenden rechtlichen Diskurses.

Streitpunkt Kostenverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Das Amtsgericht Bonn hatte kürzlich über eine Klage zu entscheiden, die sich mit der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft befasst. Im Kern des Streits stand ein Beschluss, der in einer Eigentümerversammlung gefasst wurde. Dieser bestimmte, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, einschließlich des Austauschs von Fenstern, Türanlagen von Balkonen und Loggien sowie Wintergärten, zukünftig allein von den jeweiligen Eigentümern der Sondereigentumseinheiten zu tragen sind. Dieser Beschluss stellte eine Abweichung von der ursprünglichen Teilungserklärung dar, die Fenster und Türanlagen als Gemeinschaftseigentum auswies.

Die rechtliche Herausforderung der abweichenden Beschlussfassung

Die Klägerin, eine Miteigentümerin innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, sah in diesem Beschluss einen Verstoß gegen die Teilungserklärung und somit eine rechtswidrige Handlung. Sie argumentierte, dass die im Beschluss getroffene Änderung des Verteilungsschlüssels in dem vorgenommenen Umfang unzulässig sei. Zudem kritisierte sie die fehlende Bestimmtheit des Beschlusses, da dieser keine klaren Begrenzungen auf konkrete Maßnahmen enthalte. Ferner führte die Klägerin an, dass die Entscheidung zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung für die betroffenen Sondereigentümer führen würde, insbesondere da umfangreiche Nebenarbeiten bei der Sanierung der Wintergärten notwendig seien.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Beschluss nicht gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstoße. Es wurde festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG berechtigt ist, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz und der Teilungserklärung abweichende Verteilung zu beschließen. In diesem Fall sei der Beschluss hinreichend bestimmt und entspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie dem billigen Ermessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WEG. Das Gericht fand ferner, dass der Beschluss keine unverhältnismäßige Kostenbelastung für die Sondereigentümer darstellt.

Relevanz der Entscheidung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Ermessensspielraums, der Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Festlegung von Kostenverteilungen zukommt. Es wird deutlich, dass Abweichungen von der Teilungserklärung möglich sind, solange sie der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und gerecht gegenüber allen Beteiligten sind. Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass sie sich aktiv an Eigentümerversammlungen beteiligen sollten, um ihre Interessen zu vertreten und bei Bedarf rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Das Urteil setzt somit einen wichtigen Präzedenzfall für die Auslegung von Verteilungsschlüsseln und den Umgang mit Erhaltungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Teilungserklärung und welche Rolle spielt sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Eine Teilungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt, die die Aufteilung einer Immobilie in mehrere Eigentumswohnungen beurkundet. Sie stellt die rechtliche Grundlage für die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft dar und regelt die Eigentumsverhältnisse sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer. Die rechtliche Grundlage für die Teilungserklärung bildet § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Die Teilungserklärung enthält unter anderem Angaben zur Lage, Größe und Anzahl aller Wohnungen sowie zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechten. Sie definiert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören. Darüber hinaus kann sie auch Regelungen zur Aufteilung der Kosten und Lasten sowie zur Bestellung eines Verwalters enthalten.

Die Erstellung einer Teilungserklärung ist ein komplexer Prozess, der in der Praxis meist durch notarielle Beurkundung erfolgt. Die Kosten für die Erstellung und notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung werden in der Regel vom Eigentümer getragen und richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie.

Die Teilungserklärung ist für alle Wohnungseigentümer bindend. Eine nachträgliche Änderung der Teilungserklärung ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch die ausdrückliche Zustimmung und Vereinbarung aller Eigentümer sowie eine förmliche notarielle Änderung der Teilungserklärung.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft spielt die Teilungserklärung eine zentrale Rolle, da sie die Grundlage für das Zusammenleben der Eigentümer bildet und mögliche Streitfälle vermeiden hilft. Daher ist es für jeden Wohnungseigentümer und insbesondere für Kaufinteressenten von großer Bedeutung, die Teilungserklärung genau zu kennen und zu verstehen.


Das vorliegende Urteil

AG Bonn – Az.: 211 C 28/22 – Urteil vom 30.03.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Grundlage der Gemeinschaft ist eine am 16.05.1979 notariell beglaubigte Teilungserklärung. Sie besteht aus 41 Wohneinheiten sowie 2 Teileigentumseinheiten und einer gemeinschaftlichen Garage. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan nach Maßgabe der Teilungserklärung mit Ziffer ## bezeichneten Wohnung, die 69 qm groß ist und 173,41/10.000tel Miteigentum ausmacht.

