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WEG – bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage

AG Offenbach –  Az.: 325 C 24/13 –  Urteil vom 06.02.2014

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Ladengeschäft im Parterre der Liegenschaft pp. zum Betrieb eines Wettbüros

oder ähnlichem Gewerbe zu vermieten oder an Dritte hierfür zu überlassen sowie selber dort ein Wettbüro zu betrieben.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannte Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,– Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, die an der Decke über der Eingangstür zum Ladengeschäft in der Liegenschaft pp. montierte Erweiterung der Klimaanlage ordnungsgemäß und den Regeln der Technik entsprechend zu demontieren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

WEG - bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage
Symbolfoto: Von ALPA PROD/Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung des Betriebs eines Wettbüros sowie die Demontage der Erweiterung einer Klimaanlage.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft pp und der Beklagte ist Wohnungseigentümer dieser Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Die geltend gemachten Ansprüche hat die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung am 02.05.2013 unter Tagesordnungspunkt 1 behandelt. Die dort hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche gefassten Heranziehungsbeschlüsse wurden unter Tagesordnungspunkt 1 wie folgt protokolliert:

„Beschlussvorlage:

Wird es Herrn pp. gestattet, den Laden weiter zum Betrieb eines Wettbüros zu nutzen?

1 Ja-Stimme, 1 Enthaltung, 5 Nein-Stimmen

Die Beschlussvorlage wird abgelehnt.

Die Hausverwaltung wird angewiesen, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der WEG zu beauftragen, Herrn pp. die Nutzung des Ladengeschäftes als Wettbüro zu untersagen.

Abstimmung: 5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung

Der Versammlungsleiter verkündet die Beschlüsse.

(b……)

c. Der Mieter des Wettbüros hat die Klimaanlage erweitert und erneut ohne Genehmigung durch einen einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft die Erweiterung am Gemeinschaftseigentum installiert.

Der Eigentümer Herr pp. wird verpflichtet, für einen umgehenden Rückbau der betreffenden Installation Sorge zu tragen.

Die Hausverwaltung wird ermächtigt, einen Rechtsanwalt mit der diesbezüglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der WEG zu beauftragen.

Abstimmung: 5 Ja-Stimmen, 1, Nein-Stimme, 1 Enthaltung

Der Versammlungsleiter verkündet die Beschlüsse.“

Der Beschussfassung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat die in seinem Sondereigentum stehenden Räumlichkeiten seit 2009 zum Betrieb eines Wettbüros vermietet. Es handelt sich um ein Ladengeschäft im Parterre der Liegenschaft. Das Wettbüro ist täglich bis mindestens 22.00 Uhr geöffnet, manchmal bis über 24.00 Uhr hinaus. In dem Wettbüro befinden sich Fernsehgeräte. Die Kunden sehen sich dort Sportübertragungen an. Gegenüber befindet sich ein Kiosk, welches alkoholische Getränke verkauft. Es kommt vor, dass sich die Kunden des Wettbüros dort Getränke holen.

Das streitgegenständliche Anwesen ist in einer Einkaufsstraße gelegen, in der zum Beispiel ein Friseur, ein Schuhgeschäft sowie ein Zeitschriftenladen sowie eine Speisegaststätte befinden.

Nr. III. Abs. 9 der Gemeinschaftsordnung vom 12.08.1985 (Urkunde des Notars pp., Urkunde Nr. 259 der Urkundenrolle für 1985) lautet wie folgt:

Das Anwesen ist bestimmt, Wohnzwecken zu dienen. Die Ausübung von Gewerben ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, alle Wohnungseigentümer fassen im Einzelfall einen gegenteiligen Beschluss. Gewerbe, von denen keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohnwertes ausgehen, wie z. B. ein Ladengeschäft im Parterre des Vorderhauses, Praxis- und Büroräume in den übrigen Räumen des Vorderhauses, sind jedoch gestattet.

