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Ratgeber WG – Die Wohngemeinschaft im Mietrecht

Die Bildung von Wohngemeinschaften im Mietrecht, um gemeinsam eine Wohnung zu nutzen, wird immer beliebter.

Den Sprung aus dem heimischen Nest der Eltern muss im Endeffekt jeder Mensch irgendwann einmal vollziehen, doch endet dieser Sprung nicht immer zwingend in den eigenen vier Wänden. Die klassische WG hat sich in den letzten Jahren als attraktive Alternative zu der eigenen Wohnung durchgesetzt, was nicht zuletzt auf die Kosten für eine Wohnung zurückzuführen ist. Es ist wahrlich nicht immer sehr einfach, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Die Wohngemeinschaft mit anderen Menschen ist daher ein Model, welches gerade in Großstädten enorm beliebt ist. Was viele Menschen jedoch nicht wissen ist, dass auch das Model WG gewisse Dinge mit sich bringt, die Beachtung finden wollen. Es ist zwar durchaus günstiger, mit anderen Menschen in einer Wohnung gemeinsam zu leben, doch bringt die WG auch rechtliche Verpflichtungen mit sich.


Die klassische Definition einer WG ist dahingehend zu verstehen, dass mehrere unabhängige Personen gemeinsam ein Mietobjekt bewohnen. Diese Menschen haben in der Regel kein Verwandtschaftsverhältnis untereinander, sodass gesonderte Regelungen des deutschen Mietrechts zur Anwendung kommen. Auch eine WG muss mietvertraglich abgesichert werden.
Wohngemeinschaft Mietrecht
Gerade wenn man noch jung ist reicht es oftmals nicht für die eigenen 4 Wände oder eine Mietwohnung. Was liegt da näher als mit Gleichgesinnten eine Wohngemeinschaft zu gründen? Geteilte Wohnung und geteile Kosten. Hier sollte man jedoch aufpassen: Mietvertrag ist nicht gleich Mietvertrag. Eine zukünftige Wohngemeinschaft sollte genau abwägen, welche Vor- und Nachteile einzelne Mietvertragsmodelle haben. Foto: Goodluz/Bigstock

Der Hauptgrund einer WG ist für gewöhnlich der finanzielle Faktor. Alle Beteiligten der WG leben dementsprechend unabhängig voneinander in dem Mietobjekt. In der gängigen Praxis bewohnt dabei jeder Bewohner einen festen Bereich des Mietobjekts, während sich bestimmte Bereiche wie das WC oder die Küche geteilt wird. Die Anzahl der Bewohner ist dabei nicht genau festgelegt, es können sowohl kleine WGs bestehend aus drei Personen oder auch große WGs bestehend aus mehr als zehn Personen zustande kommen.

Das gängigste Modell einer WG ist in Deutschland die sogenannte Studenten-WG, bei welcher sich die Studierenden die Kosten für die Wohnung schlicht und ergreifend teilen. Neben den verringerten Wohnkosten sind auch die Kosten für die Beschaffung der Dinge des alltäglichen Bedarfs verringert, da sich jeder WG-Bewohner an den Kosten beteiligt. Um es in einfachen Worten auszudrücken: Die Wohngemeinschaft macht ein eigenständiges Leben in vielen Großstädten für Menschen jeder Altersgruppe überhaupt erst möglich. Die WG ist dabei jedoch nicht nur den Studenten vorbehalten. Auch Neulinge auf dem Berufsmarkt oder Auszubildende sowie die sogenannten geringfügig Beschäftigten bzw. Senioren nutzen immer häufiger die WG für ein eigenständiges Leben, auch wenn die Wohngemeinschaft natürlich auch mit Einschränkungen verbunden ist.

Eine WG ist auch für junge Menschen, die zwar aus dem Elternhaus ausziehen möchten aber nicht gänzlich alleine leben wollen, eine gute Lösung. Bedingt durch den Umstand, dass eine WG aus mehreren Menschen besteht, gibt es immer Gesellschaft.

Es ist auch möglich, eine WG mit Kindern zu bewohnen. Zumeist sind hierbei alleinerziehende Eltern beteiligt. Lebenspartner oder Eheleute können ihr Zusammenleben jedoch nicht als WG deklarieren.

Die Unterschiede bei den Wohngemeinschaften

Sofern Menschen aus einem ganz bestimmten Grund eine Wohngemeinschaft gründen – beispielsweise aus dem Grund der Kostenersparnis – wird in der Regel von einer sogenannten „Zweck-Wohngemeinschaft“ gesprochen. Diese Zweck-WG hat jedoch im Vergleich zu einer „normalen“ WG durchaus Unterschiede. Obgleich auch die Zweck-WG im Endeffekt zur Bindung von persönlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander führt, ist der Hauptgrund – sprich der Zweck – dennoch entscheidend für die Wohngemeinschaft.

