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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Mietmängeln und hartnäckiger Wohnungsbesichtigungsverweigerung

AG Pankow-Weißensee, Az.: 3 C 190/16, Urteil vom 08.12.2016

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das mit einem sechszimmrigen Einfamilienhaus nebst Küche, Toilette, Dusche, Bad, Diele, Balkon, Terrasse, Bodenraum, Wirtschaftsraum sowie Carport und Schuppen bebaute Anwesen … in … Berlin geräumt an die Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Den Beklagten wird eine mit der Verkündung dieses Urteils beginnende Räumungsfrist von vier Wochen gewährt.

Tatbestand

Die Kläger ließen das im Urteilstenor zu Ziffer 1. bezeichnete Anwesen – zumindest in wesentlichen Teilen – von der Firma G. bis zum Frühjahr 2012 bezugsfertig errichten und bezogen dieses zunächst selbst. Als ihr Arbeitgeber sie im Sommer 2014 für drei Jahre nach Moskau abordnete, vermieteten sie das Anwesen für die Zeit vom 15. August 2014 bis zum 31. Juli 2017 an die Beklagten. Zu den Einzelheiten des dazu geschlossenen schriftlichen Mietvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 17 bis 21 der Akte) Bezug genommen. Die Kläger betrauten die Zeugin GR. (nachfolgend: Verwalterin) mit der Verwaltung des Anwesens, die den Beklagten bereits den Abschluss des Mietvertrages gegen Zahlung einer Maklerprovision vermittelt hatte.

In der Folgezeit zeigten die Beklagten der Verwalterin verschiedene von ihnen zum Teil als nachteilige Veränderung, zum Teil auch als Störungen des Mietgebrauchs bewertete Zustände an. Im Frühjahr 2015 brach ein Sturm zahlreiche schwere Äste sowie Zweige und Tannenzapfen ab und verteilte diese im Garten. Die Kläger nahmen Haus und Garten am 10. April 2015 persönlich in Augenschein und sicherten den Beklagten unter anderem baldige Beseitigung der Sturmschäden zu. Im Nachgang nahm die Verwalterin mit Schreiben vom 01. Mai 2015 gegenüber den Beklagten unter Beifügung einer Nebenkostenabrechnung für 2014 zu diversen von den Beklagten bis dahin angesprochenen Punkten Stellung. Dabei erklärte sie einige Mängel für beseitigt, andere Zustände als von den Beklagten hinzunehmen und bat im Übrigen um Unterstützung bei der Terminabsprache mit fünf verschiedenen Bauhandwerkern sowie um vollständige, vorbehaltlose und pünktliche Mietzahlung. Zu den weiteren Einzelheiten ihres Schreibens wird ergänzend auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 31 bis 33 der Akte) Bezug genommen. Daraufhin übertrugen die Beklagten die weitere Korrespondenz mit der Verwalterin der vom Beklagten zu 2. gegründeten Anwaltskanzlei, die mit Schreiben vom 06. Mai 2015 diverse Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung 2014 erhob, dafür Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten forderte und eine Verminderung der Nebenkostenvorschüsse um 120,00 Euro auf dann 100,00 Euro erklärte. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2015 ließen die Beklagten der Verwalterin Ausführungen zu Mängeln der Mietsache machen, den durch viermaliges Einlassen von Bauhandwerkern entstehenden Verlust an Zeit und Arbeitskraft beklagen, dafür 120,00 Euro Aufwendungsersatz und außerdem fordern, dass die Verwalterin für alle anstehenden Mangelbeseitigungs- und sonstigen Arbeiten einen einzigen Termin koordiniert, da ihnen die Abstimmung und Wahrnehmung von mindestens sechs Einzelterminen nicht zuzumuten sei.

Für den 15. Juni 2015 koordinierte die Verwalterin einen gemeinsamen Termin zur Mangelbeseitigung mit den beteiligten Gewerken, bei dem der Beklagte zu 2. die Verwalterin lautstark des Grundstücks verwies. Die Verwalterin musste deshalb anfallende Abstimmungen mit den vor Ort tätigen Handwerkern auf der Straße vor dem Gartenzaun treffen. Die Kläger ließen die Beklagten wegen dieses Verhaltens mit Schreiben ihrer nachmaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2016 abmahnen.

