LG Berlin, Az.: 67 S 82/15, Urteil vom 28.10.2015
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 27. Januar 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 7 C 145/14 – teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, die Videoüberwachungsanlagenattrappe im Eingangsbereich des Hauses … Berlin zu beseitigen und es zu unterlassen, durch eine Videoüberwachungsanlagenattrappe den Eindruck zu erwecken, den Eingangsbereich des Hauses … Berlin zu überwachen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtzüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1) Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.
2) Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Überwachungsattrappe und Unterlassung der Anbringung aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB.
Mit dem Vertrag vom 08. Mai 2007 mietete der Kläger vom Zwangsverwalter RA Christian S. die Wohnung Nr. 22 in der …, Seitenflügel, viertes Obergeschoss links, … Berlin. Die Wohnung hat ein Zimmer und ist 38,5 m² groß.
Inzwischen sind die Beklagten zu 2) und 3) nach Erwerb in der Zwangsvollstreckung gemäß § 57 ZVG, § 566 BGB in den Mietvertrag eingetreten. Beide bilden nach ihrer eigenen Darstellung die Beklagte zu 1).
Unstreitig befindet sich seit dem März 2014 im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlagenattrappe. Nach dem im aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2014 im Ortstermin am 06. Januar 2015 eingenommenen Augenschein steht fest, dass eine funktionstüchtige Kamera nicht vorhanden ist.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der vorhandenen Attrappe.
Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die Attrappe zu einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Klägers selbst und seiner Besucher.
Die Kammer hat in einem Verfahren (Urteil vom 04. Oktober 2010 – 67 S 592/09 -) grundsätzlich entschieden, dass eine Kameraüberwachung nur bei überragenden Interessen des Vermieters zu dulden ist. Hieran hält der Einzelrichter fest. Die Attrappen sind der tatsächlichen Überwachung gleichzustellen, denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 – (Rn. 14) kann auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. So ist es hier, denn es kann äußerlich eben nicht erkannt werden, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird. Der Mieter muss insbesondere nicht laufend die Gegebenheiten genau prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.
Der Eingriff wird auch nicht gerechtfertigt durch entsprechende „Vorfälle“ im Hause. Diese „Vorfälle“ sind nicht so schwerwiegend und nachhaltig, dass sie die Überwachung bzw. einen entsprechenden Anschein zur Abschreckung rechtfertigen könnten. Die Beklagten haben hierzu auch nach dem Hinweis des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 lediglich auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Es liegen nur leichtere Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen vor.
b) Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld wegen Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter besteht indessen nicht, weil ein Schmerzensgeld nur ausnahmsweise bei einer schweren Verletzung etwa des Persönlichkeitsrecht in Betracht kommt. Eine solche ist hier nicht anzunehmen.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.