In der am 15.06.2022 stattgefundenen Eigentümerversammlung der Beklagten wurde unter anderem unter TOP 10 der Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung für die Erhaltung und Erneuerung der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster mit folgendem Wortlaut gefasst:

„Die Eigentümerversammlung beschließt, dass mit sofortiger Wirkung die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster inklusive der Türanlagen von Balkonen und Loggien, d.h. solche, die das jeweilige Sondereigentum nach außen hin abschließen, sowie der Wintergärten unter Freistellung der übrigen Wohnungs-/Teileigentümer nur vom jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer der betreffenden Sondereigentumseinheit zu tragen sind.

Auf das der Klageschrift als Anlage K 1 beiliegende Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.06.2022 wird Bezug genommen (Bl. 12-30 d.A.). Die in dem Beschluss gefasste Kostenverteilung stellt eine Abweichung von der Teilungserklärung dar. Die Fenster und Türanlagen der Balkone, Loggien, Wintergärten stehen ausweislich der Teilungserklärung Teil 2 § 4 im Gemeinschaftseigentum. Auf die Teilungserklärung vom 16.05.1979 wird Bezug genommen (Bl. 57-93).

Die Klägerin ist der Ansicht, der oben genannte Beschluss sei rechtswidrig. Die Änderung des Verteilungsschlüssels sei in dem hier vorgenommenen Umfang unzulässig. Zudem sei der Beschluss nicht hinreichend bestimmt, da sich die Instandhaltung, Instandsetzung und gegebenenfalls der Austausch der hier in Rede stehenden „Fensteranlagen“ weitreichend auf das Gebäude auswirken würden mit der Folge, dass auch weitere Gemeinschaftsflächen, so insbesondere das Dach und die Hausaußenwand betroffen seien würden. Zudem sei der Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtswidrig, weil es innerhalb des Beschlusses jeglicher Begrenzung auf konkrete Maßnahmen ermangele. Zudem würde der Beschluss zu einer unverhältnismäßigen Kostenlast der betroffenen Sondereigentümer führen. Die Wintergärtenbereiche seien erneuerungsbedürftig. Durch die konstruktiven Gegebenheiten seien notwendigerweise Nebenarbeiten in den Gewerken Dachabdichtungen, Klempnerarbeiten und Maurerarbeiten erforderlich. Die angrenzenden Bauteile müssten teilweise ebenfalls saniert oder erneuert werden. Die streitgegenständliche Beschlussfassung führe dazu, dass die betroffenen Sondereigentümer nicht „nur“ ihre mit Glas versehenen Fenster- und Türelemente erneuern müssen, sondern darüber hinaus auch für damit einhergehenden weitreichende Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verantwortlich gemacht werden würden, die das Dach und die Außenmauer des Gebäudes beträfen. Die im streitgegenständlichen Beschluss getroffene Entscheidung, den Sondereigentümern die Kostentragung alleine aufzubürden, stehe in Widerspruch dazu, dass die Miteigentümer bereits eine Instandhaltungsrücklage auch im Hinblick auf die Sanierung der Fensterfronten beziehungsweise Wintergärten erhöht und eingezahlt haben.

Ursprünglich hat die Klägerin über den untenstehenden Klageantrag hinaus zusätzlich beantragt, den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2, in dem die Jahresgesamtabrechnung nebst den jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen für den Wirtschaftszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 beschlossen wurde, im Hinblick auf die Verteilung von Aufzugskosten in Höhe von 6.009,03 Euro für ungültig zu erklären. Hinsichtlich dieses Antrags hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2023 Teilrücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat dieser mit Schriftsatz vom 28.02.2023 zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, der unter TOP 10 gefassten Beschluss mit folgendem Inhalt wird für unwirksam erklärt:

„Die Eigentümerversammlung beschließt, dass mit sofortiger Wirkung die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster inklusive der Türanlagen von Balkonen und Loggien, d.h. solche, die das jeweilige Sondereigentum nach außen hin abschließen, sowie der Wintergärten unter Freistellung der übrigen Wohnungs-/Teileigentümer nur vom jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer der betreffenden Sondereigentumseinheit zu tragen sind.“.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei unbestimmt, da unklar sei, aus welcher Eigentümerversammlung der angefochtene Beschluss stammen soll. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Beschlusses ist die Beklagte der Ansicht, der angefochtene Beschluss stünde nicht im Widerspruch zur Teilungserklärung und entspräche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss sei zudem hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten seiner Fenster und Dachflächenfenster selbst trägt. Die Eigentümer hätten zutreffend von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und eine Änderung des Verteilerschlüssels nach dem Gebrauch bzw. Gebrauchsmöglichkeit bestimmt. Eine unverhältnismäßige Kostenbelastung werde nicht verursacht, da jeder Eigentümer die Kosten für seine Fenster und Türanlagen selbst zu tragen hätte.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger stand es frei, Teilrücknahme seiner Klage zu erklären, die durch Einwilligung der Beklagte nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zulässig ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Insbesondere steht der Bestimmtheit nicht entgegen, dass das Beschlussdatum in dem Antrag selbst nicht genannt ist. Denn zum einen lässt sich der Wortlaut des streitgegenständliche Beschluss dem Antrag entnehmen, sodass eine Zuordnung zu der Eigentümerversammlung in Verbindung mit dem beigefügten Versammlungsprotokoll vom 15.06.2022 möglich ist. Zum anderen ergibt sich aus der Klageschrift im Übrigen, dass der streitgegenständliche Beschluss auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2022 getroffen worden ist.