In dem Text der Teilungserklärung sowie dem Aufteilungsplan vom 23.09.1987 ist das Teileigentum als Ladengeschäft bzw. Laden bezeichnet (Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung sowie des Aufteilungsplans wird auf Bl. 44 ff. d. A. verwiesen).

Im Jahr 2010 ließ der Mieter des Beklagten eine Klimaanlage installieren.

Anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung am 11.11.2010 wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 6 folgender Beschluss gefasst:

Die Eigentümergemeinschaft genehmigt nachträglich den Einbau eines Split-Klimagerätes außen am Laden des Erdgeschoss.

Anfang des Jahres 2013 wurde die Anlage mit einem Metallkastenbauteil erweitert, welches über dem Schaufenster des klägerischen Ladens an der Decke angebracht ist (Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 99 d. A. verwiesen).

Bezüglich des geltend gemachten Beseitigungsanspruches hinsichtlich der Klimaanlage erhebt der Beklagte den Einwand der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, von dem Wettbüro gingen Ruhestörungen aus. Die Gäste versammelten sich vor dem Geschäft und unterhielten sich lautstark. Ferner suchten sie immer wieder den Hinterhof auf.

Von der Erweiterung der Klimaanlage gingen zusätzliche Betriebsgeräusche aus, die ruhestörend und gesundheitsgefährdend seien (Wegen der Einzelheiten der vorgetragenen Ruhestörungen und der Zeiten, zu denen die Störungen erfolgt sein sollen, wird auf die Schriftsätze vom 04.11.2013, Bl. 70 ff. und vom 30.01.2014, Bl. 89 ff. d. A. verwiesen).

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Ladengeschäft im Parterre der Liegenschaft pp. zum Betrieb eines Wettbüros oder ähnlichem Gewerbe zu vermieten oder an Dritte hierfür zu überlassen sowie selber dort ein Wettbüro zu betreiben.

Ferner beantragt sie, dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannte Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,– Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

In der Klageschrift hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die an der Front der Liegenschaft pp. über der Eingangstür des Ladengeschäfts montierte Klimaanlage ordnungsgemäß und den Regeln der Technik entsprechend zu demontieren.

Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, die an der Decke über der Eingangstür zum Ladengeschäft in der Liegenschaft pp. montierte Erweiterung der Klimaanlage ordnungsgemäß und den Regeln der Technik entsprechend zu demontieren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es existiere kein wirksamer Heranziehungsbeschluss, da in dem Protokoll vom 02.05.2013 lediglich vermerkt sei, dass der Versammlungsleiter die Beschlüsse verkündet habe.

Er bestreitet, dass der Versammlungsleiter anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.05.2013 das Zustandekommen eines Beschlusses entsprechend den im Protokoll festgehaltenen Beschlussantrag verkündet habe.

Dem vermietenden Eigentümer könne nicht vorgeschrieben werden, wie er einen möglichen Störungsabwehranspruch gegenüber dem Mieter durchsetze. Er könne nicht verpflichtet werden, einen Mietvertrag zu kündigen sowie eine im Grundsatz zulässige Nutzung zu unterlassen.

Entscheidungsgründe

Die Änderung des Klageantrags ist zulässig, da sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (§ 267 ZPO).

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung des Betriebs eines Wettbüros mangelt es nicht an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse.

