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Fristlose Mietvertragskündigung des Mieters wegen Erkrankung

Pflegeheimumzug wegen Demenz

LG Berlin – Az.: 64 S 2/19 – Beschluss vom 22.05.2019

Die Kammer weist die Parteien daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Die zulässige Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem hat die Kammer lediglich noch Folgendes hinzuzufügen:

Gründe

Eine außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind. Dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind die Wohnung zu bewohnen, liegt allein in ihrer Risikosphäre. Auch eine schwere Erkrankung des Mieters berechtigt diesen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages (OLG Düsseldorf MDR 2001, 83; OLG Düsseldorf GE 2008, 1195), da der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt. Diese gesetzliche Wertung gilt auch für Wohnraummietverhältnisse. Dies wird durch den Rechtsgedanken des § 537 Abs. 1 Satz BGB als Gefahrtragungsregel getragen, wonach der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko der Mietsache trägt und zwar gleichgültig, aus welchem Grund er für die Mieträume keine Verwendung mehr hat (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 537 Rn. 3). Die vom Kläger herangezogenen Gerichtsentscheidungen sind vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, da sie auf die Rechtslage vor der Mietrechtsreform 2001 abstellen, wonach es mit der Mietvertragsdauer zu deutlich über 3 Monate hinausgehenden Kündigungsfristen kommen konnte. Da die Kündigungsgründe allein in die Risikosphäre der Kläger fallen, kommt auch keine Kündigung gemäß § 242 BGB oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Im Übrigen erschiene auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB im vorliegenden Fall eine Kündigungsfrist von 3 Monaten als angemessen (vgl. auch AG Calw NZM 2001, 96), wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Kündigung hätten erklären können, da bereits ab Januar 2017 die Nutzungsänderung eingetreten ist.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

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