Vermieterpfandrecht Einrichtungsgegenstände
OLG Dresden – Az.: 5 U 1366/18 – Urteil vom 13.02.2019
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.08.2018 (02 O 446/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.09.2018 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.
IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Herausgabe von und Nutzungsunterlassung an Einrichtungsgegenständen in Anspruch, welche sich in der Immobilie D. Straße … in L. befinden. Zudem begehrt sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 EUR nach fruchtlosem Ablauf einer im Urteil zu setzenden Herausgabefrist von 2 Wochen. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstückes, der Beklagte zu 2) ihr Generalbevollmächtigter. Die Beklagte zu 3) betreibt in den ehemals von der Klägerin genutzten Räumen ein Hotel.
Die Klägerin bezog das Objekt zu einem zwischen den Parteien strittigen Zeitpunkt im Jahre 2014 oder 2015, um dort ein Hotel zu betreiben, was sie dann im 1. OG der Immobilie mit dem Hotel „A.“ auch tat. Dafür brachte sie Möbel und Einrichtungsgegenstände in die Räumlichkeiten ein. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) verhandelten über die Konditionen eines Mietvertrages und erstellten verschiedene Vertragsentwürfe, von denen aber keiner beidseitig unterschrieben wurde. In der Zeit von November 2015 bis Mai 2017 zahlte die Klägerin Miete in unterschiedlicher Höhe. Wegen der Höhe der Zahlungen im Einzelnen wird auf die inhaltsgleichen Aufstellungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 02.05.2018 und auf S. 3, 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 30.10.2018 Bezug genommen.
Die Klägerin und der Beklagte zu 2) stritten über einzelne Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und dem geplanten Ausbau der Immobilie zur Erweiterung des Hotelbetriebes über das 1. Obergeschoss hinaus. Im Juni 2017 eskalierte der Streit, und die Klägerin entschloss sich, aus der Immobilie auszuziehen. Sie begann aus diesem Grunde am 21.06.2017 mit der Ausräumung der Einrichtungsgegenstände. Der Beklagte zu 2) untersagte ihr die Fortsetzung des Ausräumens und tauschte die Schlösser aus. Er berief sich auf das Bestehen eines Vermieterpfandrechtes zugunsten der Beklagten zu 1). Nachdem sie die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 26.06.2017 (Anlage K 3) erfolglos zur Wiedereinräumung des Besitzes am Mietobjekt aufgefordert hatte, kündigte die Klägerin mit dem Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte vom 27.06.2017 (Anlage K 4) das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Beklagte zu 1) bezifferte in einem Schreiben vom 18.07.2017 (Anlage AS 6 der Beiakte) den aus ihrer Sicht bestehenden Mietrückstand der Klägerin. Die bisher von der Klägerin genutzten Räume im 1. Obergeschoss der Immobilie überließ die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 3), welche dort inzwischen ein Hotel unter der Bezeichnung „…“ betreibt.
Die Parteien führten vor dem Landgericht Leipzig ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen 02 O 2365/17, in welchem die Klägerin die Beklagten verpflichten wollte, die Nutzung der Einrichtungsgegenstände zu unterlassen und diese nicht aus der Immobilie zu entfernen. Der Antrag der Klägerin wurde mit dem Urteil vom 22.12.2017 (Bl. 165 ff. der Beiakte) mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verfahrensakte dieser Sache wurde zum vorliegenden Verfahren als Beiakte hinzugezogen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei Eigentümerin der Einrichtungsgegenstände, die sie im Jahre 2015 zu einem Preis von insgesamt 43.160,50 EUR angeschafft habe und die noch 40.000,00 EUR wert seien. Zur näheren Bezeichnung der einzelnen Anschaffungskosten nimmt sie Bezug auf die als Anlage K 2 vorgelegte Liste. Über die von ihr genutzten Räume im 1. Obergeschoss der Immobilie D. Straße … in L. sei ein Mietvertrag mit dem Beklagten zu 2) ab dem Monat August 2015 zu einer monatlichen Miete von 3.000,00 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 1.000,00 EUR, mithin zu einer monatlichen Gesamtmiete von 4.000,00 EUR zustande gekommen. Mietrückstände bestünden nicht.
