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Aufzugsanbau in Miethaus eine Modernisierung

Berliner Gericht urteilt: Aufzug kann keine Modernisierung sein

Das Landgericht Berlin entschied in seinem Beschluss vom 06.11.2023, Az. 64 S 123/22, dass die Installation eines Aufzugs in einem Miethaus, der die Erreichbarkeit der Wohnungen nicht wesentlich verbessert, keine Modernisierungsmaßnahme darstellt, da sie keinen spürbaren Gebrauchsvorteil für die Mieter bietet. Das Gericht stützte sich auf die Feststellung, dass der Aufzug keinen barrierefreien Zugang schafft und keine signifikante Zeitersparnis oder Verbesserung in der Erreichbarkeit der Wohnungen bewirkt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 123/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Berlin bestätigte, dass ein Aufzugsanbau in einem Miethaus, der keine wesentliche Verbesserung der Wohnsituation mit sich bringt, nicht als Modernisierung angesehen werden kann.
  • Die Entscheidung betont, dass für eine Modernisierung ein spürbarer Gebrauchsvorteil, wie barrierefreie Zugänglichkeit oder signifikante Zeitersparnis, notwendig ist.
  • Das Urteil stellt klar, dass allein die erleichterte Erreichbarkeit von Wohnungen in höheren Etagen nicht ausreicht, um einen Gebrauchsvorteil zu begründen.
  • Der Einbau des Aufzugs führte nicht zu einer barrierefreien Erreichbarkeit, da weiterhin Stufen überwunden werden müssen.
  • Wartezeiten auf den Aufzug und die Tatsache, dass er nicht auf der Etage der Klägerin hält, bieten keinen Zeitvorteil oder verbesserte Erreichbarkeit.
  • Das Gericht widerspricht der Annahme, dass ein Aufzug generell einen wohnwerterhöhenden Faktor darstellt, wenn er nicht zu einer wesentlichen Verbesserung beiträgt.
  • Die Kostenersparnis bei einer Rücknahme der Berufung wurde dem Beklagten nahegelegt.
  • Dieses Urteil bekräftigt die Notwendigkeit einer spürbaren Verbesserung der Wohnqualität durch Modernisierungsmaßnahmen.

Mietrechtliche Auswirkungen von Modernisierungsmaßnahmen

Bei einer Modernisierung des Mietobjekts tauchen häufig Fragen auf, ob der Vermieter berechtigt ist, höhere Mieten zu verlangen. Grundsätzlich kann eine Mieterhöhung verlangt werden, wenn der Wohnwert der Wohnung durch eine Modernisierung spürbar erhöht wurde. Allerdings dürfen nicht alle Maßnahmen als Modernisierung gelten. Der erforderliche Gebrauchsvorteil für die Mieter muss nachweisbar sein.

Eine in der Praxis häufige Fallkonstellation sind Aufzugsanbauten in Mietshäusern. Ob ein solcher Aufzugsanbau tatsächlich zu einer mieterhöhenden Modernisierung führt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind Faktoren wie die Barrierefreiheit und Erreichbarkeit der Wohnungen.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um den Aufzugsanbau im Berliner Mietshaus

Im Mittelpunkt des Falls steht die juristische Auseinandersetzung zwischen einem Mieter und seinem Vermieter über die Frage, ob der Anbau eines Aufzugs an einem Berliner Mietshaus als Modernisierungsmaßnahme gilt. Der Vermieter hatte einen Aufzug installieren lassen, der jedoch nach Einschätzung des Mieters keinen wesentlichen Vorteil brachte, da dieser nicht zu einer barrierefreien Zugänglichkeit führte oder die Erreichbarkeit der Wohnung signifikant verbesserte. Der Mieter sah sich durch die Maßnahme nicht im Vorteil und wehrte sich gegen eine daraus resultierende Mietpreiserhöhung. Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht Berlin, Az.: 64 S 123/22, welches am 06.11.2023 zu entscheiden hatte.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Vermieters gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurück. Das Gericht bestätigte die Einschätzung, dass der Einbau des Aufzugs keine wesentliche Verbesserung der Wohnqualität oder des Gebrauchswerts der Mietsache darstellte. Entscheidend war, dass der Aufzug keinen barrierefreien Zugang schaffte und somit für den Mieter keinen erkennbaren Vorteil bot. Zudem wurde hervorgehoben, dass allein die Erleichterung des Zugangs zu Wohnungen in höheren Stockwerken nicht ausreicht, um einen spürbaren Gebrauchsvorteil zu begründen.