Die Beklagten wandten sich nun direkt an die Kläger, rügten nicht beseitigte Mängel und erklärten, in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nur jeweils einen weiteren Termin für Handwerkerbesuche zur Ausführung anstehender Arbeiten bereitstellen zu können. Ihre, der Kläger, Bevollmächtigte vergriffen sich regelmäßig im Ton und erhöben unberechtigte Forderungen. In weiteren unmittelbar an die Kläger gerichteten Schreiben forderten die Beklagten sie zur Rückzahlung angeblich minderungsbedingt überzahlter Miete in Höhe von zunächst rund 5.000,00 Euro auf.

Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2016 ließen die Beklagten die Kläger über ihre nachmaligen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 20. Januar 2016 auffordern, die Tür der Küchenspüle und ein Deckenlicht im Wohnzimmer zu reparieren. Die Kläger ließen antworten, die Verwalterin müsse die Mietsache zwecks Prüfung der konkret erforderlichen Maßnahmen in Augenschein nehmen. Dazu teilten die Beklagten unter dem 18. Januar 2016 mit, sie erwarteten eine Fachfirma und nicht die Verwalterin. Zu den weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 87 der Akte) Bezug genommen. Die Kläger ließen den Beklagten daraufhin mitteilen, sie hätten ein Recht zur Inaugenscheinnahme ihnen angezeigter Mängel sowie darauf, dieses von der Verwalterin für sie wahrnehmen zu lassen. Zugleich boten sie den Beklagten für den 02. oder 04. Februar 2016 von der Verwalterin wahrzunehmende Besichtigungstermine an.

Auf dieses Angebot reagierten die Beklagten ausschließlich mit Anwaltsschreiben vom 04. und 15. Februar 2016, in denen sie weitere angebliche Mängel anzeigten und zu deren Beseitigung binnen vier bzw. acht Tagen aufforderten. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2016 ließen die Kläger den Beklagten anbieten, dass statt der von ihnen abgelehnten Verwalterin der sachbearbeitende Rechtsanwalt G. (nachfolgend: der Prozessbevollmächtigte) für sie die angezeigten Mängel in Augenschein nehmen könne und die Beklagten dazu um Benennung zweier Alternativtermine bitten. Die Beklagten reagierten hierauf ausschließlich mit weiterem Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2016, in dem sie sich weitere Ansprüche auf Rückzahlung angeblich minderungsbedingt überzahlter Miete von über 7.000,00 Euro berühmten und eine Minderung der Miete wegen zahlreicher angeblicher Mängel um insgesamt 54 % geltend machten. Auch zu den weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 97 bis 99 der Akte) Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 14. März 2016 ließen die Kläger die Beklagten erneut auffordern, eine Inaugenscheinnahme der Mängel durch die Verwalterin oder den Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Dafür benannten sie zugleich zwei Termine und forderten die Beklagten unter Fristsetzung zum 17. März 2016 für den Fall ihrer Verhinderung zur Benennung eines Alternativtermins auf. Zugleich ließen sie den Beklagten wegen angeblicher Vereitelung einer Besichtigung und nachfolgenden Beseitigung angeblicher Mängel eine Abmahnung aussprechen. Mit Antwortschreiben vom 20. März 2016 baten die Beklagten um Benennung der Mängel, die besichtigt werden sollen; hierauf antworteten die Kläger nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2016 ließen die Kläger den Beklagten erneut zwei Termine zur Besichtigung durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen und für den Fall einer Verhinderung unter Fristsetzung zum 26. April 2016 zur Benennung eines Alternativtermins auffordern.

Die Beklagten ließen dazu mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2016 antworten, eine Besichtigung weder durch den Prozessbevollmächtigten noch durch die Verwalterin dulden zu müssen. Sie seien aber bereit, die Kläger selbst, Fachhandwerker und Mitarbeiter der Firma G. zwecks Augenscheinnahme in die Wohnung zu lassen. Zu den weiteren Einzelheiten auch dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 106 bis 111 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03. Mai 2016 ließen die Kläger den Beklagten die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklären und dieses am gleichen Tag zustellen. Auch zu den Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 22 bis 25 der Akte) Bezug genommen.

Die Kläger meinen, das Verhalten der Beklagten habe die für ein Mietverhältnis unabdingbare Vertrauensbasis nachhaltig zerstört, weshalb ihnen dessen Fortsetzung nicht zumutbar sei. Ihre Kündigung sei formwirksam.

