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Bestimmung der Kappungsgrenze bei einem Mieterhöhungsverlangen

LG Hamburg – Az.: 307 S 68/13 – Urteil vom 05.12.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.05.2013, Geschäfts-Nr.: 531 C 289/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete, Herausgabe eines Haus- und Wohnungsschlüssels sowie Räumung eines Zimmers, jeweils bezogen auf das von ihr angemietete Haus in der J.straße 7 in H.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete für das Objekt J.straße 7, H., von bisher EUR 2.417,14 auf nunmehr EUR 2.855,87 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012. Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 6. Juli 2012 (Anl. K 2, Bl. 8 d.A.) formell wirksam und materiell begründet. Ohne rechtliche Auswirkungen bleibt, dass die dem Mieterhöhungsverlangen beigefügte Vollmacht von einer weiteren Person, nämlich Herrn Ch…H…-W…, ausgestellt worden ist. Aus dem Mieterhöhungsverlangen ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses ausschließlich seitens der Klägerin und Vermieterin erfolgt. Für das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen ohne Auswirkungen ist auch der bestehende Streit zwischen den Parteien über die tatsächliche Fläche des von der Klägerin an die Beklagte vermieteten Hauses. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung ist die Frage nach der Einhaltung der Kappungsgrenze des § 558 BGB unabhängig von der Frage zu beurteilen, wie groß die tatsächlich vermietete Fläche ist. Vielmehr sind insoweit nur in Relation zu setzen die letztmalig erhöhte Miete mit der nunmehr verlangten Miete, wobei hierbei jeweils von der Teilinklusivmiete auszugehen ist (BGH, Urteil v. 19. November 2003 – VIII ZR 160/03; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 RdNr. 171 m.w.N.). Die letztmalig erhöhte Teilinklusivmiete belief sich auf EUR 2.417,14, so dass die Kappungsgrenze hier bei EUR 2.900,57 liegt. Ebenfalls ohne Auswirkungen bleibt im vorliegend zu entscheidenden Fall der Streit um die tatsächliche Wohnfläche bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass man, selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von der ihrerseits vorgetragenen kleineren Wohnfläche von 412,1 qm ausgeht, rechnerisch zu einem Wert gelangt, nämlich einer Teilinklusivmiete in Höhe von EUR 6,93 pro Quadratmeter, der noch unterhalb des unteren Wertes des einschlägigen Rasterfeldes C9 (7,32 EUR/qm bis 11,49 EUR/qm) des Hamburger Mietenspiegels 2011 liegt.

Zudem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, das im obersten Stockwerk gegenüber dem Bad belegene, etwa 9,5 qm große Zimmer geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat den Nachweis, dass ihr dieses Zimmer mitvermietet worden sei, nicht geführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der persönlichen Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013. Die Beklagte hat ausgeführt, mit der ursprünglichen Eigentümerin, Frau M…, sei hinsichtlich der oberen drei Zimmer die Regelung getroffen worden, zwei der drei Zimmer dürften von den seitens der Beklagten mitgebrachten Untermietern genutzt werden; in dem verfahrensgegenständlichen dritten Zimmer, dem so die Formulierung der Beklagten „sogenannten Hass-Zimmer, um das immer wieder gestritten wird“, habe die Vermieterin eigene Gegenstände, unter anderem ein Bett, gelassen und dort auch gelegentlich übernachtet. Nach alledem kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass auch dieses streitgegenständliche dritte Zimmer vom Mietgebrauch der Beklagten umfasst sein sollte.

Mit dem Anspruch der Klägerin auf Nutzung dieses einen Zimmers im Obergeschoss geht einher ein Anspruch auf Überlassung von Haus- und Wohnungsschlüssel. Ohne derartige Schlüssel ist es der Klägerin nicht möglich, das betreffende Zimmer zu nutzen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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