Die Begründung der Kammer

In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass ein Gebrauchsvorteil nur dann vorliegt, wenn durch die Maßnahme die Wohnung besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Da der Aufzug jedoch nicht auf der Etage des Klägers hielt und die Nutzung des Aufzugs dennoch das Überwinden von 11 Stufen erforderte, wurde kein solcher Vorteil erkannt. Auch die Argumentation des Vermieters, dass ein Aufzug grundsätzlich einen wohnwerterhöhenden Faktor darstelle, fand keine Zustimmung des Gerichts.

Relevanz des Berliner Mietspiegels

Der Beklagte hatte argumentiert, dass laut Berliner Mietspiegel ein Personenaufzug bei weniger als fünf Obergeschossen ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass aufgrund des erfolgten Dachgeschossausbaus das Haus über mehr als fünf Obergeschosse verfügte und somit diese Regelung nicht anwendbar war. Zudem betonte das Gericht, dass nicht automatisch von einer Gebrauchswerterhöhung ausgegangen werden kann, nur weil ein Merkmal möglicherweise wohnwerterhöhend ist.

Die Option zur Berufungsrücknahme

Das Gericht gab dem Beklagten die Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Es wurde deutlich gemacht, dass die Kosten für das Berufungsverfahren bei einer Rücknahme signifikant reduziert werden könnten. Diese Option zur Kostenersparnis unterstrich die klare Position des Gerichts gegenüber dem Anliegen des Beklagten und die Einschätzung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einer Modernisierungsmaßnahme im Mietrecht?

Eine Modernisierungsmaßnahme im Mietrecht ist eine bauliche Veränderung an der Mietsache, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt.

Dazu zählen laut § 555b BGB insbesondere:

  1. Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Endenergie (energetische Modernisierung), z.B. Wärmedämmung, Einbau von Isolierglasfenstern
  2. Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Wasser, z.B. Einbau von Wohnungswasserzählern, Durchlaufbegrenzern
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des Gebrauchswerts der Mietsache, z.B. Einbau eines Aufzugs, Anbau eines Balkons
  4. Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse, z.B. Grundrissänderungen
  5. Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung, z.B. Einbau einer zentralen Heizungsanlage
  6. Maßnahmen aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und die keine Erhaltungsmaßnahmen sind

Wichtig ist die Abgrenzung zu reinen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Erhaltungsmaßnahmen), die nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Diese berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung.

Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter grundsätzlich dulden. Der Vermieter muss sie aber mindestens 3 Monate vorher ankündigen. Danach kann er bis zu 8% der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen, maximal aber 3 €/m2 innerhalb von 6 Jahren.

Ausnahmen von der Duldungspflicht bestehen nur bei einer unzumutbaren Härte für den Mieter oder wenn die Maßnahme den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde (Totalumbau).

Welche Voraussetzungen müssen für eine Modernisierungsankündigung erfüllt sein?