Sie beantragen, die Beklagten zu verurteilen, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2017 zu gewähren, weiter hilfsweise Vollstreckungsschutzanordnungen nach § 712 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ZPO zu treffen.

Die Beklagten machen geltend, für die am 13. Januar 2016 gemeldeten Mängel habe den Klägern jedenfalls Im Lichte ihres Schreibens vom 18. Januar 2016 kein Besichtigungsrecht zugestanden. Überdies hätten sie den Klägern von ihnen zu fertigende Filme und/oder Videos zur Überlassung angeboten. Anspruch auf Mangelbesichtigung durch einen – als solchen nicht fachkundigen – Rechtsanwalt bestehe nicht. Die Verwalterin müssten sie nicht einlassen, weil diese ihr Aufforderungsschreiben vom 27. Januar 2016 unter anderem mit der Behauptung beantwortet habe, sie hätten eine Straftat begangen. Zu den Einzelheiten der beiden vorerwähnten Schreiben wird ebenfalls auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Blatt 149 bis 151 der Akte) Bezug genommen. Sie hätten sich mit ihrem Schreiben vom 28. April 2016 zur Gewährung von Zutritt im geschuldeten Umfang bekannt. Im Übrigen seien die Kläger am 02. April 2016 selbst in Berlin gewesen. Die von ihnen ausgesprochenen Weigerungen seien jedenfalls nicht schuldhaft gewesen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagten schulden den Klägern gemäß § 546 Abs. 1 BGB die Herausgabe der geräumten Mietsache seit dem am 03. Mai 2016 erfolgten Zugang des formwirksam und materiell begründet erklärten Kündigungsschreibens gleichen Datums.

Die Kläger waren am 03. Mai 2016 zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, weil ungeachtet begründeter Abmahnungen fortgesetzte, schwerwiegende schuldhafte Vertragsverletzungen der Beklagten ihnen jede Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht hatten, § 543 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 BGB.

Der Hinauswurf der Verwalterin am 15. Juni 2015 war vertragswidrig und schuldhaft. Die Kläger hatten und haben das Recht, sich bei der Begleitung eines – zumal auf Wunsch der Beklagten – mit allen beteiligten Gewerken koordinierten Termins zur Mangelbeseitigung von der von ihnen eigens beauftragten Verwalterin vertreten zu lassen, zumal diese als Diplomkauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft für die Begleitung der Mangelbeseitigung beruflich besonders qualifiziert ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter selbst oder die Verwalterin für technische Einzelheiten der Mangelbeseitigung nicht fachkundig ist. Die Art und Weise der Mangelbeseitigung zu bestimmen, ist nämlich unabhängig von eigener Fachkunde ausschließlich Sache des Vermieters. Dass und inwiefern seinerzeit ein sachlicher Grund dafür bestanden haben könnte, die Verwalterin brüsk des Grundstücks zu verweisen, ist nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich. Den Beklagten mag der von der Verwalterin im Schreiben vom 01. Mai 2016 angeschlagene Ton nicht zugesagt haben. Das ist aber unerheblich. Irgendeine Unsachlichkeit ist jenem Schreiben so wenig zu entnehmen wie eine Verletzung der üblichen Formen von Umgang und Anstand.

