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Fristlose Mietvertragskündigung wegen der Lagerung von Waffen und Munition

LG Berlin – Az.: 65 S 6/18 – Beschluss vom 26.02.2018

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 1) für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe

Prozesskostenhilfe ist der Beklagten zu 1) für die Berufung nicht zu gewähren, weil sie nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht besitzt.

Nach dieser Regelung ist Personen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage sind, die Kosten für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst zu tragen, soweit diese hinreichende Erfolgsaussicht besitzt.

Die mit der beabsichtigten Berufung vorgesehene Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) zur Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung gemäß § 546 BGB verurteilt. Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger auf der einen Seite als Vermieter und beiden Beklagten als Mietern auf der anderen Seite ist durch die Kündigung des Klägers vom 23.09.2015 beendet, §§ 543 Abs. 1, 542 BGB. Die Benutzung der Wohnung zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten in der Mietwohnung stellt regelmäßig eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar, was der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung zum unerlaubten Handel mit ihnen befunden hat (Urteil vom 14.12.2016, – VIII ZR 49/16, zit. nach juris).

Fristlose Mietvertragskündigung wegen der Lagerung von Waffen und Munition
(Symbolfoto: M-Production/Shutterstock.com)

Nichts anderes gilt hier. Der Beklagte bewahrte in der Wohnung selbst manipulierte Waffen und Munition auf, ohne dazu eine Erlaubnis zu besitzen, was ihn schließlich in die Lage versetzte, in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude vor einer Bar einen Menschen zu töten. Er wurde schließlich in der Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando in der Wohnung festgenommen, die Wohnung wurde nach Waffen durchsucht.

Die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzen in höchstem Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Dieses und der in unmittelbarer Nähe zum Haus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigten das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner in besonders eklatanter Weise. Die Straftaten waren darüber hinaus ursächlich für den Einsatz der Polizei im Haus zur Durchsuchung der Wohnung und Festnahme des Beklagten als weiterem Mieter. Dieses macht dem Vermieter ein Festhalten an dem Mietverhältnis auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Mieter des Mehrfamilienhauses unzumutbar.

Nicht maßgeblich ist, dass bzw. ob die Beklagte 1) selbst von der Strafbarkeit des Waffen- und Munitionsbesitzes wusste und an dem Tötungsdelikt nicht beteiligt war. Auch erheblich schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nur eines von mehreren Mietern führt, soweit wie hier Kündigungsgründe vorliegen, zur Beendigung des Mietverhältnisses. Die Beklagte zu 1) schuldet folglich gesamtschuldnerisch die Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung.

Mangels fehlender Erfolgsaussicht bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob die Beklagte sich auf eine Mittellosigkeit im Sinne von § 114, 115 ZPO berufen kann oder ob es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, sich auf die Ablehnung der Deckungszusage einer bestehenden Rechtsschutzversicherung zu berufen, der gegenüber das beabsichtigte Rechtsmittel nicht ansatzweise begründet wird, sodass für diese Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar werden.

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