Damit eine Modernisierungsankündigung rechtswirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Schriftform: Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Ankündigung genügt nicht. Textform, z.B. per E-Mail oder Fax, reicht aus.
  2. Mindestens 3 Monate Vorlauf: Zwischen Zugang der Ankündigung und Beginn der Maßnahme müssen mindestens 3 Monate liegen. Bei umfangreichen Maßnahmen kann eine längere Ankündigungsfrist angemessen sein.
  3. Angabe von Art und Umfang der Maßnahme: Die Ankündigung muss Art und voraussichtlichen Umfang der Modernisierung beschreiben. Der Mieter muss erkennen können, was auf ihn zukommt und wie sehr er betroffen sein wird.
  4. Voraussichtlicher Beginn und Dauer: Der voraussichtliche Beginn und die geplante Dauer der Maßnahme müssen angegeben werden. Dabei reichen Schätzungen aus, genaue Termine sind nicht erforderlich.
  5. Zu erwartende Mieterhöhung: Die Ankündigung muss die zu erwartende Erhöhung der Miete beziffern. Dabei reicht eine überschlägige Berechnung, solange die Größenordnung erkennbar ist.
  6. Hinweis auf Sonderkündigungsrecht: Der Vermieter muss darauf hinweisen, dass der Mieter nach § 561 BGB zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Ankündigung unwirksam.
  7. Aufklärung über Härtegründe: Der Vermieter muss den Mieter auf sein Recht hinweisen, Härtegründe geltend zu machen, die einer Duldung entgegenstehen können. Auch hier führt ein Fehlen zur Unwirksamkeit.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Modernisierungsankündigung formell unwirksam. Der Mieter kann dann die Duldung der Maßnahme verweigern und muss auch eine spätere Mieterhöhung nicht akzeptieren.

Unabhängig davon kann der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Ankündigung Härtegründe geltend machen, die ihn von der Duldungspflicht entbinden. Dazu muss er substantiiert darlegen, warum ihm die Modernisierung nicht zumutbar ist.

Wie wird der Gebrauchswert einer Wohnung durch Modernisierungen beeinflusst?

Der Gebrauchswert einer Wohnung kann durch Modernisierungsmaßnahmen auf verschiedene Arten beeinflusst und erhöht werden:

  1. Energetische Modernisierung: Maßnahmen wie Wärmedämmung, Austausch von Fenstern und Heizungsanlagen führen zu einer nachhaltigen Energieeinsparung. Dies verbessert den Wohnkomfort und senkt die Betriebskosten für den Mieter.
  2. Verbesserung der Ausstattung: Der Einbau neuer Badezimmer, Bodenbeläge oder Einbauküchen steigert den Gebrauchswert einer Wohnung erheblich. Moderne Ausstattungsmerkmale machen die Wohnung attraktiver.
  3. Barrierefreiheit: Der Einbau eines Aufzugs oder die Beseitigung von Schwellen erhöht die Nutzbarkeit für ältere oder mobilitätseingeschränkte Personen.
  4. Grundrissänderungen: Durch Zusammenlegung oder Abtrennung von Räumen kann der Grundriss optimiert und besser an die Bedürfnisse der Mieter angepasst werden.
  5. Verbesserung der Wohnverhältnisse: Schallschutzmaßnahmen, Anbau von Balkonen oder die Schaffung von Gemeinschaftsräumen verbessern die allgemeinen Wohnverhältnisse nachhaltig.
  6. Modernisierung der Haustechnik: Eine neue Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Modernisierung der Elektroinstallation erhöhen Komfort und Sicherheit.

Insgesamt führen Modernisierungen dazu, dass die Wohnung auf einem zeitgemäßen technischen Stand ist, energieeffizienter wird und der Wohnwert durch bessere Ausstattung und Raumaufteilung steigt. Dies rechtfertigt in der Regel eine Mieterhöhung nach den gesetzlichen Vorgaben.

Welche Rechte haben Mieter bei nicht zustimmungspflichtigen Modernisierungen?

Bei nicht zustimmungspflichtigen Modernisierungen haben Mieter folgende Rechte:

  1. Sonderkündigungsrecht: Mieter können bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann höchstens 3 Monate zum Monatsende.
  2. Duldungsverweigerung bei Härtefällen: Mieter können die Duldung der Modernisierung verweigern, wenn sie eine besondere Härte für sie bedeuten würde. Gründe können z.B. hohes Alter, Krankheit oder schwere wirtschaftliche Belastungen sein.
  3. Mängelanzeige: Führt die Modernisierung zu Mängeln an der Mietsache, kann der Mieter diese anzeigen und ggf. die Miete mindern. Der Vermieter muss die Mängel dann beseitigen.
  4. Aufwendungsersatz und Vorschuss: Muss der Mieter infolge der Modernisierung mehr Aufwendungen tätigen, z.B. für Strom oder Heizung, kann er vom Vermieter Ersatz verlangen. Auch einen angemessenen Vorschuss kann er fordern.
  5. Schadensersatz: Entstehen dem Mieter durch die Modernisierung Schäden, z.B. an Möbeln oder durch Nutzungsausfall, kann er Schadensersatz geltend machen.
  6. Zutrittsrecht: Der Mieter hat das Recht, die ordnungsgemäße Durchführung der Modernisierung zu überwachen. Dazu muss ihm der Zutritt zur Wohnung gestattet werden.
  7. Duldung von Unannehmlichkeiten: Baustellenlärm, Schmutz und andere unvermeidbare Unannehmlichkeiten muss der Mieter allerdings hinnehmen, ohne die Miete zu mindern.