Ein Recht zum Hinauswurf der Verwalterin ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Gesichtspunkten. Inhalt und Umfang des Rechts des Vermieters zum Betreten der Mietwohnung bestimmen sich nach der im Einzelfall bestehenden Interessenlage, wobei auf das dem Mieter bestehende Hausrecht im Hinblick auf das von Verfassungs wegen zu achtende Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung besonders Rücksicht zu nehmen ist. Im konkreten Fall konnte jenes Recht aber schon deshalb keine das Zutrittsrecht der Kläger ausschließende Wirkung entfalten, weil die Beklagten selbst auf einem mit allen beteiligten Handwerkern der verschiedenen Gewerke abgestimmten Termin zur Mangelbeseitigung bestanden hatten. Jedenfalls vor diesem Hintergrund waren die Kläger berechtigt, zu dem Termin in der Wohnung anwesend zu sein, weil die gleichzeitige Abarbeitung verschiedener Bau- und/oder Mietmängel in einer Mietwohnung durch Handwerker verschiedener Gewerke – hier unter anderem Sanitär, Elektro, Hochbau, Kaminkehrer, Zimmerer – naturgemäß weiteren Klärungs- und Abstimmungsbedarf begründet. Die als notwendig zu erwartende weitere Klärung und Abstimmung durch den Vermieter sogleich zu ermöglichen, war von den Beklagten um so mehr zu erwarten, als sie selbst unter Hinweis auf angeblich unzumutbare Zeit- und/oder Verdienstausfälle auf eine konzentrierte und zügige Mangelbeseitigung gedrängt hatten. Diesem Anliegen konnte die gleichzeitige Anwesenheit der Vermieter nur förderlich sein. Sie gleichwohl ebenso überraschend wie grundlos des Hauses zu verweisen, stellte nicht nur eine Herabwürdigung – zumal in der Öffentlichkeit der anwesenden Handwerker erfolgt – und also eine schwerwiegende Beleidigung, sondern vor allem auch eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Duldungspflicht der Beklagten dar. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kläger nicht selbst erschienen waren, sondern sich durch die Verwalterin hatten vertreten lassen. Diese war aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation im Zweifel ohnehin geeigneter, sich der anstehenden Fragen im Interesse zügiger Erledigung anzunehmen. Das Verhalten der Beklagten war gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch schuldhaft, weshalb die Kläger sie deshalb zurecht abgemahnt haben.

Die Beklagten haben das Zutritts- und Besichtigungsrecht der Kläger gleichwohl und ungeachtet einer weiteren Abmahnung auch in der Folgezeit wiederholt schuldhaft in Abrede gestellt und die Gewährung von Zutritt verweigert und damit eine fristlose Kündigung des Mietvertrages unvermeidlich gemacht. Die Kläger mussten und müssen befürchten, dass die Beklagten nicht gewillt sind, sich mietrechtstreu zu verhalten und den wirtschaftlichen Interessen der Kläger damit schwerwiegende Nachteile zufügen. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 18. Januar und 14. Februar und – nach erneut begründeter Abmahnung der Kläger vom 14. März 2016 – erneut mit Schreiben vom 28. April 2016 ebenso ausdrücklich wie rechtswidrig und gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldhaft jedwede Zutrittsgewährung zwecks Mangelbesichtigung für die Verwalterin oder den Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Nachdem die Beklagten Zustände der Mietsache nicht mehr lediglich zur Wahrung den Klägern zustehender werkvertraglicher Gewährleistungsrechte, sondern zumindest ab dem 13. Januar 2016 als von den Klägern zu beseitigende Mietmängel gerügt hatten, waren die Kläger berechtigt – nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Erfüllung der ihnen im Mietmangelstreit obliegenden sekundären Darlegungslasten auch gehalten – diese angeblichen Mängel in Augenschein zu nehmen. Das gilt umso mehr, als die Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar und 04. sowie 15. Februar 2016 sechs neue angebliche Mängel angezeigt, deren Beseitigung jeweils binnen weniger Tage gefordert und zugleich Mietminderung angekündigt und diese Forderung/Ankündigung mit Schreiben vom 29. Februar 2016 unter Anführung mindestens sieben weiterer angeblich hinzugekommener Mängel zu einer Mietminderung von mehr als 50 % addiert hatten. Die Kläger mussten nun befürchten, zusätzlich zu angeblich bereits in Höhe von mehr als 7.000,00 Euro zu erstattenden Mietzahlungen massive wirtschaftliche Nachteile infolge Mietminderzahlungen zu erleiden, ohne andererseits die Beseitigung der angeblichen Mängel als deren Ursache auch nur sachgerecht vorbereiten zu können. Das erkennende Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum der Vermieter in einem solchen Fall nicht berechtigt sein soll, die angebliche Mängelvielzahl zunächst selbst in Augenschein zu nehmen. Denn es ist, wie bereits ausgeführt worden ist, allein seine Sache, wie er Mietmängel beseitigen lässt. Um dazu eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist eine vorherige Augenscheinnahme des angeblichen Mangels überragend geeignet und im Hinblick auf die Neigung von Handwerkern, allerlei kostspielige Maßnahmen zur Beseitigung angeblicher Mängel für notwendig zu erklären, auch dringend zu empfehlen. Dass der Mieter meint, den angeblichen Mangel tatsächlich ausreichend erfasst und textlich hinreichend beschrieben zu haben, überdies Lichtbilder anbietet, ändert daran nichts. Der Vermieter darf und sollte sich jeden angeblichen Mietmangel selbst anschauen.

