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Geplante Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren

Bisherige Abrechnung der Kabelgebühren über die Nebenkosten – Was bedeutet die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs?

In der Politik gibt es so manche Planungen für die Zukunft, welche unglaublich viele Menschen betreffen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die geplante Abschaffung von dem Nebenkostenprivileg, welche die Kabelgebühren betrifft. Überdies wissen auch die wenigsten Menschen, was genau sich hinter dem Nebenkostenprivileg verbirgt.

Die wichtigsten Fakten im Zusammenhang mit dem Nebenkostenprivileg

Nebenkostenprivileg Kabeelanschluss
(Symbolfoto: Von Treacle creative/Shutterstock.com)

Sollte ein Mehrfamilienhaus gemeinschaftlich über einen einzigen Kabelanschluss, so sind Hauseigentümer oder auch alternativ die Hausverwaltung dazu berechtigt, die Gebühren für den Kabelanschluss über die entsprechenden Nebenkosten abzurechnen. Diese Umlage von den Gebühren für den Kabelanschluss über den Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung wird als Nebenkostenprivileg bezeichnet. Das Nebenkostenprivileg brachte jedoch den Umstand mit sich, dass die Abrechnung der Betriebskosten inklusive der Kabelanschlussgebühren auch von denjenigen Hausbewohnern getragen werden muss, welche den Kabelanschluss überhaupt nicht nutzen.

Mit dem 01.12.2021 wird das Nebenkostenprivileg in der bisherigen Form gestrichen. Dies bedeutet, dass die Kabelgebühren nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet. Obgleich das Gesetz zu dem 01.12.2021 ins Leben gerufen wird, so ist auch eine Übergangsfrist eingeplant. Diese Übergangsfrist gilt dann bis zu dem 30.06.2024. Dies bringt mit dem 01.07.2024 die Freiheit mit sich, dass die Empfangsart des Fernsehens frei gewählt werden kann.

Die gesetzliche Grundlage für das Nebenkostenprivileg ergibt sich aus dem § 2 Nr. 15 der BetrKV (Betriebskostenverordnung) wieder. In der gängigen Praxis haben Hausverwaltungen bzw. Hauseigentümer sogenannte Sammelverträge, die auch als Mehrnutzerverträge bekannt sind. Die gängigsten Kabelnetzbetreiber bieten derartige Mehrnutzerverträge an und die Abrechnung erfolgt mittels eines Sammelinkassos. Die Wohnungseigentümer bzw. Mieter bezahlen dann die Mehrnutzerverträge über die jeweilige Nebenkostenabrechnung direkt an den Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung, welche ihrerseits den Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber aus den Geldeingängen heraus begleicht.

Die geplante Abschaffung des Nebenkostenprivilegs ist rechtlich betrachtet nicht alleinig auf den Fernsehempfang beschränkt. Sie kann auch für Telefon- bzw. Internetanschlüsse zur Anwendung gebracht werden.

Warum hat sich die Politik mit dieser Thematik befasst?

Der Hauptgrund für die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs liegt in dem Umstand, dass diese Regelung schlicht und ergreifend nicht mehr zeitgemäß ist. Das Kabelfernsehen wurde in Deutschland vor mehr als 40 Jahren eingeführt und seinerzeit war das Kabelfernsehen noch eine richtige Neuheit. Statt der bislang vorherrschenden 3 bis maximal 5 Fernsehprogrammen, welche auf analoger Basis ausgestrahlt wurden, gab es durch das Kabelfernsehen 30 Fernsehprogramme auf analoger Basis. Im Verlauf der Zeit hat sich die Technik sowie auch das Fernsehangebot weiterentwickelt, sodass heutzutage weitaus mehr Sender auch auf digitaler Basis zur Verfügung stehen. Die Verbreitungswege der Programme hat sich ebenfalls in eine Richtung entwickelt, die vor 40 Jahren noch nicht vorstellbar war.

Für viele Mieter gibt es derzeitig nur sehr wenig Anreize für einen Wechsel auf die alternativen Übertragungswege, da ein Kabelanschluss in dem Haus, sofern er vorhanden ist, auf jeden Fall gezahlt werden muss. Dies bedeutet, dass ein Mieter etwaig sogar 2 Mal für den Empfang eines Fernsehprogramms bezahlen muss. Dieser Umstand wird durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs jetzt ausgeräumt.

Für die Anbieter des Kabelfernsehens wird diese Entwicklung durchaus Veränderungen mit sich bringen. Wie bei jedem anderen Markt auch, bei dem es größere Konkurrenz gibt, werden die Preise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sinken. Der Telefonmarkt hat diese Entwicklung vor rund 22 Jahren vorgemacht und es ist zu erwarten, dass auch der Kabelfernsehenmarkt die gleiche Entwicklung nehmen wird. Es verwundert dementsprechend auch nicht, dass sich die Kabelnetzbetreiber sowie auch die Kabelverbände über die Entwicklung nicht gerade freuen. Es wird allgemeinhin befürchtet, dass die bestehenden Verträge massiv gekündigt werden und dass dies natürlich Umsatzeinbrüche mit sich bringt. Im Hinblick auf die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs sind medienweit Warnungen im Umlauf, welche von überteuerten Kabelanschlüssen sprechen und für den Verbraucher die Befürchtung mit sich bringen, dass die Verbraucher sich künftig aufgrund der Maßnahmen der Politik die Kabelanschlüsse schlicht und ergreifend zukünftig nicht mehr werden leisten können. So gänzlich falsch sind diese Warnungen indes nicht. Eine Verteuerung der Kabelanschlüsse aufgrund von massenhaften Kündigungen von Altverträgen zur Kompensation von Umsatzeinbrüchen der Kabelnetzbetreiber ist durchaus denkbar. Diese Verteuerung dürfte sich jedoch maximal auf einen Bereich von rund 2 bis 3 Euro monatlich belaufen.