Die Beklagten haben vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei ein Mietvertrag bereits ab dem Monat November 2014 zu einer monatlichen Gesamtmiete von 5.000,00 EUR zustande gekommen. Angesichts der Zahlungen der Klägerin, für welche sie auf die Aufstellung auf Seite 3 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2018 verweisen, habe Ende Juni 2017 ein Mietrückstand der Klägerin in Höhe von 76.100,00 EUR bestanden. Die Einrichtungsgegenstände seien deshalb von der Beklagten zu 1) in Ausübung des Vermieterpfandrechtes in Besitz genommen worden. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) nutzten die Einrichtungsgegenstände nicht. Bezüglich des Herausgabeanspruches haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen des Sachvortrages im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 10.08.2018 die Beklagten verurteilt, die Nutzung der Einrichtungsgegenstände zu unterlassen und sie an die Klägerin herauszugeben. Den weitergehenden Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 EUR nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen zur Herausgabe nach Rechtskraft des Urteiles hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe als Eigentümerin und ehemalige Besitzerin der Einrichtungsgegenstände einen Herausgabeanspruch aus §§ 861, 862, 985 BGB, für den sämtliche Beklagte passivlegitimiert seien. Die Beklagte zu 1) könne kein Recht zum Besitz aus einem Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB herleiten, weil das Landgericht den Abschluss eines Mietvertrages nicht feststellen könne. Der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsunterlassung folge aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Beklagten tragen vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht feststellen können. In einem beim Landgericht Leipzig anhängigen Verfahren zum Az. 02 O 3025/17 nehme die Beklagte zu 1) die Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch. In diesem Verfahren stelle die Klägerin nicht in Abrede, dass ein Mietverhältnis bestanden habe. Die Beklagte zu 1) gehe von einem Mietrückstand in Höhe von insgesamt 81.100,00 EUR aus. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 3, 4 der Berufungsbegründung vom 30.10.2018 Bezug genommen. Die Aufstellung auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 02.05.2018 enthalte einen Additionsfehler. Das Landgericht habe ferner die von den Beklagten bestrittene Eigentümerstellung der Klägerin in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände unzureichend damit begründet, diese sei im Verfahren zum Az. 02 O 2365/17 unstrittig gewesen, was nicht zutreffe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB berufen. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1) als Eigentümerin des Grundstückes auch Besitzerin der Einrichtungsgegenstände, so dass für sie die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 3 BGB spreche. Die vom Landgericht angenommene verbotene Eigenmacht liege nicht vor, weil der Beklagten zu 1) das Vermieterpfandrecht zustehe.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.08.2018, Az. 02 O 446/18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.09.2018, aufzuheben und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig, Az. 02 O 446/18, im Punkt 2 und 3 zu ändern und die Beklagten wie folgt zu verurteilen,
3. den Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteiles gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt,
4. die Beklagten werden verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist an die Klägerin 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Fristablauf zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe mit unzutreffender Begründung ihren Antrag auf Zahlung von Schadensersatz für die Einrichtungsgegenstände nach fruchtlosem Fristablauf in Bezug auf den Herausgabeantrag abgelehnt. Die Haftung der Beklagten aus §§ 280, 281 BGB sei auf den Herausgabeanspruch anzuwenden und die Fristsetzung sei prozessual nach § 255 ZPO zulässig. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil des Landgerichtes unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Sachvortrag.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.02.2019 beantragt die Klägerin, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um ihr Gelegenheit zu geben, zu den von ihr gezahlten Mieten und zu dem Umstand vorzutragen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses Ende Juni 2017 ein Mietrückstand zu Lasten der Klägerin nicht bestanden habe.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn die auf Herausgabe und Nutzungsunterlassung in Bezug auf Einrichtungsgegenstände gerichtete Klage hat keinen Erfolg, weil sie wegen der nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Beschreibung der Gegenstände unzulässig ist. Demzufolge kann auch der an die Nichtherausgabe der Gegenstände nach Fristsetzung gemäß § 255 ZPO gekoppelte Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.000,00 EUR keinen Erfolg haben.
