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Doppelvermietung: bei unwirksamer Kündigung des Vormieters

AG Frankfurt/Main, Az.: 33 C 2332/17

Urteil vom 12.01.2018

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 33 – …aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Doppelvermietung: bei unwirksamer Kündigung des Vormieters
Foto: twinsterphoto/Bigstock

Der Beklagte zu 1. mietete mit Vertrag vom 26.10.2015 (Bl. 4 ff. d.A.) von der Rechtsvorgängerin der Kläger eine im 2. Obergeschoss des Hauses B. Straße 25, F. a. M. gelegenen 2-Zimmer-Wohnung ab 1.11.2015. Der Beklagte zu 2. ist Mitbewohner der genannten Räumlichkeiten. Die monatliche Nettomiete betrug zuletzt 650,00 EUR. Zuvor bewohnte Frau Sch. die Wohnung. Das mit ihr bestehende Mietverhältnis wurde unter dem 3.7.2015 fristlos gekündigt. Die Wohnung wurde dem Beklagten zu 1. übergeben. Nachdem die Kläger in zweiter Instanz rechtskräftig verurteilt wurden, Frau Sch. den unmittelbaren Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen, ließ diese mit Schreiben vom 6.7.2017 (Bl. 11 d.A.) die Kläger zur Wiedereinräumung des Besitzes auffordern. Mit Schreiben vom 31.5.2017 (Bl. 12 d.A.) erklärten die Kläger unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1 die fristgerechte Kündigung. Die Beklagten räumten nicht.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung B. Straße 25, F. a. M., Vorderhaus, 2. … Obergeschoss rechts, Wohnungsnummer 625 022 02, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Wannenbad, 1 Kellerraum und 1 Balkon bis längstens 31.8.2017 zu räumen und an die Kläger heraus zugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tatbestand näher bezeichneten Wohnung gemäß § 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB bzw. § 985 BGB zu.

Entgegen der Auffassung der Kläger wurde das mit dem Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 26.1.2015 begründete Mietverhältnis, in das die Kläger mit Eigentumserwerb gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite eingetreten sind, nicht mit Schreiben vom 31.5.2017 wirksam beendet. Die Kläger haben kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist wirksam zustande gekommen. In Vollziehung der vertraglichen Pflichten hat der Beklagte zu 1. Besitz an den im Tatbestand beschriebenen Räumlichkeiten erlangt.

Die Wirksamkeit dieses Mietvertrags zwischen Klägern und Beklagten – und damit das Recht zum Besitz – ist durch das Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das klargestellt wurde, dass die vom 3.7.2015 ausgesprochene Kündigung der Kläger gegenüber der Vormieterin Frau Sch. unwirksam war und auch Frau Sch. wegen ihres weiterhin wirksamen Mietvertrags ein Besitzrecht geltend machen kann, nicht beeinträchtigt. Weil die Beklagten gegenüber den Klägern rechtmäßig ihren Besitz an der gegenständlichen Wohnung ausüben, ist es den Klägern gegenüber der Vormieterin Frau Sch. objektiv unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, ihr den Besitz an der Wohnung zu verschaffen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main scheitert stets an diesem bestehenden Unmöglichkeitseinwand. Aus diesem Grund können sich die Kläger kein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten berufen. Die Erfüllung ihrer mietvertraglichen Pflichten gegenüber der Vormieterin Frau Sch. ist nicht als gewichtiger anzusehen, als die Erfüllung ihrer mietvertraglichen Pflichten gegenüber den Beklagten. Zugleich ist es vor diesem Hintergrund für die Beklagten unzumutbar, die von ihnen seit mehr als zwei Jahren bewohnte Wohnung, die inzwischen zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden ist, aufgeben zu müssen.

Aus den genannten Umständen lässt sich auch kein berechtigtes Interesse in Form des Eigenbedarfs herleiten. Die Kläger benötigen die Wohnung weder für sich noch für Haushalts- oder Familienangehörige.

Weil des Mietverhältnis nicht wirksam beendet wurde, steht dem Anspruch aus § 985 BGB ein Recht der Beklagten am Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 7, 711 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.

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