Änderungen ergeben sich indes auf für die Empfänger von ALG-II. Bedingt durch die aktuell noch geltenden Gesetze werden die Kabelanschlusskosten lediglich dann von dem Gesetzgeber bezahlt, wenn diese über Nebenkostenabrechnungen getilgt werden. Die Erstattung ist somit derzeitig noch an das Nebenkostenprivileg gekoppelt. Die Kabelnetzbetreiber haben dieses Argument für einen Verbleib des Nebenkostenprivilegs bereits ins Feld geführt. Verschwiegen wird bei dieser Argumentation jedoch der Umstand, dass ALG-II Empfänger die Kosten für den Kabelanschluss dann aus dem Regelsatz heraus bezahlen müssen, wenn für das Haus kein Sammelanschluss besteht. Dies würde dann jedoch zu einer Benachteiligung der ALG-II Empfänger im Vergleich zu denjenigen ALG-II Empfänger führen, bei denen ein derartiger Sammelanschluss vorhanden ist. Das Prinzip der sozialen Gleichheit und Gleichbehandlung kann somit nur dann aufrechterhalten werden, wenn eine Abschaffung des Nebenkostenprivilegs herbeigeführt wird.

Der Kabelanschluss ist in der heutigen Zeit bei Weitem nicht mehr alternativlos. Es gibt durchaus auch andere Empfangsarten wie beispielsweise

  • DVB-T2 HD
  • IPTV auf klassische Art
  • IPTV via Streaming
  • Satellitenfernsehen

Beachtet werden muss jedoch in diesem Zusammenhang, dass IPTV einen bestehenden Internetanschluss voraussetzt. Überdies muss dieser Internetanschluss auch über eine gewisse Mindestgeschwindigkeit verfügen, damit der Fernsehgenuss auch in flüssiger Form möglich ist. Satellitenfernsehen setzt eine Antenne voraus, die von dem Nutzer vorab erworben werden muss. In der Regel ist dies mit weiteren Kosten verbunden, die nicht unerheblich sind. In diesem Zusammenhang muss auch die Hausordnung wieder geprüft werden, ob eine Installation der Antenne an einem geeigneten Ort überhaupt erlaubt ist. Eine Antenne muss auch an einem geeigneten Ort aufgestellt werden, damit der Empfang auch wirklich gut ist. In der Regel ist überdies auch ein entsprechender Receiver erforderlich. Diese Kosten müssen natürlich von dem Nutzer vorab genau kalkuliert werden. Der Anschluss selbst kann dabei durchaus in Eigenregie durchgeführt werden.

Was sollte jetzt beachtet werden?

Die Kabelnetzbetreiber werden jetzt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aktiv werden und sich an die Kunden, speziell die Mieter eines Mehrfamilienhauses wenden. Es sollte niemand einfach so in die Wohnung gelassen werden. Besonders beliebt ist jetzt die Methodik der unangekündigten Kabelanschlussüberprüfung. Das Ziel dieser Methodik ist der Abschluss eines neuen Vertrages.

Kein Kabelnetzkunde sollte sich von einem Mitarbeiter eines Kabelnetzbetreibers einfach so „Überrumpeln“ lassen. Von einer Unterschrift im Zuge eines sogenannten Haustürgeschäfts sollte auf jeden Fall abgesehen werden.

Sollte ein Mitarbeiter eines Kabelnetzbetreibers einfach so unangekündigt vor der Haustür stehen sollte der Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf jeden Fall die Identität des Menschen überprüfen. Das Vorzeigen eines Dienstausweises sowie das Notieren von Namen sowie Kontaktdaten der jeweiligen Person ist auf jeden Fall erforderlich. Wichtig ist auch, dass sich kein Mieter oder Wohnungseigentümer einschüchtern oder unter Druck setzen lässt. Es wird garantiert kein Mensch dem Mieter oder Wohnungseigentümer über Nacht den Kabelanschluss abschalten. Sollte ein Mitarbeiter jedoch ungebührlich reagieren oder gar Druck auf den Mieter bzw. Wohnungseigentümer ausüben, so kann durchaus diesem „Medienberater“ auch Hausverbot erteilt werden.

Verschafft sich ein Medienberater ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Mieters bzw. Wohnungseigentümers Zugang zu der Wohnung, so sollte der Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf jeden Fall bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Strafanzeige aufgrund von Hausfriedensbruch erstatten. Sollte sich eine Auftragsbestätigung auf dem postalischen Weg in dem Briefkasten befinden, ohne dass der Mieter bzw. Wohnungseigentümer zuvor einen Auftrag in schriftlicher Form mittels Unterschrift erteilt hat, so sollte ebenfalls reagiert werden. Die Meldung bei der Verbraucherzentrale sowie der schriftliche Widerruf des Vertrages sind hierfür sehr geeignete Mittel. Ein derartiger Widerruf sollte auf jeden Fall fristgerecht in schriftlicher Form bei dem Kabelnetzbetreiber eingehen.

Besonders beliebt sind auch die sogenannten Werbeanrufe. Bei einem derartigen Anruf sollte der Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf gar keinen Fall zu irgendetwas „ja“ sagen, sondern im Zweifel das Gespräch einfach beenden. Wenn Sie sich in einer derartigen Situation befinden und sich „überrumpelt“ fühlen, so können Sie auch gern mit uns Kontakt aufnehmen. Wir sind eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und stehen für Sie sehr gern zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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