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Belegeinsicht – Anspruch besteht nur begrenzt

AG Berlin-Mitte, Az.: 25 C 176/16

Urteil vom 08.02.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 25, ……..auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2018………….für Recht erkannt:

1. Die Auskunftsklage wird in der ersten Stufe abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 500,- Euro festgesetzt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

(ohne Tatbestand, § 313 a ZPO)

Belegeinsicht – Anspruch besteht nur begrenzt
Foto: igor stevanovic/Bigstock

Die erhobene Auskunftsklage ist in der ersten Stufe entscheidungsreif, denn der Anspruch der Mieter auf Belegeinsicht ist insgesamt vollständig erfüllt.

Das Recht eines Mieters auf Belegeinsicht ergibt sich aus § 259 BGB.

Das Recht zur Belegeinsicht umfasst die Einsicht in einzelne Rechnungen (bzw. Gebührenbescheide, Steuerbescheide, Lieferscheine u.ä.). Zudem sind die zugrundeliegenden Verträge vorzulegen, wenn ohne den Vertrag die Rechnung nicht prüfbar ist. Ebenso muss der Vermieter die Grundlagen für den angewandten Verteilungsschlüssel offenlegen. Bei verbrauchsabhängigen Abrechnungen und verursachungsbezogenen Kosten muss der Mieter auch Einsicht in die Verbrauchswerte der Mieter (z.B. Ableseprotokolle) erhalten.

Die Beklagten sind dieser Pflicht zur Belegeinsicht nachgekommen, indem sie die Unterlagen bei der Belegeinsicht am 25.10.16 vorgelegt bzw. im Folgenden im hiesigen Verfahren In Kopie eingereicht haben.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Beklagte nicht zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet, insbesondere nicht von einem „Stunden- und Arbeitsnachweis inkl. Überstunden“ zu dem Hausmeistervertrag, denn die Beklagte behauptet, dass es solche Nachweise nicht gibt. Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf vorhandene Belege. Der Vermieter Ist nicht verpflichtet, Unterlagen zu erstellen oder erstellen zu lassen, die es bislang nicht gibt.

Dies gilt auch, soweit die Kläger Einsicht in einen -Vertrag über den Winterdienst mit rechtsgültigen Unterschriften beider Vertragsparteien“ verlangen. Auch hier ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Vertragsurkunde erst herzustellen, die Anforderungen entspricht, die die Kläger aufstellen.

Ähnliches gilt auch, soweit die Kläger die Vorlage eines Versicherungsscheins verlangen, der die Anschrift des Mietobjekts aufweise. Im Rahmen der Belegeinsicht hat die Beklagte nur die Unterlagen vorzulegen, die sich in Ihrem Besitz befinden. Es ist für die Vollständigkeit der Belegeinsicht nicht von Relevanz, ob der Versicherungsschein inhaltlich unzutreffende Angaben enthält (falsche Postleitzahl, Anzahl der Gewerbeobjekte etc.). Dies gilt auch, soweit sie Einsicht in einen Vertrag über die Gartenpflege verlangen, der sich auf die Wirtschaftseinheit bezieht. Auch hier ist der Vertrag nur so vorzulegen, wie er existiert.

Soweit die Kläger noch Einsicht in die Unterlagen zur ‚Ausschreibung Hausmeisterdienstleistung“ verlangen, haben sie keinen Anspruch darauf, denn die Unterlagen zur Ausschreibung gehört zu den allgemeinen Verwaltungsunterlagen und sind nicht Bestandteil der Rechnungslegung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Es kann daher dahinstehen, ob es solche Unterlagen überhaupt gibt.

Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Kläger Einsicht in einem Vertrag verlangen, den mit einer Reinigungsfirma ### bestehen soll. Die Beklagte hat über die Reinigung einen Vertrag mit einer anderen Firma vorgelegt, deren Rechnung Gegenstand der Betriebskostenabrechnung Ist. Es Ist für die Rechnungslegung und die Belegprüfung nicht von Belang, ob es einen weiteren Vertrag mit einer anderen Firma gibt und zwischen wem ein solcher ggf. abgeschlossen wurde, denn die Leistungen einer solchen Firma sind nicht Inhalt der Betriebskostenabrechnung.

Es geht bei dieser ersten Stufe der Klage auf Belegeinsicht (noch) nicht um Fragen zur materiellen Richtigkeit der Abrechnung.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Umstand, dass zu einer Belegeinsicht nur vorhandene Unterlagen vorzulegen sind, Ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig. Soweit die Kläger meinen, es stelle sich die Frage, ob bei unvollständiger Abrechnungs- oder Vertragsunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, ist dies schon nicht entscheidungserheblich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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