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Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung – Bezeichnung der Tagesordnungspunkte

AG Tostedt, Az.: 5 C 156/13, Urteil vom 09.10.2013

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 zu TOP 8 bezüglich der Zahlung von 2.100,00 € aus der Instandhaltungsrücklage an den Wohnungseigentümer … auf Antrag des Beiratsvorsitzenden … wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft kam es zu Feuchtigkeitsschäden in dem Sondereigentum des Beklagten … . Unter dem 22.04.2013 lud die Verwaltung zur Wohnungseigentümerversammlung ein, wobei unter Punkt 8 folgender Tagesordnungspunkt angekündigt wurde:

„Diskussion und Beschlussfassung zur Sanierung des Vordaches zur WE …“.

Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung - Bezeichnung der Tagesordnungspunkte
Foto: endomotion/Bigstock

In der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 beschlossen die Eigentümer zunächst, dass eine Sanierung des Vordaches aus der Instandhaltungsrücklage mit ca. 3.100,00 € finanziert werden solle. Sodann stellte der Beklagte … den Antrag, ihm zur Erstattung der Folgekosten aus den Wasserschäden einen Betrag in Höhe von 2.900,00 € aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen, was die Eigentümer ablehnten. Sodann stellte der Beiratsvorsitzende … den Antrag, dass aus der Instandhaltungsrücklage eine Erstattung der Folgekosten an den Beklagten … in Höhe von EUR 2.100,00 zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erfolgen solle. Diesen Antrag nahmen die Eigentümer mit 17 Ja- Stimmen, 3 Neinstimmen und 4 Enthaltungen an. Im Übrigen wird zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen auf das Protokoll vom 23. Mai 2013.

Der Kläger meint, dass der Beschluss zur Erstattung der Folgekosten überraschend sei.

Der Kläger beantragt, den unter TOP 8 Tagesordnungspunkt in der Eigentümerversammlung am 23. Mai 2013 zusätzlich gefassten Antrag des Herrn … (Beiratsvorsitzender) als ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses in der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht bezeichnet war, § 23 Abs. 2 WEG. Die Einladung enthielt unter Punkt 8 nur einen Hinweis auf die Sanierung des Vordaches, wovon der Ausgleich eines Schadens am Sondereigentum des Beklagten … schon vom Wortlaut her nicht umfasst ist. Die Eigentümer mussten auch auf Grund der angekündigten Beschlussfassung zur Sanierung des Vordaches nicht damit rechnen, dass ein Beschluss über Schadensersatzansprüche einzelner Eigentümer gefasst werden sollte. Tagesordnungspunkte müssen in der Ladung so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer überblicken können, was erörtert werden soll und welche Auswirkungen dieser Beschluss hat.

Dabei mag zutreffen, dass den Eigentümern bekannt war, dass Schadensersatzansprüche des Beklagten … grundsätzlich im Raum standen. Gerade in diesem Fall wäre aber eine ausdrückliche Bezeichnung dieses Gegenstandes in der Einladung erforderlich gewesen. Sofern eine differenzierte Bezeichnung der Tagesordnungspunkte erfolgt, die sich hier ausdrücklich nur auf die Sanierung des Vordaches beschränkt, dürfen die Eigentümer davon ausgehen, dass über die anderen im Raum stehenden Ansprüche gerade nicht entschieden werden sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Kostentragung der Verwaltung gemäß § 49 Abs. 2 WEG bestand kein Anlass, da die Tätigkeit des Gerichts nicht durch die Verwaltung veranlasst worden ist. Die Verwaltung hat ausweislich des Protokolls vom 23.05.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss anfechtbar sein dürfte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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