1. Der Antrag auf Herausgabe und Nutzungsunterlassung in Bezug auf Gegenstände muss hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Bestimmt ist er, wenn er die Gegenstände konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderung an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00, NJW 2003, 668; Urteil vom 10.07.2015, V ZR 206/14, NJW 2016, 317 Rn. 9).
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist die Bezeichnung der Gegenstände im Klageantrag bzw. im Urteil des Landgerichtes unzureichend, weil dort vertretbare Gegenstände beschreibend bezeichnet werden, ohne sie zu individualisieren. Es werden beschreibende Merkmale der Gegenstände aufgelistet, unter die jeweils eine Vielzahl vergleichbarer vertretbarer Gegenstände fallen. Die Individualisierung wird nicht dadurch erzielt, dass die Gegenstände einem konkreten Standort in bestimmten Räumen zugewiesen werden. Zwar werden im Antrag bestimmte Gegenstände jeweils einem mit einer Nummer oder durch ein Stichwort (etwa „Frühstücksraum“) bezeichneten Zimmer zugeordnet. Die Klägerin beschreibt aber weder im Antrag noch in der Begründung des Antrages in den im Verfahren vorgelegten Schriftsätzen, welcher Raum im Gebäude D. Straße x in L. zu welcher Zimmernummer oder Stichwort gehört. Weder aufgrund der beschreibenden Darstellung der vertretbaren Gegenstände noch aufgrund der Zuordnung zu einem Zimmer, dessen Standort unklar bleibt, kann deshalb die notwendige Individualisierung der Gegenstände erfolgen.
Die vom Senat dargestellten Anforderungen an die Individualisierung der Gegenstände sind auch vor dem Hintergrund der widerstreitenden Interessen der Parteien angemessen, weil sie für die Klägerin zumutbar und erfüllbar sind. Die Klägerin könnte eine Zuordnung der Zimmernummern zu einem konkreten Standpunkt des bezeichneten Raumes innerhalb des Objektes D. Straße x in L. durch Anfertigung eines Grundrisses herstellen. Weiterhin könnte sie zur konkreten Individualisierung der von ihr bezeichneten Gegenstände Lichtbilder vorlegen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Landgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 02 O 2365/17 hat die Klägerin eine nähere Individualisierung der bezeichneten Gegenstände unter Verwendung eines Grundrisses und von Lichtbildern der Gegenstände vorgenommen.
Im vorliegenden Verfahren unterblieb eine solche Individualisierung jedoch und wurde auch nicht nachgeholt, obwohl der Senat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 sowohl auf die nicht ausreichende Individualisierung der Gegenstände als auch auf die mögliche Individualisierung anhand eines Grundrisses und von Lichtbildern hingewiesen hat. Die Klägerin reagierte auf diesen Hinweis weder durch eine nähere Individualisierung der Gegenstände noch durch die Beantragung eines Schriftsatznachlasses. Im Ergebnis ist deshalb die auf Herausgabe bzw. Nutzungsunterlassung in Bezug auf Einrichtungsgegenstände gerichtete Klage mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Auch der an die Nichtherausgabe der Gegenstände knüpfende Schadensersatzantrag kann deshalb keinen Erfolg haben. Zudem hat die Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten Zeitwertes der Gegenstände von 40.000,00 EUR keinen Beweis angetreten. Sie hat lediglich als Anlage K 2 eine von ihr selbst verfasste Liste vorgelegt, aus der sich die Anschaffungspreise im Sommer 2015 ergeben sollen, ohne dass dieser Liste entsprechende Belege beigefügt waren. Nach Auffassung des Senates liegt auf der Hand, dass der Zeitwert der Gegenstände im Januar 2019 auch dann nicht 40.000,00 EUR betragen könnte, wenn diese bei Anschaffung im Sommer 2015 tatsächlich 43.160,50 EUR wert gewesen sein sollten, wofür die Klägerin bereits beweisfällig geblieben ist. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Senates auf das damit verbundene Problem der Schlüssigkeit des Antrages auf Zahlung von Schadensersatz und des fehlenden Beweisantrittes in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 hat die Klägerin weder näher dazu vorgetragen noch einen Schriftsatznachlass beantragt.