Um diese Rechte wahrzunehmen, sollte der Mieter zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden. Kommt es zum Streit, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Insgesamt haben Mieter also durchaus Möglichkeiten, auf nicht zustimmungspflichtige Modernisierungen zu reagieren und ihre Interessen zu wahren. Ein kompletter Ausschluss der Maßnahmen ist aber nur in Härtefällen möglich.

Inwiefern spielt der Berliner Mietspiegel bei der Beurteilung von Modernisierungsmaßnahmen eine Rolle?

Der Berliner Mietspiegel und ähnliche regionale Vergleichsinstrumente spielen bei der Beurteilung von Modernisierungsmaßnahmen eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Bewertung von Wohnwertverbesserungen und der daraus resultierenden Mieterhöhungen. Der Mietspiegel gibt einen Überblick über die ortsüblichen Vergleichsmieten für verschiedene Wohnungstypen und Ausstattungsmerkmale in einem bestimmten Gebiet. Er wird regelmäßig aktualisiert und berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen von Modernisierungen auf den Wohnwert und die Mieten.

Bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung kann der Vermieter den Mietspiegel heranziehen, um zu belegen, dass die geforderte Miete nach der Modernisierung noch im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn durch die Modernisierung der Standard der Wohnung verbessert wurde und der Vermieter eine entsprechende Anpassung der Miete vornehmen möchte.

Für Mieter bietet der Mietspiegel eine wichtige Orientierungshilfe, um zu beurteilen, ob eine geforderte Mieterhöhung nach Modernisierung angemessen ist. Sie können den Mietspiegel nutzen, um zu überprüfen, ob die neue Miete nach der Modernisierung noch im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ist dies nicht der Fall, können sie gegen die Mieterhöhung Widerspruch einlegen.

Zusammenfassend dient der Berliner Mietspiegel und ähnliche regionale Vergleichsinstrumente sowohl Vermietern als auch Mietern als wichtige Grundlage für die Beurteilung von Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen. Sie ermöglichen eine objektive Bewertung des Wohnwerts und der Angemessenheit von Mieten im regionalen Kontext und tragen damit zu einer fairen und transparenten Gestaltung des Mietverhältnisses bei.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen: Dieser Paragraph definiert, was unter Modernisierungsmaßnahmen zu verstehen ist, einschließlich der Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache. Im Kontext des Aufzugsanbaus ist dieser Paragraph zentral, um zu bestimmen, ob eine Maßnahme als Modernisierung gilt, die den Wohnwert steigert.
  • § 558 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierung: Erklärt die Voraussetzungen und das Verfahren einer Mieterhöhung nach durchgeführten Modernisierungen. Im vorliegenden Fall ist dies relevant für die Frage, inwiefern der Vermieter die Miete aufgrund des Aufzugsanbaus rechtmäßig erhöhen darf.
  • § 522 Abs. 2 ZPO – Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung: Dieser Paragraph ermöglicht es einem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall nutzte das Landgericht Berlin diese Regelung, um die Berufung des Vermieters abzulehnen.
  • Mietrechtsspezifische Vorschriften zur Barrierefreiheit: Obwohl nicht spezifisch im Text genannt, sind Regelungen zur Barrierefreiheit im Mietrecht für den vorliegenden Fall von Bedeutung, da argumentiert wurde, dass der Aufzugsanbau keinen barrierefreien Zugang schafft.
  • Berliner Mietspiegel: Wird im Text erwähnt im Kontext der Argumentation des Vermieters bezüglich wohnwerterhöhender Merkmale. Der Berliner Mietspiegel dient als Orientierungshilfe für die ortsübliche Vergleichsmiete und kann bei Mieterhöhungen nach Modernisierung herangezogen werden.
  • GKG (Gerichtskostengesetz) KV 1220, 1222: Regelt die Kosten im Gerichtsverfahren. Im Text wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung zu einer Reduzierung der Kosten führen kann. Dies ist relevant für das Verständnis der finanziellen Konsequenzen gerichtlicher Auseinandersetzungen.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 64 S 123/22 – Beschluss vom 06.11.2023