Zwar ermöglicht das Urteil keine Zwangsvollstreckung, durch die der Betrieb des Spielsalons unmittelbar unterbunden werden kann, weil die Räumlichkeiten vermietet sind. In den Fällen der hier vorliegenden Art besteht das Rechtschutzinteresse für eine Titulierung des Anspruchs aber auch dann, wenn dem Beklagten infolge der Vermietung für die nächste Zeit keine rechtliche Handhabe zur Verfügung steht, den mit dem Unterlassungsbegehren erstrebten Zustand herbeizuführen. Die Verpflichtung des Beklagten, die Nutzung seiner Sondereigentumsräume als Wettbüro zu unterlassen, das heißt diese Nutzung durch den Mieter der Räume zu unterbinden, ist nicht auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Selbst wenn eine befristete oder gar fristlose Kündigung des Mietvertrags ausgeschlossen ist, bleibt der Beklagte verpflichtet, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen sowie alles ihm rechtlich Mögliche zu veranlassen, um die rechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten zu unterbinden. Dass er dazu in der Lage ist, kann nicht ausgeschlossen werden. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit, den Mieter durch das Angebot einer Abstandszahlung oder durch die Vermittlung eines anderen, geeigneten Ladenlokals für den Betrieb des Wettbüros zur freiwilligen Aufgabe des hier in Rede stehenden Wettbüros oder auch zum Betrieb eines zulässigen Gewerbes in den Räumlichkeiten zu veranlassen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1990, 34).

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Wettbüros bzw. der Überlassung der Räume zum Betrieb eines solchen Wettbüros sowie auf die Demontage der Erweiterung der Klimaanlage zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss die Ausübungsbefugnis hinsichtlich des hier geltend gemachten Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs übertragen werden, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist (Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 15 Randnummer 125).

So liegt der Fall hier. Es liegt ein sogenannter Heranziehungsbeschluss hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen, welche das Gemeinschaftseigentum betreffen, vor.

Der Beschluss ist auch nicht deshalb unwirksam, weil in dem Protokoll lediglich vermerkt ist, dass der Versammlungsleiter Beschlüsse verkündet habe.

Dass ein Beschluss mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt gefasst wurde, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Da er an der Wohnungseigentümerversammlung teilgenommen hat und es sich mithin um Tatsachen aus seinem Wahrnehmungsbereich handelt, ist das einfache Bestreiten des Beklagten nicht ausreichend. Er hätte vielmehr den Ablauf der Wohnungseigentümerversammlung sowie den Inhalt der Beschlussfassung aus seiner Sicht schildern müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

Letztlich kann es dahinstehen, ob aufgrund des Gesamtzusammenhangs des Protokolls, das die Abstimmungsergebnisse nennt und den Vermerk enthält, dass die Beschlüsse verkündet worden seien, anzunehmen ist, dass eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse erfolgt ist.

Eine konkludente Feststellung der Verkündung der Beschlussergebnisse genügt (Bärmann-Merle, WEG, 12. Auflage 2013, § 23 Randnummer 45). Die Protokollierung ist weder Voraussetzung für die Existenz noch für die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses. Das Unterbleiben der Niederschrift begründet daher nicht die Ungültigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung (Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 24 WEG Randnummer 30). Es ist deshalb unerheblich, ob die gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß protokolliert wurden.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums des Beklagten als Wettbüro.

Die Nutzung als Wettbüro widerspricht der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan, welche die Nutzung als Laden vorsehen.

Grundsätzlich kann nach § 13 Abs. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteil nach Belieben verfahren, insbesondere diese vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Er ist allerdings nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, von dem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; er hat auch dafür zu sorgen, dass jeder, dem er das Sondereigentum überlässt, diese Pflicht einhält (§ 14 Nr. 1 WEG).

Nach § 15 Abs. 1 WEG können Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, die dem Gesetz, der Vereinbarung und den Beschlüssen und, soweit sich die Regelung daraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigen Ermessen entspricht (§ 15 Abs. 3 WEG).

Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie vor und bindet die Eigentümer. Ob eine Teilungserklärung eine Zweckbestimmung und Nutzungsbeschränkung enthält, muss im Wege der Auslegung geklärt werden (OLG Hamm, OLGZ 1990, 34). Ist in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung das Teileigentum als „Laden“ bezeichnet, so entspricht es dem der nächstliegenden Bedeutung des im Grundbuch eingetragenen oder des dort in Bezug genommenen nicht, das es sich dabei nur um ein zufällig gewähltes Wort ohne Inhalt und ohne rechtliche Bedeutung handelt (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Auflage, 5. Teil Randnummer 29). Die Bezeichnung des Wohnungseigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält vielmehr ein verbindliche Zweckbestimmung, mit dem der Betrieb eines Wettbüros in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als das Wettbüro die übrigen Wohnungsteileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (BayObLG BeckRS 2005, 03083 mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung (OLG Frankfurt NZM 2004, 950, 951; OLG Köln WuM 2005, 71/73; OLG Hamburg ZMR 2003, 770) ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, das heißt verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen. Die Anwendung dieser typisierenden Betrachtungsweise ist deshalb gerechtfertigt, weil die Regelungen in einer Teilungserklärung abstrakt sind und nicht auf einen konkreten Betrieb abstellen und hierauf meist auch nicht abstellen können. Außerdem ist es für die übrigen Wohnungseigentümer nicht zumutbar, im Einzelfall das Feststellungsrisiko dafür zu tragen, dass vom konkreten Geschäftsbetrieb Einwirkungen ausgehen, die lästiger sind als diejenigen, die bei einer vereinbarungsgemäßen Nutzung entstehen würden (BayObLG BeckRS 2005, 03083). Die in der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung der Sondereigentumsräume verwendeten Begriffe sind daher wertend unter Gesamtwürdigung der Teilungserklärung und der Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse auszulegen (KG NJW-RR 1989, 140).

Nach diesen Grundsätzen darf das Sondereigentum des Beklagten nicht als Wettbüro genutzt werden, weil eine solche Nutzung mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung des Sondereigentums entsprechend seiner Zweckbestimmung als Laden (vergleiche AG München BeckRS 2013, 03499).

Die Nutzung in der gegenwärtigen Form ist schon angesichts des Umstandes, das sich im und vor dem typischerweise Wettbüro Kunden über einen längerem Zeitraum aufhalten, um dort die Wetten zu kommentieren, mit deutlich intensiveren Geräuschemissionen verbunden als bei einem Laden. Unstreitig befinden sich in dem Wettbüro Fernsehgeräte, die die Kunden dazu einladen, sich zum Beispiel die Übertragungen von Fußballspielen anzuschauen. Allein durch die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung ist von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen (AG München a.a.O.).