2. Auf die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Nutzungsunterlassung in Bezug auf hinreichend bestimmt bezeichnete Gegenstände zugestanden hätte, kommt es wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht entscheidend an. In Übereinstimmung mit seinen Hinweisen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 wäre die Klage nach Auffassung des Senates voraussichtlich aber unbegründet gewesen.
Zwar dürfte die Klägerin Eigentümerin und ursprüngliche Besitzerin der von ihr eingebrachten Einrichtungsgegenstände gewesen sein. Abweichend von der vom Landgericht vertretenen Auffassung dürften aber die Klägerin und die Beklagte zu 1) einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume im 1. Stock des Gebäudes D. Straße x in L. abgeschlossen haben, der mindestens seit dem August 2015 und bis zur Kündigung durch die Klägerin Ende 2017 lief.
Die Besitzergreifung in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände zu Lasten der Klägerin von Seiten der Beklagten zu 1) im Juni 2017 dürfte aber gemäß § 562b Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt gewesen sein, weil der Beklagten zu 1) ein Vermieterpfandrecht wegen offener Mieten zustand. Nach dem im Kern unstrittigen Vortrag der Parteien begann das Mietverhältnis spätestens im August 2015 und endete im Juni 2017, wobei eine monatliche Gesamtmiete von mindestens 4.000,00 EUR vereinbart war.
Im gesamten Mietzeitraum hätte die Klägerin demnach einen Betrag von 92.000,00 EUR zahlen müssen, während sie nach dem im Verfahren unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten im Zeitraum von November 2015 bis Mai 2017 insgesamt (nur) 78.900,00 EUR zahlte. Es verblieb demnach ein Mietrückstand der Klägerin von mindestens 13.100,00 EUR, auf welchen die Beklagte zu 1) die Ausübung des Vermieterpfandrechtes nach § 562 Abs. 1 S. 2 BGB stützen konnte. Einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Nutzungsunterlassung in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände dürfte die Klägerin demzufolge gegenüber der Beklagten zu 1), von welcher die Beklagte zu 3) ihr Besitzrecht ableiten kann, nicht gehabt haben. Ihr dürften nur die Ansprüche aus dem bezüglich des Vermieterpfandrechtes gemäß § 1257 BGB entsprechend anwendbaren § 1217 BGB zugestanden haben (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, 13 U 139/07, BeckRS 2008, 10979; Geldmacher in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl., § 562 Rn. 115; Mössner/Tiedemann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage, Stand: 21.02.2018, § 562 Rn. 47), welche sie vorliegend nicht gegenüber der Beklagten zu 1) geltend macht.
In Bezug auf den Beklagten zu 2) dürfte es von vornherein an der Passivlegitimation gefehlt haben, weil dieser nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin als Generalbevollmächtigter der Beklagten zu 1) auftrat und demzufolge seine Erklärungen unmittelbar für und gegen die Beklagte zu 1) wirkten, nicht aber für ihn selbst (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
3. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 05.02.2019 besteht nicht. Ein Grund zur Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, insbesondere ist kein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO feststellbar. Der Senat hat auf alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 hingewiesen, wobei die Klägerin, welche persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnahm, ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Sachvortrag zu ergänzen bzw. die Formulierung des Klageantrages anzupassen bzw. zu präzisieren. Sie hat dies weder in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 getan noch dargelegt, dass sie aus konkreten Gründen dafür Gelegenheit zum späteren Vortrag benötige und einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragt.
Im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Problematik der fehlenden Bestimmtheit des Klageantrages nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält zudem nicht einmal der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 05.02.2019 neue Gesichtspunkte oder eine Präzisierung der Bezeichnung der Einrichtungsgegenstände.
Im Ergebnis ist deshalb zur Überzeugung des Senates eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß §§ 48, 47 GKG, 3 ZPO anhand des von der Klägerin behaupteten Wertes der streitgegenständlichen Einrichtungsgegenstände festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Der Senat hat auf der Grundlage der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien in einem Einzelfall über die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Sachantrages nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entschieden.