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 64 – am 06.11.2023 beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.04.2022, Az. 204 C 86/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe:

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage in dem zuerkannten Umfang stattgegeben. Die zulässige Berufung des Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Dem ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

Sofern der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorträgt, das Amtsgericht habe sich auf einen Beschluss der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16.05.2017 bezogen (67 S 81/17), jedoch handele es sich – anders als in dem dortigen Fall – nicht um einen Aufzug an der Rückseite des Gebäudes, sondern um einen Aufzug an der Vorderseite des Gebäudes, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen. Wie den Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 5 des Urteils zu entnehmen ist, war sich das Amtsgericht über diese unterschiedlichen Sachverhalte bewusst. Nach Wertung des Amtsgerichts ändere dies jedoch nichts an dem Fehlen der Erhöhung des Gebrauchswerts. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein barrierefreier Zugang für gehbehinderte Personen oder Mieter mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen wurde durch die Installation des Aufzugs nicht geschaffen. Die Klägerin hat bei Nutzung des Fahrstuhls noch 11 Stufen zu überwindenden. Auch kann aufgrund der nicht vermeidbaren Wartezeiten auf den Aufzug keine Zeitersparnis angenommen werden. Allein das erleichterte Erreichen von Wohnungen in den oberen Etagen zu Besuchszwecken stellt keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil für die streitgegenständliche Wohnung, sondern einen für jedermann und die in den oberen Geschossen wohnenden Mieter zu nutzenden Vorteil dar (vgl. LG Berlin Urt. v. 9.10.2017 – 64 S 73/17, IBRRS 2018, 1965, beck-online; vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2017, Az. 67 S 81/17 = LG Berlin, NJOZ 2018, 1011 Rn. 4, 5, beck-online).

Ob es – wie der Beklagte vorträgt – nicht schwieriger und unfallträchtiger sei einen schweren Einkaufskorb 11 Stufen hinabzutragen, als ihn 21 Stufen hinaufzutragen, kann offenbleiben. Die Ersparnis von 10 Stufen erscheint jedenfalls bei einem Fahrstuhl, der nicht auf der Etage der Klägerin hält, nicht ausreichend um eine bessere Erreichbarkeit annehmen zu können.

Sofern der Beklagte meint, die Erhöhung des Gebrauchswerts folge auch daraus, dass ein Personenaufzug bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei, ohne, dass es darauf ankäme, ob der Aufzug zwischen den Etagen halte oder nicht, überzeugt dies nicht. Unter Berücksichtigung des erfolgten Dachgeschossausbaus handelt es sich schon nicht um ein Haus mit weniger als fünf Obergeschossen. Im Übrigen vermag die Kammer einen solchen zwingenden Gleichlauf zwischen der Annahme wohnwerterhöhender Merkmale i.R.d. § 558 BGB und der Annahme einer Gebrauchswerterhöhung i.R.d. § 555b Nr. 4 BGB nicht zu erkennen. Vielmehr mag das Vorliegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals i.R.d. § 555b Nr. 4 BGB allenfalls ein Indiz darstellen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 18.07.2016, – 18 S 73/16 -, GE 2016, 1217 ff.). Darauf kommt es vorliegend jedoch mangels Vorliegens des Merkmals nicht an.

Zwecks Kostenersparnis wird dem Beklagten anheimgestellt, die Berufung zurückzunehmen. Die Kosten für das Berufungsverfahren würden sich nach KV 1220, 1222 GKG von 4,0 auf 2,0 ermäßigen.

Hierzu besteht für den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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