I.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2022 getroffene Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung für die Erhaltung und Erneuerung der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster war nicht aufzuheben. Der Beschluss verstößt nicht gegen ordnungsgemäße Verwaltung.

Die Eigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz und der Teilungserklärung abweichende Verteilung beschließen. Auf Erhaltungsmaßnahmen gerichtete Änderungsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Eigentümer möglich. So ist nach § 16 Abs. 2 WEG generell eine Abänderungsmöglichkeit der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Verteilungsschlüssel möglich (Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Beschlusskompetenz nach neuer Regel, Rn. 65). Ein neuer Verteilungsschlüssel muss dabei ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG, also dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Die Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Der Beschluss war nicht aufzuheben, da er insbesondere hinreichend bestimmt ist, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und verhältnismäßig ist. Die mit dem Beschluss einhergehende Abänderung der Kostenverteilung nach der Teilungserklärung ist nicht zu beanstanden.

1. Bestimmtheit

Ein die Gemeinschaftsordnung abändernder Beschluss muss klar und eindeutig sein. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit begegnen dem streitgegenständlichen Beschluss nicht. Aus der Beschlussfassung geht hinreichend bestimmt hervor, dass jeder Eigentümer die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der zu seiner Einheit gehörenden Fenster, Türanlagen von Balkonen und Loggien, Wintergärten alleine zu tragen hat. Mit den vorgenannten Bezeichnungen werden die durch den Beschluss betroffenen Bereiche detailliert benannt, sodass Zweifel bzw. Unklarheiten der von der Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch betroffenen Bestandteile des jeweiligen Sondereigentums nicht bestehen.

Der Beschluss ist entgegen der Einwendung der Klägerin auch nicht deshalb unbestimmt, da jegliche Begrenzung auf konkrete Maßnahmen fehlen würde. Denn der Beschluss regelt lediglich eine Änderung der zukünftigen Kostenverteilung. Konkrete im Zusammenhang mit einer Fenster- und Türsanierung vorzunehmende Maßnahmen sowie die hierbei entstehenden Kosten im Einzelnen sind durch weitere Eigentümerbeschlüsse zu regeln. Der Beschluss belastet die betroffenen Sondereigentümer daher nicht mit etwaigen weiteren Maßnahmen, die etwa Gebäudestruktur bzw. das Gemeinschaftseigentum betreffen würden. Der Beschluss stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass sich die Sondereigentümer lediglich die für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums entstehenden Kosten tragen. Der Beschluss führt daher nicht dazu – wie von der Klägerin vorgetragen -, dass die betroffenen Sondereigentümer nicht „nur“ ihre mit Glas versehenen Fenster- und Türelemente erneuern müssen, sondern darüber hinaus auch für damit einhergehende weitreichende Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verantwortlich gemacht werden, die das Dach und die Außenmauer des Gebäudes betreffen. Denn von dem Beschluss sind gerade nicht weitere Arbeiten bzw. Kosten am Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum erfasst. Auch wenn im Falle der Sanierung an dem im Beschluss ausgewiesenen Sondereigentumsbereichen weitergehende Arbeiten beispielsweise am Dach- oder am Außenbereich einhergehen würden, sind die durch die weitergehenden Maßnahmen entstehenden Kosten durch die Beklagte bzw. die Eigentümer zu tragen. Die konkret durchzuführenden möglicherweise auch das Dach oder die Hausaußenwand betreffenden konkreten Maßnahmen müsste die Beklagte hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ auch hinsichtlich der zu erwartenden Kostenhöhe ein schließlich der Kostentragung prüfen und sich damit in einer gesonderten Beschlussfassung befassen.

Die durch die Klägerin vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit greifen daher insgesamt nicht durch, weshalb der Einholung eines durch die Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Auswirkung etwaiger Maßnahmen auf das Gebäude nicht nachzugehen war. Die durch den Beschluss betroffenen Sondereigentümer sind nicht über die im Beschluss vorgesehenen Tür- und Fenstersanierung hinaus mit weitergehenden Maßnahmen belastet, die die Gebäudekonstruktion und die mit der Erneuerung von Wintergärten einhergehenden Nebenarbeiten einhergehen würden.

2.

Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere entspricht die Beschlussfassung billigem Ermessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WEG. Ein Beschluss zur Abänderung des Verteilerschlüssels für die Übernahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten muss dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgen, über welchen die Eigentümer nur im Rahmen billigen Ermessens entscheiden dürfen. Dieses Ermessen wird in der Regel durch den Gebrauch bzw. die Möglichkeit des Gebrauchs bestimmt (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/18791, S. 56; vgl. hierzu Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, h) Instandhaltungs-, Instandsetzungskosten, Rn. 195). Die Abänderung des Verteilungsschlüssels darf das Prinzip der Gesamtverantwortung der Wohnungseigentümer für die Instandsetzung der Gebäude nicht einfach unterlaufen, was schon anzunehmen ist, wenn die Wohnungseigentümer bei ihrer Beschlussfassung nicht in erster Linie dem Gebrauchsmaßstab folgen wollen (BGH, Urteil vom 18. 6. 2010 – V ZR 164/09 = ZWE 2010, 362 (364), beck-online; vgl. hierzu Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, h) Instandhaltungs-, Instandsetzungskosten, Rn. 196). Die Kostenzuordnung setzt kurzum also voraus, dass es sich um einen Gegenstand oder einen Teil des Gebäudes handelt, den die zukünftigen Kostenträger „gebrauchen“. Gebrauch und Gebrauchsmöglichkeit erfordern einen hervorgehobenen Einflussbereich (Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, h) Instandhaltungs-, Instand-setzungskosten, Rn. 198). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt bereits die gesteigerte Gebrauchsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 18.6.2010 – V ZR 164/09 = ZWE 2010, 362, beck-online).

Die betroffenen Wohnungseigentümer haben gegenüber den übrigen Eigentümer eine gesteigerte Gebrauchsmöglichkeit, da ihnen die tatsächliche Nutzung der Tür- und Fensteranlagen insbesondere durch Öffnen und Lüften obliegt. Daneben sind die Fenster und Türen für die übrigen Wohnungseigentümer für die Abgeschlossenheit des Gebäudes von Bedeutung. Aufgrund der primären Zugriffsmöglichkeit obliegt allerdings dem jeweiligen Sondereigentümer der Schwerpunkt der Gebrauchsmöglichkeit. Vor dem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, dem jeweiligen Sondereigentümer hinsichtlich seiner Türen, Fenster und Dachflächenfenster die Kosten für die Instandsetzung, Instandhaltung einschließlich Austausch aufzuerlegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, da allen Sondereigentümern – soweit ihnen die Gebrauchsvorteile obliegen – die Kostentragung auferlegt ist. Es entspricht somit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass jeder Eigentümer entsprechend zur Kostenlasttragung für seine jeweiligen Fenster und Türanlagen zuständig ist. Dafür wird schließlich auch der jeweilige Eigentümer nicht an den entsprechenden Kosten der Fenster und Türanlagen der Wintergärten, Loggien, Balkone der zu anderen Einheiten gehörenden Kosten beteiligt.

3.

Der Beschluss trifft keine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Sondereigentümer. Denn der Beschluss regelt die Kostentragung eines jeden Eigentümers für seine Fenster- und Türanlagen. Damit wird der jeweilige Eigentümer zugleich von den diesbezüglichen Kosten der anderen Eigentümer entlastet. Dem möglichen Umstand, dass im Einzelfall aufgrund mehrerer Fenster- und Türanlagen vermehrt Sanierungskosten aufkommen, stehen die jeweiligen Vorteile der gesteigerten Gebrauchsmöglichkeit gegenüber.

Der klägerische Einwand einer Unverhältnismäßigkeit begründenden Berechnung, wonach der Sanierungsbedarfs von 17%-18% des mit 3.000,00 Euro pro Quadratmeter angenommenen Verkehrswert entspreche, greift nicht durch. Zum einen hat die Klägerin bezüglich dieser streitigen Berechnung insbesondere hinsichtlich des zugrunde gelegten Verkehrswerts keinen Beweis angeboten. Zum anderen ist der Beschluss bereits aus den vorgenannten Gründen verhältnismäßig

4.

Des Weiteren kann dem Beschluss nicht entgegengehalten werden, dass auf zurückliegenden Eigentümerversammlungen Rücklagen bzw. Rücklagenerhöhungen für mehrere das Gemeinschaftseigentum betreffende Instandhaltungsmaßnahmen gebildet wurden, wozu auch die absehbare Erneuerung der „Fensterfronten“ inklusive der Wintergärten gezählt haben. Denn die erhöhten Rücklagen sind unwidersprochen für die kostenintensive Sanierung der Flachdächer ausgegeben worden. Darüber hinaus ist es nicht widersprüchlich, wenn für anstehende Sanierungsarbeiten Rücklagen erhöht werden, die Kostenlast für ein Teil der sanierungsbedürftigen Bereiche sodann aber auf Sondereigentümer überlagert werden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.

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