Die rechtliche Grundlage der Wohngemeinschaft

Seine rechtliche Grundlage findet die WG im BGB, genauer gesagt im deutschen Mietrecht. Beachtet werden sollte allerdings der Umstand, dass das BGB die WG als solche nicht direkt kennt und auch nicht behandelt. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da ohnehin jeder WG-Bewohner dieselben Pflichten und Rechte hat. Vor dem Gesetz gilt jeder WG-Bewohner als Hauptmieter, auch wenn die WG als solche auch andere rechtliche Konstellationen zulassen kann. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle die WG mit einer Untermietung, welche auch vertraglich durch den sogenannten Untermietervertrag geregelt ist. Bei dieser Varianten schließt jeder Beteiligte einer WG mit dem Mieter einer Wohnung den Mietvertrag als Untermieter ab. Dieser Mietvertrag hat rechtlich gesehen den Status eines ganz normalen Mietverhältnisses mit dem Unterschied, dass auch der Hauptmieter die WG noch bewohnt. Es werden lediglich gewisse Teile des Mietobjekts an die Untermieter vermietet.

Das Untermieterverhältnis wird ausschließlich zwischen dem Hauptmieter und den Untermietern geregelt. Der Vermieter der Wohnräumlichkeiten hat hierbei keinerlei Mitwirkung an den vertraglichen Regelungen. Der Hauptmieter muss jedoch im Vorwege bei seinem Vermieter die Erlaubnis für die Untervermietung einholen.

Der Vermieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Untervermietung des Mietobjekts zu untersagen. Diese Ablehnung muss jedoch von dem Vermieter begründet werden.

Die gängigsten Gründe hierfür sind

  • Untersagung wegen einer Überbelegung der Wohnräumlichkeiten
  • Untersagung aufgrund einer unzumutbaren Belastung

Ist eine Erlaubnis in schriftlicher Form des Vermieters vorhanden, so tritt für die Untermieter der ganz normale Kündigungsschutz auf der gesetzlichen Basis in Kraft. Dementsprechend ist es dann auch von dem Mietobjekt abhängig, wann und innerhalb welcher Fristen ein Hauptmieter seinen Untermietern / WG-Mietbewohnern das Mietverhältnis kündigen kann.

Bei einer Untervermietung für vollständige WG-Mietobjekte sowie auch für Teilbereiche der Wohnung gelten die folgenden Bedingungen für die Kündigung

  • Drei Monate Kündigungsfrist
  • Ein triftiger Kündigungsgrund muss von dem Hauptmieter gegenüber den Untermietern angegeben werden

Der Eigenbedarf als Kündigungsgrund ist vor dem Gesetz als triftiger Grund akzeptiert. Sollt sich das Untermietverhältnis jedoch nur auf ein möbliertes Zimmer der WG beziehen, so haben die Mieterschutzgesetze für den Untermieter keine Geltung. In einem derartigen Fall darf der Hauptmieter das Untervermietungsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Monatsfrist beenden.

Alle WG-Bewohner als Hauptmieter

Eine weitere Variation, wie sich eine WG zusammensetzen kann, ist die Form des gemeinschaftlichen Mietvertrages. Bei dieser Variante unterschreiben alle WG-Bewohner mit dem Vermieter einen Mietvertrag und erhalten dadurch den rechtlichen Status als Hauptmieter. Dadurch hat auch jeder WG-Bewohner die gleichen Rechte an dem Mietobjekt und überdies ist auch kein WG-Bewohner dazu berechtigt, eine Kündigung gegenüber dem anderen WG-Bewohner auszusprechen. Der Nachteil dieser Variante ist allerdings der Umstand, dass die vollständige Wohngemeinschaft die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung füreinander eingeht. Die gesamtschuldnerische Haftung besagt, dass der Vermieter zur Forderung von Mietrückständen einzelner WG-Bewohner gegenüber der gesamten WG berechtigt ist. Überdies hat diese Variante auch den entscheidenden Nachteil, dass der Mietvertrag lediglich von allen WG-Bewohnern gleichermaßen gemeinschaftlich gekündigt werden kann da alle WG-Bewohner als Hauptmieter auftreten. Sollte lediglich ein WG-Bewohner die WG verlassen wollen, so kann diese Praxis Schwierigkeiten nach sich ziehen.

Um diesen Schwierigkeiten vorzubeugen ist es auch möglich, dass jeder einzelne WG-Bewohner mit dem Vermieter einen eigenständigen Mietvertrag abschließt. In diesem Mietvertrag muss dann allerdings schriftlich sehr genau fixiert werden, auf welche Bereiche des Mietobjekts sich der Mietvertrag bezieht und in welcher Form ein Nutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumlichkeiten wie beispielsweise das Wohnzimmer sowie die Küche nebst dem Badezimmer besteht. Diese Variante hat den Vorteil, dass jeder einzelne WG-Bewohner eigenständig für sich als Hauptmieter gegenüber dem Vermieter auftritt und dementsprechend den Vertrag auch ohne die anderen WG-Bewohner kündigen kann. Der entscheidende Nachteil ist jedoch, dass es für den Hauptmieter in diesem Fall nicht möglich ist, die weiteren WG-Bewohner auszusuchen.

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