Die Auffassung der Beklagten, der Vermieter dürfe allein Fachkräfte als seine Vertreter in die Wohnung entsenden, weil nur diese zur technischen Beseitigung von Mängeln in der Lage seien, ignoriert das hinsichtlich der Art und des Umfangs der Mangelbeseitigung bestehende Bestimmungsrecht des Vermieters und verdient deshalb keine Zustimmung. Vielmehr durften sich die Kläger auch bei diesen Gelegenheiten von einem geeigneten Bevollmächtigten ihres Vertrauens vertreten lassen, denn ihre Ortsabwesenheit – temporärer Dienstort Moskau – war den Beklagten wohlbekannt und geradezu Geschäftsgrundlage des befristet abgeschlossenen Mietvertrages. Es bestand auch zu keiner Zeit ein sachlicher Grund, dieses Recht der Kläger wegen der konkreten Auswahl der Bevollmächtigten in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu bestreiten. Dass die Verwalterin sich gegen das – nach Aktenlage ohnehin unbegründete – unter Klageandrohung ausgesprochene Verlangen der Beklagten nach Rückzahlung der Maklerprovision unter dem 04. Februar 2016 auch mit dem abschließend ausgesprochenen Vorbehalt verwahrte, die Möglichkeit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der versuchten Nötigung zu prüfen, ist kein hinreichender Grund. Es trifft schon nicht zu, dass die Verwalterin die Beklagten in jenem Schreiben einer Straftat bezichtigt hätte. Die Verwalterin hat lediglich erklärt, dies – und auch nur möglicherweise – prüfen zu wollen. Überdies stellt das Schreiben der Verwalterin vom 04. Februar 2016 nicht mehr als eine angemessene Reaktion auf die mit der durch bestimmte Androhung von Klageerhebung aufgeladene Zahlungsforderung der Beklagten dar. Davon abgesehen, steht die vorausgegangene Maklertätigkeit der Verwalterin in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Besichtigungsrecht der Kläger betreffend im Verlaufe des Mietverhältnisses aufgetretener angeblicher Mietmängel. Schließlich verfängt die Berufung auf das Schreiben der Verwalterin vom 04. Februar 2016 auch deshalb nicht, weil die Beklagten dies bei ihrer bereits im Schreiben vom 18. Januar 2016 ausgesprochene Weigerung, die Verwalterin zur Mangelbeseitigung einzulassen, noch gar nicht kennen konnten. Auch die weitere Abmahnung der Kläger vom 14. März 2016 war daher begründet. Dass sie sich mit der Formulierung „Vereitelung des Besichtigungsrechts“ der Kläger auch auf die zuvor in demselben Schreiben geschilderte Verweigerung eines Zutritts der Verwalterin bezog, konnten und durften selbst die Beklagten nach §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen.

Auf die Frage, ob die Beklagten jedenfalls dem Prozessbevollmächtigten den Zutritt verweigern durften, kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an. Denn sie haben sowohl in ihren Schreiben vom 18. Januar und 04. Februar als auch in jenem vom 28. April 2016 ihre Verweigerung ausdrücklich auf die Verwalterin bezogen.

Dass und inwieweit ein Verhalten der Verwalterin zuvor zu Spannungen im Mietverhältnis geführt haben könnte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht ansatzweise zu entnehmen. Sollten sie glauben, die Verwalterin zunächst grundlos und grob ehrverletzend des Grundstücks verweisen zu können, um das sodann naturgemäß nicht mehr spannungsfreie Verhältnis zum Anlass zu nehmen, ihr berechtigte weitere Zutritte zu verweigern, irren sie: Mit Recht und der nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB geschuldeten angemessenen Rücksicht auf die Interessen der Vertragsgegenseite hat dergleichen nichts zu tun.

Zum angeblichen Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziffer 2. Wohnungsvermittlungsgesetz haben die Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch Beweis angeboten. Ihr diesbezüglicher Vorwurf ist hier deshalb als substanzfrei zu würdigen und in diesem Sinne aus der Luft gegriffen.