Zwar ist bei der typisierenden Betrachtung auch die Prägung durch die unmittelbare Umgebung zu berücksichtigen. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die streitgegenständliche Liegenschaft liegt in einer Einkaufsstraße. Dort befinden sich diverse Geschäfte wie beispielsweise ein Zeitschriftenladen sowie ein Friseur. Weiterhin befindet sich eine Speisegaststätte in der Nähe. Eine Vergleichbarkeit mit dem hier betriebenen Wettbüro ist jedoch nicht gegeben. Der Betrieb eines Wettbüros führt zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und stört daher regelmäßig mehr, als der Betrieb eines Ladens. Während es sich bei einem Laden um einen Betrieb handelt, in dem Kunden ihre Einkäufe erledigen und sodann die Geschäftsräume wieder verlassen, wird das Wettbüro dadurch charakterisiert, dass es seine Gewinne durch den Abschluss von Wetten in den unterschiedlichsten Bereichen national und international neben der Möglichkeit sich entsprechende Rennen bzw. Spiele auch vor Ort anzusehen, anbietet. Auch muss bei dem Betrieb eines Wettbüros mit einer nicht unerheblichen Zahl auch abhängiger Spieler gerechnet werden, die zum Kundenkreis des Wettbüros gehören und für eine entsprechende Frequenz sorgen. Auch dies ist zum Beispiel mit dem Betrieb eines Lottogeschäfts nicht vergleichbar. Die mit einem Wettbüro nach typisierender Betrachtungsweise verbundenen negativen Einflüsse auf das Sicherheitsempfinden und die Lebensqualität der im Umkreis wohnenden Bevölkerung sind bei der Beurteilung heranzuziehen (AG München a.a.O.). Wettbüros sind in weiten Kreisen der Bevölkerung mit einem negativen Ansehen behaftet. Dieses negative Urteil mag einerseits auf den mit dem Betrieb der Wettbüros einhergehenden Belästigungen der Nachbarschaft durch Geräusche aus dem Wettbüro wie durch an- und abfahrende Kraftfahrzeug beruhen. Es beruht aber andererseits auch auf der Geringschätzung, die eine derartige Freizeitgestaltung und ihre Folgen, die bis zur Sucht, zum wirtschaftlichen Ruin der Kunden sowie zur Zerstörung ihrer familiären bzw. gesellschaftlichen Bindungen reichen, entgegen gebracht werden. Dieses negative Urteil über die Wettbüros sowie den Teil der Besucher, die von der Spielsucht befallen sind, führt – selbst wenn diese Einschätzungen in weiten Teilen der Bevölkerung möglicherweise zu Unrecht vorgenommen wird – jedenfalls zu einer Abwertung des Wohnumfeldes (OLG Hamm, OLGZ 1990, 34). Die Eignung des Betriebs des Wettbüros, das Ansehen der übrigen Miteigentümer zu beeinträchtigen, entfällt auch nicht deswegen, weil als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer nicht die Betreiber des Wettbüros sind. Einerseits kann zumindest der Eindruck entstehen, dass die übrigen Eigentümer den Betrieb des Wettbüros entweder ausdrücklich billigen oder jedenfalls dulden, anstatt seine Beseitigung durchzusetzen. Zum Anderen kann schon die negative Beurteilung von Wettbüros in weiten Kreisen der Öffentlichkeit und die dadurch bedingte Abwertung des Wohnumfeldes, unabhängig von der Verantwortung oder Mitverantwortung der übrigen Eigentümer für den Betrieb des Wettbüros, als Beeinträchtigung des Ansehens der übrigen Miteigentümer ausgegangen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Eine Gesamtwürdigung ergibt daher, dass das Wettbüro mehr als ein Laden stört bzw. die Miteigentümer beeinträchtigt.

Nach § 15 Abs. 3 WEG ist der Beklagte daher verpflichtet, die zweckwidrige Nutzung zu unterlassen. Von dieser Verpflichtung kann er sich durch eine wie immer geartete Vermietung nicht befreien. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Diese Rechte und Pflichten werden nicht dadurch erweitert oder beschränkt, dass sich ein Miteigentümer durch die Mietvereinbarung einer Einflussnahme auf den Mieter weitgehend begibt. Vielmehr ist der vermietende Eigentümer nach § 14 Nr. 2 WEG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter – dieser ist eine Person, der er „sonst“ die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteil überlassen hat – die Pflichten nach Nr. 1 des § 14 WEG einhält, das heißt einen zweckwidrigen Gebrauch unterlässt (OLG Hamm a.a.O.).

Die Androhung des Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, beruht auf § 890 ZPO.

Es besteht ferner kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der Erweiterung der Klimaanlage.

Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, einer Zustimmung der Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Abs. 1 WEG bestimmten Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Der Einbau einer Klimaanlage ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung bedarf, wenn dadurch der objektive Gesamteindruck der Wohnanlage mehr als unerheblich verändert wird (Staudinger-Bub, BGB, 13. Bearbeitung 2005, § 22 WEG Randnummer 164). Vorliegend wurde über dem Fenster des Wettbüros ein kastenförmiges Metallteil von nicht unerheblicher Größe montiert, welches sichtbar ist und den Gesamteindruck der Wohnanlage ausweislich des vorgelegten Lichtbildes erheblich beeinträchtigt. Da die erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümer fehlt, ist die Erweiterung der Klimaanlage zu beseitigen.

Die von dem Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung greift nicht durch. Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Maßnahme wurde erst im Jahr 2012 vorgenommen, sodass eine Verjährung des Unterlassungsanspruches nicht gegeben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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