Die Kündigungserklärung vom 03. Mai 2016 entspricht den formellen Anforderungen der §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB. Sie stützt sich auf die Weigerung der Beklagten, der Verwalterin Zutritt zum Zweck der Inaugenscheinnahme angeblicher Mängel zu gewähren. Dass sie daneben auch mit der gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst ausgesprochenen Zutrittsverweigerung begründet wird, schadet ihrer Formwirksamkeit nicht.

Auch die weiteren Einwände der Beklagten verfangen nicht. Dass sie auf ihre am 20. März 2016 treuherzig formulierte Erkundigung, welche Mängel die Kläger denn besichtigen wollten, keine Antwort erhalten haben, ist rechtlich unerheblich. Einer solchen Antwort bedurfte es nicht, nachdem sie selbst in den vorangegangenen zehn Wochen mindestens 13 neue Mängel der Mietsache angeführt und die Kläger daraufhin Zutritt zur Besichtigung der Mängel gefordert hatten. Damit waren jedenfalls auch die neuen, von den Beklagten jüngst angeführten Mängel gemeint. Die Beklagten haben den Mietvertrag auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich verletzt. Da sie keinen sachlichen Grund für den Hinauswurf und die anschließende Zutrittsverweigerung anführen können, müssen sie – zumal der Beklagte zu 2. als Fachanwalt für Mietrecht – gewusst haben, dass ihr Verhalten vertragswidrig war. Aus der Luft gegriffene angebliche Ansprüche gegen die Verwalterin können daran nichts ändern. Die Beklagten waren und sind auch nicht befugt, die Klägerin auf angeblich „mildere Mittel“, wie etwa das Anschauen von den Beklagten gefertigter Lichtbilder oder Videos zu verweisen. Schon angesichts der Vielzahl der angezeigten und zur Begründung einer minderungsbedingten Halbierung der Mietzahlung angeführten Mängel und des behaupteten Rückzahlungsanspruchs im oberen vierstelligen Bereich haben die Kläger das ihnen insoweit zustehende Bestimmungsrecht begründet für eine Augenscheinnahme durch eine fachlich und persönlich geeignete Bevollmächtigte ausüben wollen.

Dass die Kläger Anfang April 2016 selbst in Berlin waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beauftragung einer Fachkraft mit der Besichtigung ist das gute Recht der Kläger. Wieso sie einen kurzen Aufenthalt in Berlin hätten nutzen müssen, um auf unklare, jedenfalls unbegründete Empfindlichkeiten des Beklagten zu 2. Rücksicht zu nehmen und ihm ihre persönliche Aufwartung zu machen, erschließt sich dem Gericht nicht einmal ansatzweise. Dass die ebenso substanzfrei wie beweislos behauptete angebliche Hausrechtsverletzung durch die Klägerin zu 1. „oder“ die Verwalterin ebenso wenig wie eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung 2014 geeignet ist, die Vereitelung einer zügigen Mängelbearbeitung und -beseitigung durch die Beklagten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, versteht sich gleichsam von selbst: Eine lediglich vermutete Hausrechtsverletzung der Verwalterin vermag die schuldhaft pflichtwidrige Verweigerungshaltung der Beklagten ebenso wenig zu rechtfertigen wie Fehler in einer Nebenkostenabrechnung. Dass die Beklagten das vorzeitige Mietende mit dem Hinweis auf eine angeblich zögerliche Mangelbeseitigung seitens der Kläger abzuwenden suchen, ist angesichts der von ihnen geübten Obstruktion allenfalls geeignet, das Recht auf den Kopf zu stellen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 7, 71 ZPO. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 712 ZPO, insbesondere zu einem den Beklagten durch die Räumung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil ist ihrem tatsächlichen Vorbringen nichts zu entnehmen.

Die Gewährung der Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten werden in der Lage sein, sich kurzfristig Ersatzwohnraum zu beschaffen, der in Berlin – zumindest im oberen Preissegment – ganz offenkundig zahlreich erstellt bzw. angeboten wird. Der Beklagte zu 2. wird sich dies als erfolgsreicher Betreiber einer in der Fasanenstraße residierenden Fachanwaltskanzlei mit mindestens fünf Berufsträgern leisten können; schließlich hatte er auch den Klägern monatliche Mietzahlungen von über 2.000,00 Euro versprochen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die von den Beklagten hartnäckig geübte Obstruktion markiert eine vierwöchige Räumungsfrist das Äußerste des für die Kläger noch